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G. IV. RECHTLICHE UND TECHNISCHE WÜRDIGUNG

2. P RÜFUNG DER G ENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN

2.5. Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen

2.5.1 Einwendungen zum formalen Ablauf des Verfahrens

2.5.1.3 Vollständigkeit der ausgelegten Unterlagen

2.5.1.3.1 Vollständigkeit der ausgelegten Antragsunterlagen

Einwendung:

Die ausgelegten Antragsunterlagen seien unvollständig.

Es fehlten ein Entsorgungsvorsorgenachweis, ein separater Sicherheitsbe-richt der Behälter, das Gutachten des Technischen Überwachungsvereins über das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld, der Fachkundenachweis des Personals, Unterlagen zur Ermittlung der Vorbelastung am Standort Kernkraftwerk Grafenrheinfeld sowie Unterlagen über erforderliche Änderun-gen am Kernkraftwerk Grafenrheinfeld. Hierdurch würden wesentliche Infor-mationen des künftigen Betriebs der Öffentlichkeit vorenthalten und damit de-ren Rechtspositionen vorsätzlich für ein Erörterungsverfahde-ren geschwächt.

Behandlung:

Die nach den Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung auszu-legenden Unterlagen haben vollständig ausgelegen.

Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV waren folgende Unterlagen auszulegen:

- der Antrag,

- der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV,

- die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4 AtVfV,

- die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 AtVfV.

Diese Anforderungen an die Auslegung sind erfüllt worden. Weitere Unterla-gen waren nicht auszuleUnterla-gen. Folglich kann darin auch keine Schwächung der Rechtsposition der Einwender liegen.

2.5.1.3.2 Vollständigkeit des Sicherheitsberichts und der Kurzbeschrei-bung

Einwendung:

Der ausgelegte Sicherheitsbericht sei unvollständig beziehungsweise unzu-reichend und nicht nachvollziehbar.

Es fehlten Angaben zur Lagerung der beantragten sonstigen radioaktiven Stoffe. Weiterhin sei eine Darstellung der Brandfolgen hinsichtlich der

Aus-wirkungen von sich ausdehnendem Moderatormaterial auf die Dichtheit der Behälter sowie die Berücksichtigung austretenden Moderatormaterials als Brandlast nicht vorhanden. Berechnungsgrundlagen und Rechenprogramme würden nicht genannt.

Eine Darstellung hinsichtlich der Handhabung und der Lagerung defekter Brennelemente einschließlich der besonderen Sicherheitsmaßnahmen finde ebenso wenig statt wie eine Darstellung der Prüfungen bei Ein- und Auslage-rung, insbesondere der Durchführung von Kontaminationsmessungen.

Obwohl Abschätzungen möglich und üblich seien, fehlten quantitative Anga-ben zu radioaktiven Betriebsabfällen und zum Abwasser.

Wichtige Bereiche der Anlage, wie zum Beispiel der Verladebereich, seien widersprüchlich dargestellt. An vielen Stellen fehle eine Darstellung der De-tails, etwa bezüglich der seismischen, geologischen und hydrologischen Ver-hältnisse, des Behälters, des Gebäudes, der technischen Einrichtungen und deren Instandsetzung, der Freisetzungsanteile flüchtiger Radionuklide aus dem Kernbrennstoff, der Strahlungsüberwachung und des Beitrags des Kernkraftwerkes Grafenrheinfeld zur radiologischen Vorbelastung. Es fehlten genaue Angaben, welche Maßnahmen nach Stilllegung des Kernkraftwerkes Grafenrheinfeld ergriffen werden sollen.

Behandlung:

Der von der E.ON Kernkraft GmbH eingereichte und im Rahmen der Öffent-lichkeitsbeteiligung ausgelegte Sicherheitsbericht und die Kurzbeschreibung genügen den Anforderungen der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung.

Der Sicherheitsbericht hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV die Funktion, im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens darzulegen und Dritten insbesondere die Beurteilung zu ermöglichen, ob sie durch die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. In dem von der E.ON Kernkraft GmbH vorgelegten Sicherheitsbericht ist das Vorhaben so genau beschrieben, dass der Leser daraus entnehmen kann, welche Auswirkungen der Betrieb der Anlage ha-ben kann.

