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bb. Splitmanagement im Machtbereich des Providers

4. Zusatzdienst E-Mail

Der E-Mail-Dienst gehört im eigentlichen Sinne nicht zu einem VPN im engeren Sinne, stellt vielmehr einen Zusatzdienst dar, da das VPN gerade den E-Mail-Verkehr zwischen den Unternehmensstandorten ersetzen soll.

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Dennoch wird ein Provider, der ein Internet-VPN bereit stellt und damit für den Internetzugang Sorge trägt, regelmäßig auch die Einrichtung von Mail-Accounts sowie entsprechenden Mailservern, die für die Weiterleitung der E-Mails verantwortlich sind, übernehmen.

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Daher ist zu unterscheiden, inwieweit TDDSG oder TKG zu berücksichtigen und E-Mail-Daten zu löschen sind.

Zu betonen ist, dass die nachfolgenden Ausführungen entsprechend der Darstellungen zu den Dienstleistungen einer Internetverbindung (Internet-Access, TK-Providing, Routing und DNS-Service)

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für sämtliche Nutzer und Teilnehmer eines E-Mail-Dienstes und nicht VPN-spezifisch gelten. Etwas anderes gilt nur, soweit im Verlauf der Prüfung eine Besonderheit in einem VPN

679 Wulf, CR 2004, 43, 47/48.

680 Siehe zum E-Mail-Dienst in Verbindung mit einem VPN S. 3, insbesondere Fn.16 in dieser Arbeit.

681 Siehe hierzu S. 3 und Schneider, Verträge über Internet-Access, S. 97 ff.; Cichon, Internetverträge, Rn. 121 ff.

682 Siehe S. 120 ff., 162 ff.

hervorgehoben wird. Dies betrifft gleichermaßen die anschließende datenschutzrechtliche Prüfung.

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Im Sinne der dienstorientierten Betrachtungsweise ist dieser Zusatzdienst zunächst von den anderen Dienstleistungen des VPN gesondert zu

betrachten.

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Gemäß der funktionalen Betrachtungsweise ist bei dieser Einzelleistung eines kombinierten Online-Dienstes darüber hinaus die

Einordnung des E-Mail-Service als Telekommunikationsdienst oder Teledienst erforderlich, wobei im Sinne der obigen Ausführungen funktional zwischen Transport- und Inhaltsebene zu trennen ist.

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Aus dieser Betrachtungsweise ergibt sich, dass die Übertragung der E-Mail bzw. der „Übertragungsvorgang an sich“ als Telekommunikationsdienst gemäß

§ 3 Nr. 24 TKG einzuordnen ist,

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was im Folgenden näher begründet wird.

Gemäß der obigen Ausführungen stellt die gesetzliche Begriffsdefinition des § 3 Nr. 24 TKG hierfür nicht nur die entscheidende, sondern auch eine

ausreichende Grundlage dar.

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Denn im Verhältnis zwischen Provider und VPN-Auftraggeber stehen nicht die Inhalte an sich im Vordergrund, sondern vielmehr die Übertragung der Inhalte. Dies gilt sowohl für den Vorgang des Versendens als auch für den Abruf der Inhalte vom Mailserver des Providers.

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683 Siehe die datenschutzrechtliche Prüfung auf S. 269 ff.

684 Siehe zur dienstorientierten Betrachtungsweise S. 74/86.

685 Siehe zur funktionalen Betrachtungsweise insbesondere die Ausführungen auf S. 66 ff.

sowie den Hinweis auf S. 74, dass die Trennung in eine Transport- oder Inhaltsebene im Rahmen einer Einzelleistung weiterhin erforderlich ist.

686 Kieper, DuD 1998, 583, 584 ff.; Schmitz in Hoeren/Sieber, Teil 16.4 Rn. 44/45; Schmitz, TDDSG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, S. 89/90; Krader in: Königshofen, Das neue Telekommunikationsrecht in der Praxis, S. 121/122.

687 Siehe hierzu S. 126.

688 Kleine-Voßbeck, Electronic Mail und Verfassungsrecht, S. 92 führt richtigerweise aus, dass Ausgangspunkt jeder Kommunikationsmöglichkeit über E-Mail der Anschluss an Datenleitungen ist. Gegenstand des Vertrages zwischen Provider und Kunden ist auf der einen Seite die Berechtigung des Kunden, den Netzanschluss zu nutzen, auf der anderen Seite die

Verpflichtung des Providers den Anschluss zu bestimmten technischen Bedingungen bereit zu halten (Kleine-Voßbeck aaO). Hier vermengt der Verfasser zwar die Bereitstellung des

