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Archiv "Arzthelferinnen: Neue Tarifverträge ab November – erstmals gültig auch in den neuen Bundesländern" (23.10.1992)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Die Gehälter

für

Arzthelferinnen steigen monatlich wn 120 DM, zuzüglich einer Einmalzahhmg von 700 DM

für

die Monate Juli bis Oktober 1992. Ab Juli 1993 gibt es ein gestaffeltes Urlaubsgeld von 200 DM bis 460 DM. - Ab November 1992 gelten die Tarifverträge auch

im

Beitrittsgebiet. Die Be-

rufsjahre der Sprechstundenschwestern werden voll anerkannt; der Abschlag auf die Gehälter be-

trägt

36 Prozent bis Januar 1993, 30 Prozent ab Fe- bruar 1993 (die Verträge sind in dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes unter "Bekanntma- chungen" veröffentlicht).

Arzthelferinnen Neue Tarifverträge ab November - erstmals gültig auch in den neuen Bundesländern

In zwei langen und schwierigen Verhandlungsrunden am 9. Juni 1992 und am 16. September 1992 in Frankfurt einigten sich die Arbeits- gemeinschaft zur Regelung der Ar- beitsbedingungen der Arzthelferin- nen (AAA) .iils die Arbeitgeberver- tretung der Arzteschaft und der Be- rufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen, die Deut- sche Angestellten-Gewerkschaft, der Verband weiblicher Arbeitnehmer und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - nach sechzehnjähriger Unterbre- chung erstmals wieder mit dabei - auf neue Tarifverträge für Arzthelfe- rinnen. - Bekanntlich waren der Manteltarifvertrag bereits zum 31.

Dezember 1991 und der Gehaltsta- rifvertrag zum 30. Juni 1992 fristge- recht gekündigt worden.

Weil in diesem Jahr sowohl Ge- halts- als auch Manteltarifvertrag zu verhandeln waren und darüber hin- aus die Einbeziehung der Beschäftig- ten in den neuen Bundesländern in die Tarifwerke zur Diskussion stand, gestalteten sich die Verhandlungen besonders schwierig. Darüber hinaus legte die Arbeitnehmerseite ein um- fangreiches Forderungspaket vor:

- Erhöhung der Gehälter um bis zu 12 Prozent mit zusätzlicher Anhebung der Eingangs- und der Endstufen,

- Erhöhung der Ausbildungs- vergütungen auf bis zu 1040 DM im dritten Ausbildungsjahr

- Einführung eines Urlaubsgel- des in Höhe eines 14. Monatsgehal- tes,

- hundertprozentige Gleichstel- lung der Beschäftigten in den fünf neuen Bundesländern zum jetzigen Zeitpunkt,

- Arbeitszeitverkürzung auf 35 Stunden wöchentlich,

- zusätzliche Urlaubstage, - Einführung einer zusätzlichen Altersversorgung sowie Verbesse- rung der vermögenswirksamen Lei- stungen,

- zusätzliche Arbeitsbefreiungs- tatbestände,

- Verbesserung der Überstun- denregelung für TeUzeitbeschäftigte

- und weitere Anderungen.

Die Tarifvertragsparteien konn- ten sich wie folgt einigen:

Höhere Gehälter und Ausbildungsvergütungen

Die Gehälter für vollbeschäftig- te Arzthelferinnen werden ab 1. No- vember 1992 einheitlich um 120 DM erhöht. Hinzu kommt eine Einmal- zahlung für die Monate Juli bis Ok- tober 1992 in Höhe von 700 DM.- Die durchschnittliche Erhöhung be- trägt somit 5 Prozent über eine Lauf- zeit von 12 Monaten.

Da in jeder der 19 Gruppen nach der Gehaltstabelle die prozen- tuale Erhöhung unterschiedlich aus- fällt, ist die durchschnittliche Pro- zentangabe allerdings nur eine grobe Orientierung. Unter Berücksichti- gung der Einmalzahlung variiert die Erhöhung von 6,6 Prozent in der Eingangsstufe bis zu 3,9 Prozent in der höchsten Gehaltsstufe. In der Tätigkeitsgruppe II, in der die mei- sten Arzthelferinnen eingestuft sein dürften, liegt die prozentuale Erhö- hung im 4. bis 6. Berufsjahr bei 5,9 Prozent und im 7. bis 10. Berufsjahr bei 5,4 Prozent. - Insgesamt kommt es durch die vorgesehene Erhöhung Ac3552 ( 44) Dt. Ärztebl. 89, Heft 43, 23. Oktober 1992

zu einer leichten überproportionalen Anhebung der Gehälter in den unte- ren Gehaltsgruppen beziehungswei- se bei jüngeren Arzthelferinnen.

