• Keine Ergebnisse gefunden

eLTeRNzeIT uND eLTeRNGeLD elternzeit

elternzeit

Als Arbeitnehmer/in haben Sie Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit (Geburten bis 30. Juni 2015) in bis zu zwei Abschnitte aufteilen. Bis zu zwölf Monate Elternzeit können zwischen den dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Mutter-schutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich angemeldet werden, da-bei muss auch fest gelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Sie die Elternzeit nehmen werden.

Während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz, der mit der An-mel dung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, beginnt.

Es ist für Väter daher sinnvoll, die Elternzeit frühestens acht Wochen vor deren Beginn anzumelden. Die Ansprüche auf Elternzeit gelten für beide Eltern unabhängig voneinander, sie können abwechselnd, nur von einem

eLTeRNzeIT

3

Elternteil oder gleichzeitig genommen werden. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben Sie darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Teilzeitar-beit, zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht, die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate verringert werden soll, Beginn, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeitszeitverringe-rung mitgeteilt wurde und dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen stehen. Die Aufnahme der gewünschten Teilzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich anmelden.

Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gelten neue flexiblere Regelungen zur Eltern-zeit. Auch weiterhin werden pro Elternteil 36 Monate unbezahlte Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes möglich sein. Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Damit Unternehmen sich aber rechtzeitig darauf einstellen können, wurde die Anmeldefrist für Eltern-zeiten nach dem dritten Geburtstag des Kindes auf 13 Wochen erhöht. Außerdem kann die Elternzeit nun in drei Zeitabschnitte pro Elternteil eingeteilt werden. So können Sie ihre Kinder auch später eine Zeit lang intensiv begleiten, wenn dies notwendig wird – zum Beispiel beim Eintritt in die Schule. Beachten Sie bei ihren Planungen, dass der Arbeitgeber Elternzeit, die vollständig zwischen dem drit-ten und achdrit-ten Geburtstag des Kindes beansprucht werden soll, ab lehnen kann, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen und es sich dabei um den

„dritten Zeitabschnitt“ der Elternzeit handelt. Die Zustimmung des Arbeit gebers gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Elternzeit-Antrags im Zeitraum zwischen Geburt und drittem Geburtstag des Kindes und acht Wochen nach Zugang des Antrags für den Zeitraum zwischen drittem und achtem Geburtstag des Kindes aus dringenden betrieblichen Grün-den schriftlich abgelehnt wird. Auch nach Grün-den neuen Regelungen müssen Sie die Aufnahme der gewünschten Teilzeit spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich anmelden bzw. spätestens 13 Wochen vor deren Beginn, wenn Sie eine Teilzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes planen.

Auch neue Partner haben mitunter Anspruch auf Elternzeit. Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden: er lebt mit dem Kind in einem Haus-halt zusammen, er ist mit dem leiblichen Elternteil verheiratet oder hat mit ihm eine Lebenspartnerschaft begründet, er betreut oder erzieht das Kind selbst, er hat die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und er arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats.

Überlegen Sie sich gut, ob und wie Sie die Elternzeit nutzen wollen. Sie soll-ten auf jeden Fall schon bei Beginn bzw. bei Beantragung über Ihren Wieder-einstieg in die Erwerbstätigkeit nachdenken und diese mit Ihrem Arbeitgeber planen. Nutzen Sie die Elternzeit für Ihre Weiterbildung und pflegen Sie den Kontakt zu Ihrer Arbeitsstelle (z. B. Urlaubs- oder Krankenvertretung).

Während des Bezugs von Elterngeld oder in der Elternzeit sind Sie weiter Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, ohne dass Sie dafür Beiträge zahlen müssen. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind aller-dings weiter hin beitragspflichtig, ggf. in Höhe des Mindestbetrages. Das Elterngeld wird nicht als Einkommen gewertet, weitere Einnahmen können aber ggf. zu einer Beitrags pflicht führen (z. B. bei Teilzeitarbeit). Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes über den Ehegatten / die Ehegattin familienmitversichert sind, ändert sich nichts. Privat versicherte Arbeitnehmer/innen müssen weiterhin Beiträge zahlen, und zwar inklusive des Arbeitgeberanteils. Beamt/innen haben wäh-rend der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe.

elterngeld (Basiselterngeld und elterngeldPlus)

