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Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss M

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 13.06.2017 / Version Nicht klassifiziert

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Parlamentarischer Vorstoss

Vorstoss-Nr.: 106-2017

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2017.RRGR.324 Eingereicht am: 29.05.2017 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Lanz (Thun, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja RRB-Nr.:

Direktion: Justiz-, Gemeinde Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat:

Neue, praxistauglichere Regeln bei Um

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine bundesrechtskonforme Revision Artikel 142a ff. Baugesetz (BauG) und namentlich von Art

mit dem Ziel, dass bei Umzonungen

von betroffenen Grundstücken im Rahmen von Ortsplanungsrevisionen nicht zusätzlich zu Ei sprachen veranlasst wird.

Begründung:

Der Ausgleich von Planungsvorteilen ist in Art fahren in Artikel 142d BauG. In Art

Abgabeverfügung spätestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Es zeigt sich nun in der Praxis bereits, dass die seit

dere die von Aufzonungen betroffene Eigentümerschaft von Grundstücken im Rahmen von Ortsplanungsrevisionen zusätzlich zu Einsprachen ermuntert.

eine Regelung, die in den Gemeinden eine erfolgreiche Verabschiedung von Ortsplanungsrevis onen massgeblich verzögern und erschweren kann. Dies ist nicht im Sinne der Raumplanung, weil Aufzonungen zu haushälterischem Umgan

anton de Berne

Version: 4 / Dok.-Nr.: 150093 / Geschäftsnummer: 2017.RRGR.324

Parlamentarischer Vorstoss

2017

2017.RRGR.324 29.05.2017

Lanz (Thun, SVP) (Sprecher/in)

08.06.2017 vom

, Gemeinde- und Kirchendirektion Nicht klassifiziert

Neue, praxistauglichere Regeln bei Um- und insbesondere Aufzonungen

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine bundesrechtskonforme Revision 142a ff. Baugesetz (BauG) und namentlich von Artikel 142d Abs

zonungen und insbesondere bei Aufzonungen die Eigentümerschaft von betroffenen Grundstücken im Rahmen von Ortsplanungsrevisionen nicht zusätzlich zu Ei

Ausgleich von Planungsvorteilen ist in Artikel 142 ff. BauG geregelt, das diesbezügliche Ve 142d BauG. In Artikel 142d Absatz 2 BauG ist die Vorlage eines Entwurfs der Abgabeverfügung spätestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der

Es zeigt sich nun in der Praxis bereits, dass die seit kurzem geltende neue Regelung insbeso dere die von Aufzonungen betroffene Eigentümerschaft von Grundstücken im Rahmen von Ortsplanungsrevisionen zusätzlich zu Einsprachen ermuntert. Das neue Baugesetz enthält somit

in den Gemeinden eine erfolgreiche Verabschiedung von Ortsplanungsrevis onen massgeblich verzögern und erschweren kann. Dies ist nicht im Sinne der Raumplanung, weil Aufzonungen zu haushälterischem Umgang mit dem Boden führen und deshalb raumplan

M

2017.RRGR.324 Seite 1 von 2

und insbesondere Aufzonungen

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine bundesrechtskonforme Revision von 142d Absatz 2 BauG vorzulegen, und insbesondere bei Aufzonungen die Eigentümerschaft von betroffenen Grundstücken im Rahmen von Ortsplanungsrevisionen nicht zusätzlich zu Ein-

142 ff. BauG geregelt, das diesbezügliche Ver- 2 BauG ist die Vorlage eines Entwurfs der Abgabeverfügung spätestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Planung vorgesehen.

urzem geltende neue Regelung insbeson- dere die von Aufzonungen betroffene Eigentümerschaft von Grundstücken im Rahmen von

Das neue Baugesetz enthält somit in den Gemeinden eine erfolgreiche Verabschiedung von Ortsplanungsrevisi- onen massgeblich verzögern und erschweren kann. Dies ist nicht im Sinne der Raumplanung,

g mit dem Boden führen und deshalb raumplane-

(2)

Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 13.06.2017 / Version: 4 / Dok.-Nr.: 150093 / Geschäftsnummer: 2017.RRGR.324 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert

risch grundsätzlich erwünscht sind. Die geltende bernische Regelung wird vom eidgenössischen Raumplanungsgesetz denn auch nicht verlangt, und sie wird in der Fachwelt kritisiert (vgl. Berner Zeitung vom 27. Mai 2017, Seite 16).

Selbstverständlich ist es nicht unproblematisch, wenn ein Erlass schon kurz nach seinem Inkraft- treten schon wieder revidiert wird. Erweist sich eine Regelung – wie vorliegend – aber in der Pra- xis als kontraproduktiv und für erfolgreiche Ortsplanungen in den Gemeinden als hinderlich, dann rechtfertigt dies ein erneutes und rasches Tätigwerden des Gesetzgebers. Aus Sicht des Motio- närs wäre es jedenfalls falsch, auf dem Buckel von planenden Gemeinden Erfahrungen mit einer problematischen gesetzlichen Regelung zu sammeln und damit erhebliche Verzögerungen oder gar das Scheitern von Ortsplanungsrevisionen in Kauf zu nehmen. Wird die geltende Regelung beibehalten, so kann dies Gemeinden überdies veranlassen, auf an sich sinnvolle Aufzonungen zu verzichten, weil sie so Einsprachen verhindern können. Dies wiederum würde den Grundsät- zen der Raumplanung widersprechen. Es besteht somit Handlungsbedarf.

Begründung der Dringlichkeit: Viele Gemeinden sind daran, ihre Ortsplanung zu revidieren und an die neuen bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben anzupassen. Eine erfolgreiche Verabschiedung einer Revisionsvorlage ist im direktdemokratischen Prozess von verschiedenen Faktoren abhängig. Es liegt auch im Interesse von Bund und Kanton, dass die Ortsplanungen in den Gemeinden möglichst aktuell sind. Der Kanton sollte daher neue Regelungen, die sich wie vorliegend in der Praxis als problema- tisch und kontraproduktiv erweisen und in den Gemeinden Ortsplanungsrevisionen verzögern oder gar gefährden können, möglichst rasch ändern.

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