Für viele Arbeitgeber, die über- tarifliche Leistungen gewähren oder im Vorgriff auf die laufenden Tarif- verhandlungen bereits Vorabzahlun- gen geleistet haben, dürfte sich die Frage stellen, inwieweit diese freiwil- ligen Leistungen auf die Einmalzah- lung anzurechnen sind. Hierzu ist in Form einer Fußnote im Gehaltstarif- vertrag niedergelegt, daß sich die Einmalzahlung um die Höhe dieser Leistungen mindert, sofern individu- alvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Sollten im Arbeits- vertrag keine ausdrücklichen Rege- lungen getroffen sein, so ist hier nach den Grundsätzen der ergänzen- den Vertragsauslegung zu verfahren:

..,.. Eine Anrechnung bezie- hungsweise "Aufzehrung" der Ein- malzahlung wird immer dann mög- lich sein, wenn ein bisher übertarifli- ches Entgelt als vorweg gewährte Gehaltserhöhung aufzufassen ist, durch welche der Steigerung der Le- benshaltungskosten Rechnung getra- gen werden sollte. Wurde die bishe- rige Vergütung in einem Betrag fest- gesetzt, so ist im Zweifelsfall anzu- nehmen, daß die genannte Einmal- zahlung sich um die Höhe der bereits geleisteten Zahlungen mindert.

..,.. Ist aber eine bisherige über- tarifliche Zulage arbeitsvertraglich definitiv als echte "Leistungszulage"

zum jeweiligen Tarifgehalt für eine besondere (überdurchschnittliche) Leistung ausgewiesen, so ist diese im Zweifelsfall auf den neuen Tariflohn aufzustocken, beziehungsweise die Einmalzahlung ist in voller Höhe fäl- lig. Würden nämlich Leistungszula-

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gen auf erhöhte tarifliche Löhne und Gehälter angerechnet, so würde das Gleichgewicht von Lohn und Lei- stung gestört.*)

~ Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber den Widerruf der Leistungszulage vorbehalten hat.

Hat er sich den Widerruf nicht vor- behalten, so ist die einseitige Versa- gung oder Minderung der Zulage durch den Arbeitgeber unzulässig.

Es bedarf einer Einigung oder Ände- rungskündigung, die den Regeln des Kündigungsschutzes unterliegt.

Die Ausbildungsvergütungen für die Auszubildenden in den westli- chen Bundesländern werden ab 1.

November 1992 im 1. Ausbildungs- jahr von monatlich 610 DM auf 800 DM, im 2. Ausbildungsjahr von mo- natlich 800 DM auf 880 DM und im 3. Ausbildungsjahr von monatlich 880 DM auf 960 DM angehoben.

Erstmals liegen damit die Ausbil- dungsvergütungen im ersten Ausbil- dungsjahr über der Geringverdiener- grenze (z. Z. 610 DM), so daß die Auszubildende sich zukünftig hälftig an den Sozialversicherungsbeiträgen zu beteiligen hat. Die tatsächliche Mehrbelastung für den ausbildenden Arzt durch die Erhöhung der Ausbil- dungsvergütung hält sich dadurch im ersten Ausbildungsjahr in Grenzen.

- Insgesamt wurde mit Blick auf die derzeitige Bewerbersituation im Ausbildungsbereich eine deutliche Anhebung der Ausbildungsvergü- tungen für angezeigt gehalten.

Neu: Urlaubsgeld ab 1993

Der neue Manteltarifvertrag mit Laufzeit vom 1. November 1992 bis 31. Dezember 1994 sieht für 1993 erstmals ein Urlaubsgeld für Arzt- helferinnen vor. Am 1. Juli 1993 er- halten alle vollbeschäftigten Arzthel- ferinnen ein Urlaubsgeld von 200 DM, wenn sie seit sechs Monaten bei

*) In der Regel kann unterstellt werden, daß die Leistung der Arbeitnehmer durch tarifliche Re- gelungen nicht beeinträchtigt wird. Aufgrund ei- nes Urteils des Bundesarbeitsgerichtes ist die Versagung oder Minderung einer Leistungszula- ge nur nach billigem Ermessen im Rahmen des

§ 315 BGB zulässig, das heißt, es müssen hierfür berechtigte Gründe (zum Beispiel geringere Lei- stung) gegeben sein.

dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger beschäftigt sind.

