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zumutbarkeit einer erwerbstätigkeit

Wenn Sie Ihr Kind mit Behinderung pflegen, ist Ihnen auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Arbeit nicht zuzumuten, wenn dies mit der Pflege des Kindes nicht vereinbar ist und die Pflege auch nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, richtet sich vor allem nach der Pflegebedürf-tigkeit Ihres Kindes.

einkommensanrechnung

Erhalten Sie Pflegegeld, so wird dieses in der Regel nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II bzw. die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet.

Bezieht Ihr Kind Arbeitslosengeld II oder laufende Hilfe zum Lebensunter-halt, besteht eine Rückgriffsmöglichkeit des Trägers der jeweiligen Leistung.

Erhält Ihr Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft erwerbs-gemindert ist, Leistungen der Grundsicherung, besteht eine Rückgriffsmög-lichkeit Ihnen gegenüber erst bei einem Einkommen von über 100.000 Euro jährlich. Arbeitet ein Mensch mit Behinderung in einer Behindertenwerkstatt, so wird sein Verdienst als Einkommen angerechnet.

Trotz der Vorrangigkeit der Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber denen des Sozialhilfeträgers ist es wichtig zu wissen, dass das zuständige Sozialamt immer dann eintreten muss, wenn Leistungen von den Pflegekassen nicht oder nicht rechtzeitig gewährt werden.

S T e u e R LI c H e V e R G Ü N S T I G u N G e N

Eltern von Kindern mit Behinderungen, die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, haben einen Anspruch auf Kindergeld ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes. Dies gilt auch, wenn für die Kinder Eingliederungs hilfe gezahlt wird. Die Eingliederungshilfe deckt nicht das sächliche Existenz-minimum des Kindes, sondern ausschließlich den behinderungsbedingten Mehrbedarf. Auch für Kinder, die Eingliederungshilfe erhalten, wird das volle Kindergeld bezahlt bzw. der volle Kinderfreibetrag berücksichtigt, soweit das erwachsene Kind nicht über ausreichende eigene Einkünfte oder Bezüge

ver-ALLeINeRzIeHeNDe MIT BeHINDeRTeN KINDeRN

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fügt, die seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf decken. Der Lebensbe-darf besteht aus dem allgemeinen LebensbeLebensbe-darf (7.248 Euro) und dem indivi-duellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Das Vermögen des Kindes mit Behinderung wird nicht berücksichtigt. Die Freibeträge für Kinder können auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Voll-endung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Jedem Menschen mit Behinderung steht ein Pauschbetrag in Abhängig-keit vom Grad seiner Behinderung zu. Kann ein Kind mit Behinderung diesen Pauschbetrag nicht in Anspruch nehmen, kann er auf die Eltern übertragen werden. Für blinde Kinder oder Kinder mit Behinderungen mit Merkzeichen „H“

erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro jährlich. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen aufgrund der Behinderung über den jeweiligen Pauschbe-trägen, können statt des Pauschbetrages die erhöhten Aufwendungen steuer-lich berücksichtigt werden, allerdings mit einer zumutbaren Eigenbelastung.

Es ist in bestimmten Fällen auch möglich, Einzelaufwendungen zusätzlich zum Pauschbetrag geltend zu machen. Hierzu gehören außerordentliche Krankheits-kosten, etwa die einer Operation, Kosten einer Kur, Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim und Kosten eines Autos. Auch hier zieht das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung ab. Eltern, die ein Kind mit Merkzeichen „H“ oder Pflegestufe III pflegen, können einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro jährlich geltend machen oder die tatsächlichen Aufwendungen. In diesem Fall entfällt die zumutbare Eigenbelastung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eltern für die Pflege ihres Kindes keine Vergütung (Pflegegeld) erhalten.

