Die Information:
Bericht und Meinung NACHRICHTEN
„Dienstanweisung"
für Krankenhausärzte überarbeiten!
Eine von der Deutschen Kranken- hausgesellschaft (DKG), Düssel- dorf, empfohlene „Dienstanwei- sung" an Ärzte im Krankenhaus über die Aufklärung und Einwilli- gung der Patienten vor ärztlichen Eingriffen hat zu ablehnenden Re- aktionen in der Ärzteschaft ge- führt.
Hierzu hat der Vorstand der Bun- desärztekammer jetzt auf der Ba- sis der eingehenden Erörterungen im zuständigen Ausschuß „Medi- zinisch-juristische Grundsatzfra- gen" eine Stellungnahme gegen- über der DKG abgegeben.
Sie stimmt zwar der Möglichkeit einer Dienstanweisung für die Or- ganisation der Aufklärung im Krankenhaus zu, fraglich sei je- doch, ob auch der Inhalt des Auf- klärungsgesprächs unter Beach- tung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze in einer Dienstanweisung den Ärzten vor- gegeben werden könne.
Das ärztliche Aufklärungsgepräch könne nicht isoliert betrachtet werden. Es sei untrennbarer Be- standteil ärztlichen Handelns. In seiner ärztlichen Tätigkeit sei je- doch der Arzt nicht nur nach Maß- gabe der heute üblicherweise ab- geschlossenen Chefarztverträge, sondern auch nach Maßgabe der Bundesärzteordnung weisungs- unabhängig und nur seinem ärztli- chen Gewissen und dem gelten- den Recht unterworfen.
Es müsse daher als Eingriff in die- se fachliche Entscheidungsfrei- heit des Arztes angesehen wer- den, wenn ein Krankenhausträger im Wege der Dienstanweisung dem Arzt Vorschriften für die in- haltliche Ausgestaltung des Auf- klärungsgesprächs macht.
In einem Gespräch mit der Deut- schen Krankenhaus-Gesellschaft soll nun versucht werden, neben
inhaltlichen Änderungen den Vor- schlag einer Dienstanweisung in eine Hilfestellung für den Arzt bei der Führung des Aufklärungsge- sprächs in der Form von „Hinwei- sen zur Rechtsprechung über die Aufklärung und Einwilligung der Patienten vor ärztlichen Eingrif- fen" umzugestalten. MI
CDU-Fachausschuß:
Ausbildungsreform ist „eilbedürftig"
Als „eilbedürftig" hat der Bundes- fachausschuß für Gesundheitspo- litik der CDU nach einer Anhörung die Neuordnung der ärztlichen Ausbildung bezeichnet; dabei sei der Qualität absoluter Vorrang einzuräumen. Wie der Vorsitzende des Ausschusses, Professor Dr.
Fritz Beske, erläuterte, wurde in der Anhörung unter anderem be- klagt, daß die derzeitigen Ausbil- dungskapazitäten nicht ausrei- chen, um den Medizinstudenten praktische Fähigkeiten zu vermit- teln.
Ein kaum überbrückbarer Engpaß in der Ausbildung sei die relativ geringe Zahl klinischer Betten, die den Studenten zur Verfügung ste- hen. Eine Verlängerung der ärztli- chen Ausbildung wurde jedoch abgelehnt.
Grundsätzlich sehen die Gesund- heitspolitiker der CDU die dringli- che Neuordnung der ärztlichen Ausbildung als unerläßlich an, weil die Bevölkerung Anspruch auf qualifizierte Ärzte habe, der Medizinstudent Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und die Medizinischen Fakultäten so- wie die Hochschullehrer Anspruch auf die Voraussetzungen für eben diese ordnungsgemäße Ausbil- dung. Dabei sollte man im Prinzip den Medizinischen Fakultäten mehr Verantwortung für die ärztli- che Ausbildung übertragen; der Bundesgesetzgeber sollte sich da- gegen auf Rahmenvorschriften beschränken. yn
Anzeigepflicht für
medizinisch-technisches Großgerät
Am 1. Juli 1982 tritt eine Bestim- mung in Kraft, die durch das Kran- kenhaus-Kostendämpfu ngsgesetz dem § 368 n Abs. 8 RVO hinzuge- fügt worden ist. Danach haben die Kassenärzte die Anschaffung, Nut- zung oder Mitbenutzung von me- dizinisch-technischem Großgerät ihrer Kassenärztlichen Vereini- gung anzuzeigen.
Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen sollen im Benehmen mit den für die Krankenhausbedarfspla- nung zuständigen Behörden dar- auf hinwirken, daß medizinisch- technisches Großgerät dort zur Verfügung steht, wo die entspre- chenden Versorgungsbedürfnisse bestehen; damit soll auch ein wirt- schaftlicher Einsatz der Geräte ge- sichert werden.
Der Vorstand der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung (KBV) hat erneut bekräftigt, daß die Kas- senärztlichen Vereinigungen als genossenschaftliche Vertretung der Kassenärzte nur in zweiter Li- nie hoheitsrechtliche Funktionen wahrzunehmen haben. Keinesfalls werden sie Kontrollaufgaben übernehmen, die in die Freiheit wirtschaftlichen Handelns des ein- zelnen Arztes eingreifen.
Die KBV hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die zunächst einmal auflisten soll, was unter den Beg riff „medizinisch-technisches Großgerät" fällt. Ferner sollen für diese Geräte Kosten-Nutzen-Be- rechnungen angestellt werden, so daß jede Kassenärztliche Vereini- gung zukünftig die Möglichkeit hat, den nachfragenden Arzt, der medizinisch-technisches Großge- rät betreiben will, ausführlich zu beraten.
In dieser Beratung sieht die KBV die wesentliche Aufgabe, die die KVen durch diese neue gesetzli- che Bestimmung zu übernehmen haben. Ml 26 Heft 6 vom 12. Februar 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe A/B