Das Urlaubsgeld erhöht sich alle zwei Jahre um 50 DM, so daß der Maximalbetrag von 450 DM nach 10 1/2 Jahren Praxiszugehörigkeit er- reicht ist. - Die Ausbildungszeit bei demselben Arbeitgeber wird ange- rechnet.

Mit der Einführung eines Ur- laubsgeldes wurde einer langjährigen Forderung der Arbeitnehmerverbän- de Rechnung getragen; man folgte innerhalb der AAA dabei der Ein- schätzung, daß diese Sozialleistung, die ja im übrigen bereits von zahlrei- chen Arbeitgebern gewährt wird, zur Steigerung der Attraktivität des Be- rufes beitragen wird. Von der abso- luten Höhe der Beträge her gesehen dürfte das Urlaubsgeld auch für Ar- beitgeber, die diese Leistung 1993 erstmals zu erbringen haben, akzep- tabel sein. Bei der Ausgestaltung der Regelung stand, dem Arbeitgeber- wunsch Rechnung tragend, der Aspekt der Praxiszugehörigkeit be- ziehungsweise -bindung im Vorder- grund. Die Arbeitgeber veranschla- gen die Auswirkungen auf das Ge- haltsvolumen im Durchschnitt mit unter 1 Prozent, allerdings erst ab 1993.- Im übrigen gilt für die bishe- rige freiwillige Zahlung eines Ur- laubsgeldes das zum Komplex "An- rechnung" im vorigen Abschnitt Ge- sagte sinngemäß.

Neue Bundesländer

Ab 1. November 1992 gilt der Gehaltstarifvertrag auch in den neu- en Bundesländern. Das Gehaltsni- veau im Beitrittsgebiet wurde auf 65 Prozent des Westbetrages für die Zeit von November 1992 bis Januar 1993 und auf 70 Prozent des Westni- veaus für die Zeit von Februar 1993 bis Juni 1993 festgelegt. Man folgte mit diesen Absenkungen den zur Zeit gültigen Punktwerten und Ab- schlägen bei der privatärztlichen Ge- bührenordnung sowie allgemein dem Trend in anderen Wirtschaftsberei- chen.

Eine in den Gehaltstarifvertrag neu aufgenommene Regelung, wo- nach günstigere individualvertragli- che Gehälter durch den Tarifvertrag Ar3554 ( 46) Dt. Ärztebl. 89, Heft 43, 23. Oktober 1992

nicht berührt werden, ist juristisch gesehen zwar ein "Selbstgänger", hat aber für die neuen Bundesländer si- cherlich besondere Bedeutung. Auf- grund der völlig anderen Alters- und Berufsjahrstruktur des dortigen Pra- xispersonals sowie bedingt durch die volle Anpassung der Berufsjahre (siehe unten), werden die Einstufun- gen im oberen Gehaltsbereich erfol- gen müssen. Dies dürfte bezüglich der Abschläge eine kompensatori- sche Wirkung haben.

Die Ausbildungsvergütungen für die neuen Bundesländer wurden in Anbetracht der jetzt schon regional spürbaren Konkurrenzsituation um Auszubildende im Dienstleistungs- sektor und mit dem Ziel der recht- zeitigen Heranbildung eines grund- ständigen Berufsnachwuchses auf 610 DM im ersten, 800 DM im zwei- ten und 880 DM im dritten Ausbil- dungsjahr festgesetzt. In einzelnen Kammerbereichen werden ja bereits jetzt - allerdings aufgrund vorhande- ner Länderprogramme zur Ausbil- dungsförderung - Ausbildungsvergü- tungen in dieser Höhe von den Kam- mern empfohlen.

