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G. IV. RECHTLICHE UND TECHNISCHE WÜRDIGUNG

2. P RÜFUNG DER G ENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN

2.2 Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG)

2.2.6 Technische Lagereinrichtungen

Die gewählte Konstruktion und Ausführung des Daches und seiner Abdich-tung sind geeignet, eine ausreichende Bauwerksdichtigkeit zu gewährleisten.

Um auch hier Langfristeinflüsse zu beherrschen, hat die E.ON Kernkraft GmbH regelmäßige Kontrollen des Daches, der Dachabdichtung und der Dachabläufe in der Prüfliste festgelegt.

Die Prüfung hat ergeben, dass gemäß den baulichen Planungen die Voraus-setzungen zum Aufbringen von Dekontbeschichtungen in den entsprechen-den Räumen des Kontrollbereiches gegeben sind. Die Qualität der Dekont-beschichtung wird durch baubegleitende Kontrollen sichergestellt.

2.2.6 Technische Lagereinrichtungen

Die Prüfung der technischen Einrichtungen des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld hat ergeben, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um den sicheren Betrieb des Standort-Zwischenlagers Grafenrhein-feld sowie die Beherrschung von Störfällen zu gewährleisten.

Alle Komponenten und Systeme des Standort-Zwischenlagers Grafenrhein-feld sind entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Relevanz in die Quali-tätsklassen „nuklear“ und „konventionell“ klassifiziert. Die entsprechende Klassifizierungsliste der E.ON Kernkraft GmbH ist unter Beachtung der Fest-legungen in der Unterlage „Erläuterungsbericht – Bautechnische Nachweise“

und des Schreibens der E.ON Kernkraft GmbH zur Klassifizierung von Sys-temen und Komponenten vom 12.02.03 vollständig und genügt den sicher-heitstechnischen Anforderungen. Diese Liste ist die Grundlage für die Quali-tätssicherung bei der Errichtung, die Eignungsprüfungen bei der Inbetrieb-nahme und die späteren wiederkehrenden Prüfungen während des Betrie-bes.

2.2.6.1 Lagerhallenkrane

Die Auslegung der Lagerhallenkrane genügt unter Berücksichtigung der zu-gehörigen Nebenbestimmungen den sicherheitstechnischen Anforderungen für den Betrieb des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld.

Die speicherprogrammierbare Steuerung gewährleistet die sichere Handha-bung der Transport- und Lagerbehälter. Sie gewährleistet das sichere

Anfah-ren jedes Stellplatzes über Koordinatensteuerung, vermeidet Kollisionen mit festen Einbauten und abgestellten Behältern und begrenzt die Hubhöhe beim Transport der Behälter.

Während der Behälterhandhabungen kann der Behälter auch bei Störungen sicher abgesetzt werden.

2.2.6.2 Lüftung

Das vorgesehene Lüftungssystem für die Behälter ist zuverlässig. Die Zer-fallswärmeabfuhr aus den Lagerbereichen wird durch eine passive Naturkon-vektionslüftung sichergestellt.

Zur Vermeidung von Kondenswasserbildung in erheblichem Umfang in den Lagerbereichen, in denen keine Behälter oder Behälter ohne wesentliche Zerfallswärmeleistung stehen, werden die Zuluft- und die Abluftöffnungen durch Verschlussklappen und -deckel geschlossen. Hierdurch können die Luftwechselzahlen in den nicht belegten Lagerbereichen niedrig gehalten werden und somit auch die Zufuhr von Wasserdampf durch die Zuluft be-grenzt werden.

Gegen eine Einbeziehung der Verladebereiche einschließlich der Behälter-wartungsstation in das System der Naturzuglüftung bestehen keine Einwän-de. Das manuelle Öffnen der Zu-/Abluftöffnungen über den Außentoren stellt sicher, dass in diesen Bereichen bei Raumtemperaturen über 30 °C und Be-hältern mit einer Wärmeleistung von über 33 kW die Einhaltung der zulässi-gen Behälter- und Bauwerkstemperaturen gewährleistet ist. Die elektrische Beheizung der Verladebereiche sowie die Kühlung oder Erwärmung der Be-hälterwartungsstation mit einer aktiven Lüftungsanlage ermöglichen die Ein-haltung der Arbeitsplatzbedingungen.

