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G. II. UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

3. G ESAMTBEWERTUNG DER U MWELTAUSWIRKUNGEN

3.2 Bewertung der sonstigen Umweltauswirkungen

Mensch

Die Baustelle ist als nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuordnen. Die zusätzlichen Emissio-nen von Luftschadstoffen und Staub durch den Baustellenbetrieb treten in Abhängigkeit vom Bauablauf und Maschineneinsatz zeitlich begrenzt auf.

Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise Minde-rung der Staubemissionen vorgesehen. Somit sind schädliche Umwelteinwir-kungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG durch Luftschadstoffe und Staub auf den Menschen auszuschließen.

Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) sind die fachgesetzlichen Anforderungen zum Schutz des Menschen konkretisiert. Die AVV Baulärm gibt am Tage als Immissionsrichtwerte für Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, 55 dB(A) und für Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, 50 dB(A) an. Die nächstgelegenen Wohnbebauungen in den Ortslagen Latferde und Kirchohsen sind auf Grund ihrer tatsächlichen Nutzung jeweils den Gebieten, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, zuzuordnen. Der von der Baustelle ausgehende Lärm unterschreitet in Latferde mit einen Immissionspegel von tagsüber 39,5 dB(A) und im Wohngebiet von Kirchohsen mit tagsüber 47,7 dB(A) die genannten Werte der AVV Baulärm. Des weiteren ist ein Einsatz von Baumaschinen nach Stand der Technik vorgesehen. Daher werden die fachgesetzlichen Anforderungen des § 22 BImSchG, nach Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf den Menschen zu verhindern, sowohl für die Immissionen von Luftschadstoffen als auch von Schall erfüllt.

Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundesimmissi-onsschutzgesetzes besteht gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG die Verpflich-tung, die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen. Darüber hin-aus sind Regelungen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von ge-werblichen Siedlungsabfällen und Bauabfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit der Gewerbeabfallverordnung enthalten. Die betriebsbedingt anfallenden konventionellen gewerblichen Siedlungsabfälle werden zusammen mit den Abfällen des Kernkraftwerks Grohnde ordnungs-gemäß entsorgt. Der überwiegende Anteil des Abfallaufkommens auf der Baustelle ist nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt und wird ebenso einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt. Unter Berücksichtigung der Mini-mierungsmaßnahmen wie Abfalltrennung, Einsatz von Mehrwegprodukten und Nutzung von Rücknahmesystemen sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt auszuschließen. Abfälle mit gefährlichen Stoffen werden in nur sehr geringen Mengen anfallen und können ebenfalls ordnungsgemäß ent-sorgt werden, so dass den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG Rechnung getragen wird. Die konkreten Bedingungen der gemeinwohlver-träglichen Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes werden mit der zuständigen Abfallbehörde abgestimmt.

Flora, Fauna, Biotope

Infolge der dauerhaften Inanspruchnahme und Vollversiegelung von ca.

3 200 m² bisher unversiegelter Biotopfläche einschließlich des Verlustes der naturhaushaltswirksamen Funktionen des Bodens wird die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt. Damit liegt nach Bewertung der zuständigen Naturschutzbehörde ein Eingriff im Sinne des § 7 Abs. 1 NNatG vor.

Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der Vegetation oder von Biotopen durch die gegebenenfalls witterungsbedingt erforderlich werdende Bauwasserhaltung sind wegen der begrenzten Reichweite und der begrenz-ten Dauer nicht zu erwarbegrenz-ten. Auch liegen keine selbegrenz-tenen oder geschützbegrenz-ten Biotope im Einflussbereich der Stauwasserabsenkung.

Die Immissionen von Luftschadstoffen werden während der Bauphase in nur unerheblichem Maße erhöht. Auch liegen keine gegenüber

Stickstoffimmissi-onen besonders empfindliche Biotope im Einflussbereich des Vorhabens, so dass keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen auftreten.

Die Biotopausstattung im Umfeld des Standort-Zwischenlagers Grohnde weist keine besondere Eignung als Lebensraum für seltene oder gefährdete Vogelarten auf. Auch ist im Hinblick auf die vorkommenden Vogelarten nicht zu erwarten, dass es infolge des Baustellenlärms dauerhaft zu einem Ausfall von Bruten und damit zu einer Schwächung der Gesamtpopulationen kommt.

Des weiteren ist infolge der vom Betrieb des Kernkraftwerks Grohnde ausge-henden Schallemissionen für die regelmäßig im Umfeld sich aufhaltenden Vögel ein gewisser Gewöhnungseffekt an Geräusche zu unterstellen.