Sie haben Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben, Ihr Kind selbst erziehen und betreuen und nicht bzw. nicht voll erwerbs tätig sind (bis zu 30 Wochenstunden). Nicht verheiratete Eltern-teile können unabhängig vom Sorgerecht für das Kind Elterngeld beziehen, wenn sie mit ihm in einem Haushalt leben und die weiteren Vorausset-zungen erfüllen. Erfüllen beide Elternteile die AnspruchsvoraussetVorausset-zungen, können sie sich einigen, welche Zeiträume durch welchen Elternteil bean-sprucht werden. Können sie sich nicht einigen, kommt es bei Allleinsor-ge allein auf die Entscheidung des sorAllleinsor-geberechtigten Elternteils an. Auch Pflegeeltern, die ein Kind mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben, Stiefeltern und in Ausnahmefällen auch Großeltern können Elterngeld bezie-hen. EU-Bürger/innen, die in Deutschland leben oder arbeiten, können einen Anspruch auf Elterngeld haben. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt die Regel, dass für die Familienleistungen vorrangig das Beschäftigungs-land zuständig ist, wenn das WohnBeschäftigungs-land ein anderes ist (z. B. bei Grenzgängern).

Andere nichtdeutsche Eltern erhalten Elterngeld in Abhängigkeit davon, ob ihr Aufenthalt in Deutschland dauerhaft ist. Dabei kommt es auf den Auf-enthaltstitel und den Zugang zum Arbeitsmarkt (Arbeitserlaubnis) an (siehe Kapitel 6 Nichtdeutsche Alleinerziehende).

eLTeRNGeLD

3

Auch Schüler/innen, Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld.

Die jeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Auf die Anzahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an.

Sie sollten den Antrag auf Elterngeld möglichst früh stellen, um Verzöge-rungen bei der Auszahlung zu vermeiden. Rückwirkend kann das Elterngeld nur für die letzten drei Monate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt werden. Im Antrag müssen Sie die Monate angeben, für die Sie das Elterngeld beziehen wollen. Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, muss der Antrag von beiden Eltern unterschrieben sein. Der Antrag muss bei der zuständigen Elterngeldstelle abgegeben werden. Die Adressen dazu entnehmen Sie bitte der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesfamilien-ministeriums. In den länderspezifischen Antragsformularen steht, welche Unter lagen Sie einreichen müssen, üblicherweise sind dies die Geburtsurkun-de, Einkommensnachweise, Bescheinigungen über Mutterschutzleistungen und die Arbeitszeitbestätigung vom Arbeitgeber.

Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, haben die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von ElterngeldPlus und dem Bezug vom bis-herigen Elterngeld (Basiselterngeld) zu wählen oder beides zu kombinieren.

Dauer

Das Basiselterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bean sprucht werden. Ein Elternteil kann für mindestens zwei und maximal 12 Monate Basis-elterngeld beziehen. Zwei weitere Monatsbeträge kommen hinzu, wenn beide Eltern das Basiselterngeld nutzen und ihnen für mindestens zwei weitere Monate Erwerbs einkommen wegfällt. Alleinerziehende können allein bis zu 14 Monate Basis elterngeld erhalten, wenn sich u.a. für zwei weitere Bezugsmonate das Er-werbseinkommen mindert, sie also vor dem Bezug von Elterngeld erwerbstätig waren. Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 ist Bedingung, dass das Kind nur bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem auch die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht. Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnung gemeldet ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend. Es kommt auf die tatsächliche Lebenssituation an. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt ein Elternteil als alleinerziehend, wenn er die Vorausset-zungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach dem Einkommensteuergesetz (vgl. § 24 b EStG) erfüllt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Das Kind muss mit der

allein-erziehenden Person in einem Haushalt leben und die Alleinerziehende darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben. Auch bei geringfügig Beschäftigten, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen können die Voraussetzungen im Sinne des § 24b EStG vorliegen.

Die Voraussetzung ist in jedem Fall, dass sich das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen reduziert. Es ist nicht möglich, für 14 Monate den Mindest-betrag für nicht erwerbstätige Eltern zu beziehen. Sie können sich das Elterngeld auch in halben Monatsbeträgen auszahlen lassen (Dehnungsoption für Geburten bis zum 30. Juni 2015). In diesem Fall kann sich der Bezugszeitraum auf bis zu 28 Monate verlängern. Wenn Sie Mutterschaftsleistungen (z. B. Mutter schaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse, Arbeitgeberzuschuss) beziehen, werden diese auf das Elterngeld angerechnet. Abhängig beschäftigte Mütter erhalten in der Regel in den acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt Mutterschaftsleistungen. Diese zwei Monate gelten als von der Mutter genommene Elterngeldbezugsmonate.

