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G. IV. RECHTLICHE UND TECHNISCHE WÜRDIGUNG

2. P RÜFUNG DER G ENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN

2.2 Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG)

2.2.6 Technische Lagereinrichtungen

Die Prüfung der technischen Einrichtungen des Standort-Zwischenlagers Grohnde hat ergeben, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um den sicheren Betrieb des Standort-Zwischenlagers Grohnde zu gewähr-leisten.

Alle Komponenten und Systeme des Standort-Zwischenlagers Grohnde sind entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Relevanz in die Qualitätsklassen

„nuklear“ und „konventionell“ klassifiziert. Die entsprechende Klassifizierungsliste der Betreiber ist vollständig und genügt den sicherheitstechnischen Anforderungen. Diese Liste ist die Grundlage für die Qualitätssicherung bei der Errichtung, die Eignungsprüfungen bei der Inbetriebnahme und die späteren wiederkehrenden Prüfungen während des Betriebes.

2.2.6.1 Lagerhallenkran

Die Auslegung des Lagerhallenkrans genügt den sicherheitstechnischen An-forderungen für den Betrieb des Standort-Zwischenlagers Grohnde. Die Steuerung des Krans gewährleistet die sichere Handhabung der Transport- und Lagerbehälter.

Die speicherprogrammierbare Steuerung gewährleistet das Anfahren jedes Stellplatzes über Koordinatensteuerung, vermeidet Kollisionen mit festen Einbauten und abgestellten Behältern und begrenzt die Hubhöhe beim Transport der Behälter.

Während der Behälterhandhabungen kann der Behälter auch bei Störungen sicher abgesetzt werden.

2.2.6.2 Lüftung

Die Zerfallswärmeabfuhr aus dem Lagerbereich wird durch eine passive Na-turkonvektionslüftung sichergestellt. An die Lüftung bestehen nur in soweit sicherheitstechnische Anforderungen, dass die Zuluftöffnungen nicht unbe-absichtigt oder infolge von Störungen oder Störfällen verschlossen oder ver-sperrt werden können. Dieses wird durch die Konstruktion und die Sicherung der Offenstellung der Luftklappen gewährleistet.

Der Empfangsbereich verfügt über kein eigenes Lüftungssystem, jedoch er-folgt ein Luftaustausch mit dem Lagerbereich über die Abschirmwand hin-weg. Der Wartungsraum ist mit einer aktiven Lüftungsanlage ausgestattet, die geeignet ist, auch gekühlte oder erwärmte Luft zur Regulierung der Ar-beitsplatzbedingungen zu- und abzuführen. Der Nachweis der Einhaltung der zulässigen Behälter- und Bauwerkstemperaturen bei der Aufstellung von Be-hältern im Empfangsbereich einschließlich des Wartungsraums wird durch Nebenbestimmung Nr. 2 geregelt.

Das Auftreten von Kondenswasser im Lagerbereich kann durch die Steue-rung des Zu- und Abluftstroms sowie den Einsatz von Lufttrocknungsanlagen weitgehend vermieden werden. An diese Einrichtungen bestehen keine be-sonderen sicherheitstechnischen Anforderungen.

Die Betreiber sehen eine mobile Absaugvorrichtung im Wartungsraum für Arbeiten mit Schadstofffreisetzung vor. Dies entspricht den Anforderungen der RSK-Leitlinien für Arbeiten mit konventioneller Schadstofffreisetzung.

2.2.6.3 Wartungsraum

Die technischen Einrichtungen des Wartungsraums sind so ausgelegt, dass dort die erforderlichen Arbeiten am Behälter sicher durchgeführt werden kön-nen.

Im Wartungsraum werden die Behälter für die Ein- beziehungsweise Ausla-gerung vorbereitet und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Die sich

hieraus ergebenden sicherheitstechnischen Anforderungen werden durch die maschinentechnischen Einrichtungen des Wartungsraumes (vergleiche Ab-schnitt G.I.3.6.1) erfüllt. Die in die Hebebühne integrierten Abschirmungen er-füllen die Anforderungen an den betrieblichen Strahlenschutz.

