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Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

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Academic year: 2022

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Hinweise: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Land‐

tagsverwaltung ‐ Akteneinsichtnahmeraum ‐ nach Terminabsprache möglich. 

 

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Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen‐Anhalt erfolgen oder die  gedruckte Form abgefordert werden. 

 

(Ausgegeben am 02.03.2022) 

 

  01.03.2022

Drucksache  8/835

öffentlich

Antwort  der  Landesregierung  auf  eine  Kleine  Anfrage  zur  schriftlichen  Beantwortung 

–   

Abgeordneter Jan Scharfenort (AfD)  

 

 

Glücksspielbehörde der Länder   

Kleine Anfrage ‐ KA 8/456 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident, 

 

beigefügt übersende ich  Ihnen die Antwort  der  Landesregierung ‐  erstellt vom  Ministerium  für Inneres und Sport ‐ auf die o. g. Kleine Anfrage. 

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

   

Dr. Tamara Zieschang  

Ministerin für Inneres und Sport  

 

(2)

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

Abgeordneter Jan Scharfenort (AfD)

Glücksspielbehörde der Länder Kleine Anfrage - KA 8/456

Vorbemerkung des Anfragestellers:

Die neue gemeinsame Glücksspielanstalt der Länder wird in Halle (Saale) ihren Sitz haben. Sie soll zunächst die Entwicklung des Glücksspielmarktes beobachten und die Glücksspielforschung fördern. Ab Juli soll sie sich dann auf Maßnahmen zur Zahlungsunterbindung bei illegalem Spiel und unerlaubter Werbung im Internet fokussieren. Bis 2023 soll der Aufbau der Behörde abgeschlossen sein und die zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden.1 Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung2 soll die neue Glücksspielanstalt der Länder durch eine Doppelspitze geführt werden.

Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport

Vorbemerkung der Landesregierung:

Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Schutzwürdige Interessen Dritter dürfen dabei aber nicht verletzt werden.

1 https://www.sachsen-

anhalt.de/fileadmin/tx tsarssinclude/ressort 01 07 2021 pressemitteilung gemeinsame-

eluecksspielanstalt-der-laender-nimmt-arbeit-in-halle-saale-auf-haseloff-neue-behoerde-schafft-aualifizierte- arbeitsplaetze-und-staerkt-den-wirtschaftsst.pdf.

2 https://www.sueddeutsche.de/leben/gluecksspiele-halle-saale-gemeinsame-Rluecksspielbehoerde-der- laender-mit-zwei-vorstaenden-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210930-99-429565.

(3)

Die mit der Frage 13 erbetenen Informationen (Lizenzierungsverfahren für das virtuelle Automatenspiel, aufgeschlüsselt nach Anbieter, Art des Anbieters, Zeitpunkt der Antragsstellung, Bearbeitungsstand und Zeitpunkt der voraussichtlichen Entscheidung) beinhalten auch personenbezogene Daten Dritter. Diese Daten stehen damit in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und dem verfassungsrechtlich verbürgten Informationsanspruch der Abgeordneten. Eine öffentliche Bekanntgabe der personenbezogenen Daten und deren anschließende Veröffentlichung würden die Rechte der Betroffenen verletzen und wären damit unzulässig. Die Beantwortung erfolgt daher anonymisiert.

Die vollständige Antwort der Landesregierung steht den Abgeordneten des Landtages in der Geheimschutzstelle (Akteneinsichtnahmeraum) des Landtages von Sachsen- Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt:

Frage 1:

Welche Länder übernehmen die Trägerschaft?

Antwort auf Frage 1:

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) nach § 27a des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, welche gemäß § 27c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 von den unterzeichnenden Ländern (Trägerländer) getragen wird. Trägerländer sind Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Flansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Frage 2:

Wie setzt sich die Trägerschaft personell zusammen? Bitte nach Gremium, Bundesland, Funktion und Namen aufschlüsseln.

(4)

Antwort auf Frage 2:

Die GGL verfügt über einen Verwaltungsrat, in den nach § 27h Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 jedes Trägerland eine Amtschefin oder einen Amtschef bzw. eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär des für die oberste Glücksspielaufsicht des jeweiligen Trägerlandes zuständigen Ministeriums entsendet.

Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt nach § 27h Abs. 2 des Glücksspiel­

staatsvertrages 2021 jährlich in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit dem Land Sachsen-Anhalt.

Derzeit hat der Verwaltungsrat folgende Mitglieder:

Staatssekretär Wilfried Klenk

Staatssekretär Gerhard Eck

Staatssekretär Torsten Akmann

Staatssekretär Dr. Markus Grünewald

Staatsrat Olaf Bull

Staatsrat Bernd Krosser

Staatssekretär Stefan Sauer

Staatssekretärin Ina-Maria Ulbrich

Staatssekretär Stephan Manke

Staatssekretär Jürgen Mathies

Ministerium des Inneren, für

Digitalisierung und Kommunen Baden- Württemberg

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Ministerium des Innern und für

Kommunales des Landes Brandenburg Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen

Behörde für Inneres und Sport Hamburg

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport Berlin

(5)

Staatssekretärin Nicole Steingaß Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz

Staatssekretär Christian Seel Ministerium für Inneres, Bauen und Sport des Saarlandes

Amtschef Thomas Rechentin Sächsisches Staatsministerium des Innern

Staatssekretär Klaus Zimmermann Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt

Staatssekretärin Kristina Herbst

Staatssekretär Udo Götze

Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Frage 3:

Sind alle Länder, die Teil der Trägerschaft sind, gleichrangig in den Gremien vertreten bzw. gibt es Unterschiede in der Stimmkraft? Bitte begründen.

Antwort auf Frage 3:

Jedes Verwaltungsratsmitglied verfügt über eine Stimme im Verwaltungsrat.

Unterschiedliche Stimmkräfte sind im Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht vorgesehen.

Frage 4:

Gibt es einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat? Wie soll dieser zusammengesetzt sein?

Antwort auf Frage 4:

Es wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen.

Frage 5:

Wirdes von Beginn an eine Compliance-Verwaltung und Regeln zur Vermeidung von Korruption und Vetternwirtschaft geben?

(6)

Antwort auf Frage 5:

Nach § 1 Abs. 5 der Satzung der Anstalt des öffentlichen Rechts Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL-Satzung) findet der Public Corporate Governance Kodex des Landes Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung.

Darüber hinaus unterliegt die GGL bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 1 Abs. 1 S. 5 der GGL-Satzung. Des Weiteren unterliegt die Haushalts- und Wirtschaftsführung der GGL der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer gemäß § 27m des Glücksspielstaatsvertrages 2021. Diese Regelungen gelten seit dem Zeitpunkt der Errichtung der GGL.

Frage 6:

Welche neuen Stellen wurden im Zusammenhang mit der neuen Glücksspielanstalt geschaffen? Bitte aufschlüsseln nach Art der Stelle, Besoldungsgruppe und etwaige Zulagen, Art und Dauer der Ausschreibung, Zeitpunkt der Ausschreibung, Zeitpunkt der Besetzung, Anzahl der Bewerber und Herkunft nach Bundesland der Bewerber.

Antwort auf Frage 6:

Für die Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass die Stellen im Landeshaushalt gemeint sind. Die GGL wirtschaftet nach einem Wirtschaftsplan, der vom Verwaltungsrat beschlossen wurde und dem die Finanzministerkonferenz zugestimmt hat.

Im Ministerium für Inneres und Sport (Kapitel 03 01) wurden im Zusammenhang mit der Errichtung der GGL keine neuen Stellen geschaffen, vielmehr wurden im Rahmen der Priorisierung vorhandene Stellen verwendet. Dies betrifft die frühzeitigen Einstellungen von Personal zur Vorbereitung der späteren Arbeitsaufnahme der Glückspielanstalt sowie die neuen Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021.

(7)

Vor der Errichtung der GGL hatte das Ministerium für Inneres und Sport fünf Bedienstete eingestellt, die den Aufbau der Anstalt vorbereitet haben.

Die Ausschreibungen erfolgten jeweils bundesweit. Angaben zur Herkunft der Bewerberinnen und Bewerber können nicht gemacht werden, da die Unterlagen aus dem Bewerbungsverfahren zwischenzeitlich gelöscht sind.

