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Die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BDSG. Danach ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig,

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soweit dieses Gesetz oder eine

402 Vgl. Gola/Schomerus, BDSG, § 3 BDSG Rn. 9. Vgl. auch Wegel, Presse und Rundfunk im Datenschutz, S. 24 und den dortigen Ausführungen, dass Daten von juristischen Personen nur dem Datenschutzrecht unterfallen, wenn ein Personenbezug erkennbar ist.

403 Gola/Schomerus, BDSG, § 3 BDSG Rn. 9; Schulz, Die Verwaltung 1999, 137, 163.

404 Gola/Schomerus, BDSG, § 3 BDSG Rn. 3; Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Einführung in das Datenschutzrecht, S. 279.

405 Steding, BB 2001, 1693, 1698.

406 BGH, NJW 1991, 568, 570; Gola/Schomerus, BDSG, § 3 BDSG Rn. 9; Dammann in: Simitis, BDSG-Kommentar, § 3 BDSG Rn. 20 ff.

407 Gola/Schomerus, BDSG, § 3 BDSG Rn. 9; Schmitz, TDDSG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, S. 91; Schulz, Die Verwaltung 1999, 137, 163;

Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 3 BDSG Rn. 17; Schulz in: Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, § 1 TDDSG Rn. 28; Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, Teil B Rn. 179; Schmitz in: Hoeren/Sieber, Teil 16.4 Rn. 54.

408 Gola/Schomerus, BDSG, § 3 BDSG Rn. 9; Roßnagel/Scholz, MMR 2000, 721, 723.

409 Dammann in: Simitis, BDSG-Kommentar, § 3 BDSG Rn. 33; Schulz, Die Verwaltung 1999, 137, 163; Roßnagel/Scholz, MMR 2000, 721, 723; Gola/Schomerus, BDSG, § 3 BDSG Rn. 9.

410 Vgl. Roßnagel in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 1 Rn. 30, Schild in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 4.2 Rn. 92, Gola/Schomerus, BDSG, § 1 BDSG Rn. 22, die insgesamt darauf verweisen, dass die Dreiteilung in Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nicht

andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

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Die Einwilligung ist hierbei in § 4a BDSG geregelt. Gemäß der Vorgaben Artikel 2 h der Richtlinie 95/46/EG

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bedeutet Einwilligung der betroffenen Person jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet

werden.

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Die entsprechende Umsetzung in § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG beinhaltet, dass die Einwilligung dann nicht der Schriftform bedarf, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.

§ 3 Abs. 3 BDSG regelt die Erhebung von Daten und meint damit das Beschaffen von Daten über den Betroffenen als Vorphase für die spätere Datenverarbeitung und Datennutzung,

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wobei die Verarbeitung gemäß § 3 Abs. 4 BDSG in fünf unterschiedliche Verarbeitungsphasen unterteilt ist, und das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Daten umfasst.

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Unter Nutzung von Daten gemäß § 3 Abs. 5 BDSG ist jede

Verwendung von personenbezogenen Daten zu verstehen, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, und bildet insofern einen Auffangtatbestand.

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zeitgemäß und unglücklich gewählt ist, insbesondere unter Verweis auf ein modernes

Datenschutzrecht.

411 Siehe aber auch Globig in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 4.7 Rn. 36, der die Ansicht vertritt, dass die Erhebung und Nutzung nicht vom Wortlaut des § 4 Abs.1 BDSG erfasst, aber das in § 4 Abs. 1 BDSG enthaltene „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ aufgrund der Eingriffsqualität von Datenerhebung und Nutzung dennoch auch für diese Phasen des Umgangs mit Daten gilt.

412 Vgl. hierzu Fn. 30.

413 Siehe zur Freiwilligkeit der Einwilligung Wedde, DuD 2004, 169, 172. Siehe außerdem Däubler, NZA 2001, 874, 876 mit dem Hinweis, dass eine Einwilligung nur dann rechtfertigende Wirkung entfalten kann, wenn sie „auf der freien Entscheidung“ des Betroffenen beruht. Vgl.

