Nicht immer entspricht die planmäßige Dynamisierung dem tatsächlichen Lebens- standard. Ein oft empfohle- ner Neuabschluß von Verträ- gen - ob Lebensversicherung oder Bausparen - ist im übri- gen allein wegen den Verän- derungen durch die Steuerre- form selten lohnend: Bisheri- ge Verträge gelten fast aus- nahmslos weiter, die ermäßig- te staatliche Sparförderung gilt für Neu- wie Altverträge weitgehend gleichermaßen.
Hatten Sie 1989 mit Wert- papieren oder Immobilien steuerpflichtige Spekulations- gewinne (Frist: 6 beziehungs- weise 24 Monate, Freigrenze
1000 DM) und haben Sie noch nicht realisierte Verlust- positionen im Depot, sollten Sie diese noch vor Ablauf der Spekulationsfrist verkaufen und damit die Steuer auf die Spekulationsgewinne realisie- ren. Wer Wertpapiere zu Hause oder im Banksafe auf- bewahrt, sollte die Zins- und Dividendencoupons auf Fäl- ligkeit kontrollieren. Über- haupt sind bei allen bestehen- den Forderungen oder Rechtsansprüchen die Ver- jährungsfristen zu überprü- fen: So unterliegen viele For- derungen aus dem täglichen Geschäftsverkehr der recht kurzen zweijährigen Verjäh- rungsfrist, beispielsweise An- sprüche aus Arzthonoraren.
Unterbrochen wird die Ver- jährungsfrist nicht durch mehrfache Mahnungen, son- dern lediglich durch Erlaß ei- nes Mahnbescheids oder die Klageerhebung.
Doch nicht nur über die Ausgabepositionen lohnt sich
das Nachdenken: Da im nächsten Jahr die steuerliche Belastung niedriger sein wird, lohnt sich die Verlagerung von Einkünften auf 1990.
Dies bedeutet, daß etwa Rechnungen - die zu steuer- pflichtigen Einkünften führen - durchaus erst per Jahresbe- ginn 1990 geschrieben bezie- hungsweise verschickt werden sollten. Eingegangene Schecks können - soweit sie nicht ebenso wie die Forde- rungen zu bilanzieren sind - erst am 2. Januar bei der Bank eingereicht werden und helfen dann ebenfalls beim
Das „Zwei-Konten-Mo- dell" als legale Möglichkeit, Steuern zu sparen, findet im- mer mehr Freunde. Finanz- beamte wären jedoch ihre Be- züge nicht wert, wenn sie nicht schon wieder eine Mög- lichkeit gefunden hätten, die- sen so erfreulichen Weg der Steuerersparnis mit einem Haken zu versehen. Lesen Sie, welche Rolle Ihrer Haus- bank in dem Katz- und Maus- Spiel zwischen Arzt und Fi- nanzamt zufällt.
Beim sogenannten „Zwei- Konten-Modell" werden Zin- sen, die im Privatbereich als nicht von der Steuer abzugs- fähig anfallen, in den betrieb- lichen und damit abzugsfähi- gen Teil verlagert. Das funk- tioniert ganz einfach so, daß für die Praxis ein zusätzliches Bankkonto eingerichtet wird, von dem alle Betriebskosten abgebucht werden. Auf dem
Steuernsparen. Wichtig je- doch: Ist die Vorlegungsfrist (in der Regel acht Tage ab Ausstellungsdatum) verstri- chen, ist das Kreditinstitut nicht mehr zur Einlösung des Schecks verpflichtet, wird es aber dennoch - Deckung vor- ausgesetzt - meist tun.
Auch bei Immobilien er- geben sich einschneidende Anderungen: Selbstgenutzte Immobilien können im Rah- men des § 10e EStG im Jahr der Fertigstellung und des Bezugs und in den darauffol- genden sieben Jahren mit je- weils 5 Prozent steuerlich ab-
bisherigen Konto fließen wei- terhin alle Einnahmen zu- sammen, die fortlaufend zur Rückführung privater Schul- den verwendet werden. Das neue Konto befindet sich also ständig im Soll, wobei dieser Fehlbetrag ab einer bestimm- ten Höhe in ein Praxisdarle- hen umgewandelt werden kann.
Wenn die Konten bei ei- ner Bank geführt werden, kann es passieren, daß beide Betriebskonten bankintern zu- sammengeführt werden, in- dem für beide derselbe Zins- satz berechnet wird. Das ist absolut steuerschädlich!
Nach neuester Auffassung der Finanzverwaltung setzt die steuerliche Anerkennung des „Zwei-Konten-Modells"
nämlich voraus, daß das Kre- ditinstitut die Konten auch tatsächlich getrennt führt.
Werden beide Konten also
geschrieben werden. Wer je- doch zwar fertigstellt, aber nicht gleich einzieht, verliert ein Jahr der Abschreibungs- frist. Das sogenannte „Bau- kindergeld", das 10e-Nutzer für jedes zuzurechnende Kind erhalten, wird ab 1990 von 600 auf 750 DM/Jahr erhöht, wobei der Zeitpunkt des Be- zugs maßgeblich ist. Aller- dings entfällt ab 1990 die Grundsteuervergünstigung, so daß - gegebenenfalls zu- sammen mit dem Steuerbera- ter - sehr genau beide Alter- nativen durchkalkuliert wer- den sollten. Peter Jobst
nicht getrennt geführt, das heißt die Zinsen aus dem Sal- do der beiden Konten berech- net, handelt es sich wirt- schaftlich wieder um ein Konto!
Die Folge hieraus ist, daß bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuß- Rechnung, die in der Regel bei Ärzten durchgeführt wird, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine Auf- teilung der Zinsen auf den privaten und betrieblichen Bereich vorzunehmen ist. Da- mit würden die Zinsen aus dem privaten Bereich also wiederum nicht abzugsfähig, der ganze Aufwand wäre für die Katz! Nehmen Sie also dringend Rücksprache mit Ihrem Steuerberater, damit er das Notwendige bei Ihrer Bank veranlaßt!
Dipl.-Volkswirtin Ingrid Bender, Steuerberaterin
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A-3340 (106) Dt. Ärztebl. 86, Heft 44, 2. November 1989