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Haben Sie nichtselbstständig gearbeitet, werden zur Berechnung Ihres maß-geblichen Einkommens in einem automatisierten Verfahren von Ihrem durch- schnittlichen Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Geburtsmo-nat die Beiträge für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge pauschal in Höhe von 21 Prozent sowie eine Werbungskostenpauschale von 83,33 Euro (auch bei Minijobs) abgezogen. Erforderliche Angaben für die Steuerabzüge sind die Steuerklasse, die Kirchensteuerpflicht, die Rentenversicherungspflicht (für die Bestimmung der maßgeblichen Vorsorgepauschale) und die Anzahl der Kinderfreibeträge für ältere Geschwister. Andere individuell eingetragene Freibeträge werden nicht berücksichtigt.

Bei Selbstständigen wird der Gewinn laut Steuerbescheid des letzten abge-schlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt nach pauschalisiertem Ab-zug der darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben zum jeweiligen Prozent-satz zwischen 65 und 67 Prozent und bei Geringverdienern von bis zu 100 Prozent ersetzt.

Beispiele für die Berechnung von elterngeld(Plus):

Berechnungsbeispiel 1:

Anne ist Mutter einer Tochter (Fiona) geworden. Vor der Geburt hat sie als Fri-seurin gearbeitet. Sie ist nicht mit Fionas Vater verheiratet, und wohnt auch nicht mit ihm zusammen, sie ist alleinerziehend. Sie hat Anspruch auf 14 statt 12 Monate Basiselterngeldbezug (siehe in diesem Kapitel „Dauer“). Sie möchte nach der Geburt für 14 Monate Elternzeit nehmen und Basiselterngeld bezie-hen. Durchschnittliches Nettogehalt der letzten 12 Monate vor der Geburt:

Durchschnittliches Nettogehalt der letzten 12 Monate vor der Geburt:

1.150 Euro

prozentualer Lohnersatz: 67 Prozent

Basiselterngeld: 1.150 Euro x 0,67 Euro = 770,50 Euro für 14 Monate Berechnungsbeispiel 2:

Karin ist Mutter einer zweieinhalbjährigen Tochter (Emma) und hat nun ihren Sohn (Theo) geboren. Für diesen möchte sie nun für 12 Monate Basiselterngeld beziehen.

Durchschnittliches Nettogehalt der letzten 12 Monate vor der Geburt:

1.400 Euro

prozentualer Lohnersatz: 65 Prozent 1.400 Euro x 0,65 = 910 Euro

Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des zustehenden Elterngeldes:

910 Euro x 0,1 = 91 Euro

Elterngeld insgesamt: 910 Euro + 91 Euro = 1.001 Euro für 6 Monate

1.400 Euro x 0,65 = 910,00 Euro für 6 Monate (nach dem 3. Geburtstag von Emma ohne Geschwisterbonus)

Berechnungsbeispiel 3:

Carla wurde Mutter eines Sohnes (Max). Vor der Geburt hat sie in Vollzeit als Architektin gearbeitet. Vom 14. bis 21. Lebensmonat von Max möchte sie wö-chentlich 20 Stunden in Teilzeit wieder in ihrem Architekturbüro arbeiten und in dieser Zeit ElterngeldPlus beziehen.

Durchschnittliches Nettogehalt der letzten 12 Monate vor der Geburt:

2.500 Euro

Durchschnittliches Nettogehalt während der Teilzeit vom 14. bis 21. Lebensmonat:

1.350 Euro

wegfallende Einkommen 1.150 Euro (2.500 – 1.350 Euro).

prozentualer Lohnersatz: 65 Prozent

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ElterngeldPlus: 1.150 x 0.65 = 747,50 Euro für acht Monate.

Die Deckelung beim ElterngeldPlus greift hier nicht: Der Basiselterngeldanspruch bei Vollausstieg beträgt 1.625 Euro monatlich (65 Prozent von 2.500 Euro), so dass der Deckelungsbetrag 812,50 Euro (1.625 Euro/2) beträgt.