Internetzugangs mit der Bereitstellung des Dienstes, der sich auf die Übertragung von E-Mails bezieht, wobei die jeweiligen Provider im Übrigen nicht identisch sein müssen (vgl. das Bildbeispiel auf S. 63 in dieser Arbeit). Richtig ist jedoch, dass auch der Anbieter, der E-Mails über das Internet transportiert ohne den Access-Provider keine Chance hat, seinen Dienst bereit zu stellen. Siehe hierzu auch die technischen Ausführungen auf S. 62 ff. sowie die Ausführungen von Schaar, Datenschutz im Internet, Rn. 266 ff., der darauf hinweist, dass nunmehr auch das Bundeswirtschaftsministerium sowie die Bundesnetzagentur, zu dem Schluss gekommen seien, dass es sich bei der E-Mail-Kommunikation um einen

Telekommunikationsdienst handelt, und zwar mit der Konsequenz, dass die

Zwischen VPN-Auftraggeber und Provider findet keine Individualkommunikation im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG statt. Aus Sicht des VPN-Auftraggebers ist vielmehr ausschlaggebend, dass die Übertragung der E-Mails funktioniert.

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Der Provider stellt dem VPN-Auftraggeber lediglich eine technische Möglichkeit zur Verfügung, die dieser in Anspruch nehmen kann, um Daten zu empfangen oder weiterzuleiten, womit es sich um Telekommunikation gemäß § 3 Nr. 23 TKG handelt.

Dies wird insbesondere an der obigen Abbildung

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deutlich. Diese zeigt, dass ein Mailserver vorhanden ist, auf welchem die E-Mails für den Empfänger zum Abruf gespeichert werden (POP3-Mailserver), wobei ein weiterer Mailserver (SMTP-Mailserver) beim Versand für die Weiterleitung und kurzzeitige Zwischenspeicherung der E-Mails verantwortlich ist.

Beide Mailserver können von demselben Provider betrieben werden, je nachdem ob Sender und Empfänger der E-Mail mit demselben Provider ein Vertragsverhältnis eingegangen sind. Entscheidend ist aber, dass sowohl beim Versenden einer E-Mail als auch beim Abruf einer E-Mail die transportbezogene Weiterleitungsfunktion im Vordergrund steht.

Der Provider stellt zwar durch die Speicherung der E-Mails auf seinem POP3-Server Daten zum Abruf bereit, bei diesen Daten handelt es sich jedoch nicht um eigene Inhalte bzw. Informationen des Providers, so dass das eigentliche Angebot des Providers an den VPN-Auftraggeber darin besteht, ihm fremde Daten zu übermitteln.

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Die Bereitstellung einer

Telekommunikationsmöglichkeit im Sinne von

§ 3 Nr. 23 TKG liegt gleichermaßen bei Verwendung des Protokolls IMAP vor.

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Denn hier eröffnet der Provider dem Nutzer ebenso (nur) ein Mittel zur Kommunikation und zum Datentransport, hier allerdings unter der zusätzlichen

Kommunikationsinhalte direkt an das einfachgesetzliche, strafbewehrte Fernmeldegeheimnis gebunden sind.

689 Bei dem E-Mail-Dienst ergibt sich zudem die Besonderheit, dass er gleichzeitig aufgrund seiner spezifischen Protokolle einen Internet-Dienst darstellt (siehe auch S. 76). Aber aufgrund des Angebots eines Providers, den E-Mail-Service einzurichten und die Voraussetzungen für den Zugang zu schaffen, ist dieser Dienst darüber hinaus ein Dienst im Sinne der

Informationsgesellschaft (vgl. hierzu etwa Beck-IuKDG-Tettenborn, § 2 TDG Rn. 39) und ein Telekommunikationsdienst.

690 Siehe S. 63.

691 Siehe hierzu auch die obigen Argumente im Hinblick auf das Access-Providing, S. 129 ff.

unter Hinweis darauf, dass es stets notwendig ist, dass der Anbieter eines Teledienstes Inhalte bereithält.

692 Siehe zu IMAP S. 62.

Möglichkeit des umgekehrten Weges, indem der Nutzer selbständig Daten auf den Server übertragen kann bzw. Daten auf dem Server ändern kann.

Daraus folgt also, dass es sich beim E-Mail-Dienst im Verhältnis zwischen Provider und VPN-Auftraggeber um einen Telekommunikationsdienst gemäß

§ 3 Nr. 24 TKG handelt. Wenn hingegen die Ansicht vertreten wird, dass das Versenden und Empfangen einer E-Mail einen Teledienst darstellt,

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muss im Sinne der gesetzlichen Intention auf das richtige Personenverhältnis abgestellt werden.

