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G. IV. RECHTLICHE UND TECHNISCHE WÜRDIGUNG

2. P RÜFUNG DER G ENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN

2.5. Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen

2.5.5 Erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der

2.5.5.5 Strahlenschutz

2.5.5.5.1 Schutz bei beruflicher Strahlenexposition gemäß § 55 StrlSchV

Einwendung:

Es sei zweifelhaft, ob die Grenzwerte des § 55 StrlSchV (§ 49 StrlSchV alte Fassung) eingehalten werden.

Das Betriebspersonal des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld werde auf Grund der ionisierenden Strahlung einer hohen Strahlenexposition aus-gesetzt. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, wie das Betriebspersonal davor geschützt werden solle.

Behandlung:

Die Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz hat ergeben, dass alle erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz des beruflich strahlenexponierten Personals getroffen wurden.

Der Grenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen ist in der Strahlen-schutzverordnung festgelegt. In der StrahlenStrahlen-schutzverordnung mit Stand vom 20.07.2001 wird der Grenzwert der effektiven Dosis in Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/29/EURATOM gegenüber der älteren Fassung der Strahlenschutzverordnung von 50 mSv/a (alte Fassung) auf 20 mSv/a (neue Fassung) abgesenkt.

Die E.ON Kernkraft GmbH hat diese neuen Grenzwerte in ihren Planungen berücksichtigt. Die von der E.ON Kernkraft GmbH angegebenen Dosiserwar-tungswerte sind nach Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz plau-sibel. Entscheidend ist, dass für das Betriebspersonal die Grenzwerte des

§ 55 StrlSchV unter Berücksichtigung des Minimierungsgebotes (§ 6 StrlSchV) über die gesamte Betriebsdauer eingehalten werden. Die Einhal-tung der Grenzwerte des § 55 StrlSchV im Betrieb des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld wird durch die atomrechtliche Aufsichtsbe-hörde kontrolliert.

2.5.5.5.2 Vermeidung unnötiger Strahlenexpositionen gemäß § 6 StrlSchV

Einwendung:

Das Minimierungsgebot des § 6 StrlSchV (§ 28 Abs. 1 StrlSchV alte Fas-sung) werde nicht eingehalten.

Auch im Normalbetrieb sei die Strahlenexposition durch Direktstrahlung nicht zu vernachlässigen. Sie führe zu einer unnötigen Belastung der Bevölkerung, die krass dem Minimierungsgebot wiederspreche, da größere Abstände zu den Strahlenquellen und vor allem dickere Abschirmwände Abhilfe brächten.

Behandlung:

Das Minimierungsgebot wird durch das genehmigte Zwischenlagerkonzept in angemessener Weise berücksichtigt.

Das Minimierungsgebot gemäß § 6 StrlSchV ist im bestimmungsgemäßen Betrieb, bei Störfällen und auslegungsüberschreitenden Ereignissen einzu-halten und fordert die Reduzierung von Strahlenexpositionen auch unterhalb der gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Die Einhaltung des Minimierungsge-botes wurde im Genehmigungsverfahren geprüft.

Vor der Einlagerung muss jeder Behälter die in den „Technischen Annahme-bedingungen“ festgelegten Anforderungen hinsichtlich Aktivitätsinventar und Oberflächendosisleistung erfüllen. Dem Minimierungsgebot wird insbesonde-re durch die Auslegung des Lagergebäudes Rechnung getragen. Durch die-se Maßnahme wird der Grenzwert des § 46 StrlSchV für die Strahlenexposi-tion der Bevölkerung bereits weit unterschritten. Gemäß dem Minimierungs-gebot nach § 6 StrlSchV ist die Pflichtengrenze erreicht, wenn die Dosis-grenzwerte auf Grund der Auslegung der Anlage bereits deutlich

unterschrit-ten werden und wenn weitere Schutzvorkehrungen nur eine geringe Redu-zierung der Strahlenexposition unter unverhältnismäßig hohem Aufwand er-möglichen würden. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.

2.5.5.5.3 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung im bestim-mungsgemäßen Betrieb gemäß § 46 StrlSchV

Einwendung:

Durch die vom Behälterinventar ausgehende Gamma- und Neutronenstrah-lung werde die Strahlenbelastung in der Umgebung erhöht.

Es sei zu befürchten, dass bei der Berücksichtigung der Strahlenexpositio-nen aller am Standort Grafenrheinfeld vorhandeStrahlenexpositio-nen kerntechnischen Anla-gen die Strahlenexposition weit höher liege als berechnet und somit die zu-lässigen Grenzwerte nach der Strahlenschutzverordnung sowie der Richtlinie 96/29/EURATOM überschritten würden. Veröffentlichte Daten zur radiologi-schen Vorbelastung seien widersprüchlich. Die im Sicherheitsbericht ange-gebenen Berechnungen und Messungen der radiologischen Vorbelastung stünden im Widerspruch zu den veröffentlichten Daten im Strahlenhygieni-schen Jahresbericht des BayeriStrahlenhygieni-schen Landesamtes für Umweltschutz und zu Berechnungen eines Einwenders.

