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2. Infrastruktur

Die Teilnehmeranschlussleitung, die unter dem Begriff „letzte Meile“ besser bekannt sein dürfte, führt zu einem Hauptverteiler (HVT), einer

Vermittlungsstelle, der Deutschen Telekom AG.

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An diesem Ort kann die Deutsche Telekom AG auch anderen Carriern einen eigenen Kollokationsraum (einen räumlichen Zugangsbereich) zur Verfügung stellen und die

Teilnehmeranschlussleitung zum eigenen Betrieb „übergeben“.

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Die Deutsche Telekom AG hat über Deutschland verteilt an mehreren Standorten im

Teilnehmeranschlussbereich technische Einrichtungen, Hauptverteiler (HVT), platziert, in denen die einzelnen Teilnehmeranschlussleitungen eines

geographischen Einzugsbereichs zusammenlaufen. Dort wird für die Umschaltung gesorgt, um ankommende Daten in andere, weltweite Netze weiterzuleiten.

Internet herunter geladen (Download) werden können, für das Versenden von Daten wird allerdings zusätzlich noch das Telefonkabel bzw. eine ISDN-Verbindung benötigt (vgl. zu den hohen Kosten eines Multimedia-Satellitensystems auch die an die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (Bundesnetzagentur übersandte Stellungnahme der BT (Germany) GmbH & Co. oHG vom 09.01.2004, S. 5, abrufbar unter

http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/520.pdf (Website vom 30.09.2006). Die Internetanbindung über das Stromnetz ist in technischer Hinsicht noch nicht ausgereift ist und unterliegt daher einer gewissen Störanfälligkeit.

92 Siehe zum Begriff der Vermittlungsstelle Voss, Das große PC & Internet Lexikon (1. Auflage), S. 919 (in der aktuellen Auflage „2007“ (S. 800) erläutert Voss den Begriff der Vermittlungsstelle lediglich im Hinblick auf T-Net).

93 Wer Übertragungswege, welche die Grenze eines Grundstückes überschreiten, betreiben möchte, benötigte von der Bundesnetzagentur gemäß § 6 TKG a.F. eine Lizenz. Nach der Novellierung des TKG besteht nunmehr eine Meldepflicht bei der RegTP gemäß § 6 TKG (n.F.).

Die Lizenzierungspflicht sollte bzw. die Meldepflicht soll gewährleisten, dass diejenigen Dienste im Bereich der Telekommunikation, die für die Grundversorgung der Bevölkerung von

erheblicher Bedeutung sind, nur von solchen Unternehmen erbracht werden, die dafür

zumindest die allgemeinen gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. Schütz in: TKG-Kommentar (2. Auflage), § 6 TKG Rn. 3; siehe Zimmer, CR 2003, 893, 894 ff. zur Abschaffung der Lizenzpflicht, mit der ebenso verbunden ist, dass es nunmehr nicht mehr darauf ankommt, ob bei dem Betrieb von Übertragungswegen Grundstücksgrenzen überschritten werden. Vgl.

zum Überschreiten einer Grundstücksgrenze nach dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff Manssen: in Manssen, Kommentar Telekommunikations- und

Multimediarecht, § 6 TKG(1998), Band 1, Rn. 3. Zur ersatzlosen Streichung der Lizenzpflicht gemäß § 6 TKG a.F. siehe Schütz in TKG-Kommentar (3. Auflage), § 6 TKG Rn. 1 sowie Lammich in: Manssen, Kommentar Telekommunikations- und Multimediarecht, § 6 TKG(2004), Band 2, Rn. 2). Die Anfänge dieser Liberalisierung finden eine entscheidende Grundlage in der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28.06.1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (90/388/EWG vom 28.6.1990, ABl. Nr. L 192 vom 24.07.1990, S. 10; geändert durch 94/46/EG, ABl. Nr. L 268 vom 19.10.1994, S. 15; geändert durch 95/51/EG, ABl. Nr. L 256 vom 26.10.1995, S. 49; geändert durch 96/2/EG, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.1996, S. 59; geändert durch 96/19/EG, ABl. Nr. L 74 vom 22.03.1996, S. 13 =

Diensterichtlinie). Nach Artikel 2 dieser Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die Beseitigung der besonderen oder ausschließlichen Rechte bei der Erbringung von

Telekommunikationsdiensten mit Ausnahme des Sprach-Telefondienstes gewährleisten. Sie hatten darüber hinaus sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um allen

interessierten Betreibern das Recht auf Erbringung von Telekommunikationsdiensten zu ermöglichen.

