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Archiv "4. Ärztliche Versorgung im Zivilschutz" (27.06.1974)

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E. Der Arzt im Beruf

bereits im September 1973 erlasse- ne Verordnung hin und führte aus, daß geprüft werde, in welchem Umfang insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Einkommens- entwicklung eine Anhebung der Unterhaltssicherungsleistungen er- forderlich ist. Die Frage der Anhe- bung der Höchstsätze für Vertreter- kosten wird nach seinen Ausfüh- rungen derzeit geprüft. Wegen der Gleichbehandlung aller Wehrüben- den sei mit einer Sonderbehand- lung der Sanitätsoffiziere nicht zu rechnen.

Diesen Ankündungen sind bisher, soweit es sich bei Abschluß dieses Berichts übersehen ließ, noch kei- ne konkreten Ausführungsbestim- mungen gefolgt.

Neue Tauglichkeitsbestimmungen Ärzte, die auf Grund der bisherigen Tauglichkeitsbestimmungen den Tauglichkeitsgrad „eingeschränkt tauglich" erhalten und noch keinen Wehrdienst geleistet haben, müs- sen damit rechnen, daß sie aufge- fordert werden, sich einer Überprü- fungsuntersuchung zu unterziehen.

Bei dieser Untersuchung wird fest- gestellt, ob sie nach den seit An- fang 1973 geltenden Tauglichkeits- bestimmungen als „wehrdienstfä- hig" oder „nicht wehrdienstfähig"

zu beurteilen sind.

Sollte die Wehrdienstfähigkeit ge- geben sein, so müssen diese Ärzte Grundwehrdienst leisten. Letzteres gilt auch für den Personenkreis, der wegen „Unabkömmlichkeit"

bisher zurückgestellt und der noch nicht in irgendeiner Form zum Grundwehrdienst herangezogen wurde.

4. Ärztliche Versorgung im Zivilschutz

Die gleiche Beachtung wie die ärztliche Versorgung der Bundes- wehr verdient die ärztliche Betreu- ung der Bevölkerung im Rahmen des Zivilschutzes. Hierfür gibt es Planungen, die für die ärztliche Versorgung der Zivilbevölkerung als auch der Bundeswehr von nicht unerheblicher Bedeutung sind.

Seit mehreren Jahren führt die Akademie für zivile Verteidigung in Bad Godesberg Lehrgänge durch, die einen Eindruck von den vielfäl- tigen Aufgaben vermitteln, die vom Zivilschutz im Verteidigungs- oder Katastrophenfall zu bewältigen sind. Vertreter der ärztlichen Stan- desorganisation nahmen an semi- narartigen Veranstaltungen teil, in denen sie über das Gesundheits- und Sanitätswesen im Rahmen der Gesamtverteidung unterrichtet wurden. Für einen im März 1974 stattfindenden Lehrgang hat die Bundesärztekammer wiederum ei- nige interessierte Kollegen be- nannt.

Entwicklungsdienst an Stelle von Wehrdienst

Bis vor zwei Jahren war es nicht möglich, Ärzten eine Tätigkeit im Entwicklungsdienst auf den Wehr- dienst anzurechnen. Erst im August 1971 schlossen die Ministerien für Verteidigung, Arbeit und Sozialord- nung sowie für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit eine Verwaltungs- vereinbarung ab, nach welcher nunmehr auch Ärzte an Stelle von Wehrdienst Entwicklungsdienst lei- sten können.

Voraussetzung hierfür ist, daß der Wehrpflichtige sich bereits wäh- rend seiner Ausbildung zum Arzt auf die Tätigkeit als Entwick- lungshelfer vorbereitet und ver- pflichtet, unmittelbar nach der Ap- probation mindestens zwei Jahre im Entwicklungsdienst tätig zu sein. Nach der interministeriellen Vereinbarung sind die nachge- nannten Institutionen für den Ab-

Zur Behandlung aller Fragen, die sich mit der Ausübung der Heilkun- de durch Nichtärzte befassen, bil- dete der Vorstand der Bundesärz- tekammer 1967 einen Ausschuß

„Randgebiete der Medizin", der nach dem Ärztetag 1971 in ein Vor- standsreferat unter Leitung von Dr.

