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Bei allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten erhoben. Die Zuzahlung beträgt höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. Liegen die Kosten unter fünf Euro, ist der tatsächliche Preis vom Versicherten zu zahlen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind mit Ausnahme der Fahrtkosten von allen Zuzahlungen befreit.

Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erhalten die Anti-Baby-Pille auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab dem 20. Lebensjahr werden Privatverordnungen ausgestellt.

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist eine Zuzahlung von zehn Prozent des Preises, mindestens fünf Euro, jedoch nicht mehr als zehn Euro pro Medikament zu entrichten. Das Gleiche gilt für Verbandmittel und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl). Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Win-deln bei Inkontinenz), ist die Zuzahlung auf zehn Euro im Monat beschränkt.

Verordnet der Arzt ein Heilmittel (z. B. Krankengymnastik) oder eine häus-lichen Krankenpflege, so sind zehn Prozent der Kosten zuzüglich zehn Euro je Verordnung zu zahlen. Die Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

Die Zuzahlungen von zehn Prozent zu einer Soziotherapie oder der Inan-spruchnahme einer Haushaltshilfe beträgt kalendertäglich mindestens fünf Euro, höchstens aber zehn Euro.

Im Krankenhaus, bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation sowie Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren ist die Zuzahlung von zehn Euro pro Tag auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Bei Anschlussheilbehandlungen wird der vorangegangene Krankenhausaufenthalt mit angerechnet.

Hinweis: Medikamente können auch über Versandapotheken bezogen werden.

Die Medikamente sind unter Umständen billiger und einige Versand apotheken übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Zuzahlung. Prüfen Sie diese Angebote gründlich.

Belastungsgrenze

Für Leistungen aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherungen werden Zuzahlungen bis zur Höhe der individuellen Belastungsgrenze fällig. Die Belas-tungsgrenze liegt bei maximal zwei Prozent, für chronisch Kranke bei maximal einem Prozent der Familienbruttoeinnahmen. Zu den Ein nahmen zählen z. B. das Arbeitseinkommen und Zinsen, aber auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Das Kindergeld muss nicht für Zuzahlungen aufgewendet wer-den. Bei der Ermittlung der jährlichen Bruttoeinnahmen sind auch die Einkünfte der mit versicherten Angehörigen anzurechnen. Für Angehörige, die im gemein-samen Haushalt leben, werden allerdings Freibeträge berücksichtigt:

– 5.229 Euro für den ersten Angehörigen, – 3.486 Euro für jeden weiteren Angehörigen – 7.248 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind

Wenn Sie chronisch krank sind (z. B. Diabetes, Krebs) und im Kalenderjahr Zuzahlungen in Höhe von einem Prozent des jährlichen Familienbrutto-einkommens geleistet haben, so sind Sie danach von Zuzahlungen befreit. Die Ein-Prozent-Grenze gilt auch für die nicht chronisch kranken, im Haushalt le-benden familienversicherten Angehörigen.

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbe-handlung befindet (nachgewiesen durch einen Arzttermin pro Quartal wegen derselben Krankheit) und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:

– Pflegebedürftigkeit entsprechend der Pflegestufe II oder III – Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 60 Prozent oder

KRANKeNVeRSIcHeRuNG

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– Bedarf an kontinuierlicher medizinischer Versorgung (ärztlicher oder psychothera-peutischer Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmittel), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedroh-liche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Wenn Sie unter einer Erkrankung leiden, wegen der Sie regelmäßig einen Arzt aufsuchen bzw. Medikamente nehmen müssen, sollten Sie sich erkundigen, ob Sie als chronisch krank gelten.

Auch Bezieher/-innen der Grundsicherung (SGB II / SGB XII) müssen Zuzahlungen leisten. Als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft der Regelsatz des Haushaltsvorstands.

Freibeträge für Kinder und Ehepartner können deshalb nicht zusätzlich ver-anschlagt werden. Für das Erreichen der Belastungsgrenze werden sämtliche Zuzahlungen für Leistungen der GKV berücksichtigt:

– Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln sowie Heilmitteln (zum Beispiel Physiotherapien wie Massagen oder Krankengymnastik), die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, die Ergotherapie sowie häusliche Krankenpflege – Zuzahlungen zu Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Hörhilfen

– Körperersatzstücke, Rollstühle oder Gehhilfen

– Zuzahlungen im Krankenhaus sowie bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation.

Hinweis: Sie sollten sich alle Zuzahlungen quittieren lassen! Bei fast allen Krankenkassen können Sie ein kostenloses Nachweisheft anfordern, in dem Sie Ihre Zuzahlungsbelege sammeln können. Sobald Ihre Belastungsgrenze erreicht ist, sollten Sie Ihre Krankenkasse informieren. Sie werden dann bis zum Ende des Kalenderjahres von der Zuzahlung befreit. Zu viel geleistete Zuzahlungen werden erstattet.

Unabhängige Patientenberatung Deutschland

Bundesweites Beratungstelefon: Tel. 0800 / 0 11 77 22 (kostenfrei aus dem Festnetz), Montag bis Freitag: 8.00 bis 22.00 Uhr; Samstag 8.00 bis 18.00 Uhr www.unabhaengige-patientenberatung.de

Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums: Tel. 030 / 340 60 66-01, Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 18.00 Uhr, Freitag: 8.00 bis 15.00 Uhr www.bmg.bund.de

PKV. Verband der privaten Krankenversicherung e. V., www.pkv.de Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968 Köln, Tel. 0221 / 99 87-0 oder Glinkastr. 40, 10117 Berlin, Tel. 030 / 20 45 89-66

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Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung liegt bei 2,35 Prozent. Zusätzlich zahlen kinderlose Mitglieder unter 65 Jahren einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten. Dieser erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn nach-gewiesen wird, dass Kinder erzogen werden oder wurden. Berücksichtigt wer-den auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Für wer-den Nachweis der Elternschaft gibt es bestimmte Empfehlungen, die Sie bei den Pflegekassen erhalten.

Wenn Sie ein behindertes Kind allein erziehen, finden Sie im Kapitel 5 (Alleinerziehende und ihre Kinder mit Behinderungen) weitere Informa tionen zur Pflegeversicherung.

Bundesgesundheitsministerium, www.bmg.bund.de (Thema Pflege)