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wIeDeReINSTIeG – WIE FINDE ICH ARBEIT?

Der Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit kann sich je nach Dauer der Unter-brechung mehr oder weniger schwierig gestalten. Die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Schwierigkeit, eine nach Ihren Wünschen mit der Familie kombinierbare Arbeit zu finden (z. B. flexible Arbeitszeiten), erschwe-ren die Suche. Häufig besteht das Problem, dass durch die Unterbrechung Ihre

Qualifikationen nicht mehr den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspre-chen. Es erleichtert auf jeden Fall den Einstieg, wenn Sie während der Eltern-zeit den Kontakt zu Ihrem Beruf und Ihrem Arbeitgeber aufrechterhalten und schon bei Ihrem Ausstieg Absprachen für das Wiederkommen getroffen haben.

Zuerst sollten Sie sich um eine gute, qualifizierte Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind kümmern. So können Sie Ihre Kräfte auf die Arbeitsuche und den Wiedereinstieg konzentrieren. Wichtig ist auch, dass Sie sich auf jeden Fall und so schnell wie möglich arbeitslos und arbeitssuchend melden, denn nur so haben Sie Anspruch auf die Leistungen und Förderungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch (SGB II, III). Verpassen Sie Fristen, werden Leis-tungen sehr schnell gekürzt.

Schätzen Sie Ihre Voraussetzungen und Vorstellungen über Ihre zukünftige Tätigkeit ein und überlegen Sie sich, ob es reicht, die Kenntnisse in Ihrem erlernten Beruf aufzufrischen und zu aktualisieren, oder ob es besser ist, eine Umschulung in Angriff zu nehmen. Auch wenn Sie Hilfen für eine existenz-gründung benötigen, kann Ihnen ein Beratungsgespräch bei der Arbeitsagen-tur helfen. In diesem Fall empfiehlt es sich dringend, parallel eine örtliche Beratungsagentur aufzusuchen, die sich auf Existenzgründungen spezialisiert hat. Die Fördermodelle des Landes, des Bundes und der EU sind so speziell und häufig kurzlebig, dass nur ausgewiesene Fachleute hier den Überblick behalten.

Dagegen gibt es in den meisten Arbeitsagenturen einen speziellen Infor-mations- und Beratungsservice für Berufsrückkehrerinnen. Sprechen Sie mit anderen über deren Erfahrungen beim Wiedereinstieg. Holen Sie sich gege-benenfalls Hilfestellung bei den in allen Bundesländern eingerichteten Bera-tungsstellen für Frauen (Adressen erfahren Sie bei der Arbeitsagentur). Auch die kommunalen Gleichstellungsstellen oder die Beauftragten für Chancen-gleichheit auf dem Arbeitsmarkt bei der örtlichen Arbeitsagentur oder dem Jobcenter können Ihnen weiterhelfen. Darüber hinaus bieten auch die Organi-sationen von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Innungen, Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern Informationen an.

Wenn Sie sich im Klaren sind, welche Tätigkeit Sie anstreben, existieren für Sie verschiedene Wege, einen Arbeitsplatz zu finden. Verlassen Sie sich nicht nur auf die Angebote der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters. Werden Sie selber aktiv. Studieren Sie die Stellenanzeigen im Internet ebenso wie die Anzeigen in lokalen und überregionalen Tageszeitungen, Zeitschriften und Fachblättern. Stellen im öffentlichen Dienst (Stadtverwaltung, Post, Gericht, Finanzämter usw.) werden meist nur im Amtsblatt oder unter den entspre-chenden Internet-Adressen ausgeschrieben. Das Amtsblatt liegt oft in

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büchereien aus. Initiativbewerbungen lohnen sich, wenn Sie in dem Betrieb, der Sie interessiert, eine/n Ansprechpartner/in haben oder finden, an den Sie Ihre Bewerbung gezielt schicken können. Nicht zuletzt ist ein persönliches Netzwerk mit Freunden und Bekannten bei der Arbeitsplatzsuche hilfreich.

