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BeTReuuNGSuNTeRHALT FüR NICHT VERHEIRATETE

Nicht verheiratete betreuende Mütter und Väter haben gegenüber dem ande-ren Elternteil des Kindes einen Unterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt (§ 1615 l BGB). Ab dem dritten Geburtstag des Kindes besteht eine grundsätzliche Erwerbsverpflichtung, die jedoch nicht zwingend sofort eine Vollzeittätigkeit sein muss. Der zeitliche Umfang der Erwerbsverpflichtung muss, ebenso wie beim nachehelichen

BeTReuuNGSuNTeRHALT

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Betreuungsunterhalt, individuell ermittelt werden. Aus bestimmten Billig-keitsgesichtspunkten kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus verlängert werden: Insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, z. B. wenn das zu betreuende Kind krank oder behindert ist oder keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht, aber unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Belange des betreuenden Elternteils, beispielsweise aufgrund gemeinsamer Planung der Eltern oder der Belastung des alleinerziehenden Elternteils (BGH Urteil vom 16.07.2008, XII ZR 109/05).

Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist die Bedürftigkeit des betreuenden Vaters/der betreuenden Mutter. Wenn er/sie zum Beispiel Vermögen hat, muss dieses zunächst zur Unterhaltssicherung eingesetzt werden. Hier gibt es allerdings Grenzen. Wenn Sie ein Vermögen zur Altersvorsorge besitzen (zum Beispiel eine Eigentumswohnung) muss dieses nicht eingesetzt werden (BGH-Urteil XII ZR 11/04 vom 05.07.2006). Eltern-geld gilt als Einkommen, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt (bei verlängerter Auszahlung oder Mehrlingsgeburten gelten andere Beträge).

Ohne weitere Voraussetzungen hat eine nicht verheiratete Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor bis zu acht Wochen nach der Geburt Anspruch auf Unterhalt.

Darüber hinaus muss der / die Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Die Zahlung des Kindesunterhalts hat Vorrang und der Anspruch auf einen Selbst-behalt von 1.200 Euro darf nicht unterschritten werden.

Der Unterhaltsbedarf der Mutter / des Vaters liegt in der Regel bei mindes- tens 880 Euro, richtet sich aber nach der Lebensstellung des betreuenden Eltern-teils (Stand: Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2016 und BGH Urteil vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 50/08).

Ihr zuständiges Jugendamt kann Sie bei Fragen zum Betreuungsunterhalt beraten. Sie können hier auch Auskunft über die Höhe des Betreuungsunterhalts erhalten. Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit, sich an eine Anwältin oder einen Anwalt zu wenden – diese/r kann Sie bei der Durchsetzung Ihres An spruches vertreten. In diesem Fall können Sie, wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben, einen Antrag auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe stellen.

Der Betreuungsunterhalt ist gegenüber dem Sozialgeld/ALG II die vorrangige Leistung. Wenn eine unverheiratete Mutter oder ein unverheirateter Vater also ALG II bezieht, kann die Arbeitsagentur sich an den unterhaltsverpflichteten Elternteil wenden, um die Zahlungen zurückzufordern. Der Unterhaltsanspruch geht in diesem Fall auf die Arbeitsagentur über.

T R AN S fe R Le I S T u N G e N

KINDeRzuScHLAG

Den Kinderzuschlag können einkommensschwache Eltern erhalten, die mit ihren unter 25-jährigen Kindern in einem Haushalt leben. Der Zuschlag wird auf Antrag und unbefristet gezahlt. Zuständig ist die Familienkasse der Arbeits agentur. Haben Sie Anspruch auf Kinderzuschlag, erhalten Sie für Ihre Kinder auch das Bildungspaket (siehe Abschnitt Bildungs- und Teilhabe - leis tungen).

Um einen Anspruch auf den Kinderzuschlag zu haben, muss das Einkommen der Eltern ihren eigenen Bedarf nach dem SGB II abdecken, d. h. Regelleistungen und die anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Eltern erhalten also entweder Arbeitslosengeld II oder Kinderzuschlag, nie beides gleichzeitig.

Als Alleinerziehende haben Sie die Möglichkeit zu wählen, ob Sie Leis tun-gen nach dem SGB II inklusive des Alleinerziehenden-Mehrbedarfs beziehen möchten, um Ihren Bedarf und den Ihrer Kinder zu decken oder den Kinder-zuschlag in Anspruch nehmen möchten (Wahlrecht). Sie sind nicht verpflich-tet, den Kinderzuschlag statt der SGB II Leistung zu beziehen. Durch den Kin-derzuschlag können Sie den Bezug von ALG II bzw. Sozialgeld zwar vermeiden.

