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Archiv "Die LAV/HTLV-III-Infektion im geltenden Seuchenrecht: Eine Entgegnung" (03.09.1987)

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3. Ehrlich, C. D.; Young, P. C. M.; Clearly, R.

E. E.: The cytoplasmatic progesterone and estradiol receptors in normal, hyperplastic and carcinomatous endometrium. Therapeu- tic implications. Am. J. Obstet. Gynecol.

141 (1981) 539

4. Kaiser, R.; Kusche, M.: Systemische Be- handlung beim Endometriumkarzinom.

Onk. Tagg. Oberaudorf. Krankenhausarzt 59 (1986) 740

5. Kleine, W.; König, P.; Geyer, H.; Pfleider- er, A.: Clinical prognostic and therapeutic aspects of steroid receptors in endometrial cancer. Arch. Gynecol. 237 (Suppl.) (1985) 273

6. Kaupilla, A.; Vihko, R.: Estrogen and pro- gestin receptors as prognostic markers in endometrial cancer. In: Endometrial Can- cer, ed. K. D. Schulz, R. J. B. King, K. Pol- low, R. W. Taylor. Zuckschwerdt Verlag München (1986)

7. Pfleiderer, A.; Kleine, W.: Surgical methods

Eine Entgegnung

Bachmann hat zu Recht ausge- führt, daß entscheidende Teile des BSeuchG seit jeher auf alle Infektio- nen und damit auch auf HIV-Infek- tionen anzuwenden sind. Ein für die Praxis besonders bedeutsames Pro- blem übergeht Bachmann allerdings dadurch, daß er ohne nähere Be- gründung annimmt, alle Stadien ei- ner HIV-Infektion ließen sich mühe- los unter die in § 2 BSeuchG defi- nierten fünf Begriffe „krank",

„krankheitsverdächtig", „ anstek- kungsverdächtig" , „Ausscheider"

und „ausscheidungsverdächtig" ein- ordnen. Derjenige, bei dem der HIV-Antikörper-Test positiv ausge- fallen ist, der jedoch keine klini- schen Zeichen einer Erkrankung zeigt (und die weitaus meisten der HIV-infizierten Personen gehören ja zu dieser Gruppe), läßt sich jedoch nur mit Vorbehalten unter einen dieser fünf Begriffe einordnen:

■ Er ist weder „krank" noch

„krankheitsverdächtig", weil bei ihm noch keine „Erscheinungen"

(vgl. § 2 Nr. 2 BSeuchG) einer Krankheit bestehen.

and significance of different prognostic crite- ria. In: Endometrial Cancer, ed. K. D.

Schulz, R. J. B. King, K. Pollow, R. W. Tay- lor. Zuckschwerdt Verlag München (1986) 8. Schmidt-Matthiesen, H.; Weilers, H.: Zur

Gestagentherapie fortgeschrittener Korpus- karzinome , Geburtsh. u. Frauenheilk. 28 (1968) 417

9. Zippel, H. H.; Schulz, K. D.: Stellenwert der Gestagentherapie beim Endometrium- karzinom. In: Medroxyprogesteronazetat (MPA) in der Onkologie. Hrsg. von C. G.

Schmidt, H. Schmidt-Matthiesen, Schattauer Verlag (1985)

Korrespondenzanschrift:

Professor Dr. med.

Rudolf Kaiser

Universitäts-Frauenklinik Kerpener Straße 34 5000 Köln 41

■ Er ist nicht (mehr) „ansteckungs- verdächtig", weil durch den HIV- Antikörper-Test der Verdacht schon zur Gewißheit geworden ist.

■ Er könnte zwar „Ausscheider"

(oder zumindest „ausscheidungsver- dächtig") sein, jedoch ist dann zu beachten, daß seuchenhygienische Maßnahmen nach dem BSeuchG ihm gegenüber nur wegen der von seinen Ausscheidungen ausgehen- den Gefahren angeordnet werden dürfen, nicht aber allein deshalb, weil er Träger des HIV ist (Die soge- nannten „gesunden Keimträger"

bilden eine in § 2 BSeuchG nicht ge- nannte und deshalb den §§ 31 ff.

und §§ 34 ff. BSeuchG nicht unter- liegende sechste Gruppe).

Für die Praxis bedeutet dies: Da Blut (abgesehen vielleicht von Men- strualblut , das in diesem Zusam- menhang jedoch vernachlässigt wer- den kann) nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu den Aus- scheidungen gehört, können solche seuchenhygienischen Maßnahmen, die allein eine Unterbrechung des Übertragungswegs durch Blutkon- takte zum Ziel haben, nicht auf die

§§ 34 ff. BSeuchG gestützt werden.