Es ist dagegen nicht erforderlich, der Öffentlichkeit die Überprüfung der Rich-tigkeit der im Sicherheitsbericht enthaltenen Angaben im Einzelnen zu er-möglichen. Zum Nachweis der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzun-gen hat die E.ON Kernkraft GmbH dem Bundesamt für Strahlenschutz weite-re und detaillierteweite-re Unterlagen, die nicht öffentlich auszulegen waweite-ren, vorge-legt. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat anhand der vorgelegten Unterla-gen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Sicherheitsbericht überprüft und - soweit erforderlich - fehlende Angaben von der E.ON Kern-kraft GmbH nachgefordert.

2.5.1.3.3 Vollständigkeit der Umweltverträglichkeitsuntersuchung

Einwendung:

Der ausgelegte Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei unvollständig, lücken- und fehlerhaft.

Die in Auszügen vorliegende Umweltverträglichkeitsuntersuchung gehe in weiten Strecken zwar auf eine Vielzahl von Einflüssen ein, bewerte diese aber jeweils pauschal als „gering“ beziehungsweise „kaum wahrnehmbar“.

Auf die Summe der Belastungen insgesamt werde nicht eingegangen.

Für die Aussage, dass die Technologie der Zwischenlagerung bewährt sei, fehlten Beispiele oder Literaturzitate.

Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung hätte nicht nur auf die Ergebnisse der Störfallbetrachtung im Sicherheitsbericht verweisen dürfen.

Bei der Bewertung von Verfahrens- und Vorhabensalternativen fehle eine Prüfung anderer Lagerhallen- und Belüftungskonzepte sowie - im Wider-spruch zur EU-Praxis - eine Prüfung der Nullvariante. Ferner habe bei der Prüfung alternativer Standorte eine Darlegung der diesbezüglichen Abwä-gungskriterien nicht näher stattgefunden.

Entgegen der Aussage in Kapitel 3.4 des Berichtes zur Umweltverträglich-keitsuntersuchung fehlten im Text des Berichtes zur Umweltverträglichkeits-untersuchung Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken.

In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung werde von 575 mm/a Nieder-schlag gesprochen, im Kurzbericht von 550 mm/a.

Behandlung:

Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung lag vollständig zusammen mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan aus. Diese Unterlagen enthalten alle nach § 6 Abs. 2 AtVfV sowie nach § 6 UVPG erforderlichen Angaben und waren damit auslegungsreif für die Öffentlichkeitsbeteiligung.

Eine Bewertung der Summe der Auswirkungen ist in den auszulegenden Un-terlagen über die Umweltverträglichkeit nicht erforderlich. Eine abschließen-de Bewertung war gemäß § 14a AtVfV erst auf abschließen-der Grundlage abschließen-der vom Bun-desamt für Strahlenschutz zu erstellenden zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen erforderlich (vergleiche Abschnitte G.II.3. und G.III).

Ebenso wie der Sicherheitsbericht haben auch die Umweltverträglichkeitsun-tersuchung und der Landschaftspflegerische Begleitplan nicht die Funktion, der Öffentlichkeit die Überprüfung der Richtigkeit der darin enthaltenen gaben im Einzelnen zu ermöglichen. Dabei ist es nicht erforderlich, die An-gaben durch Beispiele oder Literaturzitate zu belegen.

Die Risiken durch Strahlenexposition im Normalbetrieb oder bei Störfällen sind bereits Gegenstand des Sicherheitsberichts. Dieser enthält die Angaben

zu radiologischen Auswirkungen des Vorhabens, die im Rahmen der Um-weltverträglichkeitsprüfung ebenso wie die Angaben der Umweltverträglich-keitsuntersuchung und des Landschaftspflegerischen Begleitplanes zu be-rücksichtigen sind. Eine vollständige Wiederholung der Angaben des Sicher-heitsberichts in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ist daher nicht erfor-derlich. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung muss gemäß § 6 Abs. 2 AtVfV und § 6 UVPG nur diejenigen Angaben enthalten, die nicht bereits im Sicherheitsbericht enthalten sind.

Bezüglich der Alternativenprüfung ist lediglich die Darstellung der von der E.ON Kernkraft GmbH tatsächlich geprüften Alternativen erforderlich. Es be-steht keine rechtliche Verpflichtung, überhaupt bestimmte Alternativen zu prüfen. Auch aus dem EU-Recht ergeben sich keine weitergehenden Anfor-derungen an eine Alternativenprüfung.

Die Prüfung der Richtigkeit der Angaben der E.ON Kernkraft GmbH erfolgte im Detail im Verlauf des Genehmigungsverfahrens. Davon unabhängig wa-ren die Unterlagen dazu geeignet, dass die Bürger ihre Betroffenheit auch unter umweltrelevanten Gesichtspunkten beurteilen konnten.

2.5.1.4 Öffentlichkeitsbeteiligung