Ihr Einkommen ist aber in der Regel nur geringfügig höher als bei einem Bezug dieser Leistungen. Ein Verzicht auf ALG II kann zudem den Wegfall weiterer an den ALG II Bezug gekoppelter Vergünstigungen (Zuzahlungen Medikamente, Zahnersatz, Befreiung Rundfunkbeitrag) nach sich ziehen.

Andererseits würden die Sanktionen und Nachweispflichten des SGB-II-Systems für Sie entfallen. Lassen Sie sich dazu individuell beraten, z. B. bei einem Landes- oder Ortsverband des VAMV (Liste der Adressen im Anhang). Wenn Sie jedoch mit Kinderzuschlag und Wohngeld die Hilfebedürftigkeit überwinden würden, dann sind Sie verpflichtet, den Kinderzuschlag statt der SGB-II-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Vom Einkommen ist wie beim ALG II der Erwerbstäti-genfreibetrag abzuziehen. Bei der Berechnung des Bedarfs werden die Kosten für Unterkunft und Heizung aber nicht kopfteilig, d. h. zu gleichen Teilen, zwi-schen allen Familienmitgliedern aufgeteilt, sondern bei den Eltern prozentual, abhängig von der Zahl der Kinder, angesetzt (z. B. Alleinerziehende mit einem Kind 76,64 Prozent, mit zwei Kindern 62,13 Prozent, mit drei Kindern 52,24 Pro-zent). Der verbleibende Betrag gilt als Wohnanteil des Kindes bzw. der Kinder.

TRANSfeRLeISTuNGeN

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Der Kinderzuschlag für jedes im Haushalt lebende Kind, für das die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben, beträgt maximal 140 Euro monatlich (160 Euro ab 1. Juli 2016). Dieser Betrag mindert sich um fünf von jeweils vollen zehn Euro, die das Einkommen der Eltern die Bemessungsgrenze übersteigt. Übersteigt das Einkommen der Eltern die Bemessungsgrenze um den ihnen maximal zustehen-den Kinder zuschlag, so entfällt der Anspruch (Höchsteinkommensgrenze). Als Faustregel gilt, dass Sie als Alleinerziehende/r mindestens 600 Euro Erwerbsein-kommen haben müssen, um den Kinderzuschlag zu beziehen. Häufig aber „lohnt“

sich der Kinderzuschlag für Sie erst, wenn sie ein höheres Erwerbseinkommen beziehen. Erst dann werden Sie mithilfe des Kinderzuschlags unabhängig von SGB II Leistungen. Insgesamt ist die Berechnung des Kinderzuschlages kompli ziert, wenden Sie sich bei Fragen daher an Ihre Arbeitsagentur oder eine Beratungsstelle.

Der Anspruch auf den Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn das Kind eigene Einkünfte in Höhe des Kinderzuschlags oder höhere Einkünfte hat, beispielsweise Unterhalt. Kindergeld und Wohngeld werden nicht als Einkom-men angerechnet. Alle anderen Einkünfte werden aber in voller Höhe vom höchstmöglichen Kinderzuschlag abgezogen. Das bedeutet für alleinerziehende Mütter und Väter, die Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für ihr Kind erhal-ten, dass sie regelmäßig keinen oder nur einen sehr geringen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Ein nennenswert höheres Familieneinkommen kön-nen vor allem Alleinerziehende mit mehreren Kindern erzielen, die keikön-nen Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder erhalten.

Merkblatt Kinderzuschlag (Bundesagentur für Arbeit), Download unter www.kinderzuschlag.de

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Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen.

Gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, dann haben Sie darauf einen Rechtsan-spruch. Wohngeld ist also kein Almosen des Staates. Wohngeld wird jedoch nur unter der Voraussetzung gezahlt, dass Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Wohngeld wird einerseits als Mietzuschuss und andererseits als Lasten-zuschuss für den/die Eigentümer/in eines Hauses oder einer Eigentumswohnung gewährt. Voraussetzung ist, dass Sie die Wohnung selbst bewohnen und die Wohn - kosten selbst aufbringen. Ob Sie wohngeldberechtigt sind, hängt von der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des

Familien-einkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, nach dem jede Gemeinde einer bestimmten Mietenstufe zugeordnet ist. Wenn Sie Arbeitslosen-geld II, SozialArbeitslosen-geld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen oder Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II sind, können Sie kein Wohngeld beziehen, da Ihre Wohnkosten im Rahmen dieser Leistungen abgedeckt werden. Bei ausschließlichem Bezug bestimmter Leis-tungen nach dem SGB II (z. B. Krankenkassenzuschuss, Einstiegsgeld) können Sie dennoch wohngeldberechtigt sein. Als Faustregel gilt: Wer über das SGB II keine Wohnkosten bzw. Kosten der Unterkunft erhält, ist wohngeldberechtigt.

