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A. Einführende Bemerkungen

X. Folgen bei Rechtsverletzung

2. Zivilrechtliche Ansprüche

a) § 97 Abs. 1 UrhG

Die zentrale Norm der zivilrechtlichen Ansprüche bildet § 97 Abs. 1 UrhG. Danach steht dem Verletzten ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Beseitigung bzw., bei Wiederholungsgefahr, auf Unterlassung der Verletzungshandlung zu. Darüber hinaus kann der Verletzte bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen. Voraussetzung ist jeweils die widerrechtliche und schuldhafte Verletzung eines Urheber- oder Leistungsschutzrechts eines anderen. Diese Ansprüche sind frei übertragbar und auch verzichtbar. Geschützt sind dabei nur die absoluten Rechte, d.h. solche, die gegenüber jedem nichtberechtigten Dritten wirken. Die Verletzung rein vertraglicher Ansprüche, etwa die Position des Inhabers eines einfachen Nutzungsrechts, reicht nicht aus.617 Als Verletzungshandlung gilt jeder Eingriff in eines der dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungs- oder Persönlichkeitsrechte. Widerrechtlich ist jeder Eingriff in die Position des

615 Weitere Informationen hierzu unter www.grenzbeschlagnahme.de.

616 Proposal for a EUROPEAN PARLIAMENT AND COUNCIL DIRECTIVE on criminal measures aimed at ensuring the enforcement of intellectual property rights COM (2005)276 final 12. Juli 2005, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/en/com/2005/com2005_0276en01.pdf.

617 Str. so auch Schricker/Wild, Urheberrecht, § 97 Rdnr. 2; anderer Ansicht Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, § 97 Rdnr. 46.

Rechteinhabers, der nicht von einer gesetzlichen Schranke oder der Einwilligung des Rechteinhabers gedeckt ist. Rechtsunkenntnis entlastet nicht.618

aa) Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung

Der in § 97 Abs. 1 UrhG normierte Unterlassungsanspruch gilt sowohl für vermögens- als auch für persönlichkeitsrechtliche Beeinträchtigungen. Zu unterscheiden ist zwischen dem wiederherstellenden und dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Während sich das Gesetz nur auf den wiederherstellenden Unterlassungsanspruch nach vorangegangener Rechtsverletzung bezieht, regelt der in der Rechtsprechung entwickelte vorbeugende Unterlassungsanspruch die Fälle der konkret drohenden Erstbegehungsgefahr. Diese besteht bei allen vorbereitenden Maßnahmen, die einen zukünftigen Eingriff nahe legen.

Da streng genommen alle Unterlassungsansprüche Unterfälle des Beseitigungsanspruchs sind, greift dieser nur, wenn eine fortdauernde Gefährdung nicht durch bloßes Unterlassen beseitigt werden kann. Dabei dient er dem Zweck, den Eintritt künftiger Verletzungsfolgen zu verhindern, nicht jedoch der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Zu beachten ist auch § 98 Abs. 1 UrhG, wonach der Verletzte Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zwecks Vernichtung verlangen kann.619 Neben der Vernichtung kann auch Schadensersatz verlangt werden.620

bb) Schadensersatz

Handelt der Schädiger hingegen vorsätzlich oder fahrlässig, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schädiger darauf verweist, keine hinreichenden Rechtskenntnisse gehabt zu haben. Schon eine grobe Vorstellung davon, dass das Verhalten nicht der Rechtsordnung entspricht, reicht aus. Auch muss sich der Schädiger die notwendigen Rechtskenntnisse verschaffen, denn „Irrtum schützt vor Strafe nicht“. Jeder Fehler bei der Beurteilung der Rechtslage ist dem Schädiger im Rahmen des Fahrlässigkeitsvorwurfes zuzurechnen.

Zur Bestimmung des Inhalts des Schadensersatzanspruchs ist zunächst zwischen materiellem und immateriellem Schaden zu unterscheiden. Bei materiellen Schäden sind die §§ 249 ff.

BGB heranzuziehen. Der Schädiger schuldet zunächst die Naturalrestitution, d.h. die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die Rechtsverletzung bestehen würde. Dies ist allerdings bei Urheberrechtsverletzungen selten möglich. Insofern ist nach § 251 BGB

618 BGH, GRUR 1986, 734 – Bob Dylan; GRUR 1998, 568 – Beatles-Doppel-CD.

619 BGH, GRUR 2003, 228 – P-Vermerk.

620 KG, GRUR 1992, 168, 169 – Dia-Kopien.

Geldersatz zu leisten. Hierbei stehen drei verschiedene Berechnungsarten zur Auswahl:

Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249 ff.

