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Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss M

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 27.11.2014 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|11

Parlamentarischer Vorstoss

Vorstoss-Nr.: 239-2014

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1157 Eingereicht am: 17.11.2014 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Mentha

Kohli (Bern, Zumstein Messerli Weitere Unterschriften: 16 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.:

Direktion: Justiz-, Gemeinde Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat:

Fristenstillstand in Rechtsverfahren vereinheitlichen

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit in Bezug auf den Fristenstillstand insbesondere bei Rechtsmittelfristen in der Verwaltungsrech

sätzlich analoge Bestimmungen wie im Zivilprozessverfahren und im Bundesverwaltungsverfa ren zum Tragen kommen. In spezialrechtlichen Bestimmungen dürfen Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht werden.

Begründung:

Die Schweizerische Zivilprozessordnung enthält Bestimmungen zum Stillstand der Fristen (Art.

145 f. ZPO). Analoge Bestimmungen kennt der Bund

bis 22a VwVG). Diese Bestimmungen sehen vor, dass insbesondere

nach Tagen bestimmt sind, an Ostern, in den Sommerferien und über Weihnachten und Neujahr still stehen. Dies, um den betroffenen Rechtsuchenden die Möglichkeit zu geben, die volle Frist

anton de Berne

Version: 3 / Dok.-Nr.: 96012 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1157

Parlamentarischer Vorstoss

2014

2014.RRGR.1157 17.11.2014

Mentha (Liebefeld, SP) (Sprecher/in) (Bern, BDP)

Zumstein (Bützberg, FDP) Messerli (Interlaken, SVP)

vom

, Gemeinde- und Kirchendirektion Nicht klassifiziert

Fristenstillstand in Rechtsverfahren vereinheitlichen

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit in Bezug auf den Fristenstillstand insbesondere bei Rechtsmittelfristen in der Verwaltungsrech

sätzlich analoge Bestimmungen wie im Zivilprozessverfahren und im Bundesverwaltungsverfa ren zum Tragen kommen. In spezialrechtlichen Bestimmungen dürfen Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht werden.

Zivilprozessordnung enthält Bestimmungen zum Stillstand der Fristen (Art.

ZPO). Analoge Bestimmungen kennt der Bund im Verwaltungsverfahrensgesetz. (Art. 22 VwVG). Diese Bestimmungen sehen vor, dass insbesondere gesetzliche Fristen, die Tagen bestimmt sind, an Ostern, in den Sommerferien und über Weihnachten und Neujahr

um den betroffenen Rechtsuchenden die Möglichkeit zu geben, die volle Frist

M

2014.RRGR.1157 Seite 1 von 2

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit in Bezug auf den Fristenstillstand insbesondere bei Rechtsmittelfristen in der Verwaltungsrechtspflege grund- sätzlich analoge Bestimmungen wie im Zivilprozessverfahren und im Bundesverwaltungsverfah- ren zum Tragen kommen. In spezialrechtlichen Bestimmungen dürfen Ausnahmen von diesem

Zivilprozessordnung enthält Bestimmungen zum Stillstand der Fristen (Art.

Verwaltungsverfahrensgesetz. (Art. 22 gesetzliche Fristen, die Tagen bestimmt sind, an Ostern, in den Sommerferien und über Weihnachten und Neujahr

um den betroffenen Rechtsuchenden die Möglichkeit zu geben, die volle Frist

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 27.11.2014 / Version: 3 / Dok.-Nr.: 96012 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1157 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert

zur Vorbereitung ihrer Eingaben zu nutzen. Dies ist an Ostern, in der Sommerferienzeit und ins- besondere über Neujahr infolge Abwesenheiten der Rechtsuchenden und ihrer Rechtsvertrete- rinnen und Rechtsvertreter oft nicht möglich.

Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kanton Bern fehlen analoge Bestimmungen.

Gerade gegen Ende Jahr erledigen Verwaltungsinstanzen überdurchschnittlich viele pendente Verfahren, um ihre Statistik zu den erledigten Fällen zu verbessern, was grundsätzlich legitim ist.

Diese Praxis hat aber bei den Rechtsuchenden oft zur Konsequenz, dass ihnen für die Einrei- chung eines Rechtsmittels infolge Ferienabwesenheiten die Rechtsmittelfrist faktisch nur teilwei- se zur Verfügung steht.

Verschiedene Kantone weisen in ihren Verwaltungsrechtspflegegesetzen Bestimmungen auf, die der Forderung der Motion entsprechen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Thurgau, Aargau, Graubünden, Wallis, Genf, Waadt.

Auf Bundesebene gibt es spezialrechtliche Bestimmungen, die den allgemeinen Fristenstillstand für bestimmte Verfahren ausschliessen. Dies ist beispielsweise in asylrechtlichen Verfahren der Fall, bei denen die Verfahrensbeschleunigung priorisiert wird. Der Regierungsrat soll deshalb bei der Umsetzung der Motion ermächtigt werden, spezialrechtliche Ausnahmen vorzusehen, wo solche angezeigt sind.

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