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G. IV. RECHTLICHE UND TECHNISCHE WÜRDIGUNG

2. P RÜFUNG DER G ENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN

2.5 Würdigung der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen

2.5.8 Vorbringen, das nicht das Verfahren nach § 6 AtG betrifft

Die gegen das Vorhaben gerichteten Einwendungsschreiben enthielten dar-über hinaus noch folgendes Vorbringen, das für die Prüfung der Genehmi-gungsvoraussetzungen nach § 6 AtG keine Bedeutung hat und somit nicht zu berücksichtigen ist.

2.5.8.1 Gegen das Kernkraftwerk und andere kerntechnische Anlagen vorgebrachte Einwendungen

Vorbringen:

Die unbeherrschbaren Risiken der Kernenergienutzung bestünden in einer jederzeit möglichen atomaren Katastrophe und in dem ungelösten Problem der Entsorgung radioaktiver Stoffe. Daher sei der längerfristige Weiterbetrieb von Kernkraftwerken grundsätzlich nicht verantwortbar, so dass die Kern-kraftwerke schnellstmöglich stillgelegt werden müssten. Die Standort-Zwischenlager würden die Fortsetzung der Kernenergienutzung über mehre-re Jahrzehnte allein unter dem Aspekt der Entsorgung radioaktiver Stoffe ermöglichen. Bei einer Gesamtlaufzeit der Kernkraftwerke von 20 Jahren würden die vorhandenen Lagerkapazitäten ausreichen.

Behandlung:

Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Genehmigung und die Aufsicht über das Kernkraftwerk Grohnde nicht zuständig. Die Einhaltung der Anfor-derungen in Bezug auf die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb des Kernkraftwerkes Grohnde ist durch das Nie-dersächsische Umweltministerium geprüft worden.

2.5.8.2 Entsorgungskonzept

Vorbringen:

Es gebe kein in sich geschlossenes Entsorgungskonzept.

Insbesondere fehle bis heute weltweit ein Endlager für hochradioaktive Abfäl-le. Das Standort-Zwischenlager Grohnde diene nur als Entsorgungsnachweis und leiste keinen Beitrag zur Lösung der Entsorgungsprobleme. Auch für die Zeit nach der Zwischenlagerung könne kein sicheres Endlager nachgewie-sen werden. Techniken zur Beseitigung der Atomabfälle seien nicht vorhan-den. Es sei zu befürchten, dass das Standort-Zwischenlager Grohnde später als Endlager genutzt werde, da es noch kein praktikables Entsorgungskon-zept gebe. Die Endlagerung oder zentrale Zwischenlagerung sei sicherer als die dezentrale Zwischenlagerung. Durch die Standort-Zwischenlager würden die Transporte nicht minimiert, sondern nur in die Zukunft verschoben.

Behandlung:

Das Standort-Zwischenlager Grohnde benötigt als Entsorgungseinrichtung selbst keinen Entsorgungsvorsorgenachweis. Zwischengelagerte radioaktive Abfälle sind gemäß § 9a Abs. 2 AtG und §§ 76, 78 StrlSchV an Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzulie-fern.

Im Hinblick auf die Endlagerung dieser radioaktiven Stoffe werden gegenwär-tig Standortauswahl- und -bewertungskriterien für die Errichtung einer Anlage des Bundes nach dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik erarbeitet.

Die vorliegende Genehmigung begrenzt die Betriebsdauer des Standort-Zwischenlagers Grohnde auf 40 Jahre. Die Bundesregierung geht davon aus, dass etwa 2030 ein Endlager für hochradioaktive Abfälle zur Verfügung steht.

2.5.8.3 Transporte und Behälterzulassungen

Vorbringen:

Die Zulassungsbedingungen des Behälters seien nicht ausreichend, da keine praktischen Tests mit Originalbehältern durchgeführt würden und die ver-kehrsrechtlichen Zulassungen nur auf rechnerischen Nachweisen mit Com-putermodellen basieren. Die Sicherheitsnachweise basierten nur auf experi-mentellen Untersuchungen und rechnerischen Nachweisen und genügten den Vorschriften der IAEA nicht. Die für das Standort-Zwischenlager Grohn-de vorgesehenen Behälter insbesonGrohn-dere Grohn-der neuen Behälterbauarten seien nicht als Transport- und/oder Lagerbehälter zugelassen.