BGB), Zahlung einer angemessenen Lizenz und die Herausgabe des vom Schädiger erlangten Gewinns.621 Der Verletzte kann zwischen diesen Berechnungsarten frei wählen und noch während des Prozesses und sogar nach Rechtskraft des Verletzungsprozesses wechseln.622 Dabei gilt der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 S. 2 BGB). Allerdings ist es gerade im Urheberrecht oft schwierig, den Nachweis eines solchen Gewinns zu erbringen. Einfacher ist für den Verletzten daher, eine angemessene Lizenz für die Benutzung des ihm zustehenden Rechts zu fordern. Dann ist dem Verletzten der Betrag zu ersetzen, den er als Gegenleistung für die Erteilung seiner Zustimmung erhalten hätte. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner üblicherweise vereinbart hätten. Darüber hinaus sieht § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG ausdrücklich vor, dass anstelle des Schadensersatzes die Herausgabe des erlangten Gewinns verlangt werden kann.623 Herauszugeben ist der Reingewinn, den der Schädiger gezogen hat und zwar unabhängig davon, ob ihn der Verletzte hätte erzielen können. Dabei wird der Schaden regelmäßig nach § 287 ZPO vom Gericht geschätzt.624 Als abzugsfähig galten nach älterer Rechtsprechung alle Selbstkosten des Verletzers, einschließlich der Materialkosten, Vertriebsgemeinkosten und Fertigungslöhne.625 Neuerdings sind Gemeinkosten nur noch abzugsfähig, wenn sie den schutzrechtsverletztenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können.626

Besonderheiten bestehen im Übrigen hinsichtlich der Gewährung eines zusätzlichen Kostenaufschlags. Die Rechtsprechung hat im Rahmen der Berechnung des konkreten Schadens der GEMA gestattet, durch einen Aufschlag von bis zu 100 % ihre zusätzlichen Kosten für die Kontrolle von Rechtsverletzungen geltend zu machen. Eine Gewährung dieses pauschalen Zuschlags für andere Branchen ist nicht geboten, zumal es sich hier um eine kaum zu rechtfertigende, verdeckte Form des Strafschadensersatzes handelt. Ein Strafschadensersatz, etwa in Form eines doppelten Schadensersatzes, war einmal bei der

621 BGH, GRUR 1972, 189 – Wandsteckdose II; GRUR 2000, 226, 227 – Planungsmappe u.a.

622 BGH, GRUr 1993, 757, 758 – Kollektion Holiday.

623 BGH, GRUR 1973, 480 – Modeneuheit.

624 OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Mai 2004, ZUM 2004, 924.

625 BGH, GRUR 1962, 509 – Diarähmchen II; GRUR 1974, 53 – Nebelscheinwerfer. Kritisch dazu Lehmann, BB 1988, 1680 ff.

626 BGH, Urteil vom 2. November 2000, GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil für den Bereich des Geschmacksmusterrecht; ähnlich für das Patentrecht OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Detember 2001 – 2 U 91/00.

Diskussion rund um die Enforcement-Richtlinie angedacht, wurde aber als systemfremd abgelehnt.

Etwas anderes gilt im Falle der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten. Nach § 97 Abs. 2 UrhG können u.a. Urheber, Lichtbildner und ausübende Künstler auch wegen immaterieller Schäden eine Entschädigung in Geld nach Maßgabe der Billigkeit verlangen.

Dadurch ist z.B. gewährleistet, dass Fotografen bei Verletzung ihres Namensnennungsrechts einen Aufschlag auf die geltend gemachten wirtschaftlichen Schäden erheben dürfen. Auch soll eine Anwendung der Vorschrift gerechtfertigt sein, wenn jemand fremde Webesites ohne Namensnennung zu kommerziellen Zwecken kopiert.627

b) Sonstige Geldansprüche

§ 97 Abs. 3 UrhG weist auf die Anwendbarkeit weiterer Anspruchsgrundlagen hin. Hier kommen Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht, der Geschäftsführung ohne Auftrag, aus dem Deliktsrecht sowie dem Wettbewerbsrecht in Betracht. Besonders wichtig sind dabei die Ansprüche aus den §§ 812 ff. BGB, denn sie sind auf Zahlung gerichtet, ohne ein Verschulden des Schädigers zu fordern. Praktische Folgen hat dies, wenn der Verletzte dem Inanspruchgenommenen weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachweisen kann. Dagegen haben die anderen Ansprüche aufgrund der umfassenden Regelung des § 97 UrhG meistens nur subsidiäre Bedeutung.

