Bei einem selbst verschuldeten Autounfall sind mit Ausnahme des Fahrers alle Insassen durch die Haftpflichtversicherung des Halters geschützt. Dies gilt auch für Familienangehörige, die einen Personenschaden er- leiden. Verschuldet also bei- spielsweise der Ehemann einen Unfall, bei dem die mitfahren- de Ehefrau verletzt wird, erhält sie vom Haftpflichtversicherer des Autos Schadenersatz. Dies gilt übrigens nach Meinung der Hamburg Mannheimer Versi- cherung auch dann, wenn die Ehepartnerin selbst Versiche- rungsnehmerin ist.
Vereinzelt melden verletzte Familienmitglieder ihre be- rechtigten Schadenersatzan- sprüche nicht bei ihrer Auto- versicherung an und werden auch von ihren Rechtsanwälten gelegentlich nicht auf ihr Recht
hingewiesen. Nachteile müssen die Unfallverursacher, also Ehemann oder Ehefrau, durch Meldung bei der Versicherung nicht befürchten. Lediglich der Schadenfreiheitsrabatt geht – wie bei jeder Schadenregulie- rung durch die Autohaft- pflichtversicherung – zu einem
Teil verloren. rco
Legt jemand eine Lebensversi- cherungspolice vor, auch wenn er nicht der rechtmäßige Besit- zer der Police ist, so kann er über die Leistung verfügen (Inhaberpapier). Schlimmsten- falls bedeutet dies: Gerät die Police in falsche Hände, kann der Versicherte sein eingezahl-
tes Geld und alle künftigen An- sprüche verlieren. Denn der Dieb kann den Vertrag kündi- gen und den Rückkaufswert kassieren. Sein Geld retten kann nur, wer den Verlust rechtzeitig bekannt gibt. Tipp:
Eine Lebensversicherung ge- hört in den Tresor. rco
Autounfall
Familie ist mitversichert
Versicherungen
Wer eine Lebens-, Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversi- cherung (BU) abschließen will, sollte bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen immer die Wahrheit sagen. Denn selbst kleine Unrichtigkeiten können
im Zweifelsfall den Versiche- rungsschutz kosten. Wer also ärztliche Behandlungen oder Beschwerden beim Vertragsab- schluss verschweigt, verletzt sei- ne „vorvertragliche Anzeige- pflicht“. Kommt der Mangel ans
Tageslicht, kann die Versiche- rung bis zu zehn Jahre danach vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet auch den Verlust der bereits eingezahlten Versiche- rungsprämien. Wird im Versiche- rungsantrag nach „bestehenden Körperschäden oder Beschwer- den irgendwelcher Art“ oder
„ambulanten ärztlichen Behand- lungen der letzten fünf Jahre“ ge- fragt, sollten diese Fragen sorg- fältig beantwortet werden. rco