• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Anzeigepflicht für medizinisch-technisches Großgerät" (12.02.1982)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Anzeigepflicht für medizinisch-technisches Großgerät" (12.02.1982)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

„Dienstanweisung"

für Krankenhausärzte überarbeiten!

Eine von der Deutschen Kranken- hausgesellschaft (DKG), Düssel- dorf, empfohlene „Dienstanwei- sung" an Ärzte im Krankenhaus über die Aufklärung und Einwilli- gung der Patienten vor ärztlichen Eingriffen hat zu ablehnenden Re- aktionen in der Ärzteschaft ge- führt.

Hierzu hat der Vorstand der Bun- desärztekammer jetzt auf der Ba- sis der eingehenden Erörterungen im zuständigen Ausschuß „Medi- zinisch-juristische Grundsatzfra- gen" eine Stellungnahme gegen- über der DKG abgegeben.

Sie stimmt zwar der Möglichkeit einer Dienstanweisung für die Or- ganisation der Aufklärung im Krankenhaus zu, fraglich sei je- doch, ob auch der Inhalt des Auf- klärungsgesprächs unter Beach- tung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze in einer Dienstanweisung den Ärzten vor- gegeben werden könne.

Das ärztliche Aufklärungsgepräch könne nicht isoliert betrachtet werden. Es sei untrennbarer Be- standteil ärztlichen Handelns. In seiner ärztlichen Tätigkeit sei je- doch der Arzt nicht nur nach Maß- gabe der heute üblicherweise ab- geschlossenen Chefarztverträge, sondern auch nach Maßgabe der Bundesärzteordnung weisungs- unabhängig und nur seinem ärztli- chen Gewissen und dem gelten- den Recht unterworfen.

Es müsse daher als Eingriff in die- se fachliche Entscheidungsfrei- heit des Arztes angesehen wer- den, wenn ein Krankenhausträger im Wege der Dienstanweisung dem Arzt Vorschriften für die in- haltliche Ausgestaltung des Auf- klärungsgesprächs macht.

In einem Gespräch mit der Deut- schen Krankenhaus-Gesellschaft soll nun versucht werden, neben

inhaltlichen Änderungen den Vor- schlag einer Dienstanweisung in eine Hilfestellung für den Arzt bei der Führung des Aufklärungsge- sprächs in der Form von „Hinwei- sen zur Rechtsprechung über die Aufklärung und Einwilligung der Patienten vor ärztlichen Eingrif- fen" umzugestalten. MI

CDU-Fachausschuß:

Ausbildungsreform ist „eilbedürftig"

Als „eilbedürftig" hat der Bundes- fachausschuß für Gesundheitspo- litik der CDU nach einer Anhörung die Neuordnung der ärztlichen Ausbildung bezeichnet; dabei sei der Qualität absoluter Vorrang einzuräumen. Wie der Vorsitzende des Ausschusses, Professor Dr.

Fritz Beske, erläuterte, wurde in der Anhörung unter anderem be- klagt, daß die derzeitigen Ausbil- dungskapazitäten nicht ausrei- chen, um den Medizinstudenten praktische Fähigkeiten zu vermit- teln.

Ein kaum überbrückbarer Engpaß in der Ausbildung sei die relativ geringe Zahl klinischer Betten, die den Studenten zur Verfügung ste- hen. Eine Verlängerung der ärztli- chen Ausbildung wurde jedoch abgelehnt.

Grundsätzlich sehen die Gesund- heitspolitiker der CDU die dringli- che Neuordnung der ärztlichen Ausbildung als unerläßlich an, weil die Bevölkerung Anspruch auf qualifizierte Ärzte habe, der Medizinstudent Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und die Medizinischen Fakultäten so- wie die Hochschullehrer Anspruch auf die Voraussetzungen für eben diese ordnungsgemäße Ausbil- dung. Dabei sollte man im Prinzip den Medizinischen Fakultäten mehr Verantwortung für die ärztli- che Ausbildung übertragen; der Bundesgesetzgeber sollte sich da- gegen auf Rahmenvorschriften beschränken. yn

Anzeigepflicht für

medizinisch-technisches Großgerät

Am 1. Juli 1982 tritt eine Bestim- mung in Kraft, die durch das Kran- kenhaus-Kostendämpfu ngsgesetz dem § 368 n Abs. 8 RVO hinzuge- fügt worden ist. Danach haben die Kassenärzte die Anschaffung, Nut- zung oder Mitbenutzung von me- dizinisch-technischem Großgerät ihrer Kassenärztlichen Vereini- gung anzuzeigen.

Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen sollen im Benehmen mit den für die Krankenhausbedarfspla- nung zuständigen Behörden dar- auf hinwirken, daß medizinisch- technisches Großgerät dort zur Verfügung steht, wo die entspre- chenden Versorgungsbedürfnisse bestehen; damit soll auch ein wirt- schaftlicher Einsatz der Geräte ge- sichert werden.

Der Vorstand der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung (KBV) hat erneut bekräftigt, daß die Kas- senärztlichen Vereinigungen als genossenschaftliche Vertretung der Kassenärzte nur in zweiter Li- nie hoheitsrechtliche Funktionen wahrzunehmen haben. Keinesfalls werden sie Kontrollaufgaben übernehmen, die in die Freiheit wirtschaftlichen Handelns des ein- zelnen Arztes eingreifen.

Die KBV hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die zunächst einmal auflisten soll, was unter den Beg riff „medizinisch-technisches Großgerät" fällt. Ferner sollen für diese Geräte Kosten-Nutzen-Be- rechnungen angestellt werden, so daß jede Kassenärztliche Vereini- gung zukünftig die Möglichkeit hat, den nachfragenden Arzt, der medizinisch-technisches Großge- rät betreiben will, ausführlich zu beraten.

In dieser Beratung sieht die KBV die wesentliche Aufgabe, die die KVen durch diese neue gesetzli- che Bestimmung zu übernehmen haben. Ml 26 Heft 6 vom 12. Februar 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe A/B

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wie jedoch bezüglich der Heparinoide verallgemei- nernde Aussagen behauptet werden können, wie „Kreuz- allergien zwischen Heparinen und Heparinoiden sind häufig“ oder

Wenn der Taupunkt in die Schieber steigt, Wenn’s im Triebwerk drunten dröhnt und kracht, Wenn der Edeldampf in Dunst zerfließt, Wenn der Kreuzkopfkeil sich krümmt und biegt, Wenn

Aber zunächst einmal sollen Krankenhäuser für ihren — also den stationären — Bereich planen, und zwar nicht nur für das eigene Krankenhaus, sondern auch, so- weit

Kausalen Therapiebedürfnissen folgend, greife ich nicht zum Proto- nenpumpenhemmer, sondern rufe die Krankenkasse in der nächsten Groß- stadt an: „Ich brauche dringendst ein

Die KVen müssen aufgrund der gesetzlichen Regelung davon ausgehen können, daß dann, wenn medizinisch-technisches Großgerät beim niedergelassenen Arzt genutzt wird und durch ihn

Aus Sicht des Bundesverbands der Ver- braucherzentralen verstößt dieser Passus in gleicher Wei- se gegen die Rechte des pri- vatversicherten Patienten wie die aufgrund eines Urteils

Dies gilt übrigens nach Meinung der Hamburg Mannheimer Versi- cherung auch dann, wenn die Ehepartnerin selbst Versiche- rungsnehmerin ist.. Vereinzelt melden

die Familienverhält- nisse zerrüttet sind, und entschie- den werden, was für das persönliche Wohl des Kindes zu tun sei, und dies soll auch gegen den Willen der El- tern möglich