Alleinerziehende mit Kindern mit Behinderung müssen den halben Behin-dertenpauschbetrag an den unterhaltspflichtigen Elternteil abgeben, wenn dieser seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Eine andere Aufteilung ist möglich, wenn die Eltern diese gemeinsam beantragen. Wenn der betreuende Elternteil auch überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt und der Kinderfrei-betrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen wurde, kann der Behinderten-Pauschbetrag in voller Höhe übertragen werden. Auskünfte über Steuervergünsti-gungen erteilen die zuständigen Finanzämter.

u N T e R H ALT

Die Zahlung von Pflegegeld beeinflusst die Höhe des Kindesunterhalts nicht.

Das Pflegegeld dient zur Deckung der durch die Pflegebedürftigkeit

entstehen-den zusätzlichen Aufwendungen, während der Kindesunterhalt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung deckt. Fällt ein erweiterter Bedarf (über den Unter-halt nach Düsseldorfer Tabelle hinausgehend) wegen Behinderung des unterUnter-halts- unterhalts-berechtigten Kindes an, so ist folgendermaßen zu differenzieren: Tritt die Behinde-rung durch einen Unfall ein, z. B. einige Jahre nach der Scheidung, oder wird eine im vorhinein nicht erkennbare Rehabilitationsmaßnahme erforderlich, kann dieser anfallende Sonderbedarf noch im Nachhinein bis zu einem Jahr nach der Entste-hung geltend gemacht werden (z. B. zahn- oder kieferorthopädische, medizinische oder heilpädagogische Behandlung, neues Bettzeug wegen Staubmilbenallergie).

Voraussetzung ist, dass dieser Sonderbedarf nicht vorauszusehen war und der Be-darf im Verhältnis zum laufenden Kindesunterhalt außergewöhnlich hoch ist. Ist ein erweiterter Bedarf von Anfang an gegeben, hat das unterhaltsberechtigte Kind Anspruch darauf, dass sein gesamter Lebensbedarf vom Unterhaltspflichtigen ge-deckt wird. Zum Bedarf eines Kindes mit Behinderung gehört der Mehrbedarf we-gen seiner Behinderung. Bei Kindern mit Behinderunwe-gen über 18 Jahren, die vom sorgeberechtigten Elternteil betreut werden, kann eine Barunterhaltsverpflichtung dieses Elternteils in der Regel nicht geltend gemacht werden, da die Notwendigkeit einer Betreuung weiterhin besteht. Hat der alleinerziehende Elternteil einen An-spruch auf Betreuungsunterhalt, so besteht dieser AnAn-spruch länger als drei Jahre, sofern es unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, diesen Unterhaltsanspruch nach dieser Frist zu versagen. Auskünfte zu Unterhaltsfragen erteilen die zuständigen Jugendämter oder Rechtsanwält/innen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Bürgertelefon für Menschen mit Behinderung eingerichtet.

Spezielle Informationen erhalten Sie unter 030 / 221 911 006.

Gebärdentelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Die Adresse des Gebärdentelefons ist keine E-Mail-Adresse und auch keine Website, sondern die Zieladresse, die Sie in Ihr Endgerät eingeben müssen:

gebaerdentelefon@sip.bmas.buergerservice-bund.de;

Email: info.gehoerlos@bmas.bund.de; Fax: 030 221 911 017 ISDN-Bildtelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

030 / 18 80 80 805.

über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit erhalten Sie Informationen zur Pflegeversicherung: 030 / 340 60 66 02,

Gebärdentelefon ISDN-Bildtelefon: 030 / 340 60 66 08 Gebärdentelefon Video over IP:

gebaerdentelefon.bmg@sip.bmg.buergerservice-bund.de

Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigten: Fax: 030 / 340 60 66 07, Email: info.deaf@bmg.bund.de und info.gehoerlos@bmg.bund.de

B Ü R G e R T e Le fo N

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Ratgeber für Menschen mit Behinderungen, hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bestellen oder Download unter: www.bmas.de (unter Publikationen)

Bundesverband für körper- und mehrfach behinderte Menschen e. V., Katja Kruse: Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es. überblick über Rechte und finanzielle Leistungen für Familien mit behinderten Kindern, 2015.

