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Das Urheberrecht und sonstige Rechte an dem Text verbleiben beim Verfasser, der keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernehmen kann

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(1)

Prof. Dr. Thomas Hoeren

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Universität Münster

Leonardo-Campus 9 D-48149 Münster

Internetrecht

Stand: Juni 2006

Das folgende Skriptum steht zum kostenlosen Download zur Verfügung. Das Urheberrecht und sonstige Rechte an dem Text verbleiben beim Verfasser, der keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernehmen kann. Das Skript kann und will die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Verwendung des Textes, auch in Auszügen, bedarf der Genehmigung des Verfassers. Für den Download des Textes wird keine Gebühr verlangt. Wir folgen insofern dem Shareware-Prinzip. Wenn Ihnen der Text zusagt und Sie die Arbeit des Instituts unterstützen wollen, bitten wir um eine Spende für die

„Kaffeekasse“ des Instituts.

Universitätskasse Münster, Schlossplatz 2, 48149 Münster Kto.-Nr.: 66 027

bei der Westdeutschen Landesbank Münster BLZ: 400.500.00

unter Angabe des Verwendungszwecks: 06 121/282 11/9240155 (Skriptum Internetrecht).

(2)

Vorwort

Was soll dieses Buch im Internet? In der Tat könnte man sich fragen, wieso ein Buch kostenfrei zum Download über das Internet bereitgehalten wird, das man vielleicht an anderer Stelle sogar käuflich in fester Form erwerben kann. Es gilt zu beachten, dass das Internet eine Dynamik hat, die die klassischen Buchverleger überfordert. Viele der in einem Buch getroffenen Aussagen sind gerade wegen des buchspezifischen Time Lag schon im Zeitpunkt des Erscheinens überholt. Dennoch macht es gerade auch im Zeitalter der digitalen Schnelligkeit Sinn, Bücher zu publizieren. Diese nehmen eine andere Funktion wahr. Galten sie früher als Medium für die schnelle Information, sind sie heute Archive. Es wird ein bestimmter historisch wichtiger Zeitpunkt der Diskussion für alle Zeiten festgehalten. Für eine zeitnah-aktuelle Information ist das Buch jedoch kaum noch geeignet. Wer also halbwegs up to date bleiben will, muss auch im Internet publizieren und lesen.

Die Verbreitung über das Internet ist natürlich kein Garant dafür, dass alle Informationen wirklich stimmig sind. Die Fülle des Rechtsgebiets „Internetrecht“ drohen auch dem Verfasser dieses digitalen Buchs zu überfordern. Es fällt sehr schwer, auf die Hybris zu verfallen, auf allen Gebieten des Internetrechts zu Hause sein zu wollen. Ich bitte daher den Leser – die Leserin – um Verzeihung, wenn die eine oder andere Information nicht mehr aktuell oder gar falsch sein sollte. Ich tue mein Bestes und damit nicht genug. Ich freue mich daher umso sehr für jedwede Rückmeldung; kritische Hinweise an meine E-Mail-Adresse:

hoeren@uni-muenster.de.

Der Aufbau dieses Buches richtet sich nach den Bedürfnissen der Internetanbieter. Diese brauchen, um im Internet auftreten zu können,

eine Kennung (dies verweist auf das Domainrecht),

Inhalte (ein Tummelplatz für das Immaterialgüterrecht),

Werbung und Marketing (hier kommen die Wettbewerbsrechtler zu Wort),

den Kontakt zum Kunden (was zu Ausführungen zum Vertragsschluss und zum E-Commerce-Recht führt)

sowie Daten der Kunden (hier kontrollieren die Experten des Datenschutzrechts).

Abschließend findet sich noch ein Abschnitt zu der Frage, wer für alle diese Rechtsanforderungen haftet. Schließlich wird auch noch auf das Problem der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Internet eingegangen. Gerade das Vollstreckungsrecht ist der archimedische Punkt der Internetdiskussion.

Ich kann nur hoffen, dass der gnädige Leser trotz mancher Schwächen den einen oder anderen Hinweis für seine tägliche Praxis in den folgenden Überlegungen findet.

