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Zur rechtlichen Begründung der Lehrerweiterbildung

Im Dokument Schulentwicklung Silke Fischer (Seite 45-50)

Die rechtlichen Grundlagen, welche die Weiterbildung von Lehrpersonen reglementieren, sind vielfältig und auf jeglichen Ebenen des schweizerischen Rechtssystems vorzufinden. Gemäss der Bundesverfassung der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft (BV) verpflichtet sich der Bund zum einen Grund-sätze über die Weiterbildung, also auch die Lehrerweiterbildung, festzule-gen (BV, Art. 64a, Abs. 1) und diese gegebenenfalls auch zu fördern (BV, Art. 64a, Abs. 2).25 Speziell das Berufsbildungsgesetz (BBG) betreffend, welches ebenfalls Reglemente in Bezug auf die Lehrerweiterbildung enthält, ist der Bund zum anderen ermächtigt Vorschriften im Rahmen der berufli-chen Bildung und somit auch bezüglich der Lehrerweiterbildung zu erlassen (BV, Art. 63, Art. 1) und diese durch ein „breites und durchlässiges Ange-bot“ zu fördern (BV, Art. 63, Abs. 2). Wettstein et al. (1988) erläutern in diesem Zusammenhang, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Berufsbildung auf die so bezeichneten „Wirtschaftsbereiche“

eingeschränkt ist, weshalb Regelungen auf Bundesebene, welche die Aus- und Weiterbildung betreffen, in einigen Bereichen u.a. in den Berufen der Erziehung, zu welchem der Lehrberuf gehört, durch den Bund ausgeschlos-sen sind (S. 49; Dommann, 2006, S. 30; Wettstein & Gonon, 2009, S. 90).

Demnach fällt die Gesetzgebungskompetenz hier in den Hoheitsbereich der Kantone, weshalb diese in der Pflicht stehen, erforderliche Verordnungen in Bezug auf die Lehrerweiterbildung „zum Vollzug der Bundesgesetzgebung“

zu erlassen (Wettstein et al., 1988, S. 51) und für deren Implementierung auf kantonaler Ebene nach Art. 66 BBG zu sorgen.26 Nachträglich wird das BBG auf Kantonsebene durch Einführungsgesetze, Vollzugsverordnungen (z.B.

25 Ein Gesetzesentwurf, der den Verfassungsauftrag des Bundes zur Weiterbildung um-setzt, befindet sich derzeit bis voraussichtlich April 2012 in der Vernehmlassung.

Hierin sollen nicht-formale Weiterbildungsangebote geregelt werden. Ziel des Geset-zes ist es, den Wettbewerb zwischen den einzelnen Weiterbildungsinstitutionen zu för-dern und die Transparenz, Qualität und Durchlässigkeit dieser Angebote zu erhöhen (s. auch <http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=42136>, Stand 20.01.2012).

26 Gemäss Art. 43 der BV entscheiden die Kantone selbst darüber, „welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen“ bzw. wie diese erfüllt und ausgestaltet werden. Hiervon ist auch die Umsetzung der Lehrerweiterbildung betroffen, weshalb verschiedenartige Implementierungsansätze in der Gesamtschweiz vorzufinden sind.

Verordnung über die Berufsbildung (BBV)), Dekrete sowie andere Regle-mente vervollständigt. Im Folgenden soll nun die gesetzliche Verankerung der Lehrerweiterbildung am Beispiel des Kantons Zürich aufgezeigt werden.

Eine Übersicht über die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf die Lehrerweiterbildung auf den verschiedenen Ebenen (Bundes-, Kantons-, sowie Schulebene) bietet vorab Abbildung zwei.

BBG von 1930 BBG von 1960

Schulen

MBVVO

1930 1960 1978 2002

BBG von 1978

BBG von

2002 Bund

Zeit Bundesverfassung

1979 bzw. BBV 2003:

1999:

2008:

Schulreglement Schulprogramm Leistungsauftrag

Konkretisierungsgrad

BBV EG BBG

Kanton Zürich

Abbildung 3: Überblick über die rechtlichen Grundlagen zur LWB des Kantons Zürich.

(Quelle: Eigene Darstellung).

Das erste Dekret auf Bundesebene, das eidgenössische BBG von 1930, welches 1933 in Kraft getreten ist, vereinte die Inhalte vieler bereits be-stehender kantonaler Gesetze sowie Förderungsbeschlusse des Bundes zur Berufsbildung und verhalf diesen so auf Bundesebene zu nationa-ler Beachtung (s. auch Wettstein et al., 1988, S. 52; Wettstein & Gonon, 2009, S. 95). Schon in dieser ersten Version des BBG, welches damals offiziell als Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung tituliert wur-de, wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass es die Aufgabe des Bundes sei, die berufliche Ausbildung durch adäquate Aus- und Weiterbildung

von Lehrkräften zu fördern (Art. 50, Abs. b). Regelungen, welche die genaue Ausgestaltung einer solchen Förderung betrafen, erfuhren zum damaligen Zeitpunkt im bzw. durch das Gesetz jedoch keine weiterge-hende Konkretisierung. Erst in den nachfolgenden Gesetzen, die seither als Bundesgesetze über die Berufsbildung bezeichnet werden, präzisierte der Gesetzgeber weiterführende Regulierungen.27