Odenbach umgewandelt wurde.

schluß von Verträgen mit Ärzten zugelassen:

I> Arbeitsgemeinschaft für Ent- wicklungshilfe

I> Deutscher Entwicklungsdienst

> Dienste in Übersee

> Internationaler christlicher Frie- densdienst und Weltfriedensdienst Diese ursprünglich nur für das Jahr 1971 geschlossene Verwaltungs- vereinbarung ist in der Zwischen- zeit immer wieder verlängert wor- den und gilt auch für 1974.

Die Träger der vorgenannten Orga- nisationen haben bei verschiede- nen Beratungen in den vergange- nen Jahren stets darauf hingewie- sen, daß es wünschenswert wäre, den Ärzten, die im Entwicklungs- dienst eingesetzt werden, nach der Approbation noch eine gewisse Vorbereitungszeit zuzubilligen. Es bleibt abzuwarten, ob diesen si- cher berechtigten Vorstellungen in der nächsten Zeit entsprochen werden kann. Der „Arbeitskreis für medizinische Entwicklungshilfe", in welchen alle Organisationen, die in irgendeiner Form mit Entwick- lungshilfe zu tun haben, Vertreter entsenden, hat in den vergangenen Monaten Vorstellungen für ein Kursprogramm erarbeitet. Diese Vorschläge sehen vor, daß alle in Entwicklungsländer entsandte Ärz- te zuvor an den Tropeninstituten Tübingen und Heidelberg einen Vorbereitungskurs absolvieren, der ihnen die Tätigkeit in Entwick- lungsländern erheblich erleichtern soll.

1. Rechtslage

Der Begriff Ausübung der Heilkun- de befindet sich seit einiger Zeit in der Diskussion. Die einzige Legal- definition findet sich im Heilprakti- kergesetz. In Auslegung dieser Vorschrift hat das Bundesverwal- tungsgericht (Urteil vom 25. Juni

IX. Ausübung der Heilkunde durch Nichtärzte

2012 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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E. IX. Ausübung der Heilkunde durch Nichtärzte

1970) diesen Begriff dahingehend interpretiert, daß er Tätigkeiten umfasse, die nach allgemeiner Auf- fassung ärztliche Fachkenntnisse vorausetzten, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststel- lung, ob im Einzelfalle mit der Be- handlung begonnen werden darf.

Andere Verrichtungen, selbst wenn sie für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht vorausset- zen, fallen gleichwohl unter die Er- laubnispflicht des Heilpraktikerge- setzes, wenn sie Gesundheitsge- fährdungen mittelbar zur Folge ha- ben können, etwa dadurch, daß frühzeitiges Erkennen ernster Lei- den, das ärztliches Wissen voraus- setzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht nur geringfügig ist.

Andererseits fallen solche heil- kundlichen Verrichtungen, die kei- ne nennenswerten Gesundheitsge- fahren zur Folge haben können, nach dieser Rechtsprechung nicht unter die Erlaubnispflicht des Heil- praktikergesetzes, auch wenn sie zur ordnungsgemäßen Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern.

Für den nichtärztlichen Bereich fol- gerte das Gericht früher (Urteil vom 20. Januar 1966): „Beschränkt sich die Tätigkeit auf technische Vorgänge, ohne das Gebiet des Handwerkmäßigen zu überschrei- ten, so kann von einem Hinüber- greifen in das Gebiet der wissen- schaftlichen Heilkunde und damit von einer Ausübung der Heilkunde keine Rede sein."

Diese vom Bundesverwaltungsge- richt 1966 vertretene Auffassung mußte verschiedentlich für Versu- che einzelner Berufsgruppen her- halten, aus dem Komplex „Ärztli- che Diagnose und Therapie" Teil- aufgaben — die als handwerkliche Arbeiten bezeichnet wurden — herauszulösen, um sie auch Nicht- ärzten zugänglich zu machen. Die- sen Versuchen gilt die besondere Aufmerksamkeit der Bundesärzte- kammer.

In den letzten Jahren sind ver- schiedentlich Versuche bekanntge- worden, angeblich „mehr techni- sche Vorgänge" von ärztlichen Tä- tigkeiten abzuspalten. Einzelver-

richtungen, die im Rahmen der ärztlichen Diagnose und Therapie auszuführen sind, zum Beispiel Messungen, können jedoch nie- mals als nur technische Vorgänge bezeichnet werden. Die Ergebnisse solcher angeblich primär technisch oder handwerklich erscheinenden Leistungen sind nur im Zusammen- hang mit der Diagnose oder Thera- pie zu beurteilen. Eine richtige Wertung setzt voraus, daß medi- zinisch-wissenschaftliche Kennt- nisse und Erfahrungen vorhanden sind, die nur ein Arzt auf Grund seiner langjährigen Ausbildung er- worben haben kann.

