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Begründung: Die Zahl der Straftaten im Kanton Bern ist erneut gestiegen

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M 063/2010 JGK 2. Juni 2010 JGK C Motion

0826 Fuchs, Bern (SVP) Bernasconi, Bern (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 24.03.2010

Für eine raschere Bestrafung von Straftätern

Der Regierungsrat wird aufgefordert, mit geeigneten Massnahmen — wie einer Verkürzung der Fristen und der Vereinfachung der Administration — dafür zu sorgen, dass Straftäter künftig rascher verurteilt werden.

Begründung:

Die Zahl der Straftaten im Kanton Bern ist erneut gestiegen. Gewaltdelikte, aber auch Raub und Vandalismus beeinträchtigen die Situation der Bürgerinnen und Bürger im Kanton Bern immer stärker. Eine wachsende Zahl der Täter sind Jugendliche. Daher sind auf eidgenössischer Ebene auch Bestrebungen für eine Verschärfung des Jugendstrafrechts im Gang. Dies auch auf Grund der Ereignisse in München, die gezeigt haben, dass die Schweiz im Vergleich zu Nachbarländern zu lasch mit ihren Straftätern umgeht.

Der Vergleich mit München zeigt aber auch ein weiteres Problem: Vielerorts dauert es zu lange, bis die Täter zur Rechenschaft gezogen werden. So kann es bis zu einem Jahr gehen, bis ein Verfahren abgeschlossen und ein Schuldspruch ergangen ist. Das heisst, Jugendliche bekommen die Folgen ihrer Taten über Monate gar nicht zu spüren. Dies ist nicht nur juristisch bedenklich und für die Opfer stossend, sondern führt auch dazu, dass der Effekt der Strafe nicht in der Art wirken kann, wie er sollte. Hier besteht also dringender Handlungsbedarf.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 03.06.2010

Antwort des Regierungsrates

1. Auch für den Regierungsrat ist die rasche Verurteilung straffällig gewordener Personen ein wichtiges Anliegen. Die Aussicht, dass strafbares Verhalten tatsächlich und auch rasch bestraft wird, ist ein wichtiger Teil der Generalprävention. Die Senkung der Durchschnittsdauer von Strafverfahren ist deshalb ein berechtigtes Anliegen.

2. Die Justiz und die Kantonspolizei prüfen insbesondere die Einführung von so genannten Schnellgerichten, damit diese für dafür geeignete Delikte an bestimmten Orten gegebenenfalls eingeführt werden können. Damit könnte ein wichtiger Beitrag zum genannten Ziel geleistet werden.

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3. Die Justiz ist ganz grundsätzlich an raschen Verfahren ebenfalls interessiert und stets bereit, mögliche Optimierungen in den Abläufen vorzunehmen. Es ist dabei aber zu beachten, dass ab 1. Januar 2011 die schweizerische Strafprozessordnung und die schweizerische Jugendstrafprozessordnung massgebend sein werden und der Kanton nicht mehr berechtigt ist, eigene Strafverfahrensvorschriften zu erlassen. Alle in den beiden genannten Erlassen enthaltenen Fristen können nicht abgekürzt werden. Das eidgenössische Recht verpflichtet aber die Strafbehörden ohnehin, Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 der Strafprozessordnung).

4. Die Beschleunigung von Verfahren hängt auch ab von den verfügbaren personellen Ressourcen. Im Zusammenhang mit der Einführung der gesamtschweizerischen Prozessordnungen und der damit verbundenen grossen Justizreform im Kanton Bern ist die personelle Dotation der Justiz neu festgelegt worden. Da über die Auswirkungen der Reformen auf die Belastungen der Justiz keine verlässlichen Prognosen möglich waren, ist vorgesehen, die Auswirkungen der Justizreform zu evaluieren und dabei auch die vorgenommenen personellen Dotierungen zu überprüfen.

Der Grosse Rat bestimmt das Budget der Justiz und damit auch deren personelle Ressourcen. Ab 1. Januar 2011 hat die Justizleitung (bestehend aus Obergerichtspräsident, Verwaltungsgerichtspräsident und Generalstaatsanwalt) ein selbstständiges Budgetantragsrecht. Der Regierungsrat kann die Budgeteingabe der Justiz nicht verändern, sondern höchstens kommentieren.

5. In der Begründung des Vorstosses wird vor allem auf das Jugendstrafverfahren Bezug genommen. Bei der Beratung der eidgenössischen Jugendstrafprozessordnung wurde über die Statuierung von maximalen Erledigungsfristen in Jugendstrafverfahren diskutiert, deren Einführung aber verworfen. Dies vor allem deshalb, weil die Verfahrensdauer im Einzelfall von zahlreichen Faktoren abhängt (z. B. Zahl der Delikte und der involvierten Personen, Art der vorzunehmenden Beweisführungen, Begutachtung der persönlichen und familiären Verhältnisse, usw.).

6. Bei gravierenden Delikten intervenieren die Jugendstrafbehörden im Kanton Bern in aller Regel sofort. Jugendliche Täterinnen und Täter werden ab dem ersten Tag des Verfahrens erzieherischen und massiv freiheitsbeschränkenden Eingriffen unterzogen (Verhaftung, stationäre Beobachtung in geschlossenen Institutionen, vorsorgliche Platzierung in einem Erziehungsheim).

Die Jugendstaatsanwaltschaft hat je nach Verfahren differenzierende Vorgaben gemacht: Strafmandate sind innert zehn Tagen ab Eingang der Anzeige zu erlassen, einfache Verfahren sind – abgesehen von einigen Ausnahmen – innert einem Monat zu erledigen und Verfahren mit externen Begutachtungen innert einem Jahr abzuschliessen.

7. Im Übrigen ist die möglichst rasche Erledigung von Strafverfahren eine Daueraufgabe von Strafverfolgungsbehörden und Justiz. Die Einführung geeigneter Controllinginstrumente ist ebenfalls Sache der Justiz und entzieht sich der Einflussnahme durch den Regierungsrat.

Antrag Annahme als Postulat und gleichzeitige Abschreibung An den Grossen Rat

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