Download unter: www.bvkm.de

Ratgeber zur Pflege: Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen,

hrsg. vom Bundesministerium für Gesundheit, Bestellen oder Download unter www.bundesgesundheitsministerium.de

Pflegebedürftig – was tun? Ein Ratgeber für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen, hrsg. von Der Paritätische Gesamtverband, 2015.

Barrierefreies Webportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen, Verwaltungen und Unternehmen: www.einfach-teilhaben.de

www.behindertenbeauftragte.de

(Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen) Mein Kind ist fast ganz normal. Leben mit einem behinderten oder verhaltens-auffälligen Kind – Wie Familien gemeinsam den Alltag meistern lernen.

Mit Fallbeispielen: Mütter erzählen, Nancy B. Miller, Stuttgart 1997.

Johanna. Erinnerungen einer Mutter an den Weg mit ihrem sehr schwer behinderten Kind, Ulla Schmidt, 2. Auflage 1998, zu beziehen über die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Geistig Behinderte (s. u. Kontaktadressen).

SGB XI – Soziale Pflegeversicherung; Vorschriften und Verordnungen;

alle Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Horst Marburger, Regensburg (Walhalla-Verlag) 2015.

Pflegereform 2015: Das neue SGB XI, PflegeZG und FPfZG, Regensburg (Walhalla-Verlag) 2015.

Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe e. V.

Kirchfeldstr. 149, 40215 Düsseldorf

E-Mail: info@bag-selbsthilfe.de, Internet: www.bag-selbsthilfe.de Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern e. V.

Tel. 0511 / 696 32 56, Fax 0511 / 271 62 15 Internet: www.behinderte-eltern.com

Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.

Bundesgeschäftsstelle Leipziger Platz 15, 10117 Berlin

Tel. 064 21 4910 oder 030 20 64 110; Fax 0 64 21 / 4 91-1 67 oder 030 20 64 11 2 04 E-Mail: bundesvereinigung@lebenshilfe.de, Internet: www.lebenshilfe.de Kindernetzwerk e. V. für Kinder, Jugendliche und (junge) Erwachsene mit chronischen Krankheiten und Behinderungen

Hanauer Str. 8, 63739 Aschaffenburg, Tel. 06021 / 1 20 30

E-Mail: info@kindernetzwerk.de, Internet: www.kindernetzwerk.de VAMV-Landesverband NRW

Rellinghauser Str. 18, 45128 Essen Tel. 0201 / 8 27 74 70, Fax 02 01 / 8 27 74 99

E-Mail: info@vamv-nrw.de, Internet: www.vamv-nrw.de

ALLeINeRzIeHeNDe MIT BeHINDeRTeN KINDeRN

6 NIcHTDeuTScHe ALLeINeRzIeHeNDe

Migrant/innen unterscheiden sich voneinander unter anderem hinsichtlich des Geschlechts, der ethnischen und/oder nationalen Herkunft, der sozialen Zugehörigkeit oder der Anzahl der zu betreuenden Kinder.

Die Gruppe der nicht deutschen Alleinerziehenden ist gegenüber deutschen Alleinerziehenden einer großen Fülle von rechtlichen Regelungen ausgesetzt, die an ihren Status als Ausländer (Aufenthaltsrecht und Sozialrecht) bzw. ihre Zugehörigkeit zu einem anderen Staat (Familienrecht) anknüpfen.

Eine wichtige Rolle spielen der Grund und die Zeit des Aufenthalts in Deutsch-land, die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltstitel. Es ist ein Unterschied, ob jemand beispielsweise als Student/in nach Deutschland eingereist ist und dann ein Kind alleine großzieht oder die Einreise nach Deutschland familiäre Gründe, wie die Eheschließung oder den Nachzug zur Ehefrau /zum Ehemann hatte. Das sind wichtige Unterscheidungskriterien, die den rechtlichen Rah-men vorgeben, der das Leben von Müttern und Vätern ohne deutsche Staats-angehörigkeit bestimmt. Diese Punkte sind vor allem dann bedeutend, wenn es um die Frage geht, ob und welches Recht Migrant/innen auf Aufenthalt er-halten können, wenn sie eine Trennung und oder Scheidung von ihrem Ehe-gatten erwägen und weiter in Deutschland leben wollen, wenn sie staatliche Leistungen wie Familienleistungen, Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder ande-re Leistungen benötigen.

