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Digitalisierungsendspurt
eRezept und eAU kommen auch in die urologischen Praxen!
Obgleich längst nicht alles reibungslos funktioniert, besteht Gesund- heitsminister Jens Spahn dennoch darauf, dass alle gesetzlich geplanten Digitalisierungsschritte pünktlich in den Praxen an den Start gehen.
Einziger Lichtblick: Es gibt eine ganze Reihe an Übergangsregelungen!
L
os geht es mit dem Start der elektro- nischen Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigung (eAU) am 1. Oktober 2021.Dann müssen Vertragsärztinnen und -ärzte die Arbeitsunfähigkeitsdaten täg-
lich digital an die zuständige Kranken- kasse übermitteln. Einen Aufschub ha- ben die Krankenkassen erhalten: Der nächste Schritt – die digitale Weiter- leitung der Daten durch die Kassen an die Arbeitgeber – darf sich bis zum 1. Juli 2022 verzögern. Bis dahin geben wir den Patientinnen und Patienten noch den AU-Durchschlag mit. Dazu kommt ein
„weicher“ Übergang beim Formularteil für die Kassen: Stehen in einer Praxis die notwendigen technischen Voraussetzun- gen im vierten Quartal 2021 nicht zur Verfügung – und das ist auch der Fall, wenn die Übermittlung nicht funktio- niert – kann die AU zunächst bis zum 31.
Dezember 2021 weiterhin in der Papier- form an die Kassen übermittelt werden.
Auch das eRezept startet „weich“
Ab dem 1. Januar 2022 wird für Ver- tragsärztinnen und -ärzte sowie GKV- Pati ent*innen die Nutzung des elektro- nischen Rezepts (eRezept) für apothe- ken- respektive verschreibungspflichtige Arzneimittel zur gesetzlichen Pflicht.
Die Hersteller von Verordnungssoftware müssen bis zum 1. Oktober 2021 die Umsetzung der Vorgaben nachweisen.
Erforderlich für die Ausstellung des eRezepts in den Praxen sind der elek- tronische Heilberufsausweis (eHBA) für die qualifizierte elektronische Signatur sowie ein E-Health-Konnektor oder ein Konnektor für die elektronische Pati- entenakte (ePA), um eine Komfort- signatur zu erstellen. Benötigt wird ferner ein Softwareupdate der Privatärztlichen Verrechnungsstelle sowie ein Drucker, der den Tokenausdruck mit mindestens 450 dpi drucken kann. Dies soll auch über einen Tintenstrahldrucker möglich sein.
Auch hier bleibt allerdings das Papier- rezept (Muster 16) als Rückfalloption er- halten und kann weiterhin zur Ausstel- lung von Verordnungen genutzt werden, die nicht elektronisch übermittelt werden können. Es kommt außerdem bei Haus- und Heimbesuchen, beim Ersatzverfah- ren, in Störfällen oder wenn nicht flächen- deckend die technischen Voraussetzun- gen gegeben sind, weiterhin zum Einsatz.
Zwei Wege führen zum eRezept: Entwe- der ein Ausdruck (siehe Abbildung) oder die Nutzung einer eRezept-App. Dazu be- nötigen Patient*innen aber eine elektro- nische Gesundheitskarte mit Funktion zur NFC („near field communication“) und den zugehörigen PINs sowie ein ent- sprechendes Smartphone. NFC-Karte und PINs müssen Versicherte bei ihrer Krankenkasse anfordern.
Noch nicht am
„Ende der Fahnenstange“
Auch für die sonstigen verordnungs- fähigen Leistungen in der vertrags ärzt- lichen Versorgung soll künftig die elek tronische Verordnung ermöglicht werden. Die KBV und der GKV-Spitzen- verband haben bereits eine Anpassung der Anlage 2b des Bundesmantelvertra- ges (BMV-Ä) beschlossen, wodurch die elektronische Übermittlung der sonsti- gen verordnungsfähigen Leistungen auch auf diesem Wege ermöglicht wird. Der Regierungsentwurf des Digitale-Versor- gung-und-Pflege-Modernisierungs- Gesetzes sieht diesbezüglich bereits einen Zeitplan für die verpflichtende Nutzung digitaler Verordnungen vor. Ab Januar 2024 sollen die Leistungen der häus lichen Krankenpflege, ab Juli 2025 die der außer klinischen Intensivpflege und der Soziotherapie sowie ab Juli 2026 die Leis- tungen der Heilmittel und der Hilfs mittel elektronisch übermittelt werden können.
Dr. med. Gerd W. Zimmermann So sieht das künftige
eRezept aus.
© Kassenärztliche Bundesvereinigung
URO-NEWS 2021; 25 (9) 67
Praxis konkret