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ddd. Abgrenzung am Beispiel von Suchmaschinen 586

Betreiber von Suchmaschinen nehmen dementsprechend ein Doppelfunktion ein, indem sie zum einen durch ihre eigenen Angebote, sprich ihrer eigenen Website, die das Angebot zum Suchen und zur Nutzung des Internet enthält, Telediensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG sind.

Zum anderen fallen sie jedoch darüber hinaus ebenso unter den Begriff der Zugangsvermittler im Sinne von § 3 Nr. 1 2. Alt. TDG, da sie fremde Inhalte bzw. Informationen nicht etwa auf ihren Servern bereithalten, sondern lediglich durch entsprechende technische Gestaltung im Sinne von Links den Zugang hierzu vermitteln.

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592 Die Suchmaschine „Yahoo“ listet gegen entsprechendes Entgelt von Anzeigenkunden auf ihrer Website beispielsweise sowohl Links von Sponsoren als auch getrennt davon

„sponsorenfreie“ Links als „Top 20 Web-Sites“ (als eigenes Angebot) auf.

593 Im Sinne der Gesetzesbegründung (siehe Bundestag-Drucksache 13/7385, S. 20, wonach Zugangsvermittlung und die Nichtverantwortlichkeit für Inhalte im Sinne von § 5 Abs. 3 TDG a.F. vorliegen soll, wenn Diensteanbieter zu fremden Inhalten lediglich den Weg öffnen) fallen auch Suchmaschinen unter die Zugangsvermittlung (vgl. auch Sieber in: Hoeren/Sieber, Teil 19 Rn. 275, der eine Zugangsvermittlung für Betreiber von Suchmaschinen bejaht, da diese die fremden Inhalte nicht beherrschen; vgl. auch Fn. 560, wonach für das Bereithalten auch ein Beherrschen über die Daten erforderlich ist. Ein Beherrschen ist lediglich in Bezug auf die Art und Weise der Gestaltung der Website des Suchmaschinenbetreibers, etwa im Hinblick auf die Werbung, der Fall, aber nicht im Hinblick auf die Daten, die „hinter“ den Suchergebnissen stehen.). Zu trennen ist daher bei Suchmaschinen zwischen dem eigenen Angebot auf der Website des Suchmaschinenbetreibers und den fremden Inhalten, zu denen die

Suchmaschinenbetreiber den Zugang vermitteln, und für die sie gegebenenfalls gemäß § 9 TDG von der Haftung befreit sein können. Diese Haftungsbefreiung soll in dieser Arbeit jedoch nicht vertieft behandelt werden, da dies außerhalb des Betrachtungsgegenstandes liegt und der Rahmen dieser Arbeit dadurch ausufern würde (vgl. hierzu auch Koch, CR 2004, 213, 214 ff., der die Anwendbarkeit von §§ 9 – 11 TDG auf Suchmaschinen und Links ablehnt; siehe außerdem Schwarz in: Gounalakis, Rechtshandbuch, Electronic Business, § 54 Rn. 135 ff. zu Links sowie Rn. 140 ff. zur Haftung der Suchmaschinenbetreiber. Schwarz (aaO) lehnt die Anwendbarkeit von § 11 TDG auf Suchmaschinenbetreiber mit dem Argument ab, dass es nicht der Suchmaschinenbetreiber, sondern ein anderer Diensteanbieter sei, der die die Inhalte bereitstelle. Siehe zur Anwendbarkeit von § 11 TDG auf Suchmaschinenbetreiber auch LG Frankenthal, CR 2006, S. 698, 699, welches in dem zu entscheidenden konkreten Sachverhalt jedoch von einem Mediendienst ausgegangen ist). Zur weiteren Information wird auf die nachfolgenden Fundstellen verwiesen: So wird die Funktion der Zugangsvermittlung mit der Begründung anerkannt, dass Zugangsvermittlung nicht mit Access-Providing gleichzusetzen ist und nicht nur das Eröffnen des nutzerseitigen Zugangs zum Internet erfasst, sondern vielmehr auch sonstige Formen des Zugänglichmachens von Inhalten (so Koch, CR 1997, 193, 200; vgl.

hierzu auch Spindler in: Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, § 5 TDG Rn 113 ff.; Sieber, MMR-Beilage 2/1999, 1, 22; Wimmer, ZUM 1999, 436, 440; Spindler, NJW 1997, 3193, 3198.