c) Auskunft und Rechnungslegung

Literatur:

Jan Bernd Nordemann/Andreas Dustmann, To Peer or not to peer. Urheber- und datenschutzrechtliche Fragen der Bekämpfung der Internetpiraterie, in: CR 2004, 380;

Christian Czychowski, Auskunftsansprüche gegenüber Internetzugangsprovidern, in: MMR 2004, 514; Kurt Einzinger, Agnes Schubert, Wolfgang Schwabl, Karin Wessely, David Zykan, Wer ist 217.204.27.214? Access-Provider im Spannungsfeld zwischen Auskunftsbegehrlichkeiten der Rechteinhaber und Datenschutz, MR 2005, 118; Reinhard Schanda, Auskunftsanspruch gegen Access-Provider über die IP-Adressen von Urheberrechtsverletzern, MR 2005, 18; Ulrich Sieber/Frank Michael Höfinger, Drittauskunftsansprüche nach § 101a UrhG gegen Internetprovider zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen, in: MMR 2004, 575; Gerald Spindler/Joachim Dorschel, Auskunftsansprüche gegen Internet-Service-Provider, in: CR 2005, 38; Bettina Stomper, Zur Auskunftspflicht von Internet-Providern, MR 200;, Albrecht Götz von Olenhusen/Andreas Crone, Der Anspruch auf Auskunft gegenüber Internet-Providern bei Rechtsverletzungen nach Urheber- bzw. Wettbewerbsrecht, in: WRP 2002, 164.

627 OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Mai 2004, ZUM 2004, 924.

Gem. § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 242 BGB analog hat der Verletzte außerdem einen Auskunftsanspruch auf Darlegung des erzielten Gewinns und den nutzungsrechtlich orientierten Auskunftsanspruch aus § 101a UrhG, welcher die Verfolgung des eigentlichen Anspruchs erleichtern soll. Dies setzt allerdings voraus, dass der Verletzte selbst nur auf unzumutbare Weise an die notwendigen Informationen gelangen kann. Der Verletzer muss in Erfüllung der Auskunftspflicht alle zumutbaren Recherchemöglichkeiten bzgl. seiner Erwerbsquelle oder des Umfangs der Verletzung ausschöpfen.628 Insofern muss er in Geschäftsunterlagen Einsicht nehmen, bei Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten nachfragen.629 Auch sind Geschäftsunterlagen und sonstige Belege herauszugeben.630 Im Verfügungsverfahren ist ein Auskunftsanspruch nur zu bejahen, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist.631 Der Rechnungslegungsanspruch ergibt sich aus § 259 BGB632; er kann allerdings nur gegenüber Gewerblichen geltend gemacht werden.

Diskutiert wird derzeit eine analoge Anwendung von § 101a auf Auskunftsansprüche gegen Access Provider. Dies sind zwar selbst keine Verletzer im Sinne der Vorschrift; dennoch soll das schutzwürdige Interesse der Rechteverwerter eine Analogie rechtfertigen. Auch datenschutzrechtlich bestünden wegen § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG keine Bedenken gegen eine solche Auskunftserteilung.633 Das LG Köln634 hat jüngst geurteilt, das Inhaber von Urheberrechten bei Raubkopienverdacht gegenüber dem Access-Provider einen Auskunftsanspruch über die Identität des Kunden haben, dem bei den jeweiligen Internetsitzungen bestimmte dynamische IP-Adressen zugeteilt waren. Der Auskunftsanspruch folge aus § 101 a UrhG analog, da § 101 a UrhG seinem Schutzzweck nach zur „effektiven Bekämpfung von Verletzungen immaterieller Schutzgüter beitragen“ soll und somit auch auf Accessprovider anwendbar sei. Ferner komme die Haftungsprivilegierung nach § 9 bis 10 TDG nicht zur Anwendung, da § 8 Abs. 2 TDG auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Gesetze verweise. Letztlich stehe auch der Datenschutz einem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Dem widersprechen das OLG Frankfurt635 und das OLG

628 OLG Zweibrücken, Urteil vom 14. Februar 1997, GRUR 1997, 827, 829 – Pharaon-Schmucklinie.

629 BGH, GRUR 2003, 433, 434 – Cartierring.

630 BGH, GRUR 2003, 433, 434 – Cartierring.

631 KG, Urteil vom 31. Mai 1996 – verhüllter Reichstag II.

632 BGH, GRUR 1992, 612, 614 – Nicola.

633 So Nordemann/Dustmann, CR 2004, 380, 386 ff.

634 LG Köln, Urteil vom 28. Juli 2004 – 28 O 301/04; ähnlich (aber inzwischen durch das OLG aufgehoben) LG Hamburg, Urteil vom 07. Juli 2004, CR 2005, 136.

