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Archiv "Risikofaktor Windeln" (06.06.1991)

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kern hierzulande von der deutschen Berufsgenossenschaft nicht entschä- digt — eben wenn oder weil das . aliud einer zusätzlichen Asbestose nicht aufgefunden wird.

Solchen Problemfällen wollte sich das Asbestkolloquium 1990 er- sichtlich stellen, gefunden wurde aber eine Lösung dieser Fälle gleich- wohl nicht, mochte auch der Krebs- forscher Prof. Dr. S. Pott den anwe- senden Sozialjuristen noch so ein- dringlich die Frage nach materieller Gerechtigkeit vor Augen führen.

Berücksichtigt man die negati- ven Ausführungen von Prof. Dr.

K.-M. Müller, welcher sich seine Me- thode der Asbestkörperchenzählung nicht nehmen lassen wollte, scheinen sich die Fronten einmal mehr ver- härtet zu haben. Die Methode von Prof. Müller ist vor allem dadurch gekennzeichnet, daß nur Zufallsbe- funde aus der Zeit vor dem Ableben des Betroffenen erhoben werden, pathologisch, und nicht etwa die vor 20 oder 30 Jahren vorhandene kör- perliche Befindlichkeit in Ansehung der damaligen Asbestbelastung.

Zugegeben, es handelt sich um höchst schwierige Ermittlungen, will man eine 20 und 30 Jahre zurücklie- gende Asbestexposition herausfin- den und gewichten gegenüber ande- ren möglichen Mitursachen.

Aber warum machen dann nicht die Sozialjuristen dem Arzt und Gut- achter klar, daß dessen Diagnose un- ter der Beweiserleichterung der frei- en Schadensschätzung erfolgen darf, genauso wie später durch den Rich- ter gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 287 der Zivil- prozeßordnung?

Warum bestehen die Sozialjuri- sten bei der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, nach wie vor auf dem Grundsatz, daß dieser mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muß — ein Pro- zeßmaßstab, der dem Strafprozeß al- le Ehre machen würde, aber recht- lich gesehen nicht ins sozialrechtli- che Feststellungsverfahren paßt.

Der noch lebende Asbestlun- genkrebskranke wird gegenwärtig tatsächlich auf die Obduktion ver- wiesen, als ob die Schadensschät- zung, das heißt die ärztliche Diagno- se, arbeitsmedizinisch, lungenfach-

ärztlich etc. nicht „frei" wäre im vor- bezeichneten Sinne.

Wenn hier schon die Sozialjuri- sten versagen, was will man dann noch zu den Asbestumgebungsme- sotheliomfällen sagen, die in der Nachbarschaft von Asbestfabriken aufgetreten sind (Beispiel: Ehefrau bürstete die von Asbeststaub behaf- tete Arbeitskleidung ihres Mannes in den 50er Jahren aus und erkrankte in den 80er Jahren am Asbestmeso- theliom, um nur einen Sonderfall des

§ 539 II Reichsversicherungsord- nung „wie ein Versicherter" zu nen- nen).

Risikofaktor Windeln

Mit „Wut und Empörung"

wandte sich Friederike Parkner an die Apothekerkammer Westfalen- Lippe und schilderte folgenden Fall:

Am 21. Januar holte sie ihren schwerkranken, pflegebedürftigen Vater aus dem Krankenhaus nach Hause. Die Familie hatte die Betreu- ung durch eine Krankenschwester, die Hausbesuche des Arztes, Medi- kamente und sonstige Hilfsmittel or- ganisiert, so daß einer optimalen Pflege des Vaters nichts mehr im Wege gestanden hätte. Wenn da nicht ein Rezept über Einwegwin- deln gewesen wäre.

Das Rezept wurde am 21. Janu- ar vom Hausarzt ausgestellt. Am sel- ben Tag noch ging die Tochter des Pflegebedürftigen zur örtlichen Apo- theke. Dort wurde ihr mitgeteilt, daß die Windeln nicht ausgehändigt wer- den könnten. Zunächst einmal müs- se die Sachlage überprüft werden.

Dazu sei eine Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse erforder- lich. Als Friederike Parkner am fol- genden Tag bei der Apotheke anrief, weil sie den Dringlichkeitsbedarf der Windeln noch einmal hervorheben wollte, stellte sie fest, daß bisher kei- nerlei Anstalten getroffen worden waren, sich mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Das Personal wußte anscheinend nichts davon, daß laut Gesetz ab 1. Januar dieses Jahres Artikel wie Windeln und Un- terlagen bei Stuhl- und Harninkonti- nenz vorab auszuhändigen sind. Im-

Man kann dem mit einem As- bestkrebsfall gleich welcher Art kon- frontierten Arzt nur dringend zur ärztlichen Anzeige gegenüber der Berufsgenossenschaft raten, nicht zuletzt, um diesen vor Regreß zu schützen, der dadurch drohen kann, daß infolge unterlassener Meldung etwa die Lebzeitenrentenansprüche der Betroffenen ausfallen, wie nicht selten bei Asbestmesotheliomen.

Anschrift des Verfassers:

Rechtsanwalt Rolf Battenstein Leostraße 21

W-4000 Düsseldorf 11

merhin konnte der Apotheke das Versprechen abgerungen werden, zurückzurufen, sobald die Berechti- gung für die Windeln überprüft sei.

Doch dieser Rückruf ließ auf sich warten. Fast drei Wochen später, am 6. Februar, bekam die Familie schließlich den „erfreulichen" Be- scheid, daß der pflegebedürftige Va- ter tatsächlich Anspruch auf die ver- ordneten Artikel habe. Nur: Da war es leider zu spät. Der Patient war ei- ne Woche zuvor gestorben.

Die angeschriebene Apotheker- kammer zu diesem Vorfall: Die Be- lieferung von Verschreibungen über Hilfsmittel, Windeln und Unterlagen werde über Lieferverträge der ein- zelnen Krankenkassen mit dem Apo- thekerverband Westfalen-Lippe ge- regelt. Der Apothekerverband han- dele für die leistungserbringenden Apotheken allgemein eine Verein- barung mit den unterschiedlichen Krankenkassen aus. „Mit wenigen Ausnahmen unterliegen die vorge- nannten Produkte dabei stets der Genehmigungspflicht vorab durch die Krankenkasse. Nur die Ersatz- kassen und die Bundesknappschaft verzichten auf eine vorherige Geneh- migung bei Kosten bis zu einer be- stimmten Höhe."

Eine Vorabbelieferung des Re- zeptes sei nur möglich, wenn der Empfänger in Vorleistung tritt oder der Apotheker das Risiko trägt, daß die Krankenkasse das Rezept nicht abrechnet. Ein Risiko, daß die be- schriebene Apotheke ganz offen- sichtlich nicht eingehen konnte (oder wollte?). Kli Dt. Ärztebl. 88, Heft 23, 6. Juni 1991 (27) A-2043

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