Viele Arbeitsagenturen, Volkshochschulen und andere Weiterbildungs stellen bieten Bewerbungstrainings an, z. T. auch speziell für Frauen. Darüber hinaus wer-den im Buchhandel zahlreiche Bewerbungs-Ratgeber angeboten. Wenn Sie Arbeits-losengeld I oder II beziehen, werden Ihnen Bewerbungs kosten auf Vorab-Antrag erstattet (Foto-Gutscheine o. ä.). Nach § 45 SGB III haben die Fallmanager/innen ein Vermittlungsbudget, das sie flexibel ein setzen können. Damit können nicht nur Fahrt- und Bewerbungskosten, sondern beispielsweise auch ein Coaching, ein Friseurbesuch oder Ähnliches finanziell unterstützt werden.

Arbeitszeitgestaltung

Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes Ihre Erwerbstätigkeit wieder aufneh-men, müssen Sie sich überlegen, ob Sie eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung anstreben. Unter Teilzeit werden sowohl Aushilfstätig-keiten von wenigen Stunden als auch feste Arbeitsverhältnisse mit sogenannten halben Stellen oder vollzeitnahen Arbeitszeitgestaltungen mit z. B. 32 Wochen-stunden verstanden. Darüber hinaus kann es sein, dass Ihre Wochenarbeitszeit nicht gleichmäßig auf jeden Tag verteilt ist, sondern Sie beispielsweise an drei Tagen der Woche voll arbeiten, an den anderen gar nicht. Einen Anspruch auf Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Arbeitnehmer/

innen, die einem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Voraussetzung ist, dass dort mindestens 15 Mitarbeiter/innen beschäftigt sind und keine betrieb-lichen Gründe gegen den Teilzeitwunsch sprechen. Im Idealfall suchen Arbeit-nehmer/in und Arbeitgeber einvernehmlich nach einer Lösung.

Neben den Vorteilen, die eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von mehr Zeit für die Familie, leichtere Organisation des Alltags usw. bringt, sind damit allerdings auch Nachteile verbunden. In den meisten Fällen werden Sie durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Kindes sichern können. Vergessen Sie auch nicht, dass eine geringere Arbeitszeit eine Minderung der Ansprüche in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung mit sich bringt. Auch die tariflichen Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld, Weih-nachtsgeld oder vermögenswirksame Leistungen richten sich nach der ver-ringerten Arbeitszeit. Sie haben jedoch auch bei Teilzeit ebenso Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen und Anspruch auf Ent-geltfortzahlung im Krankheitsfall. Wichtig ist, dass Sie die Vereinbarungen,

die Sie im Bezug auf die Dauer und Lage Ihrer Arbeitszeit mit Ihrem Arbeitge-ber treffen, vertraglich festlegen.

Informationen unter: www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Teilzeit/inhalt.html

Minijob

Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) können als Übergangslösung, Berufseinstieg oder Zuverdienst sinnvoll sein. Wie Studien zeigten, bieten Minijobs sehr selten eine langfristige berufliche Perspektive. Von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung spricht man, wenn das monat- liche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro nicht überschreitet. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Ein (nicht mehrere!) Minijob kann neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Minijobber/-innen mit einem einzigen Minijob erhalten in der Regel ihr Gehalt brutto für netto, denn es werden keine Steuern abgezogen.

2015 wurde ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro Bruttostundenlohn eingeführt. Dieser gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobber/innen. Aus der Grenze von 450 Euro ergibt sich für Minijobber/innen bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro eine maximale Arbeitszeit von 52,9 Stunden pro Monat. Der Arbeitgeber ist seit 2015 verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobber/innen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren und bei einer Prüfung durch den Zoll vorzulegen. Die Aufzeichnungspflicht besteht nicht für Minijobber/innen in Privathaushalten.

