• Keine Ergebnisse gefunden

G. IV. RECHTLICHE UND TECHNISCHE WÜRDIGUNG

2. P RÜFUNG DER G ENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN

2.5 Würdigung der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen

2.5.1 Einwendungen zum formalen Ablauf des Verfahrens

2.5.1.2 Zulässigkeit und Bestimmtheit des Antrages

2.5.1.2.1 Aktivitätsinventar der Gesamtanlage

Einwendung:

Es sei unzulässig, einen pauschalen Wert für die einlagerfähige Aktivität zu beantragen.

Eine reine Angabe in Becquerel sei wertlos, da nur radionuklidbezogene An-gaben eine Einschätzung des Gefahrenpotentials erlaubten.

Behandlung:

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zu radionuklidbezogenen Angaben in Antragsschreiben.

Vielmehr ist die pauschale Angabe der Gesamtaktivität ausreichend und der Antrag damit zulässig. Weitere radionuklidbezogene Angaben, wie sie von Einwendern gefordert werden, sind in den eingereichten Antragsunterlagen enthalten, so dass eine sachgerechte Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz erfolgen konnte.

2.5.1.2.2 Bestimmtheit des Antragsgegenstandes

Einwendung:

Der Antragsgegenstand sei im Antrag zu unbestimmt dargestellt.

Da der Schutz vor Strahlung und vor Einwirkungen von außen im Wesentli-chen durch die Behälter zu gewährleisten sei, müssten die Betreiber klar be-nennen, welche Behälter sie mit welchem Inventar und unter welchen Bedin-gungen einlagern wollen. Demgegenüber werde die Einlagerungsgenehmi-gung pauschal für unterschiedliche Behältertypen mit angeblich gemeinsa-men Konstruktionsmerkmalen beantragt, obwohl einige der für die Einlage-rung vorgesehenen Behältertypen, zum Beispiel die Transport- und Lagerbe-hälter der Bauart NAC-GRM und TN 24, keine Zulassung als Transport- und/oder Lagerbehälter besäßen beziehungsweise sich noch in der Entwick-lung befänden. Diese Behälter könnten daher nicht Antragsgegenstand sein.

Im Antrag sei außerdem nicht sichergestellt, dass aus dem Standort-Zwischenlager Grohnde kein Endlager werde. Ferner deute die Kapazität des Standort-Zwischenlagers Grohnde sowohl auf eine längere als im

Atomkon-sens vereinbarte Laufzeit des Kernkraftwerkes als auch auf die Einlagerung von Brennelementen aus anderen Kernkraftwerken hin.

Behandlung:

Der Antragsgegenstand ist im Antrag hinreichend genau beschrieben wor-den.

Die Betreiber haben die Genehmigung für die Aufbewahrung von Kernbrenn-stoffen in Form von bestrahlten Brennelementen aus dem Betrieb des Kern-kraftwerkes Grohnde in hierfür geeigneten Lagerbehältern in einem hierfür geeigneten Lagergebäude beantragt. Die zur Aufbewahrung vorgesehenen Brennelemente werden im Antrag hinreichend genau beschrieben. Darüber hinaus werden die wesentlichen Merkmale der Transport- und Lagerbehälter im Antrag genannt und das vorgesehene Lagergebäude näher beschrieben.

Detailliertere Angaben zur vorgesehenen Behälterbauart, zum Behälterinven-tar und zu den Lagerbedingungen sind im Antrag zur Bezeichnung des An-tragsgegenstandes nicht erforderlich. Nähere Angaben dazu enthalten die ausgelegte Kurzbeschreibung und der Sicherheitsbericht zu dem beantrag-ten Standort-Zwischenlager Grohnde sowie weitere im Zuge des Genehmi-gungsverfahrens eingereichte Unterlagen.

Eine Endlagerung radioaktiver Abfälle wurde vorliegend nicht beantragt. Die Betriebszeit des Standort-Zwischenlagers Grohnde wurde in der vorliegen-den Genehmigung auf 40 Jahre begrenzt. Die Frage der Laufzeit des Kern-kraftwerkes Grohnde ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Antragsschreiben wird die beantragte Genehmigung eindeutig auf die Auf-bewahrung von bestrahlten Brennelementen aus dem Kernkraftwerk Grohn-de beschränkt. Diese Beschränkung ist im vorliegenGrohn-den Bescheid festge-schrieben.

2.5.1.2.3 Bescheidungsinteresse

Einwendung:

Es läge kein Interesse der Betreiber an einer Bescheidung ihres Antrags auf atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG vor, da die ebenfalls erforderliche Baugenehmigung offensichtlich nicht erteilt werden könne.

Das Vorhaben sei baurechtlich nicht genehmigungsfähig, da die Gemeinden versucht hätten, eine baurechtliche Veränderungssperre für das Gelände des Atomkraftwerkes zu verhängen. Dies bedeute ein Verbot der Errichtung neu-er Bauten wie des Standort-Zwischenlagneu-ers Grohnde auf dem Gelände des Kernkraftwerks Grohnde.

Behandlung:

Der Antrag wäre unzulässig, wenn die Betreiber kein Interesse an der Be-scheidung ihres Antrags hätte. Dies wäre dann der Fall, wenn die beantragte Sachentscheidung für die Betreiber offensichtlich nutzlos wäre, insbesondere wenn sie aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert wären.

Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Die Betreiber bedürfen zur Verwirklichung ihres Vorhabens neben der atomrechtlichen Genehmigung nach § 6 AtG auch einer Baugenehmigung gemäß § 68 Niedersächsische Bauordnung.

