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Archiv "Alleingang" (15.08.1984)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

DER KOMMENTAR Arztzahlenentwicklung

• Der Schluß liegt nahe, daß wegen der hohen Arztdichte in den Städten die neu hinzukom- menden jungen Ärzte mehr und mehr aufs Land ausweichen werden.

Die dargestellten Befunde zei- gen von den Arztgruppen wie von deren Altersstruktur her grundverschiedene Verteilun- gen. Daraus ließe sich einerseits für manche Regionen durchaus ein Bedarf ableiten. Anderer- seits sind die Befunde aber auch besonders geeignet, den Ersatz- bedarf zu bestimmen, der in den nächsten Jahren in den ver- schiedenen Regionen für die entsprechenden Arztgruppen zu erwarten ist. Denn aus der Al- tersstruktur läßt sich der zu er- wartende Arzt-Abgang ziemlich exakt bestimmen.

Genau damit stehen jetzt erst- mals verläßliche, weil differen- zierte Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung für die mit dem gemeinsamen Vorstoß der Spit- zenverbände der Krankenkas- sen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung angestrebte Umorientierung der Bedarfspla- nung. Das Wissen um eine re- gionale Verteilung der Ärzte — aufgegliedert nach ihrer Alters- struktur — ist sicher als die wich- tigste Grundlage für eine künfti- ge Bedarfsplanung anzusehen.

Bei dieser geht es letztlich dar- um, unter prinzipieller Wahrung der Niederlassungsfreiheit durch vernünftige, sachgerech- te und den jungen Ärzten zu- mutbare Lenkungsmaßnahmen eine regional und fachgebiets- bezogen möglichst gleichmäßi- ge und ordnungsgemäße Ver- sorgung der Versicherten si- cherzustellen und dabei den ärztlichen Nachwuchs optimal in das System der kassenärztlichen Versorgung zu integrieren.

Anschrift der Verfasser:

Dr. rer. nat. Wolfdieter Thust Dr. phil. Thomas Stührenberg Haedenkampstraße 3

5000 Köln 41

Alleingang

Nachdem Blüms Bemühungen, zwischen Bund und Ländern ei- nen Kompromiß über die Reform des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes zu erzielen, vorerst ge- scheitert sind, hat das Bundesar- beitsministerium im Alleingang ei- nen Referentenentwurf eines Ge- setzes zur Neuordnung der Kran- kenhausfinanzierung vorgelegt.

Er soll am 22. August von der Bun- desregierung verabschiedet und am 5. Oktober im Bundesrat bera- ten werden. Der Bundesarbeitsmi- nister war mit den Ländern des- halb nicht ins Reine gekommen, weil die Länder künftig in eigener Verantwortung über die Bedarfs- planung und über die Finan- zierung der Krankenhausinvesti- tionen entscheiden und die Letzt- entscheidung bei den Kranken- hauspflegesätzen behalten wol- len. Der Konzeption Blüms wollen daher einige Länder einen eige- nen Gesetzentwurf entgegenstel- len.

Umstritten zwischen Bund und Ländern sind vor allem die Kom- petenzen der Bundesländer bei der Krankenhausbedarfsplanung und der Festlegung der Pflegesät- ze. Der Bund will die Rechte der Länder beschneiden und den Krankenkassen mehr Verantwor- tung einräumen. Durch eine Neu- regelung der Pflegesatzbildung und des Pflegesatzverfahrens will der Bund zudem Anreize für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Krankenhäuser schaffen. Das derzeitige Selbstkostendeckungs- prinzip soll entfallen zugunsten eines Vergütungssystems, das wirtschaftlich arbeitenden Kran-

kenhäusern erlaubt, Überschüsse zu erzielen und Rücklagen zu bil- den. Für Verluste, die auf Unwirt- schaftlichkeit zurückzuführen sind, sollen die Krankenhäuser selbst einstehen. An die Stelle des heute geltenden vollpauschalier- ten Pflegesatzes sollen zukünftig differenziertere leistungsbezoge- ne Abrechnungsmöglichkeiten treten können.

Darüber hinaus sollen Kranken- häuser und Krankenkassen zu- künftig die Pflegesätze selbst ver- einbaren. Bei Nichteinigung ent- scheiden, so der Referentenent- wurf aus dem Bundesarbeitsmini- sterium, nicht mehr die Länder, sondern Schiedsstellen, die mit Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen sowie mit Neutralen besetzt sind.

Der Gesetzentwurf Blüms sieht darüber hinaus vor, daß sich der Bund künftig nicht mehr an der Krankenhausfinanzierung, die in die alleinige Verantwortung der Länder übergehen soll, beteiligt.

Bei der dualen Finanzierung der Krankenhäuser über Pflegesätze einerseits und öffentliche Investi- tionsförderung andererseits soll es allerdings bleiben. Die Länder müßten infolgedessen eigene Krankenhausgesetze erlassen, in denen die Investitionsfinanzie- rung sowie die Bedarfsplanung zu regeln sind.

In einer Anhörung zu dem Refe- rentenentwurf am 31. Juli 1984 be- mängelten die Vertreter der Ärzte- schaft insbesondere, daß der an- gesichts der besonders hervorge- hobenen ärztlichen Verantwor- tungsfunktion eigentlich selbst- verständlichen Forderung der Ärzteschaft nach Einbezug des ärztlichen Sachverstandes in alle relevanten Entscheidungsprozes- se in keiner Weise Rechnung ge- tragen worden ist. Der im Entwurf vorgesehene Beirat für Pflege- satzfragen sieht nicht einmal mehr die Mitwirkung ärztlicher Selbstverwaltungskörperschaften vor. Eine Reform der Kranken- hausfinanzierung kann die Zu- stimmung der Ärzteschaft indes nur finden, wenn ihr bei der Kran- kenhausbedarfsplanung, der Auf- stellung der Krankenhausbaupro- gramme, der Pflegesatzgestal- tung sowie vor allem bei den Empfehlungen über Maßstäbe und Grundsätze für die Leistungs- fähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser ausreichende Mitwirkungsrechte eingeräumt

werden. HJM

2350 (14) Heft 33 vom 15. August 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

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