Für nicht deutsche Alleinerziehende sind das Zusammenspiel, die Schnitt-menge und das Wechselspiel der rechtlichen Regelungen wie dem

Ausländer-STAATSANGeHöRIGKeIT

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recht, dem Familienrecht, dem Internationalen Familienrecht, dem Sozial-recht und dem StaatsangehörigkeitsSozial-recht daher von besonderer Bedeutung. Es ist deshalb der konkrete Einzelfall genau zu betrachten, um eine rechtliche Beurteilung vornehmen zu können. Der nachfolgende Beitrag soll hierzu einen kurzen Überblick vermitteln. Wo es sich anbietet, finden sich weiterführende Links oder Lesehinweise für einen vertiefenden Einblick.

Die nachstehenden Ausführungen bieten Informationen und Anregungen, die Migrant/innen bei ihrer Entscheidung unterstützen sollen. Allerdings er-setzen sie im Einzelfall keine anwaltliche Beratung bei juristischen Fragestel-lungen. Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit die weibliche Schreibweise benutzt, da alleinerziehende Väter ohne deutschen Pass in der Praxis selten anzutreffen sind.

Wir beschränken uns in unseren Ausführungen schwerpunktmäßig auf die Migrantinnen, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen sind. Der Nachzug aus familiären Gründen zu hier lebenden deut-schen oder ausländideut-schen Staatsangehörigen stellt immer noch den bedeu-tendsten Anteil an der derzeitigen Zuwanderung dar.

S TA AT SAN G e H ö R I G K e I T

Welche Staatsangehörigkeit Ihr Kind hat, kann unmittelbare positive Folgen auch für Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland haben.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Ihr Kind die deutsche Staatsangehö-rigkeit erwerben kann.

1) durch Geburt, wenn der Kindesvater deutscher Staatsangehöriger ist. Vater des Kindes ist der Mann

– der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Ihnen verheiratet ist.

Handelt es sich um ein in der Ehe geborenes Kind, gilt der Ehemann zunächst als Vater.

– Ansonsten ist der Mann Vater des Kindes, der die Vaterschaft förmlich beim Jugendamt, dem Standesamt oder beim Notar anerkannt hat, – oder der Mann dessen Vaterschaft von einem Gericht festgestellt

worden ist.

Wichtig: Das Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft muss vor dem 23. Lebensjahr des Kindes eingeleitet werden.

2) Aber auch wenn Ihr Kind keinen Vater mit einer deutschen Staatsangehörigkeit hat, kann es neben Ihrer Staatsangehörigkeit und der des Vaters des Kindes auch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben. Dies ist dann der Fall, wenn Sie oder der Vater des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland leben und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben.

Dieses haben Ausländer/innen mit einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaub-nis zum Daueraufenthalt-EG, freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger, freizügigkeits-berechtigte Staatsangehörige von EWR Staaten, freizügigkeitsfreizügigkeits-berechtigte Staats-angehörige der Schweiz, Staatenlose und türkische StaatsStaats-angehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsabkommens mit der Türkei haben.

Wichtig: Kinder, bei denen weder die Mutter noch der Vater die deutsche Staats-angehörigkeit haben und die die deutsche StaatsStaats-angehörigkeit durch Geburt er-worben haben, müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsange hörigkeit der Eltern entscheiden, sogenannte Optionspflicht.

Mit Gesetz vom 20.12.2014 (Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörig-keitsgesetzes) hat sich der Kreis der Kinder eingeengt, die zwischen der deut-schen und der ausländideut-schen Staatsangehörigkeit wählen (optieren) müssen.