Münster, Juni 2006 Thomas Hoeren

(3)

§ 1 Information und Recht – die Kernbegriffe ... 20

I. Einführung ... 20

II. Geschichte des Informationsrechts... 22

§ 2 Einführende Literatur und Fachzeitschriften ... 23

§ 4 Rechtsprobleme beim Erwerb von Domains... 27

I. Praxis der Adressvergabe... 29

1. Internationale Strukturen ... 30

2. Die DENIC eG ... 34

II. Kennzeichenrechtliche Vorgaben ... 36

1. Kollisionsrechtliche Vorfragen ... 36

2. Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach dem MarkenG ... 38

a) Domains – technische Angaben oder Unternehmenskennzeichen? ... 39

b) Benutzung im geschäftlichen Verkehr ... 40

c) Kennzeichenmäßige Benutzung ... 41

d) Verwechselungsgefahr ... 42

e) Schutz gegen ähnliche Domains? ... 44

f) „com”-Adressen ... 46

g) Gleichnamigkeit ... 47

h) Gattungsbegriffe ... 49

3. Titelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG... 54

4. Reichweite von §§ 823, 826 BGB und § 3 UWG ... 56

5. Allgemeiner Namensschutz über § 12 BGB ... 58

6. Rechtsfolgen einer Markenrechtsverletzung ... 62

a) Unterlassungsanspruch ... 62

b) Schadensersatz durch Verzicht ... 63

c) Beseitigung gegenüber DENIC ... 64

7. Die Rolle der DENIC ... 65

8. Neuordnung der Domainvergabe: UDRP, STOP und RDRP ... 68

9. Domainrecherche im Internet ... 73

10. Domain als Kennzeichen? ... 75

a) Domain als Marke... 75

b) Titelschutz ... 76

c) Domain als Unternehmenskennzeichen ... 77

d) Domain als Name ... 78

(4)

e) Pfändung und Bilanzierung von Domains... 79

§ 5 Was ist mit den Inhalten: Das Immaterialgüterrecht ... 83

A. Einführende Bemerkungen ... 83

B. Das Urheberrecht... 84

I. Kollisionsrechtliche Fragen ... 87

II. Schutzfähige Werke... 90

1. Der Katalog geschützter Werkarten ... 91

2. Idee – Form ... 92

3. Gestaltungshöhe ... 94

4. Pixel, Sounds und Bits ... 96

III. Leistungsschutzrechte... 97

1. Ausübende Künstler, §§ 73-84 UrhG ... 97

2. §§ 85, 86 UrhG... 98

3. Datenbankhersteller ... 99

a) Vorüberlegungen: Der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken ...100

b) Die Sui-generis-Komponente...101

IV. Verwertungsrechte des Urhebers...105

1. Vervielfältigung...106

2. Bearbeitung ...109

3. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ...110

4. Verbreitungsrecht ...112

V. Urheberpersönlichkeitsrechte ...112

1. Entstellungsverbot...113

2. Namensnennungsrecht ...114

VI. Gesetzliche Schranken ...114

1. Ablauf der Schutzfrist ...116

2. Erschöpfungsgrundsatz...116

3. Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)...117

4. Zeitungsartikel (§ 49 UrhG) ...117

a) Artikel...118

b) Zeitungen...119

c) Elektronische Pressespiegel ...119

d) Vergütungsanspruch...121

f) Die Rechtslage nach der InfoSoc-Richtlinie...122

(5)

5. Zitierfreiheit (§ 51 UrhG)...122

a) Zitierfreiheit für wissenschaftliche Werke...123

aa) Wissenschaft...123

bb) Umfang des Zitats ...124

cc) Zitatzweck...124

dd) Quellenangabe...125

ee) Kleinzitat, § 51 Nr. 2 UrhG ...125

ff) Musikzitate, § 51 Nr. 3 UrhG ...125

6. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung § 52a UrhG 126 7. Die Nutzung über Bibliotheksarbeitsplätze § 52b UrhG-E...128

8. Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch § 53 UrhG ...128

a) Privater Gebrauch...130

b) Eigener wissenschaftlicher Gebrauch...132

c) Aufnahme in ein eigenes Archiv...134

d) Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge ...134

e) Kopienversanddienste ...135

f) Ausnahmeregelungen für den Unterricht ...137

g) Rechtsfolge: Vergütungsanspruch...137

aa) Vergütung bei Bild- und Tonaufzeichnungen...137

bb) Reprographische Vervielfältigungen ...138

9. Kartellrechtliche Zwangslizenzen ...139

VII. Verwertungsgesellschaften ...142

1. GEMA...144

2. VG Wort ...146

3. VG Bild-Kunst...147

VIII. Möglichkeiten der Rechteübertragung via Lizenzvertrag...148

1. Vorüberlegungen...148

a) Die Homepage...149

b) Projektbeteiligte ...149

c) Inhalt ...149

d) Finanzierung ...150

e) Projektbeendigung...150

2. Abgrenzung der Nutzungsrechte...150

(6)

a) Einfaches versus ausschließliches Nutzungsrecht ...150

b) Zeitliche und räumliche Begrenzung...151

c) Zweckübertragung (§ 31 Abs. 5 UrhG): Auflistung der zu übertragenden Rechte ...152

d) Weiterübertragung ...153

e) Nichtausübung und Rückrufsrechte...153

f) Honorare...154

3. Reichweite von § 31 Abs. 4 UrhG: Internet als unbekannte Nutzungsart..158

a) Einführung ...158

b) Anwendbarkeit auf Online-Dienste ...159

c) “Videozweitauswertung III” und Multimedia ...160

d) Unbekannte Nutzungsarten und der sog. Zweite Korb ...161

4. Die Rechtsstellung des angestellten Multimediaentwicklers ...161

5. Lizenzen in der Insolvenz ...167

IX. Code as Code – Zum Schutz von und gegen Kopierschutzmechanismen169 X. Folgen bei Rechtsverletzung ...172

1. Strafrechtliche Sanktionen ...172

2. Zivilrechtliche Ansprüche ...174

a) § 97 Abs. 1 UrhG ...174

aa) Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung...175

bb) Schadensersatz...175

b) Sonstige Geldansprüche ...177

c) Auskunft und Rechnungslegung ...177

d) Besichtigung (§ 809 BGB) ...179

XI. Das Patentrecht...181

1. Grundstrukturen des Patentgesetzes ...181

2. Patentierbarkeit von Software und Geschäftsideen...182

3. Patentrecht im Arbeitsverhältnis...185

a) Diensterfindungen...185

b) Freie Erfindungen ...185

§ 6 Online-Marketing: Werberechtliche Fragen ...187

I. Kollisionsrechtliche Fragen ...188

II. Anwendbare Regelungen ...194

1. Besondere Regelungen mit wettbewerbsrechtlichem Gehalt ...194

(7)

a) Mediendienstestaatsvertrag und Teledienstegesetz ...195

b) Standesrecht ...198

c) Werbebeschränkungen für besondere Produkte...202

d) Online-Auktionen und die Gewerbeordnung ...206

e) Das eBay-Bewertungsystem ...209

f) Powershopping, Co-Shopping und Glücksspiele ...217

g) Die Preisangabenverordnung und weitere Informationspflichten ...219

h) B2B-Marktplätze und das Kartellrecht ...223

2. Allgemeines Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5 UWG n.F.)...224

a) Kommerzielle Versendung von Emails...224

b) Trennungsgebot ...231

c) Hyperlinks ...233

aa) Vorspannwerbung und Virtual Malls ...234

bb) Frames, Inline-Linking ...235

cc) Deep Linking...235

dd) Hyperlinks in elektronischen Presseerzeugnissen...236

d) Meta-Tags ...237

e) Kartenfuchs und Sonstiges ...240

3. Prozessuale Fragen ...244

§ 7 E-Contracting: Der Vertrag mit Kunden im Cyberlaw...246

I. Kollisionsrechtliche Fragen ...246

1. UN-Kaufrecht...246

2. Grundzüge des EGBGB ...247

3. Sonderanknüpfungen ...249

4. Besonderheiten im Versicherungsvertragsrecht...249

II. Vertragsschluss im Internet ...250

1. Allgemeine Regeln ...251

2. Vertragsschluss bei Online-Auktionen...253

III. Anfechtung, Vollmacht und Zugang elektronischer Willenserklärungen....256

1. Rechtslage nach dem BGB ...256

2. Die Electronic Commerce Richtlinie ...259

IV. Schriftform und digitale Signatur ...260

1. E-Commerce-Richtlinie, Signaturrichtlinie und Schriftform ...260

2. Form-Neuregelungen in Deutschland...262

(8)

