• Keine Ergebnisse gefunden

Wenn Ihre Kinder bisher bei Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin im Rahmen der familienversicherung beitragsfrei mitversichert waren, kommt dessen oder deren Krankenversicherung auch nach der Scheidung für die Kosten der Kinder auf. Sind Sie selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenver sicherung, können die Kinder jedoch auch über Sie beitragsfrei mitversichert werden. Eine

beitragsfreie Familienversicherung ist nicht möglich, wenn ein Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, sein Gesamteinkommen höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils ist und die Jahresarbeits-entgeltgrenze von 56.250 Euro regelmäßig übersteigt. Sie selbst müssen sich nach einer Scheidung – soweit Sie nicht bereits selbst versichert sind – um eine eigene Versicherung bemühen.

Sofern Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Ersatzkasse war, können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der rechtskräftigen Scheidung der Krankenkasse schrei-ben, dass Sie dort freiwillig beitreten wollen. Dann muss die Krankenkasse Sie als Mitglied behalten, wenn der Ehegatte die erforderliche Vorversicherungszeit (unmittelbar vorher zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung) nachweist.

Der freiwillige Beitritt hat zwei Vorteile gegenüber der anderen Möglich-keit, in eine private Krankenversicherung neu einzutreten: keine so genannte Wartezeit und in vielen Fällen niedrigere Prämien. Also ganz wichtig: Klären Sie diese Frage spätestens nach der Scheidung.

Schwierig kann sich die Situation gestalten, wenn Ihr Ehepartner als Beamter/

Beamtin beihilfeberechtigt ist und Sie privat krankenversichert sind. Die Kranken-versicherung wird in der Regel nur für den Teil der Kosten abgeschlossen worden sein, für den die Beihilfe nicht aufkommt. Mit der Scheidung endet Ihr eigener Anspruch auf Beihilfe gegen den Bund oder das Land, so dass Sie sich nach der Scheidung privat zu 100 Prozent versichern müssen. Das ist in der Regel sehr teuer.

Der Notwendigkeit, sich privat zu versichern, können Sie dadurch ent-gehen, dass Sie versuchen, unmittelbar nach der Trennung (oder auch bereits vorher) für mindestens zwölf Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben. Dann sind Sie selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und können dies auch zu einem geringen Beitragssatz bleiben. Eine geringfügige Beschäftigung bis 450 Euro reicht allerdings nicht aus.

Wer in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate Mitglied einer gesetz-lichen Krankenversicherung war, kann dieser ebenfalls wieder beitreten.

Durch die eigene Krankenversicherung entstehen – ob privat oder gesetz-lich – erhebgesetz-liche Mehrkosten. Diese können Sie, sofern Sie Ehegattenunter-halt beziehen, gegenüber Ihrem geschiedenen Ehegatten geltend machen (Kranken vorsorgeunterhalt).

Bezieher/innen von Sozialhilfe, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, werden von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie können sich die Krankenkasse aussuchen und erhalten eine Krankenversichertenkarte. D. h.

KRANKeNVeRSIcHeRuNG

3

Sie erhalten die gleichen Leistungen wie Mitglieder über die Krankenkasse, werden aber nicht deren Mitglied.

Erhalten Sie Arbeitslosengeld II, werden Sie Pflichtmitglied der gesetz-lichen Krankenversicherung, es sei denn, Sie waren unmittelbar zuvor privat kranken versichert. In diesem Fall übernimmt Ihr Jobcenter den halben Tarif im Basistarif als Zuschuss. Sie bleiben also auch während des Leistungsbezuges privat versichert. Der Basistarif muss von jeder Privatkasse angeboten werden und orientiert sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

Beiträge

Die Höhe der Beiträge ist i. d. R. abhängig von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der/des Versicherten. Für alle gesetzlichen Krankenkassen gilt der einheitliche Beitragssatz von 14,6 Prozent. Ergänzend kann jede Krankenkasse einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Er-hebt oder erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben Sie das Sonder-kündigungsrecht in eine andere Krankenkasse zu wechseln. Für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erzie-hungsgeld bleiben Sie beitragsfrei Mitglied der Krankenkasse. Für Studierende und Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten besondere Regeln.

Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten Bonusprogramme an. Wer an einem solchen Programm teilnimmt, kann eine Beitragsermäßigung erhalten, teilweise von der Zuzahlung befreit werden oder eine Sachprämie erhalten.

