In § 3 Nr. 19 TKG ist erstmals eine eigenständige Definition über Standortdaten zu finden. Danach sind Standortdaten Daten, die in einem
Telekommunikationsnetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und die den geographischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben. Auch Standortdaten sind Verkehrsdaten.
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431 Zur Erforderlichkeit siehe die gerade dargestellte Defintion und den Verweis in Fn. 430.
432 Siehe zur abschließenden Auflistung Büchner in: TKG-Kommentar (2. Auflage), § 5 TDSV (Anh § 89 TKG) Rn. 1; Robert in: TKG-Kommentar (3. Auflage), § 96 TKG Rn. 2 sowie Gramlich in: Manssen, Kommentar Telekommunikations- und Multimediarecht, § 89(1998), Band 1, TKG Rn. 45.
433 Vgl. hierzu Erwägungsgründe 14 und 15 sowie Artikel 6 Abs.1 und Artikel 9 der EU-Richtlinie 2002/58/EG und § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG). Siehe außerdem Schrey/Meister, K&R 2002, 177, 188,
Über die Notwendigkeit einer gewissen Genauigkeit der Angabe des geographischen Standorts bzw. des durch einen gewissen Radius
eingrenzbaren exakten Aufenthaltsort ist in § 3 Nr. 19 TKG keine Regelung zu finden. Diesbezüglich enthält die EU-Richtlinie 2002/58/EG keine Vorgaben.
434Aus § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG ergibt sich jedoch, dass von dem Begriff der
Standortdaten zumindest auch die Daten erfasst sind, die bei mobilen Anschlüssen anfallen. Diese Standortdaten können in Bezug auf die Genauigkeit der Lokalisierung des Nutzers erheblich variieren. Denn ein mobiles Endgerät kann beispielsweise GPS (Global Positioning System)
435verwenden, das satellitengestütze Ortungssystem,
436welches ein detailliertes Bewegungsprofil ermöglicht.
437Es besteht aber ebenfalls die Möglichkeit, von unterwegs das Handy zum Kontaktaufbau mit dem Internet zu verwenden.
438Im letzteren Falle ist es vom Netzbetreiber und dessen technischen Möglichkeiten abhängig, wie exakt die Ortung des Nutzers ist.
439Denn zu bedenken ist, dass die Empfangsstationen der Mobilfunknetzbetreiber auf größere Strecken verteilt stehen können, so dass sich der Nutzer noch weitgehend unbeobachtet bewegen könnte.
440Mittlerweile ist es jedoch
die darauf verweisen, dass Verkehrsdaten den Oberbegriff darstellen, unter den auch
Standortdaten fallen.
434 Siehe Artikel 2 c) der EU-Richtlinie 2002/58/EG, der ebenfalls nur die allgemein gehaltene Definition liefert, dass Standortdaten den geographischen Standort eines Endgeräts angeben.
435 Nogala/Haverkamp, DuD 2000, 31, 33.
436 Vgl. Schrey/Meister, K&R 2002, 177, 179.
437 Siehe Schrey/Meister, K&R 2002, 177, 179. Vgl. außerdem Nogala/Haverkamp, DuD 2000, 31, 33 mit dem Hinweis, dass für militärische Zwecke die präzisen Lokalisierungswerte
zwischen ein und bis zehn Meter schwanken, während für zivile Zwecke die
Lokalisierungswerte zehn bis hundert Meter betragen. Zu den mobilen Navigationshilfen siehe auch Erwägungsgrund 9 der EU-Richtlinie 2002/58/EG.
438 Siehe BfD-Info 5, Datenschutz in der Telekommunikation, 2001, S. 69.
439 Holznagel/Enaux/Nienhaus, Grundzüge des Telekommunikationsrechts, S. 194, die bei der Möglichkeit der Übermittlung der Funkzelle, die sich im Rahmen von Mobiltelefonen ergibt, von einer nicht sehr genauen Überwachungsmöglichkeit ausgehen. Vgl. hierzu ebenso Hellmich, MMR 2002, 152, 152/153.