Höhe

Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des entfallenden maßgeblichen Nettoeinkommens ohne Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld), welches der / die Antragsteller/in in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Das wegfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent, von 1.220 Euro zu 66 Pro - zent, zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent ersetzt (siehe Berech - nungsbeispiel 1). Liegt das maßgebliche Nettoeinkommen unter 1.000 Euro, wird die Ersatzrate schrittweise von 67 Prozent auf 100 Prozent erhöht. Für je zwei Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro lag, wird dann die Ersatzrate des Elterngeldes um 0,1 Prozentpunkte erhöht (siehe Berechnungsbeispiel 2).

Bei Teilzeit ersetzt das ElterngeldPlus den wegfallenden Teil des Ein - kommens – höchstens aber bis zur Hälfte des monatlichen Basiselterngeldes, das ohne Teilzeiteinkommen zustünde (siehe Berechnungsbeispiel 3). Dafür werden aus einem Elterngeldmonat zwei ElterngeldPlus-Monate.

Das Elterngeld beträgt im Basiselterngeldbezug mindestens 300 Euro bzw.

mindestens 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug und im Basiselterngeldbezug höchstens 1.800 Euro monatlich bzw. höchstens 900 Euro im ElterngeldPlus-Bezug. Als Einkommen vor der Geburt werden dann höchstens 2.770 Euro berücksichtigt. Maßgeblich sind für Nichtselbstständige die zwölf Kalendermo-nate vor dem Ge burts monat des Kindes, bzw. vor Beginn des Mutterschutzes. Aus diesen wird das durchschnittliche Monatseinkommen ermittelt. Monate mit Mutter schaftsgeld- oder mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind bleiben dabei

eLTeRNGeLD

3

eben so unberücksichtigt wie Monate, in denen wegen einer schwangerschafts-bedingten Erkrankung das Einkommen weggefallen ist. Dafür werden wei-ter zurück liegende Monate zur Ermittlung herangezogen. Bei selbstständig Erwerbs tätigen werden die Einkünfte aus dem letzten abgeschlossenen Ver-anlagungszeitraum herangezogen. Auch Selbstständige haben die Möglichkeit, auf Antrag den Bemessungszeitraum verschieben zu lassen, wenn in dieser Zeit Einkommen aus den oben genannten Gründen geringer ausfiel (z.B. durch den Bezug von Mutterschaftsleistungen). Eingerechnet wird ausschließlich steuer-pflichtiges Einkommen aus selbstständiger oder abhängiger Erwerbs tätigkeit.

Wenn Sie im Jahr vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, steht Ihnen der Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro für 12 Monate zu.

elterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Diese Regelungen gelten für alle Geburten ab dem 1. Juli 2015. Für Eltern, die Elternzeit und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren möchten, lohnt sich Eltern geldPlus. Mit den Regelungen können Eltern länger Elterngeld beziehen, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes Teilzeit arbeiten. Sie erhalten Elterngeld-Plus in maximal halber Höhe des Elterngeldes, das dem Elternteil ohne Einkom-men nach der Geburt zustünde, dafür aber doppelt so lange. Aus einem Eltern-geldmonat werden so zwei ElterngeldPlus-Monate. Um ElterngeldPlus nach dem 14. Lebensmonat des Kindes beziehen zu können, muss es ab dem 15. Lebens monat in jedem weiteren Monat ohne Unterbrechung von mindestens einem Elternteil bezogen werden. Gibt es nach dem 14. Lebensmonat eine Lücke im Bezug, können verbleibende Monatsbeträge nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Im Vergleich zu der bisherigen Dehnungsoption kann das Elterngeldbudget mit dem ElterngeldPlus besser genutzt werden. Der Elterngeldbetrag, der den Eltern als Ersatz ihres wegfallenden Einkommens oder als einkommensunab-hängiger Mindestbetrag zusteht, wird nicht halbiert, sondern kann bis zur Hälf-te des ElHälf-terngeldes, das ohne TeilzeiHälf-teinkommen nach der Geburt zustünde, bezogen werden (siehe Berechnungsbeispiel 3). Auch Eltern, die während des Elterngeldbezugs nicht erwerbstätig sind, können mit dem ElterngeldPlus die Bezugsdauer verdoppeln und in dieser Zeit den halben Elterngeldbetrag be-ziehen. Eltern haben damit auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus mehr Spielraum, die Bedürfnisse des Kindes mit den Anforderungen im Beruf zu verbinden. Teilen sich Eltern die Betreuung ihres Kindes und arbeiten paral-lel für vier Monate mindestens zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie zudem einen Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten.