Die vorgesehene mobile Absaugvorrichtung besitzt eine Schwebstofffilteran-lage. Sie entspricht auch den Anforderungen für Arbeiten mit konventioneller Schadstofffreisetzung.

2.2.6.3 Behälterwartungsstation

Die technischen Einrichtungen der Behälterwartungsstation sind so ausge-legt, dass dort die erforderlichen Arbeiten am Behälter sicher durchgeführt werden können.

In der Behälterwartungsstation werden die Behälter für die Ein- beziehungs-weise Auslagerung vorbereitet und Instandhaltungsmaßnahmen durchge-führt. Die technische Einrichtungen der Behälterwartungsstation entsprechen den betrieblichen und sicherheitstechnischen Anforderungen, die sich aus den geplanten Arbeiten ergeben (vergleiche Abschnitt G.I.3.6.1). Die Arbeits-fläche der Hebebühne ist hinreichend groß gewählt, um den Einsatz von mo-bilen Abschirmungen zur Reduzierung der Strahlenbelastung für das Be-triebspersonal zu ermöglichen.

2.2.6.4 Elektrotechnische Einrichtungen

Die Stromversorgung der elektrotechnischen Einrichtungen des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld wird durch die Normalstromversorgung, eine Ersatzstromversorgung und eine unterbrechungslose Stromversorgung für alle zu unterstellenden Belastungsfälle in ausreichender Weise sichergestellt.

Alle sicherheitstechnisch relevanten Verbraucher werden durch unterbre-chungslose Stromversorgungsanlagen (USV) mit Energie versorgt. Die vor-gesehenen Überbrückungszeiten sind ausreichend bemessen.

2.2.7 Beladung und Abfertigung der Behälter

Zur Aufbewahrung im Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld dürfen nur Transport- und Lagerbehälter angenommen werden, wenn die atomrechtli-che Aufsichtsbehörde auf Grund der vorgelegten Nachweise über

- die Fertigung und Inbetriebnahme der Behälter,

- die Einhaltung der „Technischen Annahmebedingungen“ hinsichtlich der Behälterinventare sowie

- die Funktionsbereitschaft der erforderlichen technischen Einrichtungen für die Beladung und Abfertigung der Behälter im Reaktorgebäude des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld und für die Einlagerung im Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld

die Einhaltung der Voraussetzungen für die Beladung des Behälters geprüft und bestätigt hat. Um dieses sicherzustellen, sind der atomrechtlichen Auf-sichtsbehörde rechtzeitig vor der Beladung die in der Nebenbestimmung Nr. 6 genannten Unterlagen vorzulegen.

Auf Grund erhöhter Gamma-Quellstärken kann das in den Transport- und Lagerbehältern konkret enthaltene Inventar zum Zeitpunkt der Einlagerung das nach Anlage 3 der Typ B(U)-Zulassung zulässige Summenkriterium überschreiten. Deshalb ist gemäß Nebenbestimmung Nr. 6 b) (10) geregelt, dass vor der Einlagerung der frühest mögliche Zeitpunkt des Abtransportes der Transport- und Lagerbehälter innerhalb des genehmigten Aufbewah-rungszeitraumes zu bestimmen und der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde mitzuteilen ist. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt der Einhaltung der Typ B(U)-Zulassung. Damit wird sichergestellt, dass nur solche Transport- und Lagerbehälter in das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld eingela-gert werden, die zum Zeitpunkt des Endes der Aufbewahrungszeit bezie-hungsweise zum Zeitpunkt der vorgesehenen Auslagerung die Anforderun-gen der verkehrsrechtlichen Zulassung vollständig erfüllen.

Die Beladung und Abfertigung der Transport- und Lagerbehälter gemäß den

„Technischen Annahmebedingungen“ und den zugehörigen „Ausführungsbe-stimmungen zu den Technischen Annahmebedingungen“ sowie die im Ab-laufplan festgelegte Abfolge ist geeignet, die sichere Aufbewahrung der Kernbrennstoffe im Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld zu gewährleis-ten. Das Bundesamt für Strahlenschutz hält es jedoch für geboten, dass die Beladung und die Abfertigung der Behälter im Beisein eines durch die Auf-sichtsbehörde beauftragten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt

wird und von diesem die spezifikationsgerechte Beladung und Abfertigung bestätigt wird. Mit der Nebenbestimmung Nr. 7 wird dieses sichergestellt.