Diese Vermittlungsstelle ist im Übrigen notwendiger Konzentrationspunkt für eine anschließende Datenfernübertragung, da von diesem Punkt aus eine Datenweiterleitung in andere Netze erfolgt.

Sofern ein Anbieter über eigens von ihm administrierte Leitungen verfügt,

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die

94 Das Recht eines privaten Anbieters, einen Internetzugang über eigene Netze anzubieten, ist der Liberalisierung auf dem gesamten europäischen Telekommunikationsmarkt zu verdanken.

Siehe hierzu die Ausführungen von Kirsten in: Hoeren/Sieber, Teil 10 Rn. 25. Staatliche Monopole im deutschen Telekommunikationssektor reichen im Übrigen bis in das 19.

Jahrhundert zurück. So legte § 1 des Telegraphengesetz von 1892 (Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs, 6.4.1892, RGBl. S. 467 ff.) fest, dass das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten zu errichten und zu betreiben, ausschließlich dem Reich bzw. den Ländern Württemberg und Bayern, welche eigene Postverwaltungen hatten (§ 15 des Telegraphengesetzes), zusteht. An der staatlichen Zuständigkeit änderte auch das Fernmeldeanlagengesetz (FAG) nichts, welches als

Neubekanntmachung des geänderten Telegraphengesetzes im Januar 1928 trat in Kraft trat (Fernmeldeanlagengesetz vom 14.01.1928, RGBl. I S. 8; Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Telegraphengesetzes vom 03.12.1927, RGBl. I S. 331 ff.; siehe Simon, ArchivPT 1996, 142, 144 zum Netzmonopol der Deutschen Telekom AG nach § 1 Abs. 2 FAG).

Europarechtliche Harmonisierungsvorgaben haben letztendlich den Weg für eine Öffnung des Zugangs zu den öffentlichen Telekommunikationsnetzen geebnet (Richtlinie für den offenen Netzzugang RL 90/387/EWG, ABl. Nr. L 192 vom 24.07.1990, S.1, ONP-Rahmenrichtlinie). So nahm die europäische Telekommunikationspolitik ihren Anfang im Jahr 1987 mit einem

Grünbuch zur Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes (Grünbuch über die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienst(-leistung)en und

Telekommunikationsgeräte, KOM (87)290 endg. vom 30.06.1987). Mit dieser Politik wurden drei Hauptziele verfolgt, die in der Liberalisierung der monopolisierten Marktsegmente, der

Harmonisierung des europäischen Telekommunikationssektors mit Hilfe gemeinsamer Regeln und Normen sowie der strikten Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die liberalisierten Marktsegmente, um heimliche Absprachen sowie den Missbrauch oder die Schaffung dominanter Marktstellungen zu verhindern, bestanden. Aufgrund der

Entmonopolisierungsabsicht dieser Telekommunikationspolitik, welche in dem

Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996, BGBl. I S. 1120) seine Umsetzung fand, ist es seitdem ebenfalls privaten Diensteanbietern möglich, Nutzern Übertragungswege bereit zu stellen bzw. über eigens administrierte Telefonanschlussleitungen den Zugang in das Internet zu verschaffen. Bis zur durch die Aufhebung des Sprachtelefondienstmonopols bedingten vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte zum 01.01.1998 (vgl. § 97 Abs. 2 TKG a.F., § 99 Abs. 1 Nr. 1 lit. b TKG a.F.) war allerdings die Deutsche Bundespost bzw. deren Nachfolgerin die Deutsche Telekom Monopolist im Telekommunikationssektor und einzig und allein zur Bereitstellung von Netzen berechtigt. Die Gründung der Deutschen Telekom ist auf die Postreformen I und II zurückzuführen, in deren Rahmen die "bundeseigene Postverwaltung" neu strukturiert wurde.

Das Poststrukturgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) gliederte das Sondervermögen Deutsche Bundespost in drei teilrechtsfähige "öffentliche Unternehmen" (§§ 1, 2, 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost -

Postverfassungsgesetz - = Artikel 1 des Poststrukturgesetzes (Postreform I)), wovon ein Unternehmen, neben Postbank und Postdienst, die Telekom war. Gemäß § 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der

Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz (PostUmwG) = Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz) vom 14.