Nicht optieren muss Ihr Kind, wenn es neben der deutschen Staatsangehö-rigkeit nur die eines anderen Staates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt. Nicht optieren muss Ihr Kind, wenn es im Inland aufgewachsen ist, das heißt sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, sechs Jahre im Inland die Schule besucht hat oder über einen im Inland erworbenen Schul-abschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Näheres hierzu unter: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/

Themen/Migration/Staatsang/verlust_der_deutschen_staatsangehoerigkeit_

29_stag.html

AuS L äN D e R R e c H T LI c H e A S Pe K T e

Ausländerinnen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union benötigen nicht nur für die Einreise, sondern auch für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel sind das Visum, die Aufenthalts erlaub-nis, die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

AufeNTHALTSSTATuS

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Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristetes Recht auf Aufenthalt in Deutschland. Sie ist bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort zu beantra-gen oder zu verlängern. Je nachdem, aus welchem Grund Sie nach Deutschland gekommen sind, haben Sie ein dementsprechendes Recht auf Aufenthalt in Deutschland, zum Leben der Ehe, zum Studium, zur Ausbildung, aus humani-tären Gründen etc. Dieses Recht kann zeitlich befristet oder unbefristet sein.

Es kann weiteren Bestimmungen unterliegen oder nicht. Um sich Klarheit über Ihr Recht auf Aufenthalt zu verschaffen, ist es zunächst notwendig Ih-ren Pass oder Ihre Aufenthaltskarte anzusehen. Hierauf finden sich die ent-sprechenden Hinweise, die den Paragraphen des Ausländerrechts entsprechen und Ihnen Auskunft geben, ob Sie ein befristetes Aufenthaltsrecht haben, ob Sie zum Beispiel arbeiten dürfen. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich dann, ob die Aufenthaltserlaubnis verlängerbar ist und ob eine Verfestigung des Aufenthalts möglich ist. Der Erteilungsgrund, also die Frage warum Sie in Deutschland sind, spielt auch für die Frage, ob sie soziale Rechte wie beispiels-weise Kinder- oder Elterngeld erhalten können, eine Rolle.

AufeNTHALT AuS fAMILIäReN GRÜNDeN – eHeGATTeNNAcHzuG NAcH DeuTScHLAND

Wenn Sie zu Ihrem Ehemann nach Deutschland gekommen sind, so haben Sie einen auf Dauer angelegten Aufenthalt.

Wenn Sie an eine Veränderung Ihrer familiären Lebenssituation denken, so kann davon auch Ihre zurzeit bestehende Aufenthaltserlaubnis betroffen sein. Um eine rechtliche Beurteilung Ihres Aufenthaltsstatus vornehmen zu können, ist zuerst zu unterscheiden, ob Sie Unionsbürgerin, also Staatsange-hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, oder ob Sie aus einem so genannten Drittstaat kommen und somit Angehörige eines Staates außerhalb der Europäischen Union sind. Wichtig ist auch, welche Staatsan-gehörigkeit (Pass) beziehungsweise welchen Aufenthaltstitel der Vater Ihres Kindes hat und vor allem welche Staatsangehörigkeit Ihr Kind hat.

Hat Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, haben Sie grundsätzlich das Recht auch nach einer Trennung und Scheidung in Deutschland weiterhin in Deutschland zu bleiben, sofern Sie das Sorgerecht für das Kind weiter ausüben.

uNIoNSBÜRGeRINNeN

Sind Sie oder eines Ihrer Kinder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-päischen Union (EU) oder Islands, Lichtensteins, Norwegens oder der Schweiz, so genießen Sie innerhalb der EU Freizügigkeit. Sie dürfen frei und ungehindert

in jedes Mitgliedsland ein- und ausreisen, dort dauerhaft wohnen und arbeiten.

Dieses Recht haben Sie auch wenn Sie nicht arbeiten und ebenso Ihre Familienan-gehörigen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Sie über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügen und krankenversichert sind. Ausreichender Lebens-unterhalt heißt, dass Sie keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen.