Wenn durch Einkommen und Wohngeld der Bedarf aller in der Bedarfs-gemeinschaft lebenden Mitglieder für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten gedeckt ist, gilt das Wohngeld als vorrangige Leistung. Wenn Ihre Kinder mit eigenem Einkommen (z. B. Unterhalt), Kinder-zuschlag und Wohngeld nur ihren eigenen SGB-II-Bedarf decken können, Sie selbst aber weiterhin Bedarf haben, gilt das Wohngeld nicht als vorrangige Leistung. Wenn Sie Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie auch das Bildungspaket beantragen (siehe Kapitel 3 Bildungs- und Teilhabeleistungen).

Den Wohngeldantrag stellen Sie bei der kommunalen Wohngeldstelle an Ihrem Wohnort, dort erhalten Sie auch weitere Informationen und das Antrags-formular. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, gegen den Sie im Zweifelsfall innerhalb einer genannten Frist auch Widerspruch erheben können.

Als Familienmitglieder gelten alle Angehörigen, die mit dem/der Antrag-steller/in in einem Haushalt wohnen, sowie Haushaltsmitglieder, die nur kurzfristig abwesend sind (z. B. Auszubildende und Studierende, für die der Familien haushalt trotzdem der Lebensmittelpunkt bleibt).

Als Einkommen zählen alle Jahreseinkommen aller Familienmitglieder, wo-bei das Kindergeld, der Kinderzuschlag sowie das Elterngeld grundsätzlich bis zu einer Höhe von 300 Euro bzw. bei doppelter Bezugsdauer des Eltern geldes, von 150 Euro unberücksichtigt bleibt. Von dem Gesamteinkommen des Haushaltes können bestimmte Beträge, wie zum Beispiel Beiträge zur Rentenversicherung und/oder Krankenversicherung, sowie Freibeträge für Kinder und pflegebedürf-tige Familien-angehörige abgezogen werden. Daneben können Sie unabhängig davon, ob Sie erwerbstätig sind oder nicht, einen Alleiner ziehendenfreibetrag von derzeit 1.320 Euro jährlich geltend machen, sofern Sie mit einem minder-jährigen Kind zusammenleben für das Sie Kindergeld erhalten.

Zu Ihren Wohnkosten gehören neben der Miete die Kosten des Wasser- und Abwasserverbrauchs, der Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung. Wenn

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sich die Zahl der Familienmitglieder verändert, z. B. durch die Geburt eines Kin-des, so müssen Sie einen neuen Antrag stellen, um erhöhtes Wohngeld zu er-halten. Wohngeld wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats für ein Jahr gezahlt. Da die Bearbeitung der Anträge im Allgemeinen recht lange dauert, ist es gut, den Weiterleistungsantrag auf Wohngeld schon zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen, um Zahlungsaus fälle zu vermeiden.

Wenn Sie schon vor der Trennung gemeinsam mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin Wohngeld bezogen haben, ist es wichtig zu beachten, dass ab dem Zeit - punkt des Getrenntlebens, auch wenn der/die getrennt lebende Ehe part ner/in noch in der gemeinsamen Wohnung bleibt, diese/r nicht mehr als Haus halts-mitglied bei der Wohngeldberechnung zählt und sein/ihr Einkom men nicht mehr angerechnet wird. Es handelt sich dann um einen so genannten Mischhaushalt und die Wohnkosten werden anteilig berechnet. Wenn das Kind sich abwechselnd und regelmäßig in der Wohnung beider Elternteile aufhält und es dort betreut wird, zählt das Kind in beiden Haushalten als Haushaltsmitglied bei der Wohn-geldberechnung. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihres Einkommens oder der Zahl der Haushaltsmitglieder der Wohngeldstelle mitzuteilen.

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Thema Wohngeld:

http://www.bmub.bund.de/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/

Dort finden Sie Tabellen und übersichten zu Mietstufen und Höchstbeträgen.

S c H u LD e N

Als Alleinerziehende können Sie von Schuldenproblemen vielleicht dadurch betroffen sein, dass Unterhaltszahlungen ausbleiben und Sie deshalb gezwun-gen sind, selbst Verbindlichkeiten einzugehen, um so die Deckung des notwen-digen Lebensbedarfs sicherzustellen. Vielleicht haben Sie auch aus einer ver-gangenen Ehe noch Schuldverpflichtungen, denen Sie nachkommen müssen.