Stellenbezeichnung (m/w/d)

Bewertung Zeitraum der Ausschreibung

Besetzung zum

Zahl der Bewerbungen DL

Personal / Recht (allg.) /

Organisation

A 14/E 14 18.09.-12.10.2020 01.03.2021 8

3x SB

Personal und Organisation

A 11/E 10 18.09.-12.10.2020 26.01.2021 28.01.2021 08.02.2021

42

SB Haushalt und Finanzen

A 11/E 10 18.09.-12.10.2020 01.03.2021 5

Die Bediensteten sind mit der Errichtung der GGL am IJuli 2021 zu dieser gewechselt.

Im Ministerium für Inneres und Sport wurde ein Referatsteil neu eingerichtet, in dem die Fach- und die Rechtsaufsicht über die GGL wahrgenommen werden.

Im Referatsteil wurden Dienstposten für zwei Sachbearbeiter (A 13 LBesO LSA) eingerichtet, die zum 1. Juni 2021 ohne Ausschreibung statusgleich mit Bediensteten des Ministeriums für Inneres und Sport besetzt wurden.

Ein eingerichteter Referentendienstposten (A 15 LBesO LSA) wurde vom 24. Januar bis 14. Februar 2022 innerhalb des Ministeriums für Inneres und Sport ausgeschrieben. Das Ausschreibungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach Bewerbungsschluss am 14. Februar 2022 lag eine Bewerbung vor.

(8)

Frage 7:

Welche Kosten sind dem Land Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit der Glücksspielanstalt bisher entstanden? Bitte aufschlüsseln nach Jahr.

Antwort auf Frage 7:

Das Land Sachsen-Anhalt wurde mit Beschluss vom 12. März 2020 von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Aufbau der GGL und der Entwicklung von Überwachungssystemen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 beauftragt. Die finanzielle Unterstützung durch die Länder erfolgt nach Ziffer 5 des Beschlusses in der Weise, dass die insoweit dem Sitzland bis zum 30. September 2021 anfallenden Personal- und Sachkosten nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt werden. Die Bewirtschaftung der Mittel sowie der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben unterliegen der Prüfung durch den Rechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt. Der Prüfbericht ist den Ländern, vertreten durch die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden, zuzuleiten.

Das Land Sachsen-Anhalt hat mit einem Abschlussbericht einen Betrag in Höhe von 586.425,56 Euro für das Haushaltsjahr 2020 und 3.541.959,39 Euro für das Haushaltsjahr 2021 gegenüber den Ländern abgerechnet. Der Anteil des Landes Sachsen-Anhalt betrug 112.294,61 Euro.

Nach Hinweisen des Landesrechnungshofes in Gesprächen zu dem Abschlussbericht wird derzeit ein ergänzender Bericht erstellt und mit dem Landesrechnungshof abgestimmt. Dieser Ergänzungsbericht enthält Kosten, die nach Vorlage des Abschlussberichtes entstanden sind, aber noch im Abrechnungszeitraum veranlasst wurden, sowie - soweit erforderlich - Korrekturen der bereits abgerechneten Beträge.

Für die Finanzierung der GGL nach dem 1. Juli 2021 hatten die Trägerländer nach

§ 27c Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 einen Betrag in Höhe von 3 Mio.

Euro zur Verfügung zu stellen. Der Anteil des Landes Sachsen-Anhalt betrug 80.883,60 Euro.

Der Finanzierungsbeitrag des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2022 beträgt laut Wirtschaftsplan der GGL 2022 insgesamt 166.835,91 Euro.

(9)

Frage 8:

Welche zukünftigen Finanzmittel stellt die Landesregierung für den Aufbau der Glücksspielanstalt der Länder bis 2023 bereit? Bitte den Zweck der jeweiligen Mittel angeben.

Antwort auf Frage 8:

Für das Wirtschaftsjahr 2023 liegt noch kein Wirtschaftsplan der GGL vor. Daher kann der Finanzierungsbeitrag des Landes Sachsen-Anhalt noch nicht beziffert werden. Der Wirtschaftsplan ist nach § 27h Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 i. V. m. § 13 Abs. 4 und 5 der GGL-Satzung dem Verwaltungsrat der Gemeinsamen Glücksspielbehörde zur Beschlussfassung vorzulegen. Er bedarf inklusive des Stellenplans nach § 13 Abs. 6 der GGL-Satzung der Zustimmung der Finanzministerkonferenz.