2.2.6.4 Elektrotechnische Einrichtungen

Die Stromversorgung der elektrotechnischen Einrichtungen des Standort-Zwischenlagers Grohnde wird durch die Normalstromversorgung und eine Ersatzstromversorgung für alle zu unterstellenden Belastungsfälle in ausrei-chender Weise sichergestellt. Alle sicherheitstechnisch relevanten Verbrau-cher werden durch unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen mit Ener-gie versorgt. Die vorgesehenen Überbrückungszeiten sind ausreichend be-messen.

2.2.7 Beladung und Abfertigung der Behälter

Die sichere Erfüllung der Schutzziele durch den Behälter setzt eine qualitativ und verfahrenstechnisch einwandfreie Beladung und Abfertigung der Behäl-ter voraus.

Daher dürfen zur Aufbewahrung im Standort-Zwischenlager Grohnde nur Transport- und Lagerbehälter angenommen werden, wenn die atomrechtli-che Aufsichtsbehörde auf Grund der vorgelegten Nachweise über

• die Fertigung und Inbetriebnahme der Behälter,

• die Einhaltung der „Technischen Annahmebedingungen“ hinsichtlich der Behälterinventare sowie

• die Funktionsbereitschaft der erforderlichen technischen Einrichtungen für die Beladung und Abfertigung der Behälter im Reaktorblock des Kernkraftwerkes Grohnde und für die Einlagerung im Standort-Zwischenlager Grohnde

die Einhaltung der Voraussetzungen für die Beladung des Behälters geprüft und bestätigt hat. Um dieses sicherzustellen, sind der atomrechtlichen Auf-sichtsbehörde rechtzeitig vor der Beladung die in der Nebenbestimmung Nr. 13 genannten Unterlagen vorzulegen.

Auf Grund erhöhter Gamma-Quellstärken kann das in den Transport- und Lagerbehältern konkret enthaltene Inventar zum Zeitpunkt der Einlagerung das nach Anlage 3 der Typ B(U)-Zulassung zulässige Summenkriterium überschreiten. Deshalb ist gemäß Nebenbestimmung Nr. 13 b) (10) gere-gelt, dass vor der Einlagerung der frühest mögliche Zeitpunkt des Abtrans-portes der Transport- und Lagerbehälter innerhalb des genehmigten Aufbe-wahrungszeitraumes zu bestimmen und der atomrechtlichen Aufsichtsbehör-de mitzuteilen ist. Dieser Zeitpunkt entspricht Aufsichtsbehör-dem Zeitpunkt Aufsichtsbehör-der Einhaltung der Typ B(U)-Zulassung. Damit wird sichergestellt, dass nur solche Trans-port- und Lagerbehälter in das Standort-Zwischenlager Grohnde eingelagert werden, die zum Zeitpunkt des Endes der Aufbewahrungszeit beziehungs-weise zum Zeitpunkt der vorgesehenen Auslagerung die Anforderungen der verkehrsrechtlichen Zulassung vollständig erfüllen.

Die Beladung und Abfertigung der Transport- und Lagerbehälter gemäß den

„Technischen Annahmebedingungen“ und den zugehörigen „Ausführungsbe-stimmungen zu den Technischen Annahmebedingungen“ sowie die im Behälterablaufplan festgelegte Abfolge ist geeignet, die sichere Aufbewahrung der Kernbrennstoffe im Standort-Zwischenlager Grohnde zu gewährleisten. Das Bundesamt für Strahlenschutz hält es jedoch für geboten, dass die Beladung und Abfertigung der Behälter im Beisein eines durch die Aufsichtsbehörde beauftragten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wird und von diesem die spezifikationsgerechte Beladung und Abfertigung bestätigt wird. Mit der Nebenbestimmung Nr. 14 wird dieses sichergestellt.

Die Abfertigung der zu beladenden Transport- und Lagerbehälter und damit zusammenhängend die Einhaltung der „Technischen Annahmebedingungen“

und der zugehörigen „Ausführungsbestimmungen zu den Technischen An-nahmebedingungen“ hängt davon ab, dass die einzelnen Abfertigungsschrit-te erprobt sind. Bei der Erprobung sind die wesentlichen Handhabungs- und Prüfschritte an einem unbeladenen Behälter zu demonstrieren und die Funk-tionsbereitschaft aller notwendigen Behälterbauteile, Geräte und Hilfsmittel nachzuweisen. Unabhängig davon, dass diese Vorgehensweise ständiger Praxis entspricht, soll mit der Nebenbestimmung Nr. 15 diese Vorgehens-weise verbindlich verankert werden. Der Umfang der Kalterprobung hängt jeweils von der Einbindung des Abfertigungsschrittes in die Abfertigungskette sowie den Zielen der Erprobung und den Erfahrungen mit vergleichbaren Vorgängen ab und kann deswegen in dieser Genehmigung nicht im Detail festgelegt werden. Daher ist eine vorherige Prüfung der Unterlagen für die Kalterprobung durch die atomrechtliche Aufsichtsbehörde und ihre Zustim-mung erforderlich.

Die Planung der Betreiber sieht vor, dass die beladenen und abgefertigten Transport- und Lagerbehälter unmittelbar nach der Abfertigung in das Stand-ort-Zwischenlager Grohnde eingelagert werden. Gegen diese Vorgehenswei-se bestehen keine Bedenken, sofern die AnnahmevorausVorgehenswei-setzungen gemäß den „Technischen Annahmebedingungen“ und den zugehörigen „Ausfüh-rungsbestimmungen zu den Technischen Annahmebedingungen“ erfüllt sind.

Ein beladener Transport- und Lagerbehälter darf daher erst in das Standort-Zwischenlager Grohnde eingelagert werden, nachdem die atomrechtliche Aufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Beladung und Abfertigung anhand des abgezeichneten behälterspezifischen Ablaufplans bestätigt hat. Durch die Nebenbestimmung Nr. 16 wird sichergestellt, dass nur solche Behälter im Standort-Zwischenlager Grohnde angenommen werden, bei denen die atomrechtliche Aufsichtsbehörde zuvor prüfen konnte, ob die im behälterspe-zifischen Ablaufplan zur Einhaltung der „Technischen Annahmebedingungen“

vorgesehenen Handhabungs- und Prüfschritte bei der Beladung und Abferti-gung ordnungsgemäß vorgenommen worden sind.

Sowohl vor der Beladung der Transport- und Lagerbehälter als auch wäh-rend der Beladung und Abfertigung der Behälter werden auf der Grundlage aufsichtlich bestätigter behälterspezifischer Ablaufpläne Protokolle erstellt, welche die ordnungsgemäße Beladung und Abfertigung dokumentieren. Un-verzüglich nach Abschluss der Einlagerung eines Transport- und Lagerbehäl-ters und Anschluss des BehälLagerbehäl-ters an das System zur Überwachung der Be-hälterdichtheit ist der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde der abgezeichnete behälterspezifische Ablaufplan, der die Phasen Beladung, Abfertigung und Einlagerung vollständig umfasst, einschließlich der im Ablaufplan angeführ-ten Protokolle zu übergeben. Die Liste der Fertigungsdokumentation und die Abnahmeprüfzeugnisse für die montierten Druckschalter sind beizufügen.

Durch die Nebenbestimmung Nr. 17 wird ein lückenloser Nachweis der Einhaltung aller Voraussetzungen für die Beladung und Abfertigung sowie für die Einlagerung im Standort-Zwischenlager Grohnde gewährleistet.

Die sicherheitstechnischen Anforderungen für die Abfertigung leerer, innen kontaminierter Behälter sind in den „Technischen Annahmebedingungen“

festgelegt. Über die Einlagerung leerer, innen kontaminierter Behälter sind der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde Nachweise vorzulegen, die die Einhal-tung der „Technischen Annahmebedingungen“ dokumentieren. Dies wird in der Nebenbestimmung Nr. 18 geregelt.