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G. IV. RECHTLICHE UND TECHNISCHE WÜRDIGUNG

2. P RÜFUNG DER G ENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN

2.2 Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG)

2.2.10 Behandlung von radioaktiven Abfällen

2.2.11.2 Störfälle

Dem Auftreten und den Auswirkungen von Störfällen bei Handhabungsvor-gängen wird im Standort-Zwischenlager Grohnde durch geeignete Maßnah-men begegnet.

Die von den Betreibern ausgewählten Störfallszenarien durch Einwirkungen von innen (vergleiche Abschnitt G.I.5.) decken alle relevanten Störfallereig-nisse ab.

Alle Handhabungen bei der Ein-, Um- oder Auslagerung werden durch quali-fiziertes Personal durchgeführt, dessen Ausbildungsstand durch regelmäßige Schulungen aufrechterhalten wird und das an unbeladenen Behältern trai-niert hat. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen sind die Imp-lementierung entsprechender Handhabungsvorschriften im Betriebshand-buch und die Sicherstellung ihrer Einhaltung durch Prüfungen und Kontrollen.

2.2.11.2.1 Mechanische Einwirkungen

Die mechanische Integrität des Behälters und der sichere Einschluss des ra-dioaktiven Inventars bleiben bei allen zu unterstellenden Störfällen mit me-chanischer Einwirkung gewährleistet.

Auf Grund der Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit des Transportfahrzeu-ges ist die Verwendung von Stoßdämpfern für die Transport- und Lagerbe-hälter beim innerbetrieblichen Transport nicht erforderlich.

Die größten mechanischen Einwirkungen auf den Behälter ergeben sich bei einem Absturz aus dem Krangehänge beim Abladen vom Transportfahrzeug beziehungsweise beim Transport im Lagerbereich. Die diesbezüglich durch-geführte vergleichende Betrachtung der Behälterbeanspruchungen greift in-soweit auf Prüfungen im verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren für Behäl-ter zurück, die ihrerseits in Übereinstimmung mit den geltenden IAEA-Prüfvorschriften durchgeführt wurden und aus experimentellen Versuchen (Fallversuchen an Originalbehältern und Modellen) sowie Berechnungen und vergleichenden Betrachtungen bestehen. Die der Behälterauslegung zugrun-de gelegten Umgebungstemperaturen von maximal 38 °C und minimal –40 °C werden bei der Aufbewahrung im Standort-Zwischenlager Grohnde nicht überschritten.

Die von den Betreibern beim Be- und Entladen angegebene Hubhöhe von 3 m ist unter Berücksichtigung des Dämpferbetons für die Be- und Entlade-vorgänge abdeckend gewählt. Auf Grund der Auslegung der Lasttraverse nach den erhöhten Anforderungen des kerntechnischen Regelwerks ist ein Fall des Behälters in schräger Position auf den Dämpferbeton nicht zu un-terstellen.

Die Prüfung hat ergeben, dass bei dem Absturz eines beladenen Transport- und Lagerbehälters der Bauart CASTOR® V/19 ohne Stoßdämpfer aus einer Höhe von 3,00 m auf eine Bodenplatte aus Dämpferbeton die Behälterintegri-tät und der sichere Einschluss des radioaktiven Inventars erhalten bleiben.

Die maximale Verzögerung des Behälters ist bei einem Absturz aus 0,25 m Höhe auf den Hallenboden größer als beim Absturz aus 3,00 m Höhe auf den Dämpferbeton. Hieraus ist ersichtlich, dass die Verwendung des Dämp-ferbetons eine wirkungsvolle Maßnahme ist, um die mechanische Belastung des Behälters bei großer Hubhöhe zu reduzieren.

Die Prüfung hat weiterhin ergeben, dass auch der Absturz aus 0,25 m Höhe auf den Hallenboden durch die Auslegung des Behälters abgedeckt wird. Für diesen Fall ist eine Standard-Helium-Leckagerate von maximal 10-4 Pa m³/s für silberummantelte Federkern-Metalldichtringe und von maximal 10-8 Pa m³/s für aluminiumummantelte Federkern-Metalldichtringe der Barrie-re Primärdeckel und von maximal 5 • 10-6 Pa m³/s der Barriere Sekundärde-ckel sichergestellt. Die Strahlenexposition nach dem Störfall Behälterabsturz liegt bei Annahme dieser Leckageraten um mehrere Größenordnungen un-terhalb der Störfallplanungswerte des § 49 StrlSchV. Damit ist auch dem Mi-nimierungsgebot des § 6 StrlSchV in angemessener Weise Rechnung getra-gen worden. Eine weitere Reduzierung der Strahlenexposition wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.