Für die Minijobs gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Regeln wie für sozial-versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Mit Ausnahme der Rentenversicherung sind Minijobs sozial-versicherungsfrei. Bei gewerblichen Minijobs werden 3,7 Prozent ihrer Ein-künfte an die Rentenversicherung abgeführt. Das entspricht bei einem Job mit 450 Euro Einkommen monatlich 16,65 Euro. Der Arbeitgeber jedoch muss für diese normalen gewerblichen Minijobs Sozialabgaben und Steuern in Höhe von 30 Prozent abführen. Diese setzen sich zusammen aus

– 15 Prozent für die Rentenversicherung, – 13 Prozent für die Krankenversicherung, – 2 Prozent Pauschsteuer.

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Für Minijobber/innen in Privathaushalten beträgt der Eigenanteil zur Renten versicherung allerdings 13,7 Prozent, denn hier zahlen die Arbeitgeber lediglich eine pauschale Abgabe von 5 Prozent an die Rentenkasse.

Minijobber/innen mit geringem Verdienst, also z. B. 100 Euro, müssen wissen, dass es in der Rentenversicherung eine Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro gibt. Der von Ihnen zu zahlende Mindestbeitrag orientiert sich also an 175 Euro, auch wenn Sie weniger verdienen. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung kann von der/dem Minijobber/in abgewählt werden. Dies muss gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich erklärt werden, entsprechende Formulare gibt es bei der Minijob-Zentrale.

Minijob-Arbeitsverhältnisse die schon vor 2013 bestanden, unterliegen wei-terhin der alten Regelung, wonach keine Rentenversicherungspflicht besteht.

Wer in einem solchen Job ohne Rentenversicherungsaufstockung arbeitet, kann sich allerdings seit 2013 ebenfalls für die Rentenversicherungspflicht entscheiden.

Die Rentenversicherungspflicht hat Vorteile, über die Sie sich im Klaren sein sollten, auch wenn es mitunter unmöglich erscheint, von dem wenigen mit einem Minijob erwirtschafteten Geld Beträge an die Rentenversicherung zu zahlen. Haben Sie keinen sozialversicherten Hauptjob, erwerben Sie dadurch den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen der Rentenversicherung (Reha-Maßnahmen, Erwerbsminderungsrenten, Förderung der Riester-Rente).

Die Zeit des Minijobbens gilt als normale rentenversicherungspflichtige Beschäf-tigungszeit. Das kann helfen, überhaupt einen Rentenanspruch zu erwerben.

Ihre spätere monatliche Rente wird nach heutigen Werten bei einer Beschäfti-gung im Minijob während eines ganzen Jahres um etwa 4,50 Euro steigen.

Auch Bezieher/innen von ALG II dürfen einen Minijob ausüben. Die Tätig-keit ist allerdings einer Reihe von Reglementierungen unterworfen. Das erzielte Nebeneinkommen wird teilweise angerechnet. Grundsätzlich gilt:

Jede Nebenbeschäftigung sollte dem Jobcenter unverzüglich gemeldet wer-den. Bedenken Sie bei der Frage, ob Sie auf die Rentenversicherungspflicht lieber verzichten möchten auch, dass Zeiten eines möglichen ALG II Bezuges nicht als Versicherungsjahre in der Rente gelten werden. Beziehen Sie ALG II und gehen gleichzeitig einem Minijob nach, ohne dabei auf Ihre Rentenver-sicherungspflicht zu verzichten, wird der Rentenversicherungsbeitrag nicht als anrechenbares Einkommen gewertet. Sie erhalten durch die Zahlung von Rentenbeiträgen also nicht weniger ALG II als ohne Rentenbeiträge.

Bei einem Arbeitsentgelt über 450 Euro tritt für den / die Arbeitnehmer/

in die Versicherungspflicht ein. Für Einkommen zwischen 450,01 Euro und

850 Euro hat der Gesetzgeber eine Gleitzone eingeführt (Midi-Jobs). In die-ser Zone steigen die Beiträge mit zunehmenden Einkommen linear an. Die Rege lungen gelten auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen, wenn das Arbeitsentgelt insgesamt 850 Euro nicht übersteigt.