635 Urteil vom 25. Januar 2005, MMR 2005, 241 mit Anm. Spindler; ähnlich in den USA Court of Appeals of the 8th Circuit, Urteil vom 4. Januar 2005, RIAA vom Charter Comm., CRi 2005, 19.

Hamburg.636 Hiernach sind Access-Provider bei Nutzung des Internetzugangs zu Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich nicht zur Auskunfterteilung an den Urheber entsprechend § 101a UrhG verpflichtet. Auch Pflicht zur Vorabspeicherung besteht nicht, wie das LG Flensburg637 betont. Rechteinhaber könnten in diesem Zusammenhang von den Providern nicht verlangen, "irgendwelche Daten oder Informationen zu speichern". Auch aus dem Teledienstegesetz (TDG) folge keine Pflicht, da die Regelungen lediglich für einen Unterlassungsanspruch gelten, jedoch keine Regelung dazu treffen, an der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen mitwirken zu müssen. Gefährlich ist allerdings der derzeit von der Musik- und Spieleindustrie eingeschlagene Weg über das Strafrecht. Mittels technischer Tools des Unternehmen Logistep werden P2P durchforstet und automatisiert Strafanträge an die Staatsanwaltschaft in Karlsruhe geschickt.638 Selbst wenn die StA den Antrag nicht weiter verfolgt, kann dann die in diesen Sachen tätige Karlsruher Anwaltskanzlei über den strafrechtlichen Weg an die Adressen der Nutzer kommen und hohe Abmahngebühren liquidieren. Hier empfiehlt sich vor allem eine gewisse Ruhe: Verfolgt werden ohnehin nur P2P-Nutzer mit mehr als 50 heruntergeladenen Files; im Übrigen kann man bei der Höhe der Abmahngebühren kritische Fragen stellen.

In Österreich sieht die Lage anders aus; hier argumentiert man deutlicher zugunsten der Musikindustrie. So hat der Oberste Gerichtshof639 Ende Juli 2005 über die Auskunftspflicht von Internet-Providern entschieden: Diese müssen nunmehr Auskunft über Namen und Adressen der User erteilen. Bei der Auskunft über Namen und Adresse handle es sich um eine Stammdatenauskunft und nicht um eine Telekommunikationsüberwachung und der Auskunftsleistung stünden weder grundsätzliche, datenschutzrechtliche, noch telekommunikationsrechtliche Bestimmungen entgegen.640

d) Besichtigung (§ 809 BGB)

Der Verletzte hat unter Umständen auch einen sog. Besichtigungsanspruch. Nach § 809 BGB kommt ein solcher Anspruch in Betracht, wenn das Vorliegen einer Verletzungshandlung

636 Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. April 2005 – 5 U 156/04, MMR 2005, 453 mit Anm. Linke.

= CR 2005, 512 mit Anm. Dorschel.

637 LG Flensburg, Urteil vom 25. November 2005, MMR 2006, 181

638 Siehe dazu N.N., Massenanzeige „Schienbeintritt für Softwarepiraten” F.A.Z., 12. September 2005, Nr.

212/S. 23.

639 Das Urteil liegt noch nicht vor; siehe schon ähnlich OLG Wien, Beschluss vom 30.3.2005, 17 Bs 76/05h und vom 12.4.2005, 18 Bs 68/05i.

640 Anderer Aufassung in Österreich OLG Linz, Beschluss vom 23.2.2005, 9 Bs 35/05v.

noch nicht hinreichend sicher feststeht, aber doch zu vermuten ist und der Rechtsinhaber sich das erforderliche Beweismaterial nicht selbst beschaffen kann. Der BGH gewährt einen solchen Anspruch im Patent641 – und inzwischen auch im Urheberrecht.642

641 BGH, GRUR 1985, 512 – Druckbalken.

642 BGH, GRUR 2002, 1046 – Faxkarte.