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Archiv "Sparerfreibetrag: Steuern sparen nach der Halbierung (I)" (03.12.1999)

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Academic year: 2022

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um 1. Januar 2000 wird der Sparerfreibetrag auf 3 000/6 000 DM hal- biert, die Werbungskosten- pauschale von 100/200 DM bleibt dagegen unverändert.

Schon der Bereich Werbungs- kosten eröffnet eine interes- sante Steuersparmöglichkeit.

Denn es steht jedem Anleger frei, statt der Pauschale höhe- re Werbungskosten geltend zu machen, die er lediglich belegen muß. Dazu zählen beispielsweise Aufwendun- gen für

c Fachliteratur, c Computerprogramme zur Wertpapierverwaltung, c Anlageberatungen und Gespräche mit dem Anlage- berater,

c Sollzinsen, die in un- mittelbarem Zusammenhang mit einer – steuerpflichtigen – Kapitalanlage stehen, sofern langfristig ein Überschuß der Einnahmen über die Ausga- ben erwartet werden kann,

c den Besuch der Haupt- versammlung eines Unter- nehmens, an dem der Anle- ger maßgeblich beteiligt ist.

Automatische Halbierung

Um die Handhabung der neuen Freibeträge zu erleich- tern, hat sich die Kreditwirt- schaft mit dem Bundesfinanz- ministerium auf eine relativ einfache Verfahrensweise ge- einigt. Der Sparerfreibetrag wird automatisch halbiert, wenn der Anleger keine an- deren Anweisungen erteilt.

Hat ein verheirateter Anleger also bisher bei einem Institut den Gesamtbetrag von zum Beispiel 12 200 DM freige- stellt, dann stehen ihm künf- tig 6 200 DM zur Verfügung.

Erfolgte bisher eine Auftei- lung, zum Beispiel auf 6 200 DM bei der Hausbank und 6 000 DM bei einer Invest- mentgesellschaft, werden bei- de Beträge auf 3 100 DM und 3 000 DM halbiert – wobei dadurch Teile der Werbungs- kostenpauschale zunächst ver- lorengehen.

Dies bedeutet: Grund- sätzlich kein Handlungsbe- darf besteht, wenn bisher le-

diglich einem Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag er- teilt wurde, der auch unter Anwendung des neuen Frei- betrags ausreichend ist, um die Erträge steuerfrei zu er- halten. Genaueres Nachrech- nen ist jedoch erforderlich, wennc die Kapitaleinkünfte die

neuen Freibeträge überstei- gen oder wenn

c mehreren Kreditinstitu- ten beziehungsweise Finanz- dienstleistern Freistellungs- aufträge erteilt wurden.

In diesem Zusam- menhang sollte jeder Anleger beachten, daß die Kreditinstitute mitt- lerweile nicht nur ver- pflichtet sind, die Sum- me der erteilten Frei- stellungsbeträge dem Bundesamt für Finan- zen zu melden. Rück- wirkend ab dem 1. Ja- nuar 1998 unterliegen auch die in Anspruch genommenen Freistel- lungsbeträge der Mel- depflicht, so daß die staatliche Forderung nach dem „gläsernen Bürger“ zumindest im Bereich der Geldan- lage bereits als er- füllt angesehen werden kann.

Die Halbierung des Spa- rerfreibetrags sollte jeder An- leger zum Anlaß nehmen, die erteilten Freistellungsaufträ- ge auf Aktualität zu über- prüfen. Liegen die Kapital- einkünfte in jedem Fall über den Freibeträgen, ist es meist sinnvoll, die Freistellungsbe- träge auf das Institut zu kon- zentrieren, bei dem die höch- sten Kapitalerträge erzielt

werden. Erfolgt statt dessen eine Aufsplitterung auf meh- rere Institute, besteht die Gefahr, daß die Freibeträge nicht optimal genutzt werden.

Daneben bieten das Steu- errecht, aber auch die Kredit- wirtschaft eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Kapital- anlage unter steuerlichen Ge- sichtspunkten zu optimieren.

Hier die wichtigsten:

c Spareinlagen mit Son- derzinsvereinbarung

Zahlreiche Kreditinstitute haben in Hinblick auf den re-

duzierten Sparerfreibetrag Sondersparformen mit meist zwei- bis vierjähriger Laufzeit angeboten. Im laufenden Jahr beträgt die Verzinsung noch bis zu 12 Prozent, in den kommenden Jahren jeweils zum Beispiel ein Prozent. Die Folge: 1999 erzielt der Anle- ger hohe Kapitaleinkünfte, die jedoch unter den eben- falls noch hohen Sparerfrei-

betrag fallen. Ab 2000 ist der Ertrag niedrig, so daß die Er- träge auch nach der Reduzie- rung des Freibetrags steuer- frei bleiben.

c Niedrigverzinste Wert- papiere

Besonders wichtig ist es, das eigene Depot nach Papie- ren mit hohen Nominalzins- sätzen zu durchforsten und gegebenenfalls umzuschich- ten. So spielt es bei der Ren- dite – also dem realen Ertrag – bei Anleihen mit gleicher Laufzeit und ähnlicher Bo- nität grundsätzlich keine Rol- le, ob ein Papier einen Nomi- nalzinssatz von acht Prozent hat und für einen Kurs von 115 Prozent gehandelt wird oder ob der Titel nominal nur mit 4,5 Prozent verzinst wird, dafür jedoch schon zu 100 Prozent erworben werden kann.

Da im ersten Fall jedoch acht Prozent, im zweiten Fall indes nur 4,5 Prozent der Steuerpflicht unterliegen, läßt sich durch den Kauf des niedrig verzinsten Pa- piers ein beträchtlicher Steuervorteil erzielen.

Mit Umschichtungen sollten Anleger aller- dings nicht bis zuletzt warten. Da viele An- leger ähnliche Pläne entwickeln werden, ist ein Verkaufsdruck bei den noch umlaufenden Hochprozentern und eine überdurchschnitt- liche Nachfrage nach den niedrig verzinsten Papiere zu erwarten, wobei sich beides auf die Kursgestaltung aus- wirken wird. Nicht aus- zuschließen ist im Ex- tremfall, daß künftig bei Papieren mit ho- hem Nominalzins Nach- frage und damit Kurs so sin- ken, daß sie einen hohen Ren- ditevorsprung bieten. Dann lohnt der Kauf der Niedrig- prozenter zumindest für An- leger mit mittlerer Steuerpro- gression nicht mehr. Gerade bei Neuemissionen sollte im übrigen darauf geachtet wer- den, daß trotz Steuerspar- effekt eine marktgerechte Rendite geboten wird. PJ A-3115 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 48, 3. Dezember 1999 (51)

V A R I A WIRTSCHAFT

Sparerfreibetrag

Steuern sparen nach der Halbierung (I)

Wenn zum 1. Januar 2000 der Sparerfreibetrag halbiert wird, kommt für viele Anleger das böse Erwachen. Doch auch mit niedrigerem Freibetrag können Kapitalerträge oftmals steuer- frei vereinnahmt werden. Tips dazu in einem zweiteiligen Beitrag.

Zeichnung: Dirk Meissner

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