Behandlung:

Die vom Lagerinventar ausgehende Gamma- und Neutronenstrahlung erhöht die Strahlenbelastung am Standort Grafenrheinfeld; jedoch wurde die Einhal-tung der Grenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung (§ 46 StrlSchV) als eine der wesentlichen Genehmigungsvoraussetzungen im Rahmen des Ge-nehmigungsverfahrens bestätigt.

Der Grenzwert des § 44 Abs. 1 der alten Fassung der Strahlenschutzverord-nung wurde in § 46 der aktuellen StrahlenschutzverordStrahlenschutzverord-nung vom 20.07.2001 übereinstimmend mit der Richtlinie 96/29/EURATOM von 1,5 mSv/a auf 1,0°mSv/a abgesenkt.

In das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld dürfen nur technisch dichte Transport- und Lagerbehälter eingelagert werden. Freisetzungen radioaktiver Stoffe aus den Behältern treten daher nur durch molekulare Diffusion über das Doppeldeckeldichtsystem auf und beschränken sich auf ein verschwin-dend kleines Maß, das messtechnisch nicht erfassbar ist. Die theoretisch ermittelte Strahlenexposition an dem ungünstigsten Aufpunkt liegt um Grö-ßenordnungen unter dem Grenzwert des § 46 StrlSchV für Einzelpersonen der Bevölkerung von 1 mSv/a.

Die Angaben der E.ON Kernkraft GmbH über die radiologische Vorbelastung wurden im Genehmigungsverfahren überprüft und bestätigt. Weiterhin hat die Prüfung ergeben, dass die entsprechend § 46 StrlSchV als Summe aus Di-rektstrahlung und Ableitungen berechnete Strahlenexposition am ungünstigs-ten Aufpunkt am Anlagenzaun und unter Berücksichtigung der radiologischen Vorbelastung deutlich unter dem Grenzwert von 1 mSv/a liegt.

Die im Strahlenhygienischen Jahresbericht des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz angegebenen Gammadosen beziehen den natürlichen

An-teil der Gammastrahlung an der jeweiligen Messstelle mit ein. Nur Ver-gleichsmessungen über lange Zeiträume können einen Hinweis auf eine mögliche Direktstrahlung des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld geben. Aller-dings ist die rechnerisch ermittelte Strahlenexposition durch Direktstrahlung am Standort Grafenrheinfeld mit ca. 0,003 mSv/a so gering, dass sie im Be-reich des Messfehlers der verwendeten Thermolumineszenzdosimeter liegt.

2.5.5.5.4 Bewertung des Strahlenrisikos

Einwendung:

Das Strahlenrisiko werde zu niedrig bewertet.

Das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld erhöhe die Strahlenbelastung am Standort Grafenrheinfeld und gefährde dadurch die Gesundheit der Be-völkerung. Die Analyse der Michaelis-Studie (1997) und einer vom Bundes-amt für Strahlenschutz initiierten Körblein-Studie (1995) habe ergeben, dass in der Umgebung der deutschen Kernkraftwerke eine statistisch auffällige Er-höhung der Krebsraten bei Kindern festzustellen sei, die mit zunehmender Entfernung vom Standort des Kernkraftwerkes abnehmen würde. Die der Strahlenschutzverordnung und der Richtlinie 96/29/EURATOM zugrunde lie-genden Strahlungs-Wichtungsfaktoren entsprächen nicht dem neuesten wis-senschaftlichen Kenntnisstand. Die Neutronenstrahlung müsste höher be-wertet werden als in der ICRP 60 für die Berechnung der Strahlenexpositio-nen zugrunde gelegt.

Behandlung:

Seit Jahren ist eine anhaltende, insbesondere wissenschaftliche Diskussion bezüglich der im Falle von Neutronen anzusetzenden Strahlungs-Wichtungsfaktoren zu verzeichnen. Die internationale Strahlenschutzkom-mission (ICRP) trägt dem Rechnung, indem sie den neuesten Stand der wis-senschaftlichen Erkenntnisse kontinuierlich verfolgt und bewertet. Sobald sich eine abgesicherte wissenschaftliche Erkenntnis abzeichnet, wird diese in entsprechende Empfehlungen umgesetzt.

Weiterhin fließen diese Empfehlungen in national verbindliche Anforderungen ein, wie zum Beispiel die EU-Grundnormen zum Strahlenschutz, die dann wiederum in die deutsche Strahlenschutzgesetzgebung eingearbeitet wer-den.