Wiese, RdA 1986, 120, 127 zur Nichtigkeit der Einwilligung (im Arbeitsverhältnis) gemäß § 138 BGB bei fehlender Freiwilligkeit. Gola/Schomerus, BDSG, § 4a BDSG Rn. 6 verweisen darauf, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgen muss. Vgl. außerdem Anmerkung

Linnenkohl/Schütz zu BAG, RDV 1987, 129, 134 (noch zu § 3 BDSG a.F.) mit dem Hinweis, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verlangt, dass entweder eine Einwilligung oder die gesetzlichen Erlaubnistatbestände (als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten) vorliegen müssen.

414 Vgl. Gola/Schomerus, BDSG, § 3 BDSG Rn. 24 sowie§ 4 BDSG Rn. 18; Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 3 BDSG Rn. 195; Dammann in: Simitis, BDSG-Kommentar, § 3 BDSG Rn. 101; Schild in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 4.2 Rn. 35; Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, Teil B Rn. 188.

415 Siehe hierzu Schild in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 4.2 Rn. 55 ff. Auf einzelne, in dieser Arbeit relevante Phasen und Definitionen der Datenverarbeitung wird im Übrigen im Verlaufe der Arbeit eingegangen.

416 Schild in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 4.2 Rn. 86; Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 3 BDSG Rn. 106; Gola/Schomerus, BDSG, § 3 BDSG Rn. 42.

Eine Rechtsvorschrift im BDSG, die die Datenerhebung-, Datenverarbeitung oder Datennutzung erlaubt, und die in dieser Arbeit einschlägig ist, ist § 28 BDSG.

Im Sinne dieser Regelung kann die Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung für die Erfüllung eigene Zwecke zulässig sein, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichem Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG),oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der

verantwortlichen Stelle erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) oder wenn die Daten allgemein zugänglich sind (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG).

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Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG sind bei der Datenerhebung die verfolgten Zwecke konkret festzulegen.

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Für andere Zwecke dürfen die zweckgerichtet erhobenen Daten nur dann genutzt werden, wenn gemäß § 28 Abs. 2 BDSG die

Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BDSG vorliegen.

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§§ 29, 30 BDSG sind hingegen für die Beantwortung der in dieser Arbeit zu behandelnden Fragen nicht einschlägig. Im Blickpunkt dieser Arbeit steht die Datenverarbeitung für eigene Zwecke und nicht die geschäftsmäßige

Datenerhebung und Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung.

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Was unter „eigenen Geschäftszwecken“ zu verstehen ist, wird an späterer Stelle noch genau erörtert.

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417 Siehe auch Hoeren in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 4.6 Rn. 15, der darlegt, dass nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG eine Speicherung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke nur in drei voneinander zu trennenden Alternativen zulässig ist. Siehe Simitis in: Simitis, BDSG-Kommentar, § 28 BDSG Rn. 63 mit dem Hinweis, dass § 28 zwar der verantwortlichen Stelle das Recht einräumt, personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung der Betroffenen gemäß § 4 BDSG zu verwenden, dass aber der Verzicht auf die Einwilligung nicht bedeutet, die Daten ohne weiteres an ihnen vorbei zu erheben.

418 Vgl. Däubler, NZA 2001, 874, 876.

419 Vgl. Däubler, NZA 2001, 874, 877.

420 Siehe zu § 29 BDSG (geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung) sowie zu § 30 BDSG (geschäftsmäßige Erhebung und Speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form) etwa Hoeren in: Roßnagel, Handbuch

Datenschutzrecht, 4.6 Rn. 56 ff. § 29 BDSG gilt beispielsweise für so genannte Adresshändler, die personenbezogene Daten gewerbsmäßig bearbeiten (vgl. Evers/Kiene, NJW 2726, 2729 Fn.8, dort mit Verweis auf Büllesbach, CR 2000, 544, 548 sowie OLG Hamm, NJW 1996, 131, 131). Zur Anwendbarkeit von § 29 BDSG im Rahmen des Scoring-Verfahrens der SCHUFA siehe Wuermeling, NJW 2002, S. 3508 ff.

421 Siehe hierzu S. 208 ff., 388 ff.