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Lediglich im Hinblick auf denjenigen, mit denen der

VPN-Auftraggeber E-Mails austauscht, können die übermittelten Inhalte entscheidend sein und nicht der funktionierende technische

Übertragungsvorgang im Vordergrund stehen. Nur in diesem Fall kann es sich daher gegebenenfalls um Individualkommunikation nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG handeln, was in dem Personenverhältnis „VPN-Auftraggeber und Nutzer“

untersucht werden soll.

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Daher zeigt sich auch an dieser Stelle wieder, dass die Betrachtung des Mehrpersonenverhältnisses für eine vollumfängliche datenschutzrechtliche Betrachtung wichtig ist.

Aber selbst wenn in dem Personenverhältnis „VPN-Auftraggeber/Nutzer“ ein Teledienst gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG bejaht werden sollte, wird der Provider nicht zum Teledienstanbieter gemäß § 3 Nr. 1 TDG (Bereithalten von fremden Inhalten auf seinem Server).

Dies folgt daraus, dass gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG das Teledienstegesetz nicht für Telekommunikationsdienste gilt, wobei entscheidend ist, dass der Provider zwangsläufig Absender- und Zieladresse sowie Kommunikationsinhalt auf seinem Server zwischen speichern muss.

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Die Speicherung der Kommunikation auf den Mailservern des Providers ist für die

E-Mail-Übertragung unbedingt notwendig und deren zwangsläufige technische Voraussetzung ist.

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So hat die Speicherung nur solange Bedeutung, wie sie

693 Schmitz, TDDSG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, S. 89.

694 Vgl. auch Eberle in: Eberle/Rudolf/Wasserburg, Kapitel I Rn. 60, der den E-Mail-Dienst als reinen Teledienst betrachtet, aber dabei nicht auf das jeweilige Personenverhältnis eingeht.

695 Siehe hierzu S. 315 ff. sowie die Definition des Nutzers auf S. 83.

696 Kleine-Voßbeck, Electronic Mail und Verfassungsrecht, S. 122 unter dem Hinweis, dass die Speicherung der Netz-Benutzungsdaten eine zwangsläufige technische Voraussetzung für die Abwicklung der Versendung elektronischer Post ist.

697 Kleine-Voßbeck, Electronic Mail und Verfassungsrecht, S. 122. Siehe auch Glatt,

Vertragsschluss im Internet, S. 23 und dem Hinweis, dass der Unterschied zwischen E-Mail und WWW allein darin bestehe, dass beim E-Mail-Verkehr im Regelfall keine unmittelbare

für die Ausführung des Dienstes erforderlich ist.

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Eine Speicherung über diesen Zeitpunkt würde darüber hinaus die Gefährdung einer Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte erhöhen.

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Damit steht allerdings eindeutig die Funktionsfähigkeit des

Übertragungsvorgangsvorgangs, und zwar anwendungsdiensteunabhängig,

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im Vordergrund. Daher muss es ebenso in diesem Falle bei der rechtlichen Einordnung des E-Mail-Dienstes als Telekommunikationsdienst gemäß § 3 Nr.

24 TKG in dem hier untersuchten Personenverhältnis „Provider/VPN-Auftraggeber“ bleiben.

Übertragung der Daten vom PC des Absenders auf den Rechner des Empfängers, sondern eine Zwischenspeicherung auf den Servern des Providers erfolgt. Aus diesen Ausführungen wird auch ersichtlich, dass der Datenabruf vom Mailserver des Providers lediglich eine notwendige technische Voraussetzung ist. Vgl. hierzu auch Sieber in: Hoeren/Sieber, Teil 19 Rn. 143 Fn. 1 mit der Darstellung, dass im Bereich der E-Mail zunächst zwischen der Speicherung ankommender Nachrichten der oft nur kurzfristigen Speicherung abgehender Nachrichten zu unterscheiden ist. Sieber (aaO) verweist außerdem darauf, dass eingehende E-Mails nicht zwingend bis zum Abruf durch den Empfänger auf dem E-Mailserver gespeichert, sondern in ein zentrales Verzeichnis gestellt werden. Die Verweildauer in solchen

Verzeichnissen hängt dabei vom jeweiligen Provider ab, ist aber umso kürzer je größer die Zahl der Mails sei, die versendet werden sollen (vgl. Sieber aaO).

698 Kleine-Voßbeck, Electronic Mail und Verfassungsrecht, S. 122.

699 Kleine-Voßbeck, Electronic Mail und Verfassungsrecht, S. 122, der hier auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verweist.

700 Vgl. hierzu auch S. 126.