Die Abfertigung der zu beladenden Transport- und Lagerbehälter und damit zusammenhängend die Einhaltung der „Technischen Annahmebedingungen“

und der zugehörigen „Ausführungsbestimmungen zu den Technischen An-nahmebedingungen“ hängt davon ab, dass die einzelnen Abfertigungsschrit-te erprobt sind. Bei der Erprobung sind die wesentlichen Handhabungs- und Prüfschritte an einem unbeladenen Behälter zu demonstrieren und die Funk-tionsbereitschaft aller notwendigen Behälterbauteile, Geräte und Hilfsmittel nachzuweisen. Unabhängig davon, dass diese Vorgehensweise ständiger Praxis entspricht, soll mit der Nebenbestimmung Nr. 8 diese Vorgehens-weise verbindlich verankert werden. Der Umfang der Kalterprobung hängt jeweils von der Einbindung des Abfertigungsschrittes in die Abfertigungskette sowie den Zielen der Erprobung und den Erfahrungen mit vergleichbaren Vorgängen ab und kann deswegen in dieser Genehmigung nicht im Detail festgelegt werden. Daher ist eine vorherige Prüfung der Unterlagen für die Kalterprobung durch die atomrechtliche Aufsichtsbehörde und ihre Zustim-mung erforderlich.

Die Planung der E.ON Kernkraft GmbH sieht vor, dass die beladenen und abgefertigten Transport- und Lagerbehälter unmittelbar nach der Abfertigung im Kernkraftwerk Grafenrheinfeld in das Standort-Zwischenlager Grafen-rheinfeld eingelagert werden. Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken, sofern die Annahmevoraussetzungen gemäß der „Technischen Annahmebedingungen“ erfüllt sind. Ein beladener Transport- und Lagerbe-hälter darf erst in das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld eingelagert werden, nachdem die atomrechtliche Aufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Beladung und Abfertigung anhand des abgezeichneten behälterspezifischen Ablaufplans bestätigt hat. Durch die Nebenbestimmung Nr. 9 wird sicherge-stellt, dass nur solche Behälter im Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld angenommen werden, bei denen die atomrechtliche Aufsichtsbehörde zuvor geprüft hat, ob die im behälterspezifischen Ablaufplan zur Einhaltung der

„Technischen Annahmebedingungen“ vorgesehenen Handhabungs- und Prüfschritte bei der Beladung und Abfertigung ordnungsgemäß vorgenom-men worden sind.

Sowohl vor der Beladung der Transport- und Lagerbehälter als auch wäh-rend der Beladung und Abfertigung der Behälter werden auf der Grundlage aufsichtlich bestätigter behälterspezifischer Ablaufpläne Protokolle erstellt, welche die ordnungsgemäße Beladung und Abfertigung dokumentieren. Un-verzüglich nach Abschluss der Einlagerung eines Transport- und Lagerbehäl-ters und Anschluss des BehälLagerbehäl-ters an das System zur Überwachung der Be-hälterdichtheit ist der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde der abgezeichnete behälterspezifische Ablaufplan, der die Phasen Beladung, Abfertigung und Einlagerung vollständig umfasst, einschließlich der im Ablaufplan angeführ-ten Protokolle zu übergeben. Die Liste der Fertigungsdokumentation und die Abnahmeprüfzeugnisse für den jeweils montierten Druckschalter sind beizu-fügen. Durch die Nebenbestimmung Nr. 10 wird ein lückenloser Nachweis der Einhaltung aller Voraussetzungen für die Beladung und Abfertigung so-wie für die Einlagerung im Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld gewähr-leistet.

Die sicherheitstechnischen Anforderungen für die Abfertigung leerer, innen kontaminierter Behälter sind in den „Technischen Annahmebedingungen“

festgelegt. Über die Einlagerung leerer, innen kontaminierter Behälter sind

der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde Nachweise vorzulegen, die die Einhal-tung der „Technischen Annahmebedingungen“ dokumentieren. Dies wird in der Nebenbestimmung Nr. 11 geregelt.