Auch als Alleinerziehende können Sie diesen Partnerschaftsbonus nutzen.

Sie erhalten diese vier Monate zusätzlich, wenn Sie die Voraussetzungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus selbst erfüllen sowie für den steuerlichen Ent lastungsbetrag für Alleinerziehende nach dem Einkommensteuergesetz (vgl. § 24 b EStG) und wenn der andere Elternteil weder mit Ihnen noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.

Mehrlingszuschlag und Geschwisterbonus

Wenn Sie Zwillinge oder Drillinge erwarten, wird das Elterngeld für jedes zweite und weitere Mehrlingskind im Basiselterngeldbezug um 300 Euro und im ElterngeldPlus-Bezug um 150 Euro aufgestockt. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem weiteren Kind unter drei Jahren oder zwei Kindern unter sechs Jahren zusammenleben, erhöht sich Ihr Elterngeld um den Geschwisterbonus. Sie erhalten dann zusätzlich zehn Prozent Ihres errech-neten Elterngeldbetrages, mindestens jedoch 75 Euro, bis das älteste Kind drei bzw. sechs Jahre alt ist oder bei einem Geschwisterkind mit Behinderungen im Haushalt, bis das Kind 14 Jahre alt ist (siehe Berechnungsbeispiel 2). Eltern, die ElterngeldPlus beziehen, erhalten damit mindestens einen Geschwisterbonus in Höhe von 37,50 Euro im Monat.

elterngeld und entgeltersatzleistungen, Sozialleistungen und unterhalt Werden im Einkommensbemessungszeitraum vor der Geburt andere Entgelt-ersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Renten, Krankengeld), Stipendien oder BAföG gezahlt, werden diese nicht als Einkommen bei der Einkom-mens-ermittlung für das Elterngeld berücksichtigt. Werden Entgeltersatz-leistungen während des Elterngeldbezuges als Ersatz für das Einkommen vor der Geburt gezahlt, werden sie auf das Elterngeld angerechnet und min-dern den Elterngeldanspruch. In jedem Fall kann aber der Mindestbetrag von 300 Euro im Basiselterngeldbezug und 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug neben den Entgeltersatzleistungen bezogen werden. Erhalten Sie den Geschwisterbonus, erhöht sich der Mindestbetrag somit von monatlich 300 Euro auf 375 Euro im Basiselterngeldbezug und von monatlich 150 Euro auf 187,50 Euro im ElterngeldPlus-Bezug.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag wird das Elterngeld vollständig, also auch in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro im Basiselterngeldbezug und von 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug, als Einkom-men angerechnet. Haben Sie vor der Geburt ihres Kindes Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag bezogen und waren gleichzeitig erwerbstätig,

eLTeRNGeLD

3

erhalten Sie einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro im Basiseltern geldbezug bzw. 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.

Bei Unterhaltsansprüchen wird das Elterngeld auf beiden Seiten nur be-rücksichtigt, soweit es über 300 Euro im Basiselterngeldbezug und über 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug liegt. Das darüber liegende Elterngeld kann im Einzelfall auf Ihren Unterhaltsanspruch angerechnet werden bzw. als unter-haltsrelevantes Einkommen gelten. Schulden Eltern ihren weiteren minder-jährigen Kindern Unterhalt, gilt das Elterngeld voll als unterhaltsrelevantes Einkommen.

elterngeld und Arbeitslosengeld I (ALG I)

Bei Anspruch auf ALG I können Sie unter Umständen zwischen Arbeitslosen-geld und ElternArbeitslosen-geld wählen: Sie können also unter der Voraussetzung, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, entweder ALG I plus Mindestbetrag Elterngeld (300 Euro im Basiselterngeldbezug und 150 Euro im ElterngeldPlus-Bezug) beziehen, oder zunächst das Elterngeld als Lohnersatz leistung und im Anschluss ALG I beziehen.