So wurde, die heute zu den Berufspflichten einer Lehrperson zählen-de, kontinuierliche berufliche „Fortbildung“ [Anmerkung SF: Gemeint ist die Weiterbildung.] auf nationaler Ebene erstmalig in der zweiten Fassung des BBG, das 1963 verfasst und erlassen wurde, verankert. In der damali-gen Version konnten die Kantone die Lehrkräfte bereits zum „Besuch von Weiterbildungskursen“ verpflichten (Art. 27, Abs. 3). Im darauf folgenden BBG von 1978, das seit 1980 gilt, verwendete der Gesetzgeber bereits den Terminus „Fortbildungskurse“ anstatt wie bisher von „Weiterbildungs-kursen“ zu sprechen, was darauf schliessen lässt, dass eine Trennung der Fachbereiche von Fort- und Weiterbildung, wie sie bereits eingangs in Kapitel 1.3.1 Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung erwähnt wurde, in die schweizerische Berufsbildung Einzug gehalten hat. Die Bedeutsam-keit der VerbindlichBedeutsam-keitserklärung wurde in der Fassung von 1978, neben der obigen Verpflichtung auf kantonaler Ebene, zusätzlich noch durch die allgemeine Formulierung aus Art. 35, Abs. 3 „die Lehrer sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden“ auf Bundesebene verstärkt und zugleich im-plementiert. Darüber hinaus determinierte der Gesetzgeber ebenfalls, dass auch der Bund sich in der Pflicht sah, für die „Fortbildung der hauptamt-lichen und der nebenamthauptamt-lichen Lehrer an Berufsschulen […], soweit sie nicht an einer Hochschule“ erfolgt, Rechnung zu tragen, weshalb auch die Gründung des SIBP28 in den 1970er Jahren erfolgte (s. BBG von 1978, Art. 36, Abs. 1). Nach Rehbinder (1989) schien es geboten, aufgrund der zunehmenden Bedeutung des SIBP auf dem Gebiet der Lehrerweiterbil-dung, dieses auch ins BBG aufzunehmen. Allerdings sollten die Kantone

27 Wettstein et al. (1988) weisen u.a. darauf hin, dass die nachfolgenden BBG jeweils die wesentlichen Bestandteile des herkömmlichen Gesetzes aufnehmen, wobei vor-handene Rechtsunsicherheiten und minoritäre Besonderheiten bereinigt werden. Be-deutsamen Innovationen werden Spielräume eingeräumt ohne diese jedoch bereits gesetzlich zu verankern (S. 52).

28 Anmerkung SF: Gemeint ist das heutige EHB (Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung). S. auch <http://www.ehb-schweiz.ch/de/Seiten/default.aspx>, Stand 15. Juni 2015.

„nach Bedarf und im Einvernehmen mit dem Institut für Berufspädagogik ergänzende Kurse für die Fortbildung der Lehrer“ durchführen (s. BBG von 1978, Art. 37, Abs. 1), was insofern sinnig erscheint, als auf diese Weise das Weiterbildungsangebot passgenau an den besonderen Weiter-bildungsbedarf des jeweiligen Kantons angepasst werden konnte. Die ent-sprechende Verordnung zum BBG von 1978 besagt ferner: „Das Depar-tement regelt die Fortbildung der Lehrkräfte (BBV von 1979, Abs. 1). Die Fortbildungskurse für Lehrkräfte sind grundsätzlich in den Schulferien zu besuchen (Abs. 2).“ Diese Formulierungen des Gesetzgebers sowohl auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene bezüglich des Fortbildungsange-botes waren jedoch recht unpräzise, so fehlten beispielsweise konkrete Vorgaben im Hinblick auf die genauen Fortbildungsinhalte und -dauer.

Lediglich die Angabe der Schulferien als Weiterbildungszeitpunkt setzten dem Weiterbildungsrahmen gewisse zeitliche Grenzen.

In der neusten Version des BBG von 2002, welches 2004 in Kraft getreten ist, gestand der Gesetzgeber der berufsorientierten Weiterbil-dung sogar ein eigenständiges Kapitel, Kapitel vier, zu. Aufgrund dieser Tatsache kann geschlussfolgert werden, dass die Relevanz der berufsori-entierten Weiterbildung und somit auch die der Lehrerweiterbildung im Rahmen der Berufsbildung in den letzten Jahren beträchtlich an Bedeu-tung gewonnen hat. Im Vergleich zu den vorherigen Gesetzen sind die Ausführungen dieses neuen Kapitels allgemeiner und bezieht sich nicht mehr ausschliesslich auf die Weiterbildung von Lehrpersonen, weshalb auch der gemeingültige Begriff „Weiterbildung“ vom Gesetzgeber erneut aufgegriffen wurde (Art. 30–Art. 32). Demnach wird in dieser neusten Fassung des BBG die obligatorische Weiterbildungsverpflichtung für Lehrkräfte auch nicht mehr explizit auf Bundesebene thematisiert, son-dern wird seit dessen Einführung lediglich auf kantonaler Ebene geregelt.