September 1994 (BGBl. I S. 2325; in Kraft getreten gemäß Artikel 15 am 01.01.1995) wurden die drei Unternehmen in Aktiengesellschaften umgewandelt (Postreform II); das

Teilsondervermögen wurde auf diese Aktiengesellschaften übertragen (§ 2 Abs. 1 PostUmwG).

Siehe zur Postreform I auch die Ausführungen bei Statz in: Königshofen, Das neue Telekommunikationsrecht in der Praxis, S. 65 ff. Seit Bekanntmachung des

Telekommunikationsgesetzes im Jahre 1996 hängt dieses Recht für private Anbieter bzw.

Provider lediglich von der Vergabe einer Lizenz seitens der Regulierungsbehörde für Post und

als regionales oder überregionales Transportnetz miteinander verbunden sind,

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wird diese Infrastruktur als Backbone bezeichnet.

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Diese Backbone-Netze sind in der Regel redundant ausgelegt, was bedeutet, dass bei Ausfall einer Leitung eine andere Leitung für die Datenübertragung sorgt.

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Große Unternehmen sind oft unmittelbar mit dem Backbone eines Anbieters verbunden.

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Darüber hinaus gibt es größere Betreiber, die internationale Backbones

betreiben.

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Der Backbone eines Providers übernimmt die Datenweiterleitung in andere Netze oder Backbones, wobei eine Datenübermittlung zwischen

Backbones oder in das Netz eines anderen Anbieters über so genannte Peering-Points stattfindet.

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Telekommunikation (RegTP) bzw. (nach neuem Recht des TKG) von einer Meldepflicht ab (vgl.

Fn. 93).

95 Siehe Summa in: Holznagel/Nelles/Sokol, TKÜV, S. 25.

96 Siehe zur Vertragsstruktur der Internet-Backbone-Betreiber auch die Ausführungen bei Petri/Göckel, CR 2002, 329 ff., dort zum Begriff „redundant“ insbesondere auch S. 330 Fn. 14.

Backbones zeichnen sich dadurch aus, dass sie regelmäßig höhere Bandbreiten zulassen, und damit für den Nutzer den Vorteil der besseren Datenübertragung bieten (vgl. auch Petri/Göckel, CR 2002, 329, 330, die darauf verweisen, dass heutzutage Geschwindigkeiten bis 30 Gbit/s im Kernbereich eines Backbones möglich sind). Siehe außerdem zu den vertraglichen Backbone-Klauseln Spindler in: Spindler, Vertragsrecht der Internet Provider, Teil IV Rn. 107 ff.

97 Vgl. die Ausführungen sowie das Schema bei Petri/Göckel, CR 2002, 329, 330, die

darstellen, dass sich die Einrichtungen des Anbieters innerhalb des jeweiligen PoPs befinden, um den Anschluss an das eigene Backbone zu realisieren.

98 Tanenbaum, Computernetzwerke, S. 77.

99 Tanenbaum, Computernetzwerke, S. 77.

100 Peering-Points sind Übergabepunkte zu anderen Netzen bzw. Netzwerken. Vgl. auch Petri/Göckel, CR 2002, 418 ff., die darauf hinweisen, dass es keine klare Definition für den Begriff „Peering“ gibt, auch nicht in den so genannten Requests for Comments der „Internet Engineering Task Force“ („IETF“, zu deutsch: Internet-Entwickler-Einsatzgruppe. Die IETF verbreitet regelmäßig Vorschläge und Informationen in Form von RFCs (Request for Comments), siehe zur IETF außerdem S. 35 Fn. 145. Siehe zu RFC die Ausführungen bei Voss, Das große PC & Internet Lexikon 2007, „RFC“S. 695, der darlegt, dass unter RFCs die Dokumente bzw. Vorschläge zur technischen Standardisierung des Internets verstanden werden. Diese können beispielsweise von Firmen oder Organisationen eingereicht werden und sind rechtlich nicht bindend). Überwiegend wird jedoch unter Peering die

Zusammenschaltungen von öffentlichen Netzen im Internet ohne gegenseitige Verrechnung des verursachten Verkehrs verstanden (Petri/Göckel, CR 2002, 418, 418). Siehe Tanenbaum, Computernetzwerke, S. 73/77 zur Zusammenschaltung der größeren Backbones über so genannte NAPs (Network Access Points), einem lokalen Raum, in dem mehrere Router verschiedener Backbone-Betreiber zur Datenweiterleitung miteinander verbunden sind.