Einen solchen Bonus erhält, wer an Vorsorgeuntersuchungen, Maßnahmen der Primärprävention (z. B. Rückenschule) teilnimmt oder regelmäßig Sport treibt (z. B. im Sportverein oder in einem Fitnessstudio). Ein Bonus kann auch für die Teilnahme an einem Hausarztsystem, einem Chroniker- oder Disease-Manage-ment-Programm oder einer integrierten Versorgung gewährt werden.

Freiwillig Versicherten wird von einigen Krankenkassen angeboten, einen Teil des Beitrags zu erstatten, wenn sie sich bereit erklären, Behandlungskos-ten bis zu einer bestimmBehandlungskos-ten Höhe selbst zu zahlen.

Rentner/innen müssen bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze auf ihre sonstigen Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) und Altersein-künfte aus selbstständiger Tätigkeit den vollen Beitrag zahlen. Beiträge von Sozialhilfebezieher/innen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, werden in der Regel vom Sozialamt übernommen.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Durch die Leistungen der Krankenversicherung soll die Gesundheit der

Versicher-ten erhalVersicher-ten, wiederhergestellt oder der Gesundheitszustand gebessert werden.

Die Versicherten haben unter anderem Anspruch auf folgende Leistungen:

– Verhütung von Krankheiten (z. B. Schutzimpfungen), hormonelle Empfäng-nisverhütung für junge Frauen bis zum 20. Lebensjahr und im Einzelfall Schwangerschaftsabbruch, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen – Früherkennung (z. B. Vorsorgeuntersuchen bei Kindern) und Behandlung

von Krankheiten – Krankengeld

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (für Alleinerziehende pro Kalenderjahr bezahlte Freistellung für bis zu 20 Arbeitstage)

– bei Schwerpflegebedürftigkeit

– Rehabilitation, soweit sie zur Vorbeugung, Beseitigung, Besserung oder Verhütung einer Verschlimmerung einer Behinderung oder Pflegebedürf-tigkeit notwendig ist

– aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson (z. B. bei der stationären Behandlung des Kindes im Krankenhaus)

– Mutterschaftsgeld.

Nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören:

– Entbindungsgeld – Sterbegeld

– Sterilisation, soweit sie nicht medizinisch notwendig ist

– nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Ausnahme: Verordnungen für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungs - stö rungen und bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn die Erkrankungen zum Therapiestandard gehören, die Arzneimittel werden in einer Richtlinie aufgelistet

– Sehhilfen / Brillen, Ausnahme: Sehhilfen und Brillen für Kinder und Jugend liche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbe-einträchtigte Menschen

– Fahrtkosten. Dies gilt aber nicht, wenn Sie mit einem Rettungs- oder Kranken wagen transportiert werden müssen. In besonderen Fällen kann die Krankenkasse die Fahrtkosten übernehmen (z. B. Gehbehinderung oder besondere Hilfsbedürftigkeit).

Auch der zahnersatz gehört nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversi-cherung. Es bleibt aber eine Versicherungspflicht bestehen. Der Zahnersatz kann dann sowohl bei einer gesetzlichen Krankenkasse als auch privat versichert werden. Für die

KRANKeNVeRSIcHeRuNG

3

Zahnersatz-Versicherung bei den gesetz lichen Krankenkassen wurden befundbezoge-ne Festzuschüsse eingeführt. Kosten oberhalb der Festzuschüsse tragen die Versicherten selbst. Die Bonus regelung besteht nach wie vor. Familienversicherte Angehörige bleiben kosten frei mitversichert. Vor einem Wechsel zu einer privaten Krankenver sicherung sollten Sie sich umfassend über die Kosten und das Leistungsangebot informieren.

Für Härtefälle gilt: Gesetzlich Versicherte, die Zahnersatz benötigen und über ein geringes Einkommen verfügen, erhalten von ihren Krankenkassen einen Betrag bis zur Höhe der für die Regelversorgung tatsächlich anfallenden Kosten. Als geringes Einkommen gelten derzeit monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 1.134 Euro für Allein-stehende, mit einem Angehörigen 1.559 Euro und bei drei Angehörigen 2.126 Euro.

Einkommensunabhängig können folgende Versicherte in den Vorteil einer vollständigen Befreiung für Zahnersatz kommen:

– Empfänger/innen von laufender Sozialhilfe nach dem SGB XII, Arbeitslosengeld II oder besonderer Leistungen der Arbeitsförderung – Empfänger/innen von Kriegsopferfürsorge nach dem BVG

– Empfänger/innen von BAföG

– Heimbewohner/innen, deren Kosten von der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge bezahlt werden.