Ab 1. November 1992 wird auch der Manteltarifvertrag im Beitritts- gebiet wirksam. Sprechstunden- schwestern sowie Sprechstundenhel- ferinnen, die 1974 die Gleichstellung als Sprechstundenschwester erhiel- ten, werden Arzthelferinnen tariflich gleichgestellt. Die Berufsjahre wer- den im vollen Umfange anerkannt.

Für Helferinnen im Beitrittsge- biet sind nur in zwei Vorschriften des Manteltarifvertrages abweichen- de Bestimmungen getroffen worden:

Die Arbeitszeit beträgt in 1992 40 Arbeitsstunden durchschnittlich pro Woche, in 1993 39 Arbeitsstunden durchschnittlich pro Woche. Über die Veränderung der Arbeitszeit soll laut entsprechender Protokollnotiz in der Tarifrunde 1993 neu verhan- delt werden. -Die vermögenswirksa- men Leistungen gelten erst ab Janu- ar 1993, und zwar in halber Höhe des Westniveaus. Erst 1994 ist hier eine Gleichstellung vorgesehen.

Der Manteltarifvertrag führt zwei neue Arbeitsbefreiungstatbe- stände ein; es ist dies zum einen die Silberhochzeit, für die die Arzthelfe- rin zwei Tage Arbeitsbefreiung er-

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hält, und zum anderen die zusätzli- che Gewährung eines freien Arbeits- tages für vorbereitende Sitzungen der Tarifkommission. Auch Mitglie- der der Berufsbildungsausschüsse sind zukünftig in die Freistellungsre- gelung einbezogen (§ 15 Abs. 1 und 2). -Der Arzthelferin ist künftig ei- ne schriftliche Gehaltsabrechnung zur Verfügung zu stellen, aus wel- cher sich die Zusammensetzung des Gehaltes und die einzelnen Abzüge ergeben (§ 10 Abs. 3).- Der Urlaub soll künftig rechtzeitig, das heißt mindestens vier Monate vorher, fest- gelegt werden (§ 14 Abs. 1). - Be- schäftigungszeiten, die vor Vollen- dung des 25. Lebensjahres liegen, müssen bei der Berechnung der Kündigungsfristen künftig berück- sichtigt werden (§ 16 Abs. 6 Satz 5).

Redaktionellen Charakter haben die Regelungen zum Befund über die Einstellungsuntersuchung (§ 5 Abs.

1 ), zum Freizeitausgleich bei Mehrar- beit (§ 7 Abs. 1), zum Urlaubsan- spruch von Teilzeitbeschäftigten (§ 11 Abs. 5) und zur Rechtsnachfolge im Kündigungsfall ( § 16 Abs. 4 und 5).

AufWunsch der Arbeitgeber sind folgende Änderungen des Mantelta- rifvertrages festgeschrieben worden:

~ Die Probezeit kann nunmehr ein- vernehmlich bis zu weiteren drei Mona- ten verlängert werden (§ 3, Abs. 1);

~ Zeiten des freiwillig genommenen Erziehungsurlaubes werden zur Hälfte auf die Berufsjahre angerechnet (§ 10 Abs. 2);

~ Im Falle der Kündigung innerhalb der Probezeit entfällt zukünftig der An- spruch der Arzthelferin auf anteiliges 13.

Gehalt; dies gilt nicht bei einer verlän- gerten Probezeit (§ 10, Abs. 5);

~ Arbeitsbefreiung bei Gründung eines eigenen Hausstandes der Arzthel- ferin muß vom Arbeitgeber künftig nur noch bei weiterbestehendem Arbeitsver- hältnis gewährt werden (§ 15 Abs. 1).

Die AAA wertet den Tarifab- schluß als ausgewogene und reali- tätsbezogene Fortentwicklung der Tarifwerke, insbesondere auch unter Berücksichtigung der strukturellen und finanziellen Situation in den neuen Bundesländern. Auch unter den gegebenen politischen Rahmen- bedingungen des Gesundheits-Struk- turgesetzes ist der Tarifabschluß als maßvoll zu bewerten. AAA

DEUTSCHES

ARZTEBLATT I

TAGUNGSBERICHT

"Nachbarschaftshilfe"

für Osteuropa

38. Konsultativtagung der deutschsprachigen Ärzteorganisationen Mit einem Blick über die Grenzen

begann die 38. Kons_1;1ltativtagung der deutschsprachigen Arzteorganisatio- nen in Lugano. Erster Tagesord- nungspunkt war die Koordination der Hilfestellungen für die Gesu~dheits­

systeme in Osteuropa. Die Arzte in diesen Ländern, so der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Karsten Vilmar, benötigen eine berufsrechtli- che Verfassung in Kammerorganisa- tionen mit autonomer Gestaltung der Berufsausübungsregeln. Entspre- chende Entwicklungen seien bereits eingeleitet, sie müßten durch ange- messene "Nachbarschaftshilfe" je- doch weiter unterstützt werden.