Frage 9:

Auf welcher Grundlage wurde die Entscheidung getroffen, die Glücksspielanstalt von zwei Vorständen vertreten zu lassen?

Antwort auf Frage 9:

Nach § 27i des Glücksspielstaatsvertrages 2021 besteht der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern. § 9 der GGL-Satzung geht über diese Mindestzahl nicht hinaus und legt fest, dass der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht.

Frage 10:

Wer bekleidet die Vorsitzenden-Ämter? Bitte aufschlüsseln nach Besoldungsgruppe und etwaige Zulagen, Art und Dauer der Ausschreibung, Zeitpunkt der Ausschreibung, Zeitpunkt der Besetzung, Anzahl der Bewerber und Herkunft nach Bundesland der Bewerber.

Antwort auf Frage 10:

Derzeit ist Flerr Staatssekretär Klaus Zimmermann Vorsitzender des Verwaltungsrates der GGL. Er erhält für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verwaltungsrat keine gesonderten Zahlungen.

(10)

Die Vorstände wurden im Zeitraum vom 9. bis 30. Juni 2021 bundesweit ausgeschrieben. Insgesamt lagen acht Bewerbungen vor. Mit den Vorständen wurden Anstellungsverträge abgeschlossen. Sie sind nicht verbeamtet und unterliegen nicht dem TV-L.

Zu den übrigen Bewerbern liegen keine Daten aus dem Auswahlverfahren mehr vor.

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens hat der Verwaltungsrat der GGL Herrn Benjamin Schwanke (geboren in Hamburg) und Herrn Ronald Benter (geboren in Mecklenburg-Vorpommern) zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt.

Frage 11:

Welche Aufgaben soll die neue Doppelspitze übernehmen?

Antwort auf Frage 11:

Die Aufgaben des Vorstandes richten sich nach § 27i des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und § 10 der GGL-Satzung.

Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Anstalt und repräsentiert diese nach außen. Zu seinen Aufgaben gehören unter Beachtung der Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates insbesondere:

1. die Konzeption der Anstalt einschließlich der näheren Regelung des Dienstbetriebs,

2. die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates,

3. die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung und der Erledigung der laufenden Angelegenheiten der Anstalt,

4. die Besetzung von Funktionsämtern, Planstellen und Stellen der Anstalt, 5. eine ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie

Ausrichtung des Rechnungswesens der Anstalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (staatliche Doppik),

6. die Erstellung und Vorlage des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,

7. die regelmäßige und rechtzeitige Unterrichtung des Verwaltungsrates über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, überlaufende Angelegenheiten und Verfahren sowie über den Stand der Umsetzung der

Beschlüsse des Verwaltungsrates,

(11)

8. die Beantwortung von Auskünfte- und Informationsbegehren des Verwaltungsrates, auch auf Anforderung eines Mitglieds des Verwaltungsrates,

9. die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 27j Abs. 4 des Glücksspiel­

staatsvertrages 2021,

10. der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen nach § 27k des Glücksspielstaatsvertrages 2021 mit Zustimmung des Verwaltungsrates und 11. die Wahl des für den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzenden sicheren

Übermittlungsweges.

Er ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Anstalt. Er nimmt die Aufgaben der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Anstalt wahr.

Frage 12:

Welche finanziellen Mittel und Zielvorgaben soll die Beobachtung der Entwicklung des Glücksspielmarktes und Förderung der Glücksspielforschung haben? Bitte Höhe der verfügbaren Mittel pro Kalenderjahr und mögliche externe Vergaben angeben.

Antwort auf Frage 12:

Der Wirtschaftsplan 2022 sieht für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro für Gutachten-, Beratungs-, Prüfungs- und Rechtsverfolgungskosten vor. Über die Verwendung der Mittel wurde noch nicht entschieden.

