• Keine Ergebnisse gefunden

Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss M

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss M"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 02.09.2014 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|10

Parlamentarischer Vorstoss

Vorstoss-Nr.: 169-2014

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2014.RRGR.894 Eingereicht am: 01.09.2014 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Junker

Schnegg Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein RRB-Nr.:

Direktion: Justiz-, Gemeinde Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat:

Klare Aufsicht und Kontrolle der Gemeindearchive

Der Regierungsrat wird beauftragt

1. die Aufsicht und Kontrolle über die Gemeindearchive innert nützlicher Frist klar zu regeln 2. um den Gemeinden die Archivierung zu erleichtern, Aufsicht u

selbe Stelle zu übertragen

3. diese Aufgabe mit den dazu notwendigen Stellenprozenten dem Staatsarchiv zu übertragen 4. die seit geraumer Zeit in Revision befindliche

und Archivierung von Unterlagen der dem Gemeindegesetz unterstellten öffentlich rechtlichen Körperschaften und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden)

entsprechend anzupassen

Das Recht auf Einsichtnahme in die persönlichen Akten von Personen, die von fürsorger Zwangsmassnahmen betroffen sind, hat deutlich gemacht, dass dieses Recht in den Gemeind

anton de Berne

Version: 3 / Dok.-Nr.: 91543 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.894

Parlamentarischer Vorstoss

2014

2014.RRGR.894 01.09.2014

Burkhard (Lyss, SP) (Sprecher/in) Schnegg-Affolter (Lyss, EVP)

04.09.2014 vom

, Gemeinde- und Kirchendirektion Nicht klassifiziert

Klare Aufsicht und Kontrolle der Gemeindearchive

Der Regierungsrat wird beauftragt,

ie Aufsicht und Kontrolle über die Gemeindearchive innert nützlicher Frist klar zu regeln m den Gemeinden die Archivierung zu erleichtern, Aufsicht und Kontrolle an ein und di selbe Stelle zu übertragen

iese Aufgabe mit den dazu notwendigen Stellenprozenten dem Staatsarchiv zu übertragen ie seit geraumer Zeit in Revision befindliche «Direktionsverordnung über die Verwaltung

Unterlagen der dem Gemeindegesetz unterstellten öffentlich rechtlichen Körperschaften und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden)

entsprechend anzupassen

Das Recht auf Einsichtnahme in die persönlichen Akten von Personen, die von fürsorger Zwangsmassnahmen betroffen sind, hat deutlich gemacht, dass dieses Recht in den Gemeind

M

RGR.894 Seite 1 von 2

ie Aufsicht und Kontrolle über die Gemeindearchive innert nützlicher Frist klar zu regeln nd Kontrolle an ein und die-

iese Aufgabe mit den dazu notwendigen Stellenprozenten dem Staatsarchiv zu übertragen Direktionsverordnung über die Verwaltung Unterlagen der dem Gemeindegesetz unterstellten öffentlich-

rechtlichen Körperschaften und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden)» so rasch wie möglich

Das Recht auf Einsichtnahme in die persönlichen Akten von Personen, die von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen betroffen sind, hat deutlich gemacht, dass dieses Recht in den Gemeinde-

(2)

Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 02.09.2014 / Version: 3 / Dok.-Nr.: 91543 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.894 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert

archiven sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Während einzelne Gemeinden grosse Hilfsbe- reitschaft signalisieren und alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um den von Zwangs- massnahmen Betroffenen ihre Akten zur Verfügung zu stellen, erklären sich andere erst nach mehrmaligem Nachhaken bereit, sich an der Suche nach den gewünschten Unterlagen zu betei- ligen.

Aufsicht und Kontrolle der Gemeindearchive sind zurzeit schlecht gelöst und beruhen auf einer Weisung über die Gemeindearchive, die überholt und deshalb in Revision ist. Diese Revision scheint aber nur schleppend voranzukommen.

Die heutige aktuelle Situation von Menschen, die von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen be- troffen waren, verlangt nun aber ein rasches Handeln.

Die Gemeinden sollen in ihrer Aufgabe der Archivierung ihrer Unterlagen unterstützt und von einer funktionierenden Aufsicht und Kontrolle begleitet werden, was zurzeit nicht überall der Fall ist. Es ist deshalb anzustreben, dass Aufsicht und Kontrolle von ein und derselben Stelle ausge- führt werden.

Wichtig ist uns dabei, dass die Aufgabe an eine Stelle übertragen wird, die über die dafür not- wendigen Kompetenzen in der Archivierung verfügt. Im Kanton Bern ist das ohne Zweifel das Staatsarchiv. Es ist sinnvoll, wie das in andern Kantonen schon praktiziert wird, die Aufsicht und Kontrolle über die Gemeindearchive dem Staatsarchiv zu übertragen und dieses mit den dafür notwendigen Stellenprozenten auszustatten. Die Gemeinden könnten vom Fachwissen des Staatsarchivs optimal profitieren und hätten in allen Belangen nur noch eine Ansprechstelle.

Wir fordern den Regierungsrat auf, so rasch wie möglich Klarheit zu schaffen über die Aufbewah- rung von Akten in Gemeindearchiven.

Es wird Dringlichkeit verlangt.

Begründung:

- Je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger ist es für Betroffene von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen, überhaupt noch Akten zu ihrem Fall in Archiven ausfindig machen zu können.

Da viele der Betroffenen bereits in einem relativ fortgeschrittenen Alter sind, drängt die Zeit. Je rascher die Gemeinden ihre Unterlagen zur Verfügung stellen, desto mehr Menschen kann noch rechtzeitig ge- holfen werden.

- Einbindung in die Revision der Verordnung ArchDV Gemeinden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine bundesrechtskonforme Revision von 142d Absatz 2 BauG vorzulegen, und insbesondere bei Aufzonungen die Eigentümerschaft

Der Regierungsrat wird beauftragt, in einem Beteiligungsgesetz zu definieren, inwieweit der Ka ton oder Firmen, an denen der Kanton Beteiligungen hält, in direkte Konkurrenz

Gemeinden mit der Steuerung und mit der Aufsicht über sämtliche Angebote zu beau tragen, die Vorgaben mit Augenmass auszugestalten und auf Detailvorgaben zu verzich die

das kantonale Beschaffungsrecht (Gesetz und Verordnung) so anzupassen, dass mit den Eignungs- und Zuschlagskriterien und den Ausschlussgründen die ökologischen und sozi len Aspekte

Die Ständeratswahlen 2015 sind nicht im 1. Wahlgang entschieden worden, und es braucht des- halb eine Stichwahl. Von 11 Kandidaten haben sich die beiden aussichtsreichsten

Einführung eines Quorums für die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten, am ersten Wahlgang teilgenommen haben, zum zweiten Wahlgang einer Majorzwahl Erhöhung der

Bei einem Verkehrsunfall mit Wild muss immer j mand, meist eine Patrouille der Kantonspolizei, ausrücken.. Durch diese

Wir beantragen, dass der Kanton mit der weiteren Erarbeitung des Massnahmenkatalogs (Teil II) zuwartet, bis klar ist, welche konkreten Massnahmen und Gesetzesänderungen von Seiten des