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Datum Beantwortung: 22.08.2012

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Kanton Bern Canton de Berne

Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires

Geschäfts-Nr.: 2012.0385 Seite 1/2

Vorstoss-Nr: 065-2012

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 19.03.2012

Eingereicht von: Hofmann (Bern, SP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 11

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 22.08.2012

RRB-Nr: 1219/2012

Direktion: BVE

Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen

Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Arbeitshilfe für die Anordnung von Fussgänger- streifen in Tempo-30-Zonen zu erarbeiten. Diese soll eine Übersicht über die Vorausset- zungen und Situationen enthalten, die eine Markierung von Fussgängerstreifen auch in Tempo-30-Zonen zulassen.

Begründung:

In der Verordnung über Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) steht in Artikel 4 Absatz 2: «Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30- Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbe- dürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.»

Diese Bestimmung führt bei der Umsetzung in den Gemeinden immer wieder zu heftigen Kontroversen. Es gibt Gemeinden, die auf die Einführung von Tempo 30 verzichten, da dies mit der Demarkierung von Fussgängerstreifen verbunden wäre. Tiefe Geschwindig- keitslimiten, sind aber die Grundvoraussetzung für mehr Sicherheit und Lebensqualität in den Wohnquartieren.

Das Wort «namentlich» im Verordnungstext zeigt, dass es neben Schulen und Heimen noch andere Gründe gibt oder geben kann, die für die Markierung eines Fussgängerstrei- fens herangezogen werden können.

Gemäss Aussagen des zuständigen Bundesamts für Strassen ist eine bewusst offene Formulierung gewählt worden, die den Signalisationsbehörden, also auch dem Kanton Bern, einen gewissen Spielraum offen lässt, um diese Bestimmung zu interpretieren.

Dieser Interpretationsspielraum sollte im Sinne der Verkehrssicherheit genutzt werden. Es stellt sich somit die Frage, in welchen weiteren Fällen die Markierung von Fussgängerstrei- fen ermöglicht werden soll. Im Vordergrund steht die Zulassung von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen:

• bei Strassen mit verhältnismässig hoher Verkehrsbelastung (vgl. dazu Fachbroschüre der bfu1)

1http://www.bfu.ch/German/strassenverkehr/Documents/Fachbrosch%C3%BCre%20Tempo-30-Zonen%2006.02.2008%20de.pdf

(2)

Geschäfts-Nr.: 2012.0385 Seite 2/2

• bei hoher Bedeutung für besondere Benutzergruppen (Kinder unter 7 Jahren, Schüler, Betagte, Menschen mit Behinderung2)

• bei Spielplätzen, Kinderhorten, Freizeiteinrichtungen (Schwimmbad, Sportplatz), Kir- chen, Friedhöfen, bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und weitere

• wenn die Strasse eine klare Trennung von Fahrbahn und Trottoir aufweist

• bei Parkierung entlang dem Fahrbahnrand

• generell, wenn sich die Wunschlinien der Fussgänger auf bestimmte Querungsstellen konzentrieren

Antwort des Regierungsrates

Dem Regierungsrat sind die Verkehrssicherheit und insbesondere der Schutz der schwä- cheren Verkehrsteilnehmer ein zentrales Anliegen. Tempo-30-Zonen können – je nach lokalen Gegebenheiten – einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten. Bei be- sonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmenden kann die Markierung von Fussgänger- streifen in Tempo-30-Zonen deren Sicherheit im Einzelfall weiter erhöhen. Dabei ist aber zu beachten, dass mit der Markierung von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen die freie Wahl des Querungsortes für alle zu Fuss Gehenden deutlich eingeschränkt wird. Dies vermindert tendenziell die Attraktivität der Tempo-30-Zone.

Wichtig für die Sicherheit in Tempo-30-Zonen sind nicht eine möglichst hohe Anzahl mar- kierter Fussgängerstreifen, sondern die Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit.

Deshalb sollen die Ausgestaltung und das Erscheinungsbild der Strasse in einer Tempo- 30-Zone grundsätzlich so sein, dass die Fahrzeugführenden automatisch die gefahrene Geschwindigkeit auf max. 30 km/h senken. Wird in Tempo-30-Zonen zu schnell gefahren, ist diesem Umstand nicht primär mit der Anlage von Fussgängerstreifen entgegenzuwir- ken, sondern mit baulichen oder organisatorischen Beruhigungsmassnahmen.

Die vom Motionär geforderte Arbeitshilfe kann einen wertvollen Beitrag zur weiteren Ver- besserung der Verkehrssicherheit zugunsten besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer leisten. Der Regierungsrat ist deshalb bereit, dem Anliegen des Motionärs Rechnung zu tragen und unter Berücksichtung der oben erwähnten Besonderheiten von Tempo-30- Zonen eine Arbeitshilfe zu erarbeiten. Dabei wird er auch die Erkenntnisse aus der syste- matischen Überprüfung aller Fussgängerstreifen auf Kantonsstrassen einfliessen lassen, die gegenwärtig durchgeführt wird.

Antrag: Annahme der Motion

An den Grossen Rat

2VSS-Norm SN 640 240: Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr – Grundlagen

Referenzen

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