Kanton Bern Canton de Berne
Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires
Geschäfts-Nr.: 2012.0385 Seite 1/2
Vorstoss-Nr: 065-2012
Vorstossart: Motion
Eingereicht am: 19.03.2012
Eingereicht von: Hofmann (Bern, SP) (Sprecher/ -in)
Weitere Unterschriften: 11
Dringlichkeit:
Datum Beantwortung:
RRB-Nr:
Direktion: BVE
Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen
Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Arbeitshilfe für die Anordnung von Fussgänger- streifen in Tempo-30-Zonen zu erarbeiten. Diese soll eine Übersicht über die Vorausset- zungen und Situationen enthalten, die eine Markierung von Fussgängerstreifen auch in Tempo-30-Zonen zulassen.
Begründung:
In der Verordnung über Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) steht in Artikel 4 Absatz 2: «Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30- Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbe- dürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.»
Diese Bestimmung führt bei der Umsetzung in den Gemeinden immer wieder zu heftigen Kontroversen. Es gibt Gemeinden, die auf die Einführung von Tempo 30 verzichten, da dies mit der Demarkierung von Fussgängerstreifen verbunden wäre. Tiefe Geschwindig- keitslimiten, sind aber die Grundvoraussetzung für mehr Sicherheit und Lebensqualität in den Wohnquartieren.
Das Wort «namentlich» im Verordnungstext zeigt, dass es neben Schulen und Heimen noch andere Gründe gibt oder geben kann, die für die Markierung eines Fussgängerstrei- fens herangezogen werden können.
Gemäss Aussagen des zuständigen Bundesamts für Strassen ist eine bewusst offene Formulierung gewählt worden, die den Signalisationsbehörden, also auch dem Kanton Bern, einen gewissen Spielraum offen lässt, um diese Bestimmung zu interpretieren.
Dieser Interpretationsspielraum sollte im Sinne der Verkehrssicherheit genutzt werden. Es stellt sich somit die Frage, in welchen weiteren Fällen die Markierung von Fussgängerstrei- fen ermöglicht werden soll. Im Vordergrund steht die Zulassung von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen:
• bei Strassen mit verhältnismässig hoher Verkehrsbelastung (vgl. dazu Fachbroschüre der bfu1)
1http://www.bfu.ch/German/strassenverkehr/Documents/Fachbrosch%C3%BCre%20Tempo-30-Zonen%2006.02.2008%20de.pdf
Geschäfts-Nr.: 2012.0385 Seite 2/2
• bei hoher Bedeutung für besondere Benutzergruppen (Kinder unter 7 Jahren, Schüler, Betagte, Menschen mit Behinderung2)
• bei Spielplätzen, Kinderhorten, Freizeiteinrichtungen (Schwimmbad, Sportplatz), Kir- chen, Friedhöfen, bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und weitere
• wenn die Strasse eine klare Trennung von Fahrbahn und Trottoir aufweist
• bei Parkierung entlang dem Fahrbahnrand
• generell, wenn sich die Wunschlinien der Fussgänger auf bestimmte Querungsstellen konzentrieren
2VSS-Norm SN 640 240: Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr – Grundlagen