kann für folgende Anwendungsbereiche der wissenschaftliche Nachweis der Wirk- samkeit der Gesprächspsychotherapie festgestellt werden:
– Affektive Störungen – Angststörungen
– Anpassungsstörungen, somatische Krankheiten.
6. Versorgungsrelevanz
Gesprächspsychotherapie wird seit langem in erheblichem Umfang zur sta- tionären und zur ambulanten psychothe- rapeutischen Behandlung eingesetzt. Das gilt in besonderem Ausmaß für die neuen Bundesländer. Über die heilkundliche Anwendung hinaus spielt die Gesprächs- psychotherapie auch in verschiedenen anderen psychosozialen Dienstleistungen eine wesentliche Rolle.
7. Ausbildung
Von der Gesellschaft für wissenschaft- liche Gesprächspsychotherapie (GwG) ist seit Jahren ein differenziertes Ausbil- dungskonzept entwickelt worden, nach dem sowohl die theoretischen Grundla- gen als auch das praktische therapeuti- sche Vorgehen umfassend vermittelt wer- den. Dabei kann auf eine Großzahl von inzwischen erfahrenen Dozenten und Su- pervisoren zurückgegriffen werden.
8. Zusammenfassende Stellungnahme Insgesamt kann demnach festgestellt werden, dass es sich bei der Gesprächspsy- chotherapie um ein theoretisch hinrei- chend fundiertes Therapieverfahren han- delt, das für die Bereiche Affektive Störun- gen, Angststörungen sowie Anpassungs- störungen und somatische Krankheiten als wissenschaftlich anerkannt gelten kann.
Die Gesprächspsychotherapie kann jedoch nicht als Verfahren für die vertief- te Ausbildung zum Psychologischen Psy- chotherapeuten entsprechend § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverord- nung für Psychologische Psychothera- peuten empfohlen werden, da dieses The- rapieverfahren nicht für die Mindestzahl von fünf der zwölf Anwendungsbereiche der Psychotherapie des Wissenschaftli- chen Beirates Psychotherapie (siehe se- parate Veröffentlichung) beziehungswei- se für mindestens vier der klassischen Anwendungsbereiche als wissenschaft- lich anerkannt gelten kann.
Köln, den 30. 9. 1999
Prof. Dr. J. Margraf (Vorsitzender) Prof. Dr. S. O. Hoffmann
(Stellvertretender Vorsitzender)
Minderheitenvotum
1. Formal
Der Wissenschaftliche Beirat war nach Meinung der Minderheit in seiner Sitzung am 29./30. September 1999 aus folgendem Grund nicht in der Lage, die Anfrage zur wissenschaftlichen Aner- kennung der Gesprächspsychotherapie abschließend zu beantworten:
Aus der Stellungnahme der beiden Berichterstatter, welche die von der GwG eingereichten Unterlagen, insbesondere die wissenschaftlichen Studien, im Detail überprüften, geht unter anderem hervor, dass die den Mitgliedern des Wissen- schaftlichen Beirats im Juli zur Verfü- gung gestellte Dokumentation der GwG unvollständig und unrichtig sei. Außer- dem konnten die Berichterstatter nicht ausschließen, dass aufgrund der unzurei- chenden Dokumentation andere relevan- te Studien nicht berücksichtigt worden seien. Diese Stellungnahme der beiden Berichterstatter wurde den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats erst in der Sitzung am 30. September 1999 als Tisch- vorlage zur Kenntnis gegeben.
Die Mitglieder des Wissenschaftli- chen Beirats hatten somit keine Gelegen- heit, die Unterlagen, insbesondere die
Veröffentlichungen zu den wissenschaft- lichen Studien (die den Berichterstattern allerdings erst wenige Tage vor der Sit- zung am 29./30. September vorgelegt worden waren), einzusehen und sich auf diese Weise selber ein Urteil zu bilden.
2. Inhaltlich
In der Stellungnahme der Berichter- statter (und wohl auch in der vorgelegten Dokumentation) werden zur Beurtei- lung ausschließlich kontrollierte Wirk- samkeitsstudien (im Sinne von efficacy) herangezogen. Dies steht nicht im Ein- klang mit den Kriterien des Wissen- schaftlichen Beirats, wonach bei der Be- urteilung der wissenschaftlichen Aner- kennung auch andere Studien (zum Bei- spiel Einzelfallstudien, insbesondere aber effectiveness-Studien) berücksich- tigt werden können.
Das Mitglied Prof. Richter sah sich daher nicht in der Lage, die Anfrage nach der wissenschaftlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie abschlägig zu beantworten; ein Antrag auf Vertagung wurde mit großer Mehrheit abgelehnt.
Hamburg, den 4. Oktober 1999 Prof. Dr. Rainer Richter
A-63
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 1–2, 10. Januar 2000 1. Aufgrund eines Antrages der
Firma Bristol-Myers Squibb GmbH ist es der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung durch einstweilige Verfü- gung des Landgerichtes Hamburg unter- sagt, im Kapitel 7 des Aktionspro- gramms bei der Auflistung von umsatz- starken Wirkstoffen „Verordnungsemp- fehlungen hinsichtlich der Arzneimittel- gruppe der HMG-CoA-Reduktasehem- mer zu verbreiten und/oder weiterzuver- breiten, insbesondere Listen, Aufstel- lungen oder Publikationen mit einer Verordnungsempfehlung hinsichtlich
preisgünstigerer Präparate“ (AZ: 315 O 849/99).
2. Aufgrund eines Antrages der Fir- ma Hermal Kurt Herrmann GmbH &
Co. ist es der Kassenärztlichen Bundesver- einigung durch einstweilige Verfügung des Landgerichtes Hamburg untersagt, im Kapitel 6 bei der Auflistung der „Arz- neimittelgruppen mit umstrittener Wirk- samkeit“ die Rubrik „Dermatika (sonsti- ge)“ zu verbreiten/oder verbreiten zu las- sen, wenn nicht angegeben wird, welche Dermatika unter diese Rubrik fallen
(AZ: 315 O 839/99). N
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G