Behandlung:

Im Standort-Zwischenlager Grohnde werden nur Behälter eingelagert, die zum Zeitpunkt der Einlagerung über eine verkehrsrechtliche Zulassung ver-fügen. Darüber hinaus gehende Anforderungen für eine Transportgenehmi-gung nach § 4 AtG werden nicht geprüft.

Die verkehrsrechtliche Zulassung der Transport- und Lagerbehälter der Bau-art CASTOR® V/19 durch das Bundesamt für Strahlenschutz bezieht die durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ausgestellten Prüfzeugnisse mit ein, die auf umfangreichen Prüfungen nach IAEA-Standards basieren. Die Prüfungen können sowohl aus experimentellen Ver-suchen an Originalbehältern bestimmter ausgewählter Bauarten, wie auch an Modellbehältern, aber auch aus Berechnungen oder einer Kombination die-ser Prüfverfahren bestehen.

Wo vergleichbare Anforderungen für den Behälter bestehen, wurden in dem für die Zwischenlagerung durchzuführenden Genehmigungsverfahren die im Verkehrsrecht durchgeführten Prüfungen mit einbezogen. Darüber hinaus wurden lagerspezifische Gesichtspunkte zusätzlich und unabhängig davon geprüft.

Bei den Behältern, die auf Grund der Zwischenlagerung erst nach Jahren transportiert werden sollen, muss vorher nachgewiesen werden, dass diese den zu diesem Zeitpunkt geltenden Transportanforderungen genügen.

Neue Behältertypen sind nicht Gegenstand dieser Genehmigung.

2.5.8.4 Katastrophenschutzplan

Vorbringen:

Es bestehe kein wirksamer Katastrophenschutzplan.

Die in der Umgebung von kerntechnischen Anlagen erstellten Katastrophen-schutzpläne verrieten die völlige Hilflosigkeit der Behörden gegenüber dem Risiko einer Atomkatastrophe. Es seien keine Maßnahmen vorstellbar, die einen hinreichenden Schutz der Menschen vor gesundheitlicher Schädigung durch radioaktive Strahlen und den Schutz großer Landstriche im dichtbesie-delten Europa vor radioaktiver Verseuchung gewährleisten könnten.

Behandlung:

Die Frage des Katastrophenschutzes fällt nicht in die Zuständigkeit des Bun-desamtes für Strahlenschutz als atomrechtliche Genehmigungsbehörde, sondern gemäß § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Katastrophenschutzge-setzes in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Hameln Pyrmont als untere Katastrophenschutzbehörde. Im Zuge des atomrechtlichen Genehmi-gungsverfahrens hat das Bundesamt für Strahlenschutz präventiv geprüft, ob die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen getroffen ist.

2.5.8.5 Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der Wirkung ioni-sierender Strahlen

Vorbringen:

Die friedliche Nutzung der Kernenergie sei nicht vertretbar.

Eine atomare Katastrophe in Kernkraftwerken könne auf Grund menschli-chen oder technismenschli-chen Versagens jederzeit eintreten. Ein ausreimenschli-chender Schutz von Kernkraftwerken sei grundsätzlich nicht möglich. Die Verkippung, Verbrennung und Rezyklierung von radioaktivem Abfall werde die radioaktive Verseuchung von Boden, Wasser und Luft erheblich ansteigen lassen und Deutschland nahezu flächendeckend radioaktiv verseuchen. Die radioaktive Strahlung würde gesundheitliche Schädigungen hervorrufen. Es sei erforder-lich, wenn die Entsorgung radioaktiver Abfälle schon nicht durch eine sichere Endlagerung gelöst werden konnte, bei der Zwischenlagerung größtmögliche Sicherheitsvorkehrungen walten zu lassen, besser noch die Produktion ra-dioaktiver Abfallstoffe zu vermeiden.

Behandlung:

Allgemeine Einwendungen gegen die Nutzung der Kernenergie zur Strom-versorgung sind nicht relevant. Im übrigen stellt die Genehmigung des Standort-Zwischenlagers Grohnde lediglich die Folge früherer gesetzlicher Entscheidungen zur Nutzung der Kernenergie dar.

2.5.8.6 Weitere wirtschaftliche Entwicklung der Region

Vorbringen:

Die Errichtung des Standort-Zwischenlagers Grohnde beeinflusse die wirt-schaftliche und kulturelle Entwicklung der Region um das Kernkraftwerk Grohnde negativ.

Die negativen Auswirkungen auf den Kurbetrieb könnten für das staatlich an-erkannte Heilbad in der Umgebung zur Existenzbedrohung führen. Die Ein-haltung der hohen Anforderungen des Ortes als Gesundheitszentrum könne durch die gesundheitsschädigende Wirkungen von nicht auszuschließender erhöhter Strahlung gefährdet sein. Abgesehen davon stelle allein die Exis-tenz des Standort-Zwischenlagers Grohnde eine Negativwerbung für den Kurort da. Das Standort-Zwischenlager Grohnde mache jedoch jegliche Be-mühung um weitere Gäste zu Nichte. Millioneninvestitionen seien dann um-sonst erfolgt. Auch für die übrige Tourismuswirtschaft der Region sei das Zwischenlager Grohnde schädlich. Zudem führe das Standort-Zwischenlager Grohnde zu einer Gefährdung der landwirtschaftlichen Nut-zung in seiner Umgebung. Eine FreisetNut-zung von radioaktiven Stoffen im Normalbetrieb oder durch Störfälle verseuche die Böden und sämtliche landwirtschaftlichen Produkte. Die Existenz eines biologischen Landwirt-schaftsbetriebes werde bereits durch den Imageverlust und die Angst der po-tentiellen Käufer auf Grund des mit dem Standort-Zwischenlager Grohnde verbundenen Risikopotentials bedroht. Außerdem sei die Planungssicherheit der Gemeinde durch die unkalkulierbare Betriebszeit der Atomanlage nicht gegeben.

Behandlung:

Das Vorbringen wurde im Hinblick auf den Umfang des Eigentumsschutzes und dessen Grenzen gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG in Abschnitt G.IV.2.5.5.1.2 ausführlich behandelt. Bezüglich der Gefahren für den Kurbetrieb und den sonstigen Tourismus der Region, die Landwirtschaft und vor allem die natur-nahe Lebensmittelproduktion ist festzustellen, dass der Einfluss des Vorha-bens auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung der Region kein Maßstab für die Genehmigungsentscheidung nach § 6 AtG ist.

Durch die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 AtG wird aber gewährleistet, dass die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen wurde. Hierbei wurden spe-ziell auch die vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Störfällen ausgehen-den ionisierenausgehen-den Strahlungen geprüft. Der Schutz vor Gesundheitsgefahren und die Minimierung der mit ionisierenden Strahlen verbundenen Risiken trägt zugleich dazu bei, dass negative Effekte auf einen Kurbetrieb, auf den Tourismus und auf eine naturnahe Lebensmittelproduktion vermieden wer-den, wenngleich der Schutz von Vermögenswerten nicht zu den in § 1 AtG genannten Schutzzielen gehört.

Schließlich wird auch die Planungssicherheit der Gemeinde durch das Standort-Zwischenlager Grohnde nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

Die Planungssicherheit ist als Teil des Selbstverwaltungsrechtes der Ge-meinde gemäß Artikel 28 Abs. 2 GG nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Maßgeblich ist insofern, dass der Gesetzgeber die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG als gebundene Entscheidung ausgestaltet hat und eine Berücksichtigung der gemeindlichen Planungshoheit nicht vorgesehen ist. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind abschließend in § 6 Abs. 2 AtG geregelt. Der Genehmigungsbehörde steht danach kein Planungs- oder Ermessensspielraum zu, in dessen Rahmen sie gemeindliche Planungsziele berücksichtigen könnte.

3. Erstreckung der Aufbewahrungsgenehmigung auf den Umgang