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G. IV. RECHTLICHE UND TECHNISCHE WÜRDIGUNG

2. P RÜFUNG DER G ENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN

2.5. Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen

2.5.5 Erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der

2.5.5.2 Lager

2.5.5.2.1 Erhöhung des Risikos

Einwendung:

Durch das geplante Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld als weitere kerntechnische Anlage komme es zu einer nicht zumutbaren und drastischen Erhöhung des Gefahrenpotentials am Standort hinsichtlich katastrophaler Unfälle und der damit einhergehenden nuklearen Verseuchung.

Das erhöhte nukleare Gefährdungspotenzial sei weder wissenschaftlich un-tersucht noch eine Risikoabschätzung vorgenommen worden. Eine zusätzli-che dauerhafte Strahlenbelastung durch das Standort-Zwiszusätzli-chenlager Grafen-rheinfeld könne der Bevölkerung nicht noch zusätzlich aufgebürdet werden.

Selbst nach der Abschaltung des Kernkraftwerkes Grafenrheinfeld verbliebe mit dem geplanten Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld am Standort mehr Radioaktivität als heute genehmigt sei.

Behandlung:

Die Auslegung des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld entspricht den Anforderungen, die gemäß § 6 AtG nach dem Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge an die Aufbewahrung von Kernbrenn-stoffen zu stellen sind.

Das alleinige Vorhandensein von radioaktivem Inventar in Form von bestrahl-ten Brennelemenbestrahl-ten an einem Standort stellt nicht automatisch eine Gefähr-dung für die Bevölkerung dar. Im Zuge des nach § 6 AtG durchgeführten Ge-nehmigungsverfahrens für das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld ist durch umfassende Prüfungen sichergestellt worden, dass Gefahren für die Bevölkerung ausgeschlossen und Risiken bestmöglich minimiert sind. Die radiologischen Auswirkungen des Vorhabens wurden unter Einbeziehung der radiologischen Vorbelastung des Standortes, das heißt auch unter Berück-sichtigung des Kernkraftwerkes Grafenrheinfeld, bewertet. Danach liegt die durch das Vorhaben für die Bevölkerung zu erwartende Strahlenexposition deutlich unterhalb der Grenzwerte des § 46 StrlSchV.

2.5.5.2.2 Sicherheitskonzept und Sicherheitseinrichtungen des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld

Einwendung:

Das Sicherheitskonzept und die Sicherheitseinrichtungen gewährleisteten nicht die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AtG und seien damit nicht ge-nehmigungsfähig.

Die Lagerung von abgebrannten Brennelementen im beantragten Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld entspräche nicht dem Stand von Wissen-schaft und Technik und sei weit schlechter als zum Beispiel in Gorleben. Die Lagerhalle selbst diene lediglich dem Wetterschutz und einer gewissen Ab-schirmung der ionisierenden Strahlung. Hinsichtlich der Hallenkonstruktion müsste gegenüber dem STEAG-Konzept ein nicht hinnehmbarer Sicher-heitsabstrich hingenommen werden.

Das in der Kerntechnik übliche Mehrbarrierenkonzept werde nicht eingehal-ten. Die Radioaktivität solle nur durch den Behälter und sein Doppeldeckel-dichtsystem als einzige Barriere von der Umwelt ferngehalten werden. Des Weiteren werde gegen das Redundanzprinzip verstoßen, da es nur ein Druckmesssystem gebe, das die Dichtigkeit der Behälter überwachen soll.

Bei einem Versagen der Primärdeckeldichtung werde laut Sicherheitsbericht eine Freisetzung radioaktiver Stoffe nicht ausgeschlossen. Dennoch werde davon ausgegangen, dass es keine Kontaminationen geben könne. Eine Vorsorge durch ein Notrückhaltesystem sei nicht getroffen. Auch würden re-dundante und diversitäre Überwachungs- und Nachweissysteme fehlen, die während des Lagerbetriebes entstehende Kontaminationen insbesondere der Raum- und Fortluft anzeigen könnten.

Im Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld sei keine Löschwasserrückhal-tung vorgesehen, auf die jedoch nicht verzichtet werden könne, da Kontami-nationen nicht ausgeschlossen seien und zu einer Verseuchung des Mains führen könnten. Ebenso fehlten automatische Löscheinrichtungen.

Behandlung:

Die Konzeption und die Sicherheitseinrichtungen des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld wurden im Rahmen des Genehmigungsver-fahrens geprüft und bewertet.

Das Konzept und die für das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld vorge-sehenen Sicherheitseinrichtungen stellen die nach dem Stand von Wissen-schaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbe-wahrung von Kernbrennstoffen in den genehmigten Transport- und Lagerbe-hältern sicher.

Der Behälter ist für das eingeschlossene radioaktive Inventar eine hinrei-chend dichte Barriere, welche Emissionen radioaktiver Stoffe nicht zulässt beziehungsweise auf ein verschwindend kleines Maß begrenzt (nur über mo-lekulare Diffusion). Das in Bezug auf den sicheren Einschluss besonders zu betrachtende Doppeldeckeldichtsystem ist zudem in Form einer doppelten Barriere, das heißt redundant, ausgeführt. Die bisherigen Erfahrungen mit Transport- und Lagerbehältern in den zentralen Zwischenlagern in Ahaus, Gorleben und Rubenow bestätigen die Ergebnisse theoretischer und experi-menteller Untersuchungen und lassen keine Anzeichen erkennen, dass wei-tere Anforderungen vorzusehen sind.

Der Behälter schirmt konstruktionsbedingt den überwiegenden Teil der Strah-lung ab. Das Lagergebäude liefert zusätzlich zum Behälter einen weiteren Schutz im Hinblick auf die Abschirmung der ionisierenden Strahlung, so dass die Strahlenschutzgrenzwerte des § 46 StrlSchV für die Bevölkerung sicher unterschritten werden und darüber hinaus dem Minimierungsgebot genüge getan wird.

Ein System zur Raumluftüberwachung ist nicht erforderlich. In das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld dürfen nur technisch dichte Behälter mit ei-nem Doppeldeckeldichtsystem eingelagert werden, die die Anforderungen aus den „Technischen Annahmebedingungen“ einhalten. Ein systematisches Versagen beider Behälterbarrieren ist für den beantragten Lagerzeitraum auszuschließen, so dass zu jeder Zeit eine funktionsfähige, technisch dichte Deckelbarriere vorhanden ist, die den sicheren Einschluss des radioaktiven Inventars gewährleistet. Insofern sind nur die minimalen Emissionen radioak-tiver Stoffe zu besorgen, die durch molekulare Diffusion aus den Behältern erfolgen. Diese Emissionen liegen weit unterhalb der messtechnischen Nachweisgrenze, so dass ein System zur Raumluftüberwachung nicht erfor-derlich ist.

Eine redundante Auslegung des sich selbst überwachenden Systems zur Überwachung der Behälterdichtheit ist ebenfalls nicht erforderlich. Das Sys-tem zur Dichtheitsüberwachung ist eine Vorsorgemaßnahme für den hypo-thetischen Fall des Undichtwerdens einer einzelnen Deckeldichtung. Das System zur Überwachung der Behälterdichtheit ist selbstüberwachend auf-gebaut, so dass erkannt wird, ob eine Funktionsstörung des Systems zur Überwachung der Behälterdichtheit vorliegt oder ob die Dichtwirkung einer Dichtbarriere reduziert ist. Bei Undichtwerden einer der beiden Dichtbarrieren gewährleistet die verbleibende Dichtbarriere weiterhin den sicheren Ein-schluss des radioaktiven Inventars.

Die Transport- und Lagerbehälter werden vor ihrem Abtransport auf die Ein-haltung der Anforderungen an ein Typ B(U)-Versandstückmuster überprüft und dann im Wartungsraum des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld für den Abtransport vorbereitet. Falls die Transportfähigkeit im Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld nicht wieder hergestellt werden kann, muss der Behälter für diese Arbeiten wieder ins Reaktorgebäude des Kernkraft-werkes Grafenrheinfeld gebracht werden. Die Genehmigung nach § 6 AtG erstreckt sich nur auf die Zwischenlagerung, so dass das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld nicht zu einem Endlager werden kann.

Das Brandschutzkonzept für das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld entspricht neben den baurechtlichen Anforderungen auch den atomrechtli-chen Anforderungen. Es umfasst Maßnahmen des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes. Im Lagergebäude ist auf Grund der geringen Brandlasten mit dem Auftreten eines Brandes nicht zu rechnen. Die Trans-port- und Lagerbehälter sind gegen Brände ausgelegt.

Die Brandmeldung des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld wird in der-Sicherungszentrale des Kernkraftwerkes Grafenrheinfeld registriert, von wo aus dann die Werkfeuerwehr und ggf. die kommunale Feuerwehr alarmiert werden.

In den Bereichen des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld, in denen entsprechende Brandlasten auftreten können, sind sowohl automatische Löscheinrichtungen als auch Löschwasser-Rückhalteschwellen vorgesehen.

2.5.5.2.3 Zerfallswärmeabfuhr

Einwendung:

Die Wärmeabfuhr sei nicht in ausreichender Weise sichergestellt.

Die Betonstrukturen des Lagergebäudes würden der dauernden Tempera-turbelastung von bis zu 110 °C und der dadurch bedingten Austrocknung nicht standhalten. Es gebe keine Sicherheitseinrichtungen, die bei einer Un-terbrechung der Naturzuglüftung erhöhte unzulässige Temperaturen der Bo-denplatte und des Betons im Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld verhin-dern würden. Es wird bezweifelt, dass die anfallenden Wärmemengen mit dem gewählten Konzept der Naturzuglüftung durch die gewählten Dimensio-nen der Abluftkanäle abgeführt werden könDimensio-nen. Zudem werde die Tempera-tur innerhalb des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld nicht kontrolliert.

Auch wird befürchtet, dass die Behälter auf Grund der hohen Temperatur undicht werden und Radioaktivität austreten könne. Aus diesem Grunde wird eine aktive Kühlung der Behälter und Betonstrukturen gefordert.

Behandlung:

Das angewandte Prinzip der Wärmeabfuhr durch Naturkonvektion entspricht dem Stand von Wissenschaft und Technik und ist in mehreren Zwischenla-gern langjährig erprobt. Es gewährleistet die Wärmeabfuhr im bestimmungs-gemäßen Betrieb wie auch bei allen zu betrachtenden Störfällen.

Das Konzept der trockenen Zwischenlagerung basiert auf einer passiven Zerfallswärmeabfuhr durch ständig wirkende Naturkonvektion, ergänzt durch

Wärmeleitung und Wärmestrahlung. Derartige passive Systeme gewährleis-ten zuverlässig die Zerfallswärmeabfuhr aus dem Lagergebäude, wie die Be-triebserfahrungen mit den zentralen Zwischenlagern in Ahaus, Gorleben und Rubenow gezeigt haben.

Die labyrinthartige Gestaltung der Lüftungsöffnungen dient der Abschirmung und beeinträchtigt die Naturzuglüftung nachgewiesener Maßen nicht. Die Be-rechnungen zur Zerfallswärmeabfuhr basieren auf Rechenprogrammen, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, und haben sowohl den bestimmungsgemäßen Betrieb als auch die zu betrachtenden Störfälle berücksichtigt. Es wurde nachgewiesen, dass die thermischen Belastungen durch die Behälter vom Gebäude sicher abgetragen werden. Die zulässigen Bauteiltemperaturen des Betons einschließlich der Bodenplatte werden an al-len Stelal-len des Gebäudes und zu jedem Zeitpunkt des Betriebes unterschrit-ten. Insofern ist eine vorzeitige Alterung der Gebäudestrukturen nicht zu un-terstellen, die Standsicherheit und Tragfähigkeit des Lagergebäudes wird durch die sich einstellenden Betontemperaturen nicht beeinträchtigt. Mit Fortdauer der Zwischenlagerung nimmt die Zerfallswärmeleistung ständig ab, daher ist keine Temperaturerhöhung möglich und somit keine Temperatur-überwachung erforderlich.

2.5.5.2.4 Sicherheitsgerechte Handhabung der Behälter

Einwendungen:

Es sei zweifelhaft, ob die Handhabung der Behälter bei Ein- oder Auslage-rung den Sicherheitsgrundsätzen genüge.

Weiterhin sei das manuelle Bergen der Behälter vom Kranhaken bei Be-triebsstörungen wie beispielsweise Strom- oder Steuerungsausfall nicht be-schrieben.

Behandlung:

Die Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz hat ergeben, dass die für den Betrieb des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld vorgesehenen Behälterhandhabungen den sicherheitstechnischen Anforderungen des Ge-nehmigungsverfahrens nach § 6 AtG genügen.

Für die Baugruppen der Lagerhallenkräne genügt die Auslegung nach den allgemeinen Anforderungen der KTA-Regel 3902, Punkt 3 mit den zusätzli-chen Anforderungen für den Lastfall Erdbeben, für die Hubhöhen- und Fahr-geschwindigkeitsbegrenzung und die Bauteile der Tragmittel den sicherheits-technischen Anforderungen des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld.

Bei auftretenden Störungen des Lagerhallenkrans kann dieser mittels einer fahrbaren Hubbühne betreten werden um manuell mit geeigneten Hilfsmitteln die Bremsen zu lösen. Danach kann die Last (zum Beispiel Behälter) abge-setzt und der Kran zur Instandsetzung in den Verladebereich befördert wer-den. Die Bergung eines solchen Behälters ist im Betriebshandbuch Teil 4 Kapitel 3 beschrieben, welches Gegenstand der Prüfung im Genehmigungs-verfahren war.