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Archiv "Medizinisch-technisches Großgerät: Abstimmung statt Reglementierung" (19.08.1983)

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Bericht und Meinung DER KOMMENTAR

Rnassive Bemühungen werden nn unternommen, um Anschaf- fung und Nutzung von medizi- nisch-technischem Großgerät schwerpunktmäßig in Kranken- häuser zu verlagern. So hat der hessische Sozialminister einen noch nicht veröffentlichten Ge- setzentwurf in die interne Diskus- sion gebracht, wonach die Groß- geräteplanung im kassenärztli- chen Bereich zwischen Ärzten und Krankenkassen verbindlich gere- gelt werden soll. In den kassen- ärztlichen Bedarfsplan sollen Aus- sagen zum Standort medizinisch- technischer Großgeräte aufge- nommen und hierbei die Lei- stungserfordernisse benachbarter Krankenhäuser berücksichtigt werden. Auch mit den zuständigen Landesbehörden sei diese Pla- nung abzustimmen. Der Landes- ausschuß der Ärzte und Kranken- kassen ist nach Meinung des hes- sischen Sozialministers die Stelle, die darüber zu entscheiden habe, ob die Anschaffung des Großge- räts, die der einzelne Kassenarzt vorhat, im Einklang mit den Aussa- gen des Bedarfsplans stehe. Sei dies nicht der Fall, so habe der Landesausschuß festzustellen, daß eine Vergütung damit er- brachter Leistungen zu Lasten der Krankenkassen nicht möglich sei.

Sollte das Kassenarztrecht nach diesen Vorstellungen geändert werden, so bedeutete dies, daß der Arzt keine freie Entscheidung mehr über sein eigenes Leistungs- spektrum hätte. Ein gutes Stück Freiberuflichkeit würde verloren- gehen. Gerade der Kassenarzt ist es gewesen, der in der Vergangen- heit sehr oft besonderes Unter- nehmerisches Risiko auf sich ge- nommen und damit bewirkt hat, daß ambulante kassenärztliche Versorgung auch im Hinblick auf den Einsatz von Medizintechnik zeitgerechten Erfordernissen ent- spricht. Ein gutes Beispiel dafür ist die Computer-Tomographie.

Hier haben eine Reihe von nieder- gelassenen Ärzten das Risiko ge- wagt, sich ein solch teures Gerät anzuschaffen und haben ange- sichts der mit den Krankenkassen

ausgehandelten Gebührensätze alle unternehmerischen Fähigkei- ten aufbieten müssen, um dieses Gerät auch wirtschaftlich zu nut- zen. Die Krankenkassen sind da- bei nicht schlecht gefahren.

Daß eine Abstimmung mit den Krankenhäusern bei der Anschaf- fung von medizinisch-techni- schem Großgerät erfolgt, ist sinn- voll. Aber zunächst einmal sollen Krankenhäuser für ihren — also den stationären — Bereich planen, und zwar nicht nur für das eigene Krankenhaus, sondern auch, so- weit dies medizinisch vertretbar

Medizinisch-technisches Großgerät

Abstimmung statt

Reglementierung

ist, für benachbarte Häuser. Bei der Krankenhausplanung sollte nicht von vornherein davon ausge- gangen werden, solches Gerät in jedem Falle auch für den ambulan- ten Bereich zu benutzen. Eine Mo- nopolisierung von medizinisch- technischem Großgerät im Kran- kenhaus wäre weder patienten- freundlicher noch kostengün- stiger.

Der Bundesarbeitsminister hat we- gen des besonderen Interesses an einer bundesweiten Abstimmung im Hinblick auf die Beschaffung und den Einsatz von Großgeräten für Anfang September zu einer Be- sprechung eingeladen. Deren Zweck soll es sein, Kriterien für die Bedarfsplanung und den Einsatz von solchem Gerät zu erörtern und Vorschläge zur Verbesserung der Abstimmung zwischen statio- närem und ambulantem Bereich zu machen.

Diese Zielsetzung ist zu begrüßen.

In Zeiten, in denen es notwendig ist, die wirtschaftliche Seite der

Gesundheitsversorgung der Kran- kenversicherten stärker zu beto- nen, muß mit systemkonformen Mitteln versucht werden, bei Ein- satz von sehr teurem Gerät das Entstehen von Überkapazitäten zu vermeiden. Systemkonform für den ambulanten kassenärztli- chen Bereich ist eine administrati- ve Bedarfsplanung jedoch nicht.

Der Bedarfsplan, auch für me- dizinisch-technisches Großgerät, kann nur eine Orientierungspla- nung sein. Es gibt genügend Mög- lichkeiten, wirtschaftlichen Ein- satz von Großgeräten zu sichern:

Stufenpläne bei der Nutzung, Indi- kationskataloge, Qualifikationsan- forderungen an den Arzt oder auch eine Wirtschaftlichkeitsprü- fung nach besonderen Kriterien.

Kein niedergelassener Arzt wird bei der Frage der Nutzung von Großgerät eine Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus ablehnen wollen. Abstimmung kann jedoch nicht einseitig geschehen. Auch die für die Krankenhausbedarfs- planung Verantwortlichen müssen rechtzeitig — das heißt vor der An- schaffung — den Kassenärztlichen Vereinigungen von der Planung in diesem Bereich Kenntnis geben.

Sie müssen ebenso bereit sein, ei- ne Abstimmung vorzunehmen, al- so gegebenenfalls auch auf die Beschaffung eines Gerätes im Krankenhaus zu verzichten, wenn dieses bereits in der ambulanten Praxis mit ausreichenden Kapazi- täten allen Krankenversicherten zur Verfügung steht. Andererseits wird man auch dem Krankenhaus- arzt dann einen Vertrauensschutz zubilligen müssen, wenn er im Rahmen der kassenärztlichen Ver- sorgung zum ambulanten Einsatz eines medizinisch-technischen Großgeräts im Krankenhaus er- mächtigt ist und ein niedergelas- sener Arzt später ein gleiches Ge- rät in seiner Praxis installieren will. Bei gutem Willen wird beiden Seiten genügend einfallen, eine Abstimmungsmöglichkeit zu fin- den. Es muß nicht immer gleich mit starr reglementierender Be- darfsplanung „eingegriffen" wer- den. Hanns Wirzbach Ausgabe A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 33 vom 19. August 1983 19

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