Ausnahme: Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, bei Kirchen und gemeinnützigen Organisationen gibt es Freibeträge. Die Übungsleiterpau-schale (z.B. Sportverein, Dozententätigkeit an Volkshochschulen) beträgt 2.400 Euro im Jahr, die auf die 450-Euro-Grenze nicht angerechnet wird. Das bedeu-tet: für solche Jobs ist ein Einkommen von bis zu 600 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Die abgabenfreie Ehrenamtspauschale (z.B. Ver-ein, Sozialarbeit) liegt bei 720 Euro im Jahr.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat für Fragen folgende Infotelefone geschaltet (Montag bis Donnerstag 8–20 Uhr):

• Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik 030 / 221 911 003

• Bürgertelefon zum Arbeitsrecht 030 / 221 911 004

• Bürgertelefon zu Teilzeit / Altersteilzeit / Mini-Jobs 030 / 221 911 005

• Mindestlohn-Hotline 030 / 6028 0028

Weitere Infos gibt es unter www.minijob-zentrale.de.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, sich selbstständig zu machen, können Sie eventuell durch den Gründungszuschuss unterstützt werden. Dieser ist eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur, es besteht darauf kein Rechtsan-spruch. Förderwürdig sind vor allem Arbeitslose, die noch mindes tens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeits losengeld wird während der Förderung aufgebraucht. Ein direkter Über-gang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht mög-lich.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. In den ersten sechs Monaten erhalten Sie Zuschüsse in Höhe Ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld plus einer Pauschale von 300 Euro für Ihre soziale Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge). Vorher müssen Sie der Arbeitsagentur sowohl Ihre persönliche Eignung als auch ein schlüssiges Unternehmenskon-zept vorgelegt haben. Nach sechs Monaten müssen Sie die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee nachweisen, um für weitere neun Monate einen Zuschuss von 300 Euro zu bekommen. Bereiten Sie den Schritt in die berufliche Selbststän-digkeit so gut vor, dass Sie mit dem Start des Fördergeldes „loslegen“ können.

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Idealerweise haben Sie bereits bis dahin Kund/innen akquiriert. Für Beziehe-rinnen und Bezieher des Gründungszuschusses wird von den gesetzlichen Krankenversicherungen ein monatliches Mindesteinkommen von 1.417,50 Euro (2015) angenommen solange diese Grenze mit den tatsächlichen Einnah-men nicht überschritten wird. Bei einem Beitragssatz von beispielsweise 15,7 Prozent fällt daher ein Mindestbeitrag von circa 223 Euro pro Monat für die Krankenver sicherung an.

Wenn Sie den Gründungszuschuss beziehen, können Sie sich in der Arbeits-losenversicherung freiwillig weiterversichern. Allerdings müssen Sie den An-trag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbststän-digen Tätigkeit stellen. Diese Frist wird allzu häufig verpasst, auch deshalb, weil nicht jede Berater/in rechtzeitig darauf hinweist.

Achtung: Häufig wissen Stellen, die sich auf das Coachen von Existenz-gründer/innen spezialisiert haben, aus welchen Fördertöpfen Sie zusätzlich Anspruch auf Unterstützungsgelder haben. So fördert beispielsweise der Europäische Sozialfonds Beratungen zur Kundengewinnung oder zum Auf-bau Ihres Marketingkonzeptes (Flyer, Logo). Auch der AusAuf-bau persönlicher Kompetenzen (Verhandlungsführung, Rhetorik) kann gefördert werden.

Industrie- und Handelskammern, die kommunalen Ämter für Wirt-schaftsförderung oder Beratungsagenturen kennen sich meistens gut aus.

Dort unterstützt man Sie auch in der Entwicklung Ihres Unternehmenskon-zeptes, bietet Existenzgründungsseminare oder Stammtische an. Vor allem für Gründerinnen ist die Beratungspalette groß.

Informationen: www.fiw-ev.de www.gruenderinnenagentur.de www.frauenmachenkarriere.de

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (www.bmwi.de oder www.

existenzgruender.de). Hier können Sie auch die ausgesprochen empfehlens-werte Informationsbroschüre „GründerZeiten“ bestellen oder downloaden.

Ebenso die Broschüre „Starthilfe – Der erfolgreiche Weg in die Selbständigkeit“.