Siehe aber ebenso v.Bonin/Köster, ZUM 1997, 821, 825, die eine Zugangsvermittlung nur für diejenigen bejahen wollen, die mit „den Inhalten nichts zu tun haben“; ähnlich auch Freytag, ZUM 1999, 185, 192, der eine Zugangsvermittlung nur für die Fälle anerkennt, bei denen bereits aufgrund feststehender technischer Parameter ein inhaltlicher Bezug des Anbieters zu den übermittelten Informationen ausscheidet. Sieber (vgl. Sieber in: Hoeren/Sieber, Teil 19 Rn.

275/284) versteht zwar einerseits die Zugangsvermittlung rein technisch, aber sieht darin andererseits keinen Widerspruch, die Suchmaschine dennoch als Zugangsvermittlung

einzuordnen, wie sich aus seinen Ausführungen ergibt. Diese Ansicht ist auch überzeugend, da die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 TDG a.F. (der wie oben bereits ausgeführt durch § 9 TDG ersetzt worden ist) diejenigen Funktionen von der Haftung ausnehmen will, die einem reinen Telekommunikationsdienst vergleichbar sind (siehe Bundestag-Drucksache 13/7385, S.

19), so dass im Rahmen der Verlinkung bei der Suchmaschine geprüft werden muss, inwieweit

Hier ist folglich der Unterschied zum Access-Provider begründet.

Der Access-Provider hält keine eigenen oder fremden Inhalte zur Nutzung bereit, sondern vermittelt den Zugang zu diesen Inhalten. Hierbei handelt es sich um eine rein technische Zugangsvermittlung, wobei der Unterschied zum Suchmaschinenbetreiber darin liegt, dass er für den Vorgang der

Zugangsvermittlung zu fremden Informationen keine eigene Website bzw. keine eigenen inhaltlichen Angebote unterhält,

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über welche ein Nutzer

notwendigerweise und nur über diese zu anderen Inhalten gelangt. Ein Access-Provider stellt vielmehr die technischen Voraussetzungen

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für den Zugang zur Verfügung.

Beim Access-Providing muss der Nutzer nicht auf ein inhaltliches Angebot zugreifen, um von dort anschließend weitergeleitet zu werden. Hier ist vielmehr allein ein technischer Vorgang (der Vermittlung) erforderlich, ohne den

„Umweg“ über ein inhaltliches Angebot des Access-Providers gehen zu müssen.

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Zu berücksichtigen ist hier, dass das Telekommunikationsrecht den Transport der Daten betrifft, währenddessen sich das Recht im Zusammenhang mit den Telediensten auf die Nutzung des Internets zwecks Befriedigung der

Informations- und Konsumbedürfnisse der Nutzer bezieht.

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Access-Providing erfüllt daher insgesamt eine andere Funktion als eine Suchmaschine.

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derjenige, der den Link setzt, „mit den Inhalten etwas zu tun hat“ (siehe oben v.Bonin/Köster aaO) oder aber ein inhaltlicher Bezug ausscheiden muss (siehe oben Freytag aaO), weil der Link im Sinne der Gesetzesbegründung eher eine technische Funktion im Sinne eines

Telekommunikationsdienstes einnimmt. Letzteres ist bei Suchmaschinen stets der Fall, da hier weder ein „qualifizierter“ Link noch ein „Zu-eigen-machen“ vorliegt (siehe hierzu Fn. 599).

594 Siehe Fn. 562 in dieser Arbeit sowie den dortigen Verweis auf Schmitz, TDDSG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, S. 87 Fn. 459, der zu Recht auf die Notwendigkeit einer solchen Website hinweist.

595 Diese technischen Voraussetzungen werden durch die Bereitstellung eines PoP geschaffen, siehe S. 122 ff.

596 Siehe auch S. 32.

597 Vgl. Gola/Klug, Gründzüge des Datenschutzrechts, S. 187. Auch diese Definition zeigt im Übrigen, dass es angebracht sein könnte, bei der Bereitstellung einer Suchmaschine einen einheitlichen Teledienst zugrunde zu legen (ohne Trennung zwischen Website und Link), da der Nutzer einer solchen vorrangig seine Informationsbedürfnisse befriedigen möchte, wohingegen er beim Internetzugang seine Daten(anfrage) transportiert wissen möchte.

598 Suchmaschinen, wie etwa yahoo, werden teilweise mit Suchdiensten, wie Archie oder Gopher, gleichgesetzt (vgl. zu diesen Begriffen Hobert, Datenschutz und Datensicherheit im Internet, S. 46/47; Cichon, Internetverträge (1. Auflage), S. 10; teia (Hrsg.), Recht im Internet, S.

39, die darauf verweisen, dass es sich hierbei um veraltete Dienste handelt, die mittlerweile kaum noch von Bedeutung sind; zur Definition siehe außerdem Koch, Internet-Recht, S.