Im Rahmen der Behälterhandhabungen im Wartungsraum können schwere Teile mit einem Kran über dem Behälter verfahren werden. Die aus einem

Absturz dieser Teile resultierenden Belastungen des Behälters sind geringer als bei einem Behälterabsturz.

Durch die Anfahrmaße des Lagerhallenkrans und durch die an der Kranbahn angeordneten Endschalter wird der Anprall eines Behälters an ein Bauteil des Lagergebäudes vermieden. Die Auswirkungen des Aufpralls eines Behälters auf einen anderen Behälter werden durch Vorsorgemaßnahmen wie die Verwendung einer speicherprogrammierbaren Steuerung, die Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit des Lagerhallenkrans mit Last und Fahrbereichseinschränkungen soweit begrenzt, dass der angestoßene Behälter nicht umstürzt und die Integrität der Behälter nicht beeinträchtigt wird.

Die Auswirkungen eines Bedienungsfehlers oder einer Fehlsteuerung des Lagerhallenkrans werden durch die speicherprogrammierbare Steuerung sowie die geringen Hub- und Fahrgeschwindigkeiten so weit begrenzt, dass unzulässige mechanische Beanspruchungen des Behälters vermieden wer-den.

2.2.11.2.2 Brand

Auf Grund der von den Betreibern vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen sind im Standort-Zwischenlager Grohnde nur geringe Brandlasten vorhan-den. Zudem werden Brände durch das Brandmeldesystem frühzeitig detek-tiert und können anschließend mit Hilfe der vorgesehenen Löschmaßnahmen wirkungsvoll bekämpft werden. Die Abfuhr von Brandrauch bei Bränden im Empfangsbereich, im Wartungsraum und im Lagerbereich ist nachgewiesen.

Temporär sind bei der Anlieferung eines Behälters durch das Transportfahr-zeug erhöhte Brandlasten im Empfangsbereich vorhanden. Zur raschen Re-duzierung der Brandlasten wird das Zugfahrzeug unmittelbar nach der Been-digung des Behältertransfers wieder aus dem Empfangsbereich hinausgefah-ren. Bei einem Brand des Transportfahrzeuges ist das Betriebspersonal vor Ort, das den Brand bereits in der Entstehungsphase erkennt und sofort mit mobilen Feuerlöschern wirksam bekämpft. So kann ein Fahrzeugvollbrand verhindert werden. Die Prüfung hat ergeben, dass durch die anschließende Brandbekämpfung durch die Feuerwehr erreicht wird, dass die thermische Belastung des Behälters insgesamt geringer ist als die thermische Belastung, die der Behälterauslegung zugrunde gelegt wurde. Eine Freisetzung radioak-tiver Stoffe ist nicht zu besorgen, so dass die Störfallplanungswerte nach

§ 49 StrlSchV eingehalten werden.

Bei Umsetzung der konzeptionellen Anforderungen aus dem konventionellen Brandschutz sind die Maßnahmen zur Rauch- und Wärmeabfuhr aus dem Empfangsbereich, dem Wartungsraum und dem Lagerbereich erfüllt. Da-durch wird der Zugang zum Brandherd und die Bekämpfung des Brandes ermöglicht.

Das bei den Löschmaßnahmen anfallende Löschwasser wird in bedarfsge-rechter Weise durch Schwellen im Einfahrtsbereich zurückgehalten und mit mobilen Geräten der Entsorgung zugeführt.

2.2.12 Einwirkungen von außen

Der Schutz gegen Lasten und Störfälle durch Einwirkungen von außen ist hinreichend gewährleistet. Die erforderliche Vorsorge zur Reduzierung der Auswirkungen auslegungsüberschreitender Ereignisse ist getroffen.