2. Heilpraktiker

Nach wie vor erteilt die Bundesre- publik — praktisch als einziges Land der zivilisierten Welt — ne- ben den vom Staat approbierten Ärzten einer weiteren Personen- gruppe unter der Bezeichnung

„Heilpraktiker" mit gewissen Ein- schränkungen offiziell die Erlaub- nis zur Ausübung der Heilkunde.

Damit üben in der Bundesrepublik Personen ein Heilgewerbe aus, von denen das seit 1939 unverändert bestehende Heilpraktikergesetz keinerlei Kenntnisse verlangt, die den vom Arzt vor einer Approba- tion verlangten medizinischen Kenntnissen adäquat sind. Wäh- rend die ärztliche Approbation nach einer vieljährigen theoreti- schen und praktischen Universi- tätsausbildung erteilt wird, ist für die Erlaubnis, als Heilpraktiker tä- tig zu werden, neben dem abge- schlossenen Bäsuch der Volks- schule und dem Besitz der bürger- lichen Ehrenrechte lediglich durch eine Überprüfung vor dem zustän- digen Amtsarzt nachzuweisen, daß die angestrebte Tätigkeit als Heil- praktiker nicht zu einer „Gefahr für die Volksgesundheit" wird.

Geschlechtskrankheiten, Leiden der Geschlechtsorgane und melde- pflichtige Infektionskrankheiten darf der staatlich zugelassene Heil- praktiker nicht behandeln. Auch darf er keine Geburtshilfe leisten und keine stark wirkenden Arznei- mittel und Betäubungsmittel ver- ordnen. Zur Behandlung von Versi-

cherten im Rahmen der gesetzli- chen Krankenversicherung sind Heilpraktiker nicht zugelassen.

Ausgangspunkt des aus dem Jahr 1939 stammenden Heilpraktikerge- setzes ist die Hypothese, daß sich Heilpraktiker auf Grund besonde- rer Anlagen und Fähigkeiten zum Heilen berufen fühlen und deshalb zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer besonderen Ausbildung nicht be- dürfen.

Grundlage der Zulassung als Heil- praktiker ist somit nicht fundiertes ärztliches Wissen und Können auf Grund eines vom Staat festgeleg- ten medizinischen Universitäts- Ausbildungsganges. Es wäre auch wenig logisch, neben den vom Ge- setzgeber genau umrissenen Vor- stellungen über das von Ärzten verlangte medizinische Wissen und Können ein zweites, andersartiges Wissen für einen zweiten Heilbe- handlerstand zu fixieren; denn des- sen Kenntnisse könnten und dürf- ten natürlich nicht geringer sein als diejenigen, die vom approbier- ten Arzt seitens des Staates ver- langt werden.

Diese Klarstellung ist immer wie- der nicht zuletzt deshalb notwen- dig, weil interessierte Kreise dem Publikum ständig zu suggerieren versuchen, der Heilpraktiker habe zwar eine andersartige Ausbildung als der Arzt, aber er habe eben doch eine ausreichende und vorge- schriebene staatlich geregelte Aus- bildung, ähnlich, aber nur anders als die der Ärzte. Seine Zulassung erfolge ebenfalls wie die des Arz- tes auf Grund vom Staat besonders festgelegter kontrollierter Kennt- nisse und Fähigkeiten in der Medi- zin. Daß dies de facto nicht zutrifft und mangels entsprechender Vor- bildung auch gar nicht verlangt werden könnte, ist in weiten Krei- sen der Bevölkerung nicht bekannt.

Die immer wieder zum Beweis me- dizinischer Kenntnisse von Heil- praktikern angeführten Prüfungen durch Gesundheitsämter entspre- chen keineswegs wirklichen staatli- chen Examina. Die Landesärzte- kammern haben nicht zuletzt des- halb vor Jahren ihre Vertreter aus den Einrichtungen, die diese

„Überprüfung" der Heilpraktiker vornehmen, zurückgezogen.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7.1974 2013

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