Eine Veränderungssperre ist nicht verhängt worden. Im Gegenteil wurde das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag durch die Gemeinde Emmerthal im Dezember 2000 ausgesprochen.

2.5.1.2.4 Bestimmtheit hinsichtlich der Dauer der Aufbewahrung

Einwendung:

Der Antrag sei im Hinblick auf die Dauer der vorgesehenen Aufbewahrung der Kernbrennstoffe im Standort-Zwischenlager Grohnde zu unbestimmt.

Auf Grund der hohen Anzahl von geplanten Stellplätzen und der im Antrag nicht klar begrenzten Lagerzeit pro Behälter ergäben sich Zweifel bezüglich der Betriebsdauer des Standort-Zwischenlagers Grohnde. Eine Beschrän-kung der Nutzungsdauer sei aus dem Antrag nicht erkennbar. Es gäbe keine Garantie, dass das Standort-Zwischenlager Grohnde nach der Restbetriebs-zeit des Kernkraftwerks Grohnde geräumt und wieder abgebrochen bezie-hungsweise einem anderen Nutzungszweck zugeführt werde. Es sei zweifel-haft, ob nach Ende der Betriebszeit des Standort-Zwischenlagers Grohnde ein Endlager zur Verfügung stünde. Wenn dies nicht der Fall sei, könne auch der Abtransport der Brennelemente nicht durchgesetzt werden und das Standort-Zwischenlager Grohnde werde dadurch de facto zum Endlager.

Behandlung:

Der Antrag ist hinsichtlich der Dauer der vorgesehenen Aufbewahrung hin-reichend bestimmt.

Die Betreiber haben mit Schreiben vom 14.08.2001 beantragt, die Nutzungs-dauer des Standort-Zwischenlagers Grohnde auf vierzig Jahre zu befristen.

Weiterhin wurde die Anzahl der einzulagernden Behälter auf maximal 100 sowie das Inventar auf bestrahlte Brennelemente aus dem Kernkraftwerk Grohnde begrenzt. In dieser Form wurde das Vorhaben in einem Genehmi-gungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 AtG geprüft und beschieden.

Ein Endlager im Sinne des § 9a AtG am Standort Grohnde war nicht bean-tragt und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Keinesfalls kann das Standort-Zwischenlager Grohnde in ein Endlager umgewandelt werden. Da-gegen stehen die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren und Vorausset-zungen sowie der Umstand, dass ein Endlager staatlich ist, während das Standort-Zwischenlager Grohnde von privaten Betreibern errichtet und be-trieben wird.

Nach dem Entsorgungskonzept der Bundesregierung soll ein staatliches Endlager für radioaktive Abfälle in etwa 30 Jahren zur Verfügung stehen. An dieses Endlager sind die zwischengelagerten Abfälle nach Inbetriebnahme gemäß § 78 StrlSchV abzugeben. Die Verpflichtung zur Zwischenlagerung besteht bis zum Abruf durch ein Endlager des Bundes. Nach der vorliegen-den Genehmigung ist die Dauer der Zwischenlagerung auf 40 Jahre nach Einlagerung des ersten Behälters begrenzt. Falls nach Ablauf der Lagerzeit

noch kein Endlager zur Verfügung stehen sollte, würde sich die Genehmi-gung nicht automatisch verlängern.

2.5.1.2.5 Vorschriften über die Entsorgungsvorsorge

Einwendung:

Das beantragte Standort-Zwischenlager Grohnde stelle eine unzulässige Umgehung der Vorschriften des Atomgesetzes über die Entsorgungsvorsor-ge dar.

Die Aufbewahrung am Standort widerspreche dem in § 9a AtG zum Aus-druck gebrachten Willen des Gesetzgebers, der zum Schutz der Allgemein-heit entweder die schadlose Verwertung oder die geordnete Beseitigung an-fallender radioaktiver Reststoffe, nicht aber deren Aufbewahrung am Stand-ort des Kernkraftwerks vorgesehen habe. Eine Zwischenlagerung in Beton-hallen stelle keine Entsorgung hochradioaktiver Kernbrennelemente dar und könne daher nicht als Entsorgungsnachweis für den Betreiber des Kernkraft-werkes Grohnde dienen. Das Standort-Zwischenlager Grohnde dürfe des-halb nicht genehmigt werden.

Behandlung:

Es liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften des Atomgesetzes über die Ent-sorgungsvorsorge vor.

Die Entsorgungspflicht der Gemeinschaftskernkraftwerk Grohnde GmbH, der Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH und der E.ON Kernkraft GmbH als Betreiber von Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, ist in § 9a Abs. 1 AtG geregelt. Dabei stehen die schadlose Verwertung und die geordnete Beseitigung radioaktiver Stoffe als gleichberechtigte Alternativen nebeneinander (bis 01.07.2005). Entscheiden sich die Betreiber für den Weg einer geordneten Beseitigung, so haben sie, solange ein Endlager des Bun-des noch nicht errichtet ist, gemäß § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG und § 78 StrlSchV die Pflicht zur Zwischenlagerung ihrer radioaktiven Abfälle. Eine Zwischenla-gerung am Standort ist dabei nicht ausgeschlossen. Das beantragte Stand-ort-Zwischenlager Grohnde dient damit der Erfüllung der Pflicht der Betreiber zur Zwischenlagerung aus § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG und § 78 StrlSchV. Der Schutz der Allgemeinheit ist bei der Lagerung im Standort-Zwischenlager Grohnde gewährleistet, da im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß

§ 6 AtG geprüft wird, ob eine ausreichende Schadensvorsorge getroffen wurde.