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as oft tabuisierte Thema der Inkontinenz, die psychosozia- len Auswirkungen auf den Patienten und sein Umfeld sowie die Pflege der Betroffenen waren Gegenstand eines Round Table Ge- sprächs in Bonn, veranstaltet durch die Bundesvereinigung Verbandmit- tel und Medicalprodukte. Anlaß war der § 23 des neuen Gesundheits-Re- formgesetzes (GRG), mit dem Bun- desarbeitsminister Norbert Blüm unter anderem einen Einstieg ins Problemfeld der Pflege versucht.War bisher in den meisten Fäl- len nur dann eine Verordnung von Krankenunterlagen, Windeln und anderen Hilfsmitteln möglich, wenn der Patient schon an einer Folge- erkrankung der Inkontinenz litt, wie zum Beispiel der Decubituserkran- kung, so sieht der § 23 GRG, Ab- satz 1, vor, daß der Versicherte dann Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Ver- band-, Heil- und Hilfsmitteln hat, wenn diese notwendig sind. Damit werden die Kosten einer Verord-
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beziehungsweise Pflegekosten bis zu einer Höhe von 750 DM monatlich.
Durch § 56 GRG können Pflegende, die keine Hilfe von Pflegeorganisa- tionen in Anspruch nehmen, bis zu 400 DM pro Monat erhalten. Ein weiterer Paragraph regelt einen Ur- laubsanspruch von Pflegenden (§ 55 GRG). Ob durch diese Regelungen die Pflegebereitschaft gefördert wird, bleibt abzuwarten.
In seiner Bundestagsrede anläß- lich der Verabschiedung des GRG hatte Blüm betont, daß er die „stillen Samariter" mit seiner Reform unter- stützen wolle. Rund sechs Milliarden DM hat er für diese Änderungen ver- anschlagt. Ob diese Reform wirklich denen hilft, die Hilfe brauchen, wird sich zeigen müssen. Der Pflegenot- stand steht schon lange in der öffent- lichen Kritik und verlangt nach Maß- nahmen. 120 000 Hilfesuchende ste- hen auf den Wartelisten der Alters- heime. Elke Morsbach DEUTSCHES
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ÄRZTEBLATT
Inkontinent - und dann ab ins Altersheim (?)
nung zur Prophylaxe einer Krank- heit (Decubitus, Blaseninfektion, Niereninfektion etc.) oder der Pfle- gebedürftigkeit in Zukunft von den Kassen getragen. In welchem Um- fang, muß allerdings noch geklärt werden. Bis Mitte 1989 soll ein Kon- zept vorliegen.
Durch Festbetragsregelungen und neue Vertriebssysteme, so der Vertreter des AOK-Bundesverban- des, Dr. Edwin Smigielski, Bonn, sollen die Kosten der Neuregelung im Rahmen gehalten werden. PD Dr. med. Eckhard Petri, Idar-Ober- stein, befürchtete, dies werde zur Qualitätsminderung der Hilfsmittel führen, das Ziel der Prophylaxe würde somit verfehlt.
Weitere Leistungsverpflichtun- gen der Krankenkassen sollen die häusliche Pflege erleichtern: § 54 GRG, der ab 1. Januar 1991 Gültig- keit haben soll, sichert die Kosten- übernahme von 25 Pflegeeinsätzen
Heil- und Hilfsmittel: Ausschreibung empfohlen
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m Bereich der Heil- und Hilfsmit- tel kann ein kostendämpfender Preis- und Leistungswettbewerb in Gang gesetzt werden, wenn die gesetzlichen Krankenkassen zumin- dest probeweise öffentliche Aus- schreibungen von Versorgungsauf- trägen praktizieren. In dem „Nicht- Marktbereich" Gesundheitswesen könnte dieses Verfahren in solchen Marktsegmenten angewandt wer- den, in denen überwiegend Sachgü- ter „über den Ladentisch" an die Versicherten verteilt werden, die in ihrem Qualitätsstandard variiert werden können. Zu diesem Ergeb- nis kommt ein Gutachten von Prof.Dr. Günter Neubauer und Dr. Hans Unterhuber (beide Bundeswehr- Universität Neubiberg), das die bei- den Gesundheitsökonomen im Auf- trag des Bundesarbeitsministeriums erstellt haben.
Das Ausschreibungsverfahren verstoße „bei sinnvoller Ausgestal- tung" nicht gegen zwingende Vor- schriften des Sozial- und Kartell- rechts, meinen die Gutachter. Aller- dings würden Ausschreibungen ge- gen das Kartellverbot (§ 1 GWB)
verstoßen, wenn es von mehreren selbständigen Krankenkassen ge- meinsam oder koordiniert durchge- führt würde. Das Kartellverbot kommt jedoch nicht zum Zuge, so- fern die Kassen zu einem solchen ge- meinsamen Vorgehen bei der Be- schaffung von Heil- und Hilfsmitteln durch die RVO „öffentlich-rechtlich ermächtigt werden".
Die Gutachter knüpfen an ein öffentliches Ausschreibungsverfah- ren seitens der Kassen vier Voraus- setzungen:
> Erarbeitung eines medizi- nisch aussagekräftigen, indikations- bezogenen Heil- und Hilfsmittelka- talogs (zum Beispiel für Hörgeräte).
Definition von vergleichbaren Grup- pen von Sachgütern und Dienstlei- stungen;
> Einführung eines zentralen Verfahrens zur Zulassung von Sach- gütern und Dienstleistungen als Heil- und Hilfsmittel;
> Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine verbindliche Ab-
grenzung über solche Sach- und Dienstleistungen, die über die ge- setzliche Krankenversicherung abre- chenbar sind, durch die Selbstver- waltung der Krankenkassen und Kassenärzte;
I> Ermittlung und Beschrei- bung des Bedarfs an bestimmten Heil- und Hilfsmitteln durch die Krankenkassen.
Nach dem Neubauer-Unterhu- ber-Modell sollen die Leistungser- bringer für katalogmäßig erfaßte Heil- und Hilfsmittel Angebote ein- reichen. Diese werden in einer Preis- vergleichsliste systematisch geord- net.
Die Krankenkassen wählen nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ein Angebot aus und zahlen mit be- freiender Wirkung pro Leistungs- gruppe einen (Fest)preis, den der als letzter (teuerster) akzeptierte Anbie- ter angeboten hatte. Die Leistungs- angebote werden in Form von Positiv- listen den abgebenden Stellen und Versicherten bekannt gegeben. HC A-154 (18) Dt. Ärztebl. 86, Heft 4, 26. Januar 1989