562/563 (so noch in der 1. Auflage)) und als Internet-Dienste eingeordnet (siehe etwa

Kröger/Göers/Hanken, Internet für Juristen, S. 21 ff.; Kröger/Kuner, Internet für Juristen, S. 16

Darüber hinaus könnte allenfalls für einen Suchmaschinenbetreiber fraglich sein, ob zwischen der Website des Suchmaschinenbetreibers (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG) sowie dem Link als Zugangsvermittlung (§ 3 Nr. 1 2. Alt. TDG) zu trennen ist. Damit einher geht die Frage, ob dieser Link der Suchmaschine

gegebenenfalls als Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 24 TKG eingestuft werden könnte, so dass aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 TDG das

Teledienstegesetz und somit § 3 Nr. 1 2. Alt. TDG für die Verlinkung erst gar nicht in Betracht kommt.

Eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Haftungsprivilegierung bei Links wäre allerdings zum einen wegen der vielfältigen Meinungen zu dieser

Rechtsfrage zu umfassend.

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Zum anderen würde es die hier aufgeworfene

ff.; Sieber in: Hoeren/Sieber, Teil 1 Rn. 99 ff.). Im Sinne der oben entwickelten Definition (S. 75 ff.) ist aber zu beachten, dass Internet-Dienste wie beispielsweise Archie und Gopher

technische Werkzeuge bzw. Internet-Funktionen zur Datenverarbeitung und Datendarstellung darstellen, denen entweder spezielle Protokolle oder Programmsysteme zugrunde liegen, und die aufgrund dieser technischen Voraussetzungen bzw. Möglichkeiten eine weltweite

Datenübertragung ermöglichen (vgl. Sieber in: Hoeren/Sieber, Teil 1 Rn. 79; Janssen, Die Regulierung abweichenden Verhaltens im Internet, S. 26; zum Gopher-Protokoll siehe

außerdem noch Voss, Das große PC-Lexikon, S. 849 (1. Auflage - in der aktuellen Auflage „Das große PC & Internet Lexikon 2007“ ist zu diesem Protokoll keine Begriffserklärung mehr

enthalten), und Tanenbaum, Computernetzwerke, S. 678; zu gopher, WAIS und Archie siehe auch Herzog, Rechtliche Probleme einer Inhaltsbeschränkung im Internet, S. 13; vgl. zum Such- und Internet-Dienst WAIS –Wide Area Information Server ebenso Hobert, Datenschutz und Datensicherheit im Internet S. 47). Daher sollte der jeweilige Suchservice, sprich

Suchmaschinen wie google, yahoo, altavista, etc. nicht als Internet-Dienst bezeichnet werden, sondern allenfalls die den Suchmaschinen zugrunde liegende Technik (in der Regel das WWW mit seinem speziellen http-Protokoll oder auch ftp-Protokoll, siehe hierzu etwa: Sieber in:

Hoeren/Sieber, Teil 1 Rn. 131/132; teia (Hrsg.), Recht im Internet, S. 34/39;

Kröger/Göers/Hanken, Internet für Juristen, S. 24). Der Service an sich bzw. die angebotene Suchmaschine sollte dann im Sinne der obigen Ausführungen als Teledienst eingeordnet werden. Siehe aber auch Eberle in: Eberle/Rudolf/Wasserburg, Kapitel I Rn. 51, der

Suchmaschinen eine besondere Einflussnahme auf die Meinungsbildung unterstellt und sie daher als Mediendienste gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV einordnet.

599 Bei Links ist (ebenso wie bei Suchmaschinen, siehe Fn. 593) grundsätzlich umstritten, inwieweit die Haftungsprivilegierungen des TDG greifen. Da auch hier eine vertiefte Behandlung außerhalb des Betrachtungsgegenstandes liegt, und der Rahmen der Arbeit ausufern würde, wird an dieser Stelle zur weiteren Information zumindest auf die nachfolgenden

Fundstellennachweise verwiesen: Winteler in: Moritz, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, B Rn. 500; Koch, CR 2004, S. 213, 215; Siehe ebenso Gounalakis/Rhode, Persönlichkeitsschutz im Internet, Rn. 303, die eine Anwendbarkeit von § 11 TDG für Links bejahen. Vgl. zu § 5 TDG a.F. Bettinger/Freytag, CR 1998, 545, 549; Spindler, NJW 1997, 3193, 3198;

Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze-Kommentar, § 5 TDG Rn. 35;

Waldenberger, AfP 1998, 373, 374; Waldenberger, MMR 1998, 124, 128 ff.; Altenhain, AfP 1998, 457, 464; Kloepfer, Informationsrecht, § 13 Rn. 46 ff., der zwischen drei Arten von Links unterscheidet, und eine Haftungsfreistellung nach § 5 Abs. 3 TDG a.F. nur in Betracht kommen soll, wenn weder eine redaktionelle Bezugnahme noch nähere Erläuterungen auf

weiterführende Angebote hinweisen; bei „qualifizierten“ Links hingegen, die gerade im Bewusstsein des fremden Inhalts eingerichtet werden oder bei denen gar ein

Vereinnahmungswille der Inhalte vorliegt, soll eine Haftung nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. oder § 5 Abs. 1 TDG a.F. in Betracht kommen. Siehe hierzu auch Spindler, NJW 1997, 3193, 3198.