Ihr Recht in Deutschland zu leben richtet sich nach dem Freizügigkeits-gesetz/EU. Sie brauchen als Unionsbürgerin keine Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Diese Anmeldung gilt als unbefristete Aufenthaltsbescheinigung. Sie haben folglich nichts mit der Ausländerbehörde zu tun. Das Recht in Deutschland zu leben und zu arbeiten können Sie allerdings dann verlieren, wenn Sie in den ersten fünf Jahren über einen längeren Zeitraum öffentliche Mittel für die Sicherung Ihres Lebensunter haltes beziehen. Beantragen Sie staatliche Leistungen, erhält die Ausländerbehörde von den Sozialbehörden diese Information und wird darauf hin tätig werden. Im schlimmsten Fall kann die Ausländerbehörde Sie auffordern, Deutschland wieder zu verlassen. Halten Sie sich länger als fünf Jahre ununterbrochen in Deutschland auf, so verlieren Sie grundsätzlich nicht mehr das Recht in Deutschland zu bleiben und hier zu arbeiten, auch nicht bei Bezug öffentlicher Mittel. Sie erhalten zudem unverzüglich eine Bescheini-gung über Ihr Daueraufenthaltsrecht.

Sind Sie Staatsangehörige eines Landes außerhalb der EU jedoch mit einem EU-Bürger verheiratet, so richtet sich Ihr Recht auf Aufenthalt wie das Ihres Mannes nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Sie erhalten aufgrund der Ehe mit Ihrem Mann eine Aufenthaltskarte für die Dauer von erst einmal fünf Jahren, anschließend ein Daueraufenthaltsrecht.

Eine Trennung von Ihrem Ehemann hat keinen negativen Einfluss auf Ihr Recht in Deutschland zu bleiben. Erst eine Scheidung kann Folgen für Ihr Recht in Deutschland zu bleiben haben.

Sie erwerben ein eigenständiges Bleiberecht nach einer Scheidung, wenn Sie sich als Arbeitnehmerin, Selbstständige, Arbeitsuchende oder als Erbringerin von Dienstleistungen im Bundesgebiet aufhalten und

– Ihre Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland oder – der Aufenthalt zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist oder

– Sie das Sorgerecht für ein Kind Ihres Mannes haben oder

– für dieses Kind ein Umgangsrecht haben und ein Gericht feststellte, dass die-ser Umgang nur in Deutschland durchgeführt werden kann.

DRITTSTAATLeRINNeN

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Eine andere Regelung gilt bei Tod oder Wegzug des Ehemannes. Sie erwerben ein eigenständiges Bleiberecht, wenn Sie mindestens ein Jahr mit ihm in Deutsch-land gelebt haben und selber erwerbstätig oder arbeitssuchend sind oder sich als Erbringerin von Dienstleistungen im Bundesgebiet aufhalten oder wenn Ihr Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist.

DRITTSTAATLeRINNeN

Wenn Sie zu der Personengruppe der in Deutschland lebenden Migrantinnen gehören, die aus Ländern außerhalb der Europäischen Union kommen, so richtet sich Ihr Aufenthalt nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz. Das Auf-enthaltsgesetz sieht neben dem Visum weitere Aufenthaltstitel vor, die für die nachfolgenden Ausführungen bedeutend sind: die befristete Aufenthalts-erlaubnis, die NiederlassungsAufenthalts-erlaubnis, die unbefristet erteilt wird, sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

Wichtig: Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern die Aussetzung der Abschiebung.

Ihre Aufenthaltserlaubnis sowie Ihre Niederlassungserlaubnis erlöschen, d. h.

werden ungültig, wenn Sie sich länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhalten und ein längerer Auslandsaufenthalt nicht mit der Ausländerbehörde vereinbart wurde. Ausnahmen bestehen, wenn Sie sich bereits seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, eine Niederlassungserlaubnis haben, Ihr

werden ungültig, wenn Sie sich länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhalten und ein längerer Auslandsaufenthalt nicht mit der Ausländerbehörde vereinbart wurde. Ausnahmen bestehen, wenn Sie sich bereits seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, eine Niederlassungserlaubnis haben, Ihr