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eRezept Ab in die Zukunft: Die Einführung des eRezepts steht bevor

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Academic year: 2022

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BLÄK | informiert

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Bayerisches Ärzteblatt 7-8/2021

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Juli 2025 – elektronische Verordnungen von Soziotherapien nach § 37a SGB V,

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Juli 2026 – elektronische Verordnungen von Heilmitteln und Hilfsmitteln, Verband- mittel, Harn- und Blutteststreifen, Medi- zinprodukte.

Welche Komponenten werden benötigt und wie ist der Prozess?

Um ein eRezept ausstellen zu können, benöti- gen Ärztinnen und Ärzte einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), mit dem sie eine so- genannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) erstellen können. Die QES ist der eigenhän- digen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Auch ist eine Anpassung (Update) des Praxisverwal- tungssystems notwendig. Für die Nutzung der sogenannten „Komfortsignatur“ ist ein Update des Konnektors erforderlich.

Das eRezept wird über das Praxis-IT-System aus- gefüllt und mittels eHBA digital unterschrieben.

Bei einem Ausfall der Infrastruktur oder einzelner täubungsmitteln und T-Rezepte folgen. Hierbei

müssen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die Landesgesundheits- behörden eingebunden werden.

Mit der dritten Stufe können Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel über das eRezept abgebildet und auch Antrags- und Abrechnungsprozesse mit der Krankenkasse elektronisch durchge- führt werden.

In weiteren Stufen sind eine grenzüberschreitende Einlösung und die Einbindung weiterer Akteure und Formate vorgesehen.

Im aktuell vom Bundestag beschlossenen Digi- tale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs- Gesetz (DVPMG) sind darüber hinaus folgende Termine festgelegt:

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Januar 2023 – elektronische Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA),

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Juli 2024 – elektronische Verordnung von häuslicher Krankenpflege und außerklini- scher Intensivpflege,

Einführungsstufen des eRezepts

Technisch möglich soll die Ausstellung von eRe- zepten seit dem 1. Juli 2021 sein. Die gematik war gesetzlich dazu verpflichtet, die technischen Komponenten bis zum 30. Juni 2021 zu entwi- ckeln und bereitzustellen. Dazu gehört auch eine eRezept-App, die zukünftig von den Patientinnen und Patienten über den App-Store oder Google Play direkt auf das Smartphone geladen wer- den kann. Ab Juli 2021 folgt eine dreimonatige Testphase, räumlich begrenzt auf die Fokusre- gion Berlin-Brandenburg. Anschließend ist die bundesweite Einführung des eRezepts das am- bitionierte Ziel.

Das eRezept wird in mehreren Stufen eingeführt.

In der ersten Stufe sollen alle apothekenpflich- tigen Arzneimittel elektronisch verordnet wer- den, wobei auf der Empfängerseite öffentliche Apotheken und Versandapotheken eingebunden werden. Auch in der ausschließlichen Fernbehand- lung soll das eRezept zum Einsatz kommen. Die zweite Stufe des eRezepts startet am 1. Januar 2023. Dann sollen auch Verordnungen von Be-

Ab in die Zukunft: Die Einführung des eRezepts steht bevor

Das elektronische Rezept (eRezept) dürfte schon bald zu den am meisten genutzten Anwendungen in der Telematikinfrastruk- tur zählen. Es löst im Laufe dieses Jahres nach und nach das altbekannte rosa Pa- pierrezept (Muster 16) ab. Ab Januar 2022 ist die Nutzung des eRezepts zur Verord- nung verschreibungspflichtiger Arzneimit- tel und Rezepturen für alle Vertragsärztin- nen und Vertragsärzte verpflichtend.

Auch Entlassrezepte in Krankenhäusern müssen ab diesem Zeitpunkt als eRezept ausgestellt werden – es sei denn, die Aus- stellung des eRezepts ist aus technischen Gründen nicht möglich oder die Dienste und Komponenten der Telematikinfra- struktur stehen nicht zur Verfügung.

eRezept

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Über die eRezept-App können Patientinnen und Patienten zudem bereits eingelöste Rezepte und Protokolldaten einsehen.

Bezüglich der Dauer der Einlösbarkeit des eRe- zepts gelten die gleichen Regelungen wie beim Papierrezept.

Informationen zu dispensierten Arzneimitteln sollen für Patientinnen und Patienten zukünftig ebenfalls in einer Arzneimittelliste abgelegt wer- den. Diese dient als Grundlage für Informationen des elektronischen Medikationsplans und kann in der elektronischen Patientenakte abgelegt Komponenten kann als Ersatzverfahren weiterhin

das Papierrezept genutzt werden.

Ein eRezept kann eine Fertigarzneimittel- bzw.

Wirkstoffverordnung, eine Rezeptur oder eine per Freitextfeld beschriebene Verordnung ent- halten. Inhaltlich sind die Angaben identisch mit dem Papierrezept. Bis zu drei Arzneimittel (Rezeptcodes) lassen sich in einem Sammelcode zusammenfassen.

Aus dem Praxissystem wird das eRezept über die Telematikinfrastruktur an einen gesicher- ten eRezept-Server – einen sogenannten Fach- dienst – übermittelt. In dem Fachdienst werden alle eRezepte verschlüsselt abgelegt. Von dort aus werden die Verordnungen schließlich in die eRezept-App des Patienten und in die Apothe- kensysteme heruntergeladen.

Alternativ zum eRezept auf dem Smartphone, können Patienten – wenn sie es wünschen – einen Papierausdruck in der Arztpraxis erhalten und in der Apotheke vorlegen. Der Papierausdruck des Rezepts ist mit einem 2D-Barcode und Infor- mationen zu den verschriebenen Arzneimitteln versehen. In diesem Fall benötigt die Praxis einen Drucker, der mindestens eine Auflösung von 450 dpi drucken kann.

Alle Schritte zur Vorbereitung des Rezeptes ein- schließlich des Ausdruckens, falls der Versicher- te das wünscht, können von Praxisangestellten vorgenommen werden – vor allem, wenn es sich um ein Wiederholungsrezept handelt.

Einlösen des eRezepts in der (Versand-)Apotheke

Nutzen Patientinnen und Patienten die eRezept- App über ihr Smartphone, können sie das eRezept vom eRezept-Server in ihre App laden. Für das Einlösen gibt es zwei Möglichkeiten:

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Das eRezept wird persönlich in einer Vor- Ort-Apotheke vorgezeigt.

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Oder die Patienten wählen die Apotheke per Smartphone aus und senden das eRezept an diese Apotheke. Bei dieser kann es sich auch um eine Versandapo- theke handeln.

werden. Wurde ein eRezept eingelöst, wird es nach 100 Tagen automatisch vom eRezept-Server (Fachdienst) gelöscht.

Die Abrechnung des eRezepts erfolgt für ge- setzlich Versicherte wie bisher über das Apo- thekenrechenzentrum (ARZ). Nach der Abgabe des Arzneimittels erhält die Apotheke eine Be- stätigung vom Fachdienst in der Telematikinf- rastruktur und kann damit die Abrechnung des eRezepts gegenüber der jeweiligen Krankenkasse vornehmen.

Frank Estler (BLÄK)

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