Berechnung des Elterngeldanspruchs: www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner Fragen zum Elterngeld beantworten entweder die zuständigen Elterngeldstellen

oder die Mitarbeiter/innen des Service-Telefons des BMFSFJ: 030 / 201 791 30 (Mo bis Do von 9.00 bis 18.00 Uhr); E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de

„Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit – Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“, hrsg. vom BMFSFJ, zu bestellen beim Publikationsversand der Bundesregierung, Tel. 01805 / 77 80 90 oder publikationen@bundesregierung.de oder Download unter: www.bmfsfj.de

Landeserziehungsgeld

In den Bundesländern Bayern, Sachsen und Thüringen können Sie bis einschließ-lich des dritten Lebensjahres Ihres Kindes oder im Anschluss an das Elterngeld Landeserziehungsgeld in unterschiedlicher Höhe beziehen. Die Voraussetzung ist meist, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes in dem jeweiligen Bundesland haben. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Rege-lungen im Hinblick darauf, ob Sie erwerbstätig sind und wie hoch Ihr Einkommen ist. In Bayern können Sie darüber hinaus das Bayerische Betreuungsgeld beziehen.

Auf Bundesebene wurde das Betreuungsgeld 2015 abgeschafft. Das Bundesver-fassungsgericht hatte es wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt. Niemand muss bereits erhaltenes Betreuungsgeld zurückzahlen. Für Familien, die bereits eine Bewilligung über Betreuungsgeld erhalten haben, erfolgen die Auszahlungen für die Dauer der Bewilligung weiter.

Bayern

Sie haben Anspruch auf Landeserziehungsgeld, wenn Sie den Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 12 Monaten in Bayern haben, und die ter-mingerechte Früherkennungsuntersuchung ihres Kindes (U6 bei Leistungsbeginn zwischen dem 13. und 24. Lebensmonat bzw. U7 bei Leistungsbeginn zwischen dem 25. und 29. Lebensmonat) nachweisen. Das Landeserziehungsgeld können Sie im Anschluss an das Bundeselterngeld beziehen. Es beträgt monatlich 150 Euro für das erste, 200 für das zweite und 300 Euro für das dritte und weitere Kind. Für das erste Kind können Sie sechs Monate, für jedes weitere 12 Monate Landeserziehungsgeld beziehen, jedoch höchstens, bis Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Die

Einkommensgrenze für das Landeserziehungsgeld beträgt 22.000 Euro für Alleiner-ziehende. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 3.140 Euro für jedes weitere Kind.

Das Bayerische Betreuungsgeld wird im Anschluss an das Elterngeld, grundsätzlich also ab dem 15. Lebensmonat des Kindes gezahlt. Es kann rückwirkend bis zum 1. Januar 2015 beantragt werden und beträgt 150 Euro monatlich für längstens 22 Monate. Zen-trale Voraussetzung ist, dass Eltern keinen Platz in einer öffentlich geförderten Kinder-tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Daneben wird die Durchführung der altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorausgesetzt und wie beim Landeserziehungsgeld eine Vorwohndauer von 12 Monaten in Bayern.

Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld können gleichzeitig bezogen werden.

Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Die zuständigen Regionalstellen und einen Landeserziehungsgeldrechner unter: www.zbfs.bayern.de

Sachsen

In Sachsen wird das Landeserziehungsgeld im Anschluss an den Bezug des Bundeselterngeldes im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes gewährt.

Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt in Sachsen haben. Zudem dürfen Sie für dieses Kind keinen mit staat - lichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch nehmen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Bei Inanspruch nahme im zweiten Lebensjahr (z. B. im Anschluss an das Elterngeld) beträgt die Höchstbe-zugsdauer beim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate. Bei Inanspruchnahme im dritten Lebensjahr be-trägt die Leistungsdauer neun Monate beim ersten oder zweiten Kind, wenn nach dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Kita-Platz in Anspruch genommen wurde.

Ansonsten sind es fünf – genau wie bei Bezugsbeginn im 2. Lebens jahr – Monate beim ersten, sechs Monate beim zweiten und sieben Monate ab dem dritten Kind.

Die Höhe des Landeserziehungsgeldes liegt für das erste Kind bei 150 Euro im Monat, für das zweite Kind bei 200 Euro und ab dem dritten Kind bei 300 Euro. Die Einkommensgrenze liegt für Alleinerziehende bei 14.100 Euro pro Jahr. Bei Über-steigen dieser Grenze verringert sich das Landes erziehungsgeld sukzessive. Dieses Landeserziehungsgeld darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen wie etwa nach Sozialgesetzbuch II oder Wohngeld nicht angerechnet werden.

Thüringen

In Thüringen können Sie für zwölf Monate nach dem Bezug von Elterngeld ein-kommensunabhängig 150 Euro monatlich Erziehungsgeld beziehen. Handelt es