Frage 13:

Wie viele staatliche und private Anbieter befinden sich im Lizenzierungsverfahren für das im neuen Glücksspielstaatsvertrag (2021) vorgesehene virtuelle Automatenspiel? Bitte aufschlüsseln nach Anbieter, Art des Anbieters (staatlich oder privat), Zeitpunkt der Antragsstellung, Bearbeitungsstand und Zeitpunkt der voraussichtlichen Entscheidung über die Lizenzierung.

(12)

Antwort auf Frage 13:

Die erfragten Angaben sind der Anlage 1 zu entnehmen. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen.

Frage 14:

Wann wird die Glücksspielanstalt in der Lage sein, Zahlungsunterbindung (IP- Blocking) bei illegalem Spiel deutschlandweit umsetzen zu können?

Antwort auf Frage 14:

Die GGL wird ab IJuli 2022 gemäß §§ 27p Abs. 2 i. V. m. 27f Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des §§

9a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021. In diesem Rahmen kann sie den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen, ohne dass es einer vorherigen Inanspruchnahme des Veranstalters oder Vermittlers von öffentlichen Glücksspielen durch die Glücksspielaufsicht bedarf; dies gilt auch in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021. Hierbei handelt es sich um Zahlungsunterbindungen. Davon zu unterscheiden sind die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 - dem sog. IP- Blocking. Danach kann die Glücksspielaufsicht nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist. Die GGL wird ab 1. Juli 2022 gemäß §§ 27p Abs. 2 i. V. m. 27f Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des

§§ 9a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i. V. m. 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

(13)

Frage 15:

Wird die Glücksspielanstalt bereits ab Juli in der Lage sein, deutschlandweit mit softwarebasierten Lösungen dem illegalen virtuellen Glücksspiel das Angebot und vor allem den Zahlungsverkehr zu unterbinden?

Antwort auf Frage 15:

Auf die Antwort auf Frage 14 wird verwiesen. Die GGL befindet sich im Vorfeld der Übernahme der genannten Aufgaben ab dem IJuli 2022 derzeit in Auswahlprozessen für die hierfür vorgesehenen Stellen. Dabei ist neben der Einarbeitung bei der GGL auch eine Einarbeitung bei der bisher für die Zahlungsunterbindung zuständigen obersten Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen beabsichtigt.

(14)

Anlage 1 (zu Frage 13)

Anbieter

(anonymisiert) Art des Anbieters Zeitpunkt der

Antragstellung Bearbeitungsstand

Zeitpunkt der voraussichtlichen

Entscheidung*

1 Privat 02.07.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

2. Quartal 2022

2 Privat 05.07.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

2. Quartal 2022

3 Privat 05.07.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

2. Quartal 2022

4 Privat 05.07.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

2. Quartal 2022

5 Privat 05.07.2021 in Bearbeitung

(Anhörung) 2. Quartal 2022

6 Privat 07.07.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

April 2022

7 Privat 12.07.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

2. Quartal 2022

8 Privat 12.07.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

2./3. Quartal 2022

9 Privat 13.07.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

2. Quartal 2022

(15)

Anlage 1 (zu Frage 13)

Anbieter

(anonymisiert) Art des Anbieters Zeitpunkt der

Antragstellung Bearbeitungsstand

Zeitpunkt der voraussichtlichen

Entscheidung*

10 Privat 19.07.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

April/Mai 2022

11 Staatlich 22.07.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

April/Mai 2022

12 Privat 26.07.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

Mai 2022

13 Privat 28.07.2021

in Bearbeitung (Bescheid im

Glücksspielkollegium)

November 2021

14 Privat 29.07.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

Juni 2022

15 Privat 03.08.2021 in Bearbeitung Mai/Juni 2022

16 Privat 09.08.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

Juni 2022

17 Privat 10.08.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

April 2022

18 Staatlich 18.08.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

März 2022

(16)

Anlage 1 (zu Frage IS)

Anbieter

(anonymisiert) Art des Anbieters Zeitpunkt der

Antragstellung Bearbeitungsstand

Zeitpunkt der voraussichtlichen

Entscheidung*

19 Privat 19.08.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

3. Quartal 2022

20 Privat 30.08.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

April 2022

21 Privat 30.08.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

April 2022

22 Privat 30.08.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

April 2022

23 Privat 02.09.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

April 2022

24 Privat 06.09.2021 in Bearbeitung

(Anhörung) 2. Quartal 2022

25 Privat 09.09.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

März 2022

26 Privat 13.09.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

Mai 2022

27 Privat 13.09.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

Juni 2022

(17)