Die Wärmeabstrahlung der Behälter führt an der Außenhaut des Lagerge-bäudes zu Oberflächentemperaturen, die unter Sonneneinstrahlung auch auf anderen Flächen unabhängig von deren Nutzung erreicht werden. Auch durch die Erwärmung des Bodens sowie des Grundwassers sind keine er-heblichen Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und Biotope zu besorgen, da im Umfeld des Lagergebäudes nur anthropogen überprägte, stark gestörte Bio-tope vorliegen und sich auf den unversiegelten Flächen im Nahbereich des Lagers sowie im Untergrund eine an die veränderten Standortbedingungen angepasste Flora und Fauna einstellen wird. Die Wärmeemissionen über den Luftpfad weisen eine nur geringe Reichweite auf und werden daher im Um-feld keine erheblichen Änderungen der Standortbedingungen für Pflanzen und Tiere verursachen. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Biotopen und Arten infolge von Wärmeimmissionen sind somit auszuschlie-ßen.

Durch die vorhabensbedingten Auswirkungen insgesamt wird die Leistungs-fähigkeit des Naturhaushalts erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Gemäß den §§ 8, 10 und 12 NNatG hat der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft die Pflicht, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt notwendig zu beeinträchtigen sowie die vom Eingriff betroffenen Flächen so herzurichten, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zurückbleiben, oder wenn dies nicht möglich ist, die zer-störten Funktionen und Werte an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raums in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen. Dem naturschutz-rechtlichen Minimierungsgebot wird Rechnung getragen, indem zur Minde-rung der Lärmemissionen nur Baumaschinen mit Schallleistungspegeln nach Stand der Technik eingesetzt werden sollen. Auf den temporär in Anspruch genommenen Flächen wird nach Beendigung der Bauphase der ursprüngli-che Zustand wieder hergestellt. Als Kompensation für die verbleibenden Be-einträchtigungen sind die in Abschnitt G.II.2.6 dargestellten Maßnahmen an-zurechnen. Somit wird im Hinblick auf die Eingriffsregelung den gesetzlichen Anforderungen der §§ 8, 10 und 12 NNatG entsprochen.

Boden

Die dauerhafte Flächeninanspruchnahme stellt auf Grund des Verlusts der natürlichen Bodenfunktionen eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs-fähigkeit des Bodens im Sinne des § 7 Abs. 1 NNatG dar. Die entsprechende Bewertung ist den Ausführungen zum Schutzgut „Flora, Fauna, Biotope“ zu entnehmen. Bei entsprechender Verwertung des Oberbodens bleiben seine Filter- und Pufferfunktionen erhalten.

Eine relevante Erhöhung der Bodentemperatur auf Grund einer Wärmeüber-tragung vom erwärmten Grundwasser ist im weiteren Abstrombereich nicht

zu besorgen. Erhebliche Auswirkungen auf den oberflächennahen Boden im Nahbereich sind auszuschließen, da die Temperaturerhöhungen auch hier durch Einflüsse der Atmosphäre überlagert werden. Die prognostizierten Bo-dentemperaturen führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Regelungs- und Pufferfunktion sowie der Lebensraumfunktion.

Der Anforderung des § 202 BauGB, Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen, wird durch die Minimierungsmaßnahme, den Oberboden vor Beginn der Bauarbeiten abzu-schieben und für eine Verwertung zwischenzulagern, Rechnung getragen.

Die Art der Verwertung des Oberbodens wird vor Baubeginn mit dem Land-kreis Hameln-Pyrmont als Untere Bodenschutzbehörde festgelegt.

Durch die Wärmeimmissionen werden keine schädlichen Bodenveränderun-gen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) hervorgerufen. Den Anforderungen des § 4 Abs. 1 BBodSchG ist durch die in G.II.2.5 beschriebenen Maßnahmen bei der Lagerung von beziehungsweise dem Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen Rechnung getragen. Schließ-lich wirkt sich die unter G.II.2.6 dargestellte naturschutzrechtSchließ-liche Kompensa-tionsmaßnahme auch positiv auf die durch die dauerhafte Flächeninan-spruchnahme erheblich beeinträchtigten Bodenfunktionen aus, so dass ins-gesamt der Zielstellung des § 1 BBodSchG entsprochen wird.

Wasser

Bei einer gegebenenfalls temporär erforderlichen Bauwasserhaltung be-schränkt sich die Wasserspiegelabsenkung auf den lokalen Stauwasserbe-reich im unmittelbaren Standortumfeld, so dass die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes nicht verringert wird.

Da infolge der Tiefgründung weder der Grundwasserflurabstand beeinflusst noch der Grundwasserchemismus oder der Grundwasserstrom erheblich verändert werden, ist eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften auszuschließen.