Bei einem engen Haushaltsbudget können Sie – auch bei mittleren Einkom-men – in die Schuldenfalle geraten, weil die zahlreichen (zum Teil durchaus kleineren) Verpflichtungen über den Kopf wachsen. Gerade beim bargeldlosen Zahlungsverkehr ist das Girokonto schneller überzogen als gedacht. Dies kann rasch dazu führen, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen insgesamt nicht mehr nachkommen können und somit schnell eine „Überschuldung“ eintritt.

Im Rahmen dieses Abschnitts können wir Ihnen nur einige allgemeine Informa tio nen darüber geben, was Sie bei Schulden selbst tun und wohin Sie sich wenden können. Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie Ihre finanziellen

Verpflichtungen nicht gänzlich erfüllen können oder kurz davor stehen, zögern Sie nicht, eine örtliche Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen.

Grundsätzlich ist eine genaue „Einnahme- und Ausgabenanalyse“ Ihres monat lichen Haushalts notwendig. Schreiben Sie am besten auf die linke Seite eines Blattes Ihre gesamten Ausgaben (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Fahrtko-sten, monatliche Rentenverbindlichkeiten und Versicherungsbeiträge, Telefon-gebühren, Vereinsbeiträge, monatliche Lebenshaltungskosten – am besten als Fixbetrag, z. B. 50 Euro – 100 Euro pro Person im Haushalt und Woche). Wich-tig ist, dass Sie alle Einnahme- und Ausgabenposten auf den jeweiligen Monat umrechnen, denn nur so ist eine realistische Einnahmen- und Ausgabenana-lyse – die Voraussetzung jeder Budgetberatung – möglich. Die BudgetanaAusgabenana-lyse gibt Ihnen Erkenntnisse darüber, ob Sie vielleicht schon überschuldet sind oder welche frei verfügbaren Einkommensreste Sie in Ihrem monatlichen Haushalts-plan noch haben. Wenn Ihr monatliches Einkommen nicht ausreicht, die fixen Lebenshaltungskosten, Raten und Rechnungen zu decken, sind Sie überschuldet.

Wenn Sie überlegen, sich von Ihrem Ehepartner/Ihrer Ehepartnerin zu tren-nen, dann sollten Sie berücksichtigen, dass mögliche Vereinbarungen bezüglich der aus der Ehe resultierenden Schulden bei der Scheidung keine Geltung für die Kreditinstitute haben. Außerdem haftet jede/r Ehepartner/in auch einzeln für gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten, z. B. gemeinsam unterschrie-benen Kredit- oder Kaufvertrag. Das heißt, der Gläubiger muss sich nicht nur an einen Ehepartner schadlos halten sondern kann gegen beide vollstrecken.

Ent scheidend dabei ist, dass Sie beide die Verträge unterzeichnet haben.

Sollte die Überschuldung schon eingetreten sein und die Gläubiger bei Ihnen „vor der Tür stehen“, den/die Gerichtsvollzieher/in zu Ihnen schicken oder Sie mit Mahnschreiben überziehen, sollten Sie sofort handeln. Gehen Sie von sich aus auf die Gläubiger zu, schildern Sie ihre momentane Situation und bitten Sie um Zahlungsaufschub, Ratenreduzierung oder sonstige Zahlungser-leichterungen. Häufig sind Gläubiger bereit, solche Vereinbarungen zu treffen, wenn man von sich aus auf sie zugeht und sich um eine Schuldenregulierung bemüht, denn es liegt auch im Interesse der Gläubiger, wenigstens einen Teil der Zahlungsverpflichtungen zu erhalten. Sollten Sie durch eine Bürgschaft in eine aussichtslose Situation geraten, kann diese Bürgschaft sittenwidrig sein.

Damit Sie während einer Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte behalten, können Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutz-konto („P-Konto“) umwandeln lassen. Die Umwandlung erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Bank, die Sie beantragen müssen.

Sie haben darauf einen Anspruch. Pfändungsschutzkonten müssen zu den

all-ScHuLDeN

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gemein üblichen Kontoführungspreisen angeboten werden. Auf dem P-Konto besteht automatisch zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.073,88 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 404,16 Euro für die erste und um jeweils weitere 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt der Bank dafür ein Nachweis.

Diese geschützten Beträge können dann nicht gepfändet werden, sondern bleiben Ihnen zur Verfügung stehen.