Damit besteht zum Beispiel keine Möglichkeit, (weiblichen) Prosti- tuierten die Ausübung ihrer Tätig- keit generell nach §§ 34, 38 BSeuchG zu untersagen oder HIV- Infizierten das Spenden von Blut nach § 34 BSeuchG zu verbieten.

Ob man in solchen Fällen auf die Generalklausel des § 10 Abs. 1 BSeuchG zurückgreifen kann, er- scheint mir angesichts der detaillier- ten, die „gesunden Keimträger" je- doch bewußt ausklammernden Son- derregelung der §§ 34 ff. BSeuchG fraglich.

Dr. jur. Eckhard Hübener Polarweg 5

2000 Hamburg 73

Schlußwort

Was die Zuordnung HIV-Infi- zierter zu den fünf Kategorien des

§ 2 BSeuchG und die daraus resul- tierenden seuchenrechtlichen Kon- sequenzen betrifft, kann ich Dr. Hü- beners Ausführungen nicht folgen.

Leider läßt der mir für das Schluß- wort vorgegebene Raum eine Dis- kussion, die diese Bezeichnung ver- diente, nicht zu, so daß ich mich auf folgende lapidare Feststellungen be- schränken muß (ausführliche Dar- stellung in AIFO , 2. Jahrg. [1987]

H. 5, S. 293/4):

1. HIV-Infizierte sind, auch wenn sie (noch) keine klinischen Sympto- me aufweisen, als „krank" einzustu- fen. Das läßt sich fachlich und recht- lich schlüssig begründen.

2. Wenn man (was ich nicht mehr tue) davon ausgeht, daß sie Aus- scheider seien, so greifen mit Aus- nahme der auf einer Meldepflicht basierenden §§ 6 und 30 sowie

§§ 45, 47, 48 und 18 a ausnahmslos alle einschlägigen Bestimmungen des BSeuchG. Auf die Art und Wei- se der Ausscheidung kommt es da- bei nicht an. Es ist also gleichgültig, ob der Erreger mit im allgemeinen Sprachgebrauch als „Ausscheidun- gen" bezeichneten Körperproduk- ten (Stuhl, Urin, Sputum) den Kör- per verläßt oder ob das (wie bei HIV oder Hepatitis B) mittels Körper- flüssigkeiten oder -bestandteilen er- folgt. Entscheidend ist allein die Tatsache, daß Krankheitserreger auf

Die LAV/HTLV-III-Infektion im geltenden Seuchenrecht

Zu dem Beitrag von

Professor Dr. med. Walter Bachmann in Heft 49/1986

Dt. Ärztebl. 84, Heft 36, 3. September 1987 (63) A-2327

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welchem Wege immer den Körper des Infizierten verlassen, ohne daß dieser krank oder krankheitsver- dächtig (auch über diesen Begriff wäre zu diskutieren) ist. Es ist auch völlig unerheblich, ob eine Aus- scheidung in diesem Sinne dauernd, temporär oder nur unter bestimmten Umständen erfolgt.

§§ 31 ff BSeuchG sind in vollem Umfang anwendbar; das gilt auch für Tätigkeitsverbote für Prostituier- te beiderlei Geschlechts oder etwa für das Verbot, Blut oder Organe zu spenden (siehe insoweit auch H.-U.

Gallwas, AIFO Heft 1/1986).

3. „Gesunde Keimträger" als sech- ste Kategorie des BSeuchG kenne ich nicht. Soweit ich die Literatur übersehe, handelt es sich dabei um

Intubationsnarkose am Not fallort

Der Titelteil — prophylaktische Frühbeatmung — ließ auf eine Arbeit über dieses Thema hoffen. Beschrie- ben werden allerdings im wesent- lichen Fälle, in denen die Beatmung/

Intubation schon absolut indiziert und nicht mehr Prophylaxe ist: Be- wußtlosigkeit, Ateminsuffizienz, Reanimation.

Der typische Patient für eine prophylaktische Frühintubation und -beatmung ist ansprechbar, orien- tiert, schwerst verletzt, blaß und tachycard und noch nicht im dekom- pensierten Schock. Er hyperventi- liert eher, als daß er Zeichen der Ateminsuffizienz zeigt. Das ist der Zeitpunkt, über eine prophylakti- sche Frühbeatmung nicht nur nach- zudenken. Die unter Umständen schon bestehende Hypoxie ist durch Anämie und Zentralisation verdeckt und verstärkt. Der Unerfahrene wird sich mit Volumensubstitution,

ein im älteren hygienischen Schrift- tum gebräuchliches Synonym für

„Ausscheider" , vor allem für passa- gere Auscheider im Gegensatz zu dem ebenfalls inzwischen obsolet ge- wordenen Begriff „ Dauerausschei- der". „Detaillierte, die ‚gesunden Keimträger' jedoch bewußt aus- klammernde Sonderregelungen"

vermag ich §§ 34 ff BSeuchG eben- sowenig zu entnehmen wie ich Gründe für eine Nichtanwendbar- keit des § 10 erkennen kann.

Professor Dr. med.

Walter Bachmann Arzt für

Öffentliches Gesundheitswesen Tristanstraße 24

8000 München 40

Sauerstoffinsufflation und Analgesie zufrieden geben müssen. Die not- wendige Dosis der Analgetika streut in weiten Grenzen! Fentanyl ist — fraktioniert gegeben — sehr geeignet und kann gegebenenfalls antagoni- siert werden. Eine ruhig vorbereite- te Intubationsnarkose mit Beatmung

— Medikamente vorbereitet, Geräte überprüft — stellt für den anästhesi- stisch einigermaßen Erfahrenen ein vertretbares Risiko dar, da sich da- durch die Prognose des Patienten deutlich bessert.

Es gibt viele nicht vitale Indika- tionen, zum Beispiel Radiusreposi- tion, unter denen nicht nüchterne Patienten eine (Voll-)Narkose be- kommen. Die Gefährlichkeit dieser Maßnahme im Notfall vor Ort wird über-, der prognostische Wert unter- schätzt. Diese Patienten kommen im vergleichsweise zu guten Zustand zur Aufnahme. Die gewohnten Zu- sammenhänge zwischen Verlet- zungsmustern und Allgemeinzu- stand sind gestört. In vielen Kran-

kenhäusern wird man auf Kritik sto- ßen, wenn der Patient mit mehr als 100 mm Hg systolischem Druck und weniger als 120/min Puls — prophy- laktisch intubiert — übergeben wird.

So wird ein wertvolles therapeuti- sches Mittel oft nicht genutzt.

Jochen Brinkmann Anästhesist

Knollstraße 65, 4500 Osnabrück

Schlußwort

Gerade das, was Herr Kollege Brinkmann in meiner Zusammen- fassung „Prophylaktische Frühbeat- mung" offensichtlich übersehen hat- te, war ja die Kernaussage: Die Be- deutung einer möglichst frühzeitigen Beatmung besonders von Poly- traumatisierten. Im ersten Teil sei- nes Leserbriefes bestätigt Herr Kol- lege Brinkmann die in meinen Aus- führungen getätigten Feststellungen, die allerdings bereits zum aktuellen Allgemeingut in der Notfallmedizin zählen.

Einer Vollnarkose am Unfallort muß allerdings meines Erachtens äu- • ßerst differenziert gegenübergestan- den werden, bedenkt man schon al- lein die in der Regel ungünstigen äu- ßeren Bedingungen. Derartige Maß- nahmen, seien sie theoretisch auch gelegentlich willkommen, werden in der Unfallpraxis vor Ort, wenn überhaupt, nur in seltenen Ausnah- mesituationen sinnvoll sein. Was üb- rigens auch für die angeführte Radi- usreposition eines nicht nüchternen Patienten in Vollnarkose gilt — der Vergleich hinkt daher.

Überhaupt darf man bei notfall- therapeutischen Überlegungen nie- mals die äußeren Bedingungen aus den Augen verlieren. Manches, was in der Theorie wünschenswert wäre, scheitert zwangsläufig unter den Ge- gebenheiten vor Ort. Aber auch ein Notarztwagen beziehungsweise ein Rettungshubschrauber sind keines- falls mit den Konditionen einer mo- dernen klinischen Intensivstation zu vergleichen.

Dr. med. Franz Berghold Referat für Notfallmedizin der Österreichischen Ärztekammer A-5710 Kaprun

Polytrauma

An prophylaktische

Frühbeatmung denken!

Zu dem Beitrag von Dr. med. Franz Berghold in Heft 8/1987

A-2328 (64) Dt. Ärztebl. 84, Heft 36, 3. September 1987

Referenzen

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