Prof. Dr. Heyo Eckel, Präsident der Ärztekammer Niedersachsen, berichtete von Kontakten der Ar- beitsgruppe "Gesundheit und Um- welt" zur Tschechoslowakei und zu Weißrußland. Die Konferenz be- schloß in diesem Zusammenhang die Institutionalisierung einer gemeinsa- men Beratungshilfe und die Abstim- mung der Aktivitäten.

Ein Erfahrungsaustausch ist nach Auffassung der Tagungsteil- nehmer auch sinnvoll bei der Dro- genpolitik Dr. Conrad Frey VOJ! der Verbindung der Schweizer Arzte (FMH) sprach sich dafür aus, prag- matische Lösungsansätze in der The- rapie zu fördern, da es keinen allein überzeugenden "Königsweg" gebe.

In der Schweiz würde Drogensucht primär ~ls Krankheit betrachtet.

In Osterreich gibt es, so Dr. Ge- org P~_kesch von de~ .. österreichi- schen Arztekammer (OAK), rund 70 Drogentote pro Jahr. Diese relativ niedrige Zahl lasse sich unter ande- rem durch die Einrichtung von etli- chen Beratungsstellen, der Arbeit von Streetworkern vor Ort sowie der Substitutionstherapie mit Methadon erklären.

Dr. Ingeborg Retzlaff, Präsiden- tin der Ärztekammer Schleswig-Hol- stein, erläuterte die grenzüberschrei- tende Drogenpolitik der Bundesre-

gierung. Neben der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und gesetzge- berischen Maßnahmen auf nationaler Ebene sei gleichgewichtig auch ein Konzept zur internationalen Zusam- menarbeit entwickelt worden. Ein we- sentliches Teilgebiet der Gesund- heitsförderungsei die Suchtpräventi- on. Dozent Dr. Eggert Beleites, Präsi- dent der Ärztekammer Thüringen, hob hervor, daß in den fünf neuen Bundesländern weniger die Drogen als vielmehr der Alkohol zu einem im- mer größeren Problem würde.

Uber die Ergebnisse der ständi- gen Arbeitsgruppe "Gesundheit und Umwelt", die sich am Vortag unter anderem mit der Thematik der Müll- verbrennung beschäftigt hatte, be- richtete der Ausschuß-Vorsitzende Prof. Eckel. "Wir können auf eine begrenzte Nutzung von Müllverbren- nungsanlagen nicht ganz verzichten.

Dennoch muß weiter an Müllvermei- dungsstrategien gearbeitet werden."

In seinem Länderbericht stellte Dr. Karsten Vilmar das geplante Ge- sundheits-Strukturgesetz und die da- mit verbun~enen Befürchtungen der deutschen Arzte dar. Bei den Refor- men in Österreich hätten, so ÖÄK- Präsident Primarius Dr. Michael Neumann, größere Kampfsituatio- nen vermieden werden können. Eine Universitätsreform habe zu mehr Praxisnähe geführt, doch bestehe mittlerweile auch in Österreich die Notwendigkeit einer Zulassungs- sperre für Studenten. Der Präsident der FMH, Dr. Hans Rudolf Sahli, berichtete von einer dramatischen Ausgabenentwicklung des schweize- rischen Gesundheitswesens. Fast pa- radiesische Zustände herrschen nur noch für die 29 Ärzte Liechtensteins.

Dort bekommen die Kassen ihre De- fizite vom Staat erstattet. "Wir hat- ten eine so gute wirtschaftliche Ent- wicklung wie sonst kein europäischer Staat", sagte Dr. Dieter Meier, Prä- sident des Liechtensteinischen Ärz-

teverbandes. Kli

A1-3556 ( 48) Dt. Ärztebl. 89, Heft 43, 23. Oktober 1992

Referenzen

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