Die Erwärmung des Grundwassers verändert seine physikalischen Eigen-schaften und kann darüber hinaus zu Veränderungen seiner chemischen und biologischen Eigenschaften führen. Diese Veränderungen stellen eine Be-nutzung eines Gewässers im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsi-schen Wassergesetzes (NWG) dar. Im Abstrombereich sind derzeit keine Gewässernutzungen betroffen und keine Beeinträchtigungen der ökologi-schen Funktion des Grundwassers zu erwarten. Da sich die sich zukünftig einstellenden Temperaturen im Untergrund nur überschlägig prognostizieren lassen, wird zur Beobachtung der Temperaturentwicklung sowie der Eigen-schaften des Grundwassers ein Monitoring der Temperaturveränderungen sowie von chemischen und mikrobiologischen Veränderungen des Grund-wassers durchgeführt.

Erhebliche Umweltauswirkungen auf die Weser durch den Eintrag erwärmten Grundwassers treten nicht auf, da die Menge des erwärmten Grundwassers im Verhältnis zu den Durchflussmengen der Weser nur sehr gering ist. Aus-wirkungen auf Stillgewässer sind nicht zu besorgen, da diese nicht von dem erwärmten Grundwasser durchströmt werden, so dass für diese Oberflä-chengewässer nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften auszuschlie-ßen sind.

Insgesamt wird den Pflichten des § 2 Abs. 3 NWG, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um Verunreinigungen des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten so-wie die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten, Rechnung ge-tragen. Durch den Wärmeeintrag in das Grundwasser ist eine Beeinträchti-gung der umweltbezogenen Belange des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 8 NWG nicht zu erwarten.

Durch die temporäre Wasserentnahme im oberflächennahen Stauwasserbe-reich kommt es nicht zu Auswirkungen auf die tieferen Grundwasserschich-ten und somit auf die Heilquellen des Staatsbades Pyrmont. Auf Grund der nur geringen Erwärmung des Grundwassers in Tiefen von mehr als 50 m sowie der langen Fließstrecke sind relevante Auswirkungen auf die Grund-wasserqualität in diesen Tiefen ebenfalls auszuschließen. Beeinträchtigun-gen der Heilquellen sind daher nicht zu besorBeeinträchtigun-gen. GeBeeinträchtigun-gen die Vorschriften der Verordnung über die Festsetzung des Quellenschutzgebietes wird nicht ver-stoßen.

Klima, Luft

Einflüsse durch die Raumwirkung des Baukörpers auf die kleinklimatischen Verhältnisse beschränken sich auf wenige Meter im Umfeld des Lagerge-bäudes, so dass erhebliche Auswirkungen auszuschließen sind. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaus-halts im Sinne des § 7 Abs. 1 NNatG sind somit nicht zu besorgen.

Wie bereits in den Ausführungen zum Menschen dargestellt, wird den Anfor-derungen des § 22 BImSchG Rechnung getragen, so dass schädliche Um-welteinwirkungen durch Kfz-Emissionen auch auf die Luft auszuschließen sind.

Landschaft und Erholungsfunktion

Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind auszuschließen, weil einerseits das Standort-Zwischenlager Grohnde als Baukörper nur aus nordwestlicher Richtung wahrnehmbar ist und andererseits die übrigen Bauten des Kern-kraftwerks Grohnde den optischen Eindruck dominieren. Erhebliche Beein-trächtigungen des Landschaftsbildes im Sinne des § 7 Abs. 1 NNatG durch die Raumwirkung des Baukörpers sind daher nicht zu besorgen.

Hinsichtlich der Erholungsfunktion ist die Beeinträchtigung des Umfeldes des Kernkraftwerks Grohnde durch den Baulärm als unerheblich einzustufen, da es sich um Auswirkungen in einem begrenzten Zeitraum handelt, im unmit-telbaren Umfeld keine Erholungseinrichtungen zum dauerhaften Aufenthalt vorhanden sind und das Standortumfeld insgesamt nur eine geringe Erho-lungseignung aufweist. Natur und Landschaft werden daher nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, so dass sie dem Menschen als Vorausset-zung für seine Erholung entsprechend § 1 NNatG weiterhin dauerhaft zur Verfügung stehen.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter außerhalb des Geländes des Kernkraftwerks Grohnde sind sowohl durch den Bau als auch durch den Betrieb des Standort-Zwischenlagers Grohnde ausgeschlossen.

Wechselwirkungen

Über die bereits bei den schutzgutbezogenen Betrachtungen berücksichtig-ten Auswirkungen auf medienübergreifende Wechselwirkungen hinaus sind auch keine zusätzlichen Auswirkungen durch mögliche Kumulations-, Syner-gie- und Verlagerungseffekte abzuleiten.