Die gesetzliche Grundlage, auf deren Basis die Bewertung des Strahlenrisi-kos erfolgt, ist die ab 01.08.2001 gültige Strahlenschutzverordnung, die einer Bewertung des Strahlenrisikos nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik Rechnung trägt.

Mit der gültigen Strahlenschutzverordnung wurde die Richtlinie 96/29/EURATOM in die bundesdeutsche Gesetzgebung umgesetzt. Sie trägt der sich aus den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ergebenden Neubewertung des Strahlenrisikos Rechnung. So wurde der für den Schutz der Bevölkerung maßgebende Grenzwert nach § 46 StrlSchV (§ 44 StrlSchV alte Fassung) von 1,5 mSv/a auf 1 mSv/a abgesenkt. Auch im betrieblichen Strahlenschutz ist von jetzt gültigen herabgesetzten Grenzwerten

auszuge-hen (zum Beispiel die Absenkung des Jahresdosisgrenzwertes für beruflich strahlenexponierte Personen von 50 mSv auf 20 mSv).

2.5.5.5.5 Einschätzung der Niedrigstrahlung

Einwendung:

Die gesundheitlichen Auswirkungen der Niedrigstrahlung würden unter-schätzt.

Das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld erhöhe die Niedrigstrahlung am Standort Grafenrheinfeld durch Freisetzung von radioaktiven Stoffen und Di-rektstrahlung. Ob die geltenden Strahlenschutzvorschriften ausreichenden Schutz vor radioaktiver Niedrigstrahlung böten, sei wissenschaftlich umstrit-ten und zu bezweifeln. Andererseits fehlumstrit-ten Langzeitstudien, die die Auswir-kung künstlicher Strahlung auf den menschlichen Organismus erfassten.

Behandlung:

Die Erhöhung der Strahlenexposition durch das Standort-Zwischenlager Gra-fenrheinfeld liegt deutlich unterhalb der Schwankungsbreite der natürlichen Strahlung. Grundsätzlich lässt sich ein gewisses Restrisiko in Form sto-chastischer Strahlenrisiken nicht gänzlich ausschließen. Auf der anderen Sei-te existiert aber kein wissenschaftlicher Nachweis, dass mit DosiswerSei-ten, die deutlich unterhalb der Schwankungsbreite der natürlichen Strahlung liegen, eine Erhöhung des Strahlenrisikos verbunden sein könnte. Nach den derzei-tigen Erkenntnissen garantiert die Einhaltung der Dosisgrenzwerte (§ 46 StrlSchV) unter Einbeziehung der radiologischen Vorbelastung am Standort Grafenrheinfeld und einer ausreichenden Minimierung der vom Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld ausgehenden Direktstrahlung einen ausrei-chenden Schutz der Bevölkerung.

2.5.5.5.6 Umgebungsüberwachung

Einwendung:

Die Umgebungsüberwachung des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld sei unzureichend.

Die Abluft des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld werde nicht über-wacht. Somit könne nicht festgestellt werden, ob radioaktive Stoffe aus un-dichten Behältern austreten würden oder nicht und ob Kontaminationen in der Umwelt vom Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld oder vom Kern-kraftwerk Grafenrheinfeld stammen. Zudem seien die Überwachungseinrich-tungen für die Umgebung des Standort-Zwischenlagers Grafenrheinfeld un-zureichend und nicht redundant ausgelegt.

Behandlung:

Entsprechend der „Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen“ (REI) Anhang C, Teil C1 betreffend Brennelement-zwischenlager mit Luftkühlung - sogenannte Trockenlager - wurde zur Um-gebungsüberwachung ein von der E.ON Kernkraft GmbH durchzuführendes

Programm vorgelegt, vom Bundesamt für Strahlenschutz geprüft und die Maßnahmen als ausreichend entsprechend den Vorgaben durch die REI an-gesehen.

Eine Emissionsüberwachung beziehungsweise Fortluftüberwachung ist ge-mäß der oben genannten Richtlinie nicht erforderlich, wenn die Dichtheit der Behälter nachgewiesen ist und überwacht wird. Die kontinuierliche Dicht-heitsüberwachung wird von der E.ON Kernkraft GmbH sichergestellt. Es werden nur technisch dichte Behälter eingelagert, deren theoretische Emis-sionen durch Molekulardiffusion unterhalb der messtechnischen Nachweis-grenze liegen. Aus diesem Grunde ist während des bestimmungsgemäßen Betriebs die Überwachung der Direktstrahlung ausreichend. Bei einem Stör-fall werden entsprechend der REI neben den Messungen der Dosis und Do-sisleistung auch durch Gammaspektrometrie die Aktivitätskonzentration ein-zelner Radionuklide ermittelt.

2.5.6 Erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher