• Keine Ergebnisse gefunden

G. IV. RECHTLICHE UND TECHNISCHE WÜRDIGUNG

2. P RÜFUNG DER G ENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN

2.5. Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen

2.5.1 Einwendungen zum formalen Ablauf des Verfahrens

2.5.1.2 Zulässigkeit und Bestimmtheit des Antrages

2.5.1.2.1 Antragsteller

Einwendung:

Es sei völlig unklar, wer überhaupt der Antragsteller sei, wer die Verantwor-tung übernehme und welches HafVerantwor-tungskapital zur Verfügung stehe.

Mit den Antragstellern Bayernwerk AG und Bayernwerk Kernenergie GmbH würden zwei voneinander wirtschaftlich abhängige Antragsteller auftreten, die anscheinend zwischenzeitlich in der Firma E.ON Kernkraft GmbH aufge-gangen seien, ohne dass letztere in der Antragsergänzung ausdrücklich die Rechtsnachfolge übernommen habe.

Behandlung:

Es besteht keine Unklarheit darüber, wer den Antrag gestellt hat und wer die Verantwortung für den Betrieb des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld übernimmt.

Die ausgelegten Antragsschreiben der Bayernwerk AG vom 23.02.2000 und der E.ON Kernkraft GmbH vom 02.03.2001 enthalten die gemäß § 2 Abs. 2 AtVfV notwendigen Angaben über den Inhalt des Antrags. Der ursprünglich gemeinsam von der Bayernwerk AG und der Bayernwerk Kernenergie GmbH gestellte Antrag ging zunächst auf deren Gesamtrechtsnachfolger, die E.ON Energie AG und die E.ON Kernkraft GmbH, über. Den seitens der Bayern-werk AG gestellten Antrag nahm die E.ON Energie AG jedoch zurück, so dass als alleinige Antragstellerin die E.ON Kernkraft GmbH verblieb. Dies hat die E.ON Energie AG dem Bundesamt für Strahlenschutz mit Schreiben vom 09.10.2000 gesondert mitgeteilt (siehe hierzu Abschnitt G.I.7.1).

Die alleinige Genehmigungsinhaberschaft und haftungsrechtliche Verantwor-tung der E.ON Kernkraft GmbH ergibt sich im Übrigen auch eindeutig aus diesem Genehmigungsbescheid.

Das zur Verfügung stehende Mindesthaftungskapital ergibt sich nicht nur aus gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Vielmehr ist Genehmigungsvorausset-zung, dass die E.ON Kernkraft GmbH im gesetzlich vorgegebenen Umfang Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen trifft (siehe hierzu Abschnitt G.IV.2.3).

2.5.1.2.2 Bestimmtheit des Antragsgegenstandes

Einwendung:

Der Antragsgegenstand sei im Antrag zu unbestimmt dargestellt und der An-trag unzulässig.

Es sei vollkommen unklar, welche Behälter Verwendung fänden. Nach dem schrittweisen Antragssystem laut Antrag vom 02.03.2001 solle erst die Auf-bewahrung in Behältern des „Typs CASTOR® V/19“ erfolgen, zwei Absätze weiter werde dies erweitert auf Behälter mit „Typ B(U)-Zulassung“. Dies wi-derspreche den Grundsätzen der Klarheit und der Bestimmtheit. Eine Beur-teilung der Behältersicherheit, insbesondere hinsichtlich Strahlensicherheit und Dichtheit, sei somit nicht möglich.

Behandlung:

Der Antragsgegenstand ist in den beiden Antragsschreiben vom 23.02.2000 und vom 02.03.2001 hinreichend genau beschrieben worden.

Die E.ON Kernkraft GmbH hat die Genehmigung für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten Brennelementen aus dem Betrieb des Kernkraftwerkes Grafenrheinfeld in hierfür geeigneten Transport- und Lagerbehältern in einem separaten Lagergebäude beantragt. Die charakteri-sierenden Merkmale der vorgesehenen Transport- und Lagerbehälter werden genannt. Insbesondere teilte die E.ON Kernkraft GmbH in den Schreiben

vom 23.02.2000 und vom 02.03.2001 folgende Merkmale der Transport- und Lagerbehälter mit:

Die Behälter werden entsprechend Typ B(U)-Zulassung nach Gefahrgut-recht qualifiziert.

Die Transport- und Lagerbehälter sind jeweils einem der folgenden Behäl-tertypen zuzuordnen:

- Behälter mit monolithischem Behälterkörper und innenliegendem Mo-deratormaterial (zum Beispiel Typ CASTOR® V/19),

- Behälter mit monolithischem Behälterkörper und außenliegendem Mo-deratormaterial (zum Beispiel Typ CASTOR® Va, TN 24),

- Behälter in Verbundbauweise (zum Beispiel Typ NAC-GRM, CONSTOR® V/12).

Die Masse beträgt maximal 140 Mg (ohne Stoßdämpfer).

Die maximalen Außenmaße betragen 6 500 mm in der Höhe, 2 500 mm in der Breite, 2 800 mm im Durchmesser über Tragzapfen.

Detailliertere Angaben zur vorgesehenen Behälterbauart, zum Behälterinven-tar und zu den Lagerbedingungen sind im Antrag zur Bezeichnung des An-tragsgegenstandes nicht erforderlich. Im Hinblick auf die technischen Merk-male des Behälters wird der Antrag im Sicherheitsbericht konkretisiert. Die Auslegungsmerkmale, die die Einhaltung der Schutzziele gewährleisten, werden dargestellt. Insbesondere werden die Werkstoffe und die Konstrukti-on der Behälter beschrieben. Hierzu wird beim Behälter unterschieden zwi-schen Behälterkörper, Deckel- und Dichtungssystem, Tragkorb für Brenn-elemente und den AnschlagBrenn-elementen. Bei der Beschreibung des Behälter-körpers wird klar differenziert zwischen den einzelnen Behältertypen (siehe oben). Ferner wird im Sicherheitsbericht auch dargestellt, dass sowohl im bestimmungsgemäßen Betrieb als auch im Falle von Störfällen die Schutz-ziele eingehalten werden.

Ferner hat die E.ON Kernkraft GmbH mit Schreiben vom 02.03.2001 bean-tragt, in einem ersten Genehmigungsschritt die Aufbewahrung in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/19 zu genehmigen, wobei die Behälter mitsamt dem darin enthaltenen Inventar die Bedingungen der für den Transport radioaktiver Stoffe in diesem Behältertyp geltenden Typ B(U)-Zulassung einhalten sollen. Mit Schreiben vom 03.12.2002 hat sie diese An-tragsergänzung weiter präzisiert (vergleiche Abschnitt G.I.7.1). Dem entspre-chend ist die vorliegende Genehmigung auf die Entscheidung über diesen Teil des Antrags beschränkt. Zur Beschreibung des Transport- und Lagerbe-hälters der Bauart CASTOR® V/19 hat die E.ON Kernkraft GmbH nach der öffentlichen Auslegung weitere Unterlagen eingereicht, die jedoch nicht aus-zulegen waren.

2.5.1.2.3 Bestimmtheit hinsichtlich der Dauer der Aufbewahrung

Einwendung:

Der Antrag sei im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der vorgesehenen Aufbewahrung der Kernbrennstoffe im Standort-Zwischenlager Grafenrhein-feld zu unbestimmt.

In den Antragsunterlagen sei unter Bezugnahme auf die Atomrechtsnovelle wohl mehrfach die Rede von maximal 40 Jahren, gleichwohl enthalte der

An-trag vom 23.02.2000 die offene Frist „bis zur Inbetriebnahme eines Endla-gers“, obwohl bis heute keine greifbaren Erkenntnisse über ein Endlager vor-lägen. Es bestünde die Gefahr, dass die genehmigte Zwischenlagerung er-heblich verlängert oder gar zur Endlagerung würde.

Behandlung:

Der Antrag ist hinsichtlich der Dauer der vorgesehenen Aufbewahrung hin-reichend bestimmt.

Die E.ON Kernkraft GmbH hat mit Schreiben vom 02.03.2001 beantragt, die Nutzungsdauer des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld auf 40 Jahre zu begrenzen. In dieser Form wurde das Vorhaben in einem Genehmigungs-verfahren gemäß § 6 AtG geprüft und beschieden.

Nach dem Entsorgungskonzept der Bundesregierung soll ein staatliches Endlager für radioaktive Abfälle in etwa 30 Jahren zur Verfügung stehen. An dieses Endlager sind die zwischengelagerten Abfälle nach Inbetriebnahme gemäß § 78 StrlSchV abzugeben. Die Verpflichtung zur Zwischenlagerung besteht bis zum Abruf durch ein Endlager des Bundes. Nach der vorliegen-den Genehmigung ist die Dauer der Zwischenlagerung auf 40 Jahre nach Einlagerung des ersten Behälters begrenzt.

Ein Endlager im Sinne des § 9a AtG am Standort Grafenrheinfeld war nicht beantragt und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Keinesfalls kann das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld in ein Endlager umgewan-delt werden. Dagegen stehen die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren und Voraussetzungen sowie der Umstand, dass Endlager nach dem Atom-gesetz staatlich betrieben werden, während das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld von der E.ON Kernkraft GmbH errichtet und betrieben wird.

2.5.1.2.4 Vorschriften über die Entsorgungsvorsorge

Einwendung:

Das beantragte Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld stelle eine unzuläs-sige Umgehung der Vorschriften des Atomgesetzes über die Entsorgungs-vorsorge dar.

Nach § 9 AtG müssten radioaktive Reststoffe schadlos beseitigt werden. Ei-ne Zwischenlagerung in Betonhallen stelle keiEi-ne Entsorgung hochradioakti-ver Kernbrennelemente dar und könne daher nicht als Entsorgungsnachweis für den Betreiber des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld dienen.

Behandlung:

Es liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften des Atomgesetzes über die Ent-sorgungsvorsorge vor.

Die Entsorgungspflicht der E.ON Kernkraft GmbH als Betreiberin von Anla-gen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist in § 9a Abs. 1 bis Abs. 1d AtG geregelt. Danach ist die Abgabe von aus dem Betrieb von Kern-kraftwerken stammenden bestrahlten Kernbrennstoffen zur schadlosen Ver-wertung an eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe vom

01.07.2005 an unzulässig. Für die geordnete Beseitigung ist nachzuweisen, dass der sichere Verbleib für bestrahlte Kernbrennstoffe in Zwischenlagern bis zu deren Ablieferung an ein Endlager gewährleistet ist (§ 9a Abs. 1b AtG). Die beantragte Aufbewahrung dient damit gerade der Erbringung des in § 9a Abs. 1a AtG gesetzlich vorgesehenen Entsorgungsvorsorgenachwei-ses.