440 Es kommt jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalls an, denn so verweist auch Fröhle (siehe Fröhle, Web Advertising, Nutzerprofile und Teledienstedatenschutz, S. 59) etwa auf die Tochter der British Telecom „BT Cellnet“, die in London allein 800 solcher Basisstationen besitzt und der Handynutzer bis auf 50 Meter genau lokalisiert werden kann. In diesem Fall kann von ständiger Lokalisierung oder auch Überwachungsmöglichkeit gesprochen werden. Siehe auch Nogala/Haverkamp, DuD 2000, 31, 33 mit dem Hinweis, dass die Systemnetze der
Mobilfunkbetreiber die weitverbreitesten und zugleich beinah flächendeckenden Raum-Ortungssysteme darstellen. Jedes Handy funktioniere als Sender, das seine Anwesenheit in einer bestimmten Funkzelle einer Sendestation melde. In engmaschigen innerstädtischen Netzen lasse sich so mit dem Verfahren der Aufenthaltsort eines bestimmten Mobilfunkgerätes bis auf wenige Meter genau lokalisieren. Insbesondere die Fortentwicklung UMTS schafft zukünftig die Möglichkeit, den Aufenthaltsort von Telefonkunden bis auf wenige Meter genau zu
technisch ebenso möglich, ein nahezu detailliertes Bewegungsprofil zu erstellen, da Nutzer „bis auf wenige hundert Meter“ lokalisiert werden zu können.
441Aber auch für einen Festnetzprovider bestehen Möglichkeiten einer Standortdatenbestimmung.
442Da § 3 Nr. 19 TKG sowie Artikel 2 c) der EU-Richtlinie 2002/58/EG nicht zwischen den Standortdaten mobiler Einwahl und Standortdaten von
Festnetzverbindungen unterscheidet, gibt es dementsprechend mehrere Arten von Standortdaten. Dabei ist die Begriffsdefinition des § 3 Nr. 19 TKG zunächst
„neutral“, so dass die grobe Bestimmbarkeit des Aufenthaltsorts ausreicht,
443und unabhängig von der Art und Weise des Internetzugangs (mobil oder Festnetz) allein entscheidend ist, dass das Endgerät des Nutzers geografisch zu ermitteln ist.
444Eine andere Auslegung ist auch nicht der Regelung des § 98 Abs. 1 Nr. 1 TKG zu entnehmen, in welcher lediglich die Zulässigkeit der
Verwendung von Standortdaten mobiler Anschlüsse geregelt ist. Diese Regelung war bereits in § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDSV enthalten und ist wortgleich übernommen worden, ohne aber zu berücksichtigen, dass sich ein
geografischer Standort (wie gerade festgestellt) bei Festnetzverbindungen ermitteln lässt. § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG sollte daher vielmehr so verstanden
liefern, siehe hierzu auch Kilian, CR 2002, 921, 921 und Schrey/Meister, K&R 2002, 177, 179, die darauf verweisen, dass die Genauigkeit der Lokalisierung von den örtlichen Gegebenheiten abhängt.
441 Siehe Schrey/Meister, K&R 2002, 177, 179, die ausführen, dass eine Lokalisierung des Endgeräts im Innenstadtbereich bis auf wenige hundert Meter möglich ist, und VIAG Interkom in manchen Innenstadtbereichen aufgrund der eingesetzten Technik der Funkzellen die
Möglichkeit bietet, den Aufenthaltsort in einem Radius zwischen 500 m und 2 km genau zu ermitteln. Vgl. außerdem Kloepfer in: Holznagel/Nelles/Sokol, TKÜV, S. 97 mit dem Hinweis, dass der Aufenthaltsbereich eines Beschuldigten über die Funkzelle, in die er sich mit seinem Handy einwählt, flächendeckend realisierbar und ohne größeren Aufwand möglich ist.
442 Siehe zu dieser Lokalisierungsmöglichkeit Schrey/Meister, K&R 2002, 177, 178 Fn. 8. Siehe außerdem Welp in: Holznagel/Nelles, Sokol, TKÜV, S. 10 mit dem Hinweis, dass die
Verbindungsdaten eines Festnetzanschlusses stets erkennen lassen, dass sich der Benutzer zum Zeitpunkt der Verbindung am Standort des Gerätes aufgehalten hat.
443 Siehe hierzu auch Schrey/Meister, K&R 2002, 177, 188/189, die ebenfalls davon ausgehen, dass im Sinne der EU-Richtlinie 2002/58/EG zwischen zwei Arten von Standortdaten zu differenzieren ist, und dass für Standortdaten, die die Position des Nutzers genauer angeben, dessen Einwilligung oder die Anonymisierung der Daten notwendig ist. Zur
Anonymisierungsmöglichkeit von Standortdaten siehe ebenso Schrey/Meister, K&R 2002, 177, 185/186.
444 Siehe hierzu insbesondere Schrey/Meister, K&R 2002, 177, 184, die darauf verweisen, dass die eigene Erhebung von Standortdaten eines Festnetzproviders einen erheblichen
technischem Aufwand bedeute. Damit ist aber ebenso klar gestellt, dass es grundsätzlich möglich ist.