Siehe außerdem Freytag, Haftung im Netz, S. 228 ff., der sich für die generelle Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 TDG a.F. ausspricht. Zu §§ 8 ff. TDG und der Frage der Verantwortlichkeit für

Problematik, ob es sich bei der Dienstleistung des Access-Providing um einen Teledienst handelt, nicht wesentlich voranbringen. Zur Beantwortung dieser Frage reicht die oben getroffene Feststellung aus, dass Access-Providing insgesamt eine andere Funktion als eine Suchmaschine im Sinne des § 2 Abs.

2 Nr. 3 TDG erfüllt und damit von dieser Norm nicht erfasst wird.

Daher sei an dieser Stelle lediglich auf die Fundstellennachweise in der vorherigen Fußnote verwiesen. Ergänzend soll angemerkt werden, dass es angebracht erscheint, von einem einheitlichen Teledienst auszugehen, da Suchmaschinen notwendigerweise Links enthalten und eine Suchmaschine ohne Verlinkung ihre Funktion nicht erfüllen könnte.

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Insbesondere geht auch der Gesetzgeber bei einer Suchmaschine insgesamt von einem Teledienst aus.

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cc. Fazit: „Access-Providing als Telekommunikationsdienst“

Bei Access-Providing handelt es sich um einen Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG sowie um einen Online-Dienst, da es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, die im Internet erbracht werden bzw. in der Vermittlung zum Internet bestehen.

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Bei der Einordnung der Leistung des Access-Providers als

Telekommunikationsdienst ist es im Übrigen nicht von Bedeutung, ob bei einem Internetzugang die W-Lan-Technik eingesetzt wird, da ein W-Lan lediglich eine drahtlose „verlängerte“ Verbindung zwischen Rechnern und

Hyperlinks siehe LG Frankenthal, MMR 2001, 401 ff.; siehe ebenso hierzu Anmerkung

Schütz/Attendorn zu LG Frankenthal, MMR 2001, 401, 405).

600 Etwas anderes kann allenfalls für Links gelten, die auf „herkömmlichen“ Websites gesetzt sind. Hier haben die Websites regelmäßig nicht vorrangig die Funktion der Zugangsvermittlung zu anderen Websites bzw. Angeboten, auch wenn sie Links enthalten, sondern dienen dazu, eigene Informationen darzustellen. Daher könnten die auf dieser Website enthaltenen Links durchaus unabhängig bzw. als eigenständiger Dienst/Angebot zu bewerten sein, was in dieser Arbeit jedoch nicht näher untersucht werden kann. Ansatzpunkt könnte aber sein, ob es sich um einen „qualifizierten“ Link handelt oder ob ein „Zu-Eigen-machen“ der fremden Information in Betracht kommt (siehe vorherige Fn. 599), so dass der Link unter § 3 Nr. 1 1. Alt. TDG als Bereithalten von Informationen fällt. Sofern dies nicht der Fall steht, dürfte regelmäßig der Übertragungs- bzw. Weiterleitungsvorgang als rein technischer Vorgang im Vordergrund stehen, so dass es sich um einen Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 24 TKG handelt.

Entsprechend der Ausführungen beim Access-Providing wäre daher nicht § 9 TDG anwendbar, sondern es müsste im Rahmen der allgemeinen Schuldfrage geprüft werden, inwieweit eine Verantwortung desjenigen, der den Link gesetzt hat, in Betracht kommen kann (vgl. hierzu S.

131 ff.). Siehe zur Regelungslücke von Suchmaschinen und Links auch Koch, CR 2004, 213, 214 ff.

601 Siehe Bundestag-Drucksache 13/7385, S. 19.

602 Siehe zur Begriffsdefinition des Online-Dienstes S. 71.

Teilnehmeranschlussdose darstellt. Es soll mittels eines W-Lan die Verbindung überbrückt werden, die mittels Leitungen nicht praktikabel durchführbar ist.

Damit werden aber lediglich Daten von einem im Büroraum stehenden Rechner („Bluetooth“) zu der nächsten (Anschluss)Dose drahtlos übertragen oder

Rechner in einem Gebäude drahtlos vernetzt.

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