Auch die Erwähnung des SIBP als Anbieter von Weiterbildungskursen des Bundes entfällt. Die Notwendigkeit „für ein bedarfsgerechtes Ange-bot an berufsorientierter Weiterbildung“ zu sorgen, fällt jetzt per Gesetz allein den Kantonen zu (BBG von 2002, Art. 31). Hingegen gehört es auch weiterhin zu den Massnahmen des Bundes die berufsorientierte Weiter-bildung zu fördern (BBG von 2002, Art. 32, Abs. 1).29 Neu ist überdies,

29 Nach Art. 32, Abs. 2 unterstützt der Bund „insbesondere Angebote, die darauf ausge-richtet sind:

a. Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsle-ben zu ermöglichen; b. Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt

dass das BBG von 2002 erstmals den Gegenstand der berufsorientierten Weiterbildung definiert. So heisst es im Art. 30:

„Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen:

a. bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifiktionen zu erwerben;

b. die berufliche Flexibilität zu unterstützen.“

Das BBG wird überdies noch durch die BBV von 200330 ergänzt, nach welcher „die Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen […] Ge-genstand der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 BBG“

ist (Art. 43). Als Massnahmen zur Qualitätsentwicklung bezeichnet das BBG im Artikel 8, dass Anbieter von beruflicher Bildung gleichzeitig auch Qualitätsentwicklung sicherstellen müssen (Abs. 1) und der Bund diese fördert, Qualitätsstandards aufstellt und deren Einhaltung überwacht (Abs. 2). Dem Kanton wird also auch die Aufgabe zugewiesen, seine Lehr-kräfte im Hinblick auf die Qualitätsentwicklung in ihrer jeweiligen Bil-dungseinrichtung durch Lehrerweiterbildung zu unterstützen, um so die Qualität der erbrachten Dienstleistungen permanent weiterzuentwickeln.

Zusätzlich konkretisiert das Einführungsgesetz zum BBG (EG BBG) des Kantons Zürichs von 2008 die obigen Aussagen des Gesetzgebers bezüglich des kantonalen Weiterbildungsangebotes noch insofern, als es determiniert, dass der Kanton die berufsorientierte Weiterbildung anbie-tet und Angebote Dritter mittels Leistungsvereinbarung unter bestimmten Bedingungen finanzielle Förderung erhalten. Hierfür müssen die Bildungs-angebote laut Art. 31 Abs. 2a einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen und von längerfristigen Nutzen sein sowie ansonsten nicht in ausreichender Form zur Verfügung stehen (Abs. 2b).31 Der Kanton kann zudem „Mass-nahmen zur Förderung der Inanspruchnahme von Weiterbildungsmassnah-men gemäss Art. 31 […]“ veranlassen (EB BBG, Art. 33).

oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen.“ Des Weiteren unterstützt er „Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbil-dungsangebotes fördern“ (Art. 32, Abs. 3, siehe auch Art. 29 BBV von 2003).

30 Die vorherige Kopplung der Lehrerweiterbildung an die Schulferien als Weiterbil-dungszeitpunkt (s. BBV von 1979) entfällt in der neuesten Version der BBV von 2003, wird aber vom Kanton Zürich in Art. 20, Abs. 1 O erneut aufgegriffen.

31 Fernerhin fördert der Kanton auch die allgemeine Weiterbildung, welche jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit ist (EG BBG, Art. 32).

Schlussendlich wird die in Kapitel 1.1 Problemstellung – Schulentwick-lung durch (schulinterne) Lehrerweiterbildung? bereits erwähnte Weiterbil-dungsverpflichtung für Berufsfachschullehrpersonen im Kanton Zürich auf kantonaler bzw. auf Schulebene mittels Artikel 20 der MBVVO in Kombi-nation mit dem entsprechenden Schulreglement definiert.32 Während Art. 20 MBVVO auf kantonaler Ebene eher allgemeine Rahmenvorgaben über die zeitliche Planung von Weiterbildung (Art. 1) sowie Regelungen bezüglich der Gewährung von Weiterbildungsurlauben festlegt (Art. 2 bis 5), bezieht sich jeweilige Schulreglement auf die Ebene der Einzelschule, indem der Schulleiter die Lehrpersonen seiner Schule zur regelmässigen Teilnahme am schulinternen Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten kann bzw.

wird (s. Kapitel 1.1 Problemstellung – Schulentwicklung durch (schulin-terne) Lehrerweiterbildung?). In schuleigenen Leistungsaufträgen werden dann schulbezogene Wirkungs- und Leistungsziele für die schulinterne Leh-rerweiterbildung bindend festgelegt.33 Die Verpflichtung zur schulinternen Lehrerweiterbildung sowie die Festsetzung einer verbindlichen Zielsetzung/

Konzeption in diesem Bereich erfährt somit erst auf Schulebene eine hinrei-chende Verbindlichkeit.

1.6 Synopse der Zielsetzungen, Aufgaben und

Im Dokument Schulentwicklung Silke Fischer (Seite 45-50)