Anlage 1 (zu Frage 13)

Anbieter

(anonymisiert) Art des Anbieters Zeitpunkt der

Antragstellung Bearbeitungsstand

Zeitpunkt der voraussichtlichen

Entscheidung*

28 Privat 13.09.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

Mai 2022

29 Privat 14.09.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

3. Quartal 2022

30 Privat 22.09.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

Juni 2022

31 Privat 24.09.2021 in Bearbeitung 3. Quartal 2022

32 Privat 28.09.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

April 2022

33 Privat 30.09.2021 in Bearbeitung

(Anhörung) April 2022

34 Privat 30.09.2021 in Bearbeitung Juni 2022

35 Privat 01.10.2021 in Bearbeitung Juni 2022

36 Privat 04.10.2021 in Bearbeitung Juni 2022

(18)

Anlage 1 (zu Frage IS)

Anbieter

(anonymisiert) Art des Anbieters Zeitpunkt der

Antragstellung Bearbeitungsstand

Zeitpunkt der voraussichtlichen

Entscheidung*

37 Privat 06.10.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

April 2022

38 Privat 08.10.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

Mai/Juni 2022

39 Privat 14.10.2021 in Bearbeitung 3. Quartal 2022

40 Staatlich 26.10.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

April 2022

41 Privat 15.11.2021 nicht bearbeitet 3. Quartal 2022

42 Privat 29.11.2021

in Bearbeitung (Nachforderung fehlender Unterlagen)

Juni 2022

43 Privat 30.11.2021 in Bearbeitung Juni 2022

44 Privat 30.11.2021 in Bearbeitung 3./4. Quartal 2022

45 Privat 30.11.2021 in Bearbeitung 3./4. Quartal 2022

46 Privat 30.11.2021 in Bearbeitung 3./4. Quartal 2022

(19)

Anlage 1 (zu Frage 13)

Anbieter

(anonymisiert) Art des Anbieters Zeitpunkt der

Antragstellung Bearbeitungsstand

Zeitpunkt der voraussichtlichen

Entscheidung*

47 Privat 30.11.2021 nicht bearbeitet 3./4. Quartal 2022

48 Privat 30.11.2021 nicht bearbeitet 3./4. Quartal 2022

49 Privat 01.12.2021 nicht bearbeitet 3./4. Quartal 2022

50 Privat 03.12.2021 nicht bearbeitet 3./4. Quartal 2022

51 Privat 06.12.2021 nicht bearbeitet 3./4. Quartal 2022

52 Privat 06.12.2021 nicht bearbeitet 3. Quartal 2022

53 Privat 09.12.2021 nicht bearbeitet 374. Quartal 2022

54 Privat 22.12.2021 nicht bearbeitet 374. Quartal 2022

55 Privat 23.12.2021 nicht bearbeitet 374. Quartal 2022

56 Privat 23.12.2021 nicht bearbeitet 374. Quartal 2022

(20)

Anlage 1 (zu Frage 13)

Anbieter

(anonymisiert) Art des Anbieters Zeitpunkt der

Antragstellung Bearbeitungsstand

Zeitpunkt der voraussichtlichen

Entscheidung*

57 Privat 28.12.2021 nicht bearbeitet 374. Quartal 2022

58 Privat 20.10.2021 nicht bearbeitet 2. Quartal 2022

*Gemäß § 27p Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bedarf die Erteilung oder Ablehnung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Zustimmung des Glücksspielkollegiums der Länder. Im Glücksspielkollegium wird jedes Land durch ein von der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörde benanntes Mitglied vertreten. Der Zeitpunkt der voraussichtlichen Entscheidung stellt auf den prognostizierten Zeitpunkt ab, zu dem das Landesverwaltungsamt einen entscheidungsreifen Erlaubnis- oder Ablehnungsbescheid dem Glücksspielkollegium der Länder zur Zustimmung vorlegen wird.

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