3. Versicherungsspezifika (§ 10a VAG)...264

4. Form und Geldwäsche ...265

5. Hauptversammlung und Internet ...266

6. Vergaberecht und Form („E-Procurement“)...266

V. Beweiswert digitaler Dokumente...267

1. Freie richterliche Beweiswürdigung...268

2. Beweisvereinbarung...269

3. Gesetzesänderungen ...269

4. Signaturrichtlinie und das neue Signaturgesetz ...270

5. Digitale Signatur: Technische Umsetzung...274

a) Die symmetrische Verschlüsselung ...274

b) Die asymmetrische Verschlüsselung ...274

c) Alice und Bob...276

VI. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ...280

VII. Zahlungsmittel im elektronischen Geschäftsverkehr ...283

VIII. Verbraucherschutz im Internet ...288

1. Kollisionsrechtliche Fragen ...288

2. Haustürwiderrufsrecht ...292

3. Verbraucherkreditrecht...292

4. Ratenlieferungsverträge ...294

5. Bestellkorrektur und Empfangsbestätigung ...295

6. Das Fernabsatzrecht ...296

a) Anwendungsbereich ...297

b) Umfang ...298

aa) Unternehmensspezifische Daten...298

bb) Produktspezifische Daten ...299

cc) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung ...299

a) Der dauerhafte Datenträger und die Textform ...300

aa) Was heißt dauerhaft? ...301

bb) Schlupflöcher?...302

b) Widerrufsrecht ...303

7. Finanzdienstleistungsrichtlinie...307

8. Zusammenfassung: Pflichten des Unternehmers bei E-Contracting ...308

§ 8 Was geschieht mit den Daten: Der Datenschutz ...310

(9)

I. Vorab: Besondere Persönlichkeitsrechte ...310

II. Vorgeschichte des Datenschutzrechts...312

1. Vorgeschichte bis zum BDSG 1991 ...312

2. Exkurs: Vorratsdatenspeicherung ...314

3. EU-Datenschutzrichtlinie und die zweite Novellierung des BDSG...315

4. Die neue EU-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG...317

III. Kollisionsrechtliche Vorfragen ...318

IV. Die Grundstruktur des Datenschutzrechts...320

1. Personenbezogene Daten, § 3 I BDSG...321

2. Geschützte Verarbeitungsphasen, § 3 Abs. 4 bis 7 BDSG ...323

a) Erhebung von Daten, § 3 Abs. 3 BDSG...324

b) Verarbeitung von Daten...324

aa) Speicherung, § 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG ...325

bb) Veränderung, § 3 Abs. 4 Nr. 2 BDSG ...325

cc) Übermittlung, § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG ...326

dd) Sperrung, § 3 Abs. 4 Nr. 4 BDSG...327

ee) Löschung, § 3 Abs. 4 Nr. 5 BDSG ...327

V. Ermächtigungsgrundlagen ...328

1. Einwilligung ...328

2. Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung – Zugleich eine Einführung in Internet- und Arbeitsrecht ...330

3. Gesetzliche Ermächtigung ...335

a) § 28 BDSG ...335

b) Rasterfahndung und Auskunftsersuchen staatlicher Stellen...337

VI. Haftung bei unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung...342

1. Vertragliche Ansprüche ...342

2. §§ 823 ff. BGB...343

a) Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, § 823 Abs. 1 BGB ...343

b) Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB ...344

c) Schadensersatz nach §§ 824, 826 BGB ...344

d) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ...345

VII. Sonderbestimmungen im Online-Bereich ...345

1. Datenschutz im TK-Sektor: TKG ...346

2. Das TDDSG und der MDStV ...349

(10)

VIII. Ausgewählte Sonderprobleme ...352

1. Web-Cookies...352

2. Protokollierung von Nutzungsdaten zur Missbrauchsbekämpfung ...355

3. Outsourcing ...356

a) Auftragsverarbeitung und Funktionsübertragung...356

b) Besonderheiten bei Geheimnisträgern ...359

4. Data Mining und Data Warehouse ...360

5. Grenzüberschreitender Datenaustausch...360

6. Datennutzung in der Insolvenz ...364

§ 9 Wer steht für all das gerade? Haftung von Online-Diensten ...366

I. Kollisionsrechtliche Vorfragen...367

II. Das Teledienstegesetz in seiner Neufassung ...368

1. Der Content-Provider ...369

a) Vertragliche Haftung ...369

b) Deliktische Haftung...372

2. Der Access-Provider ...373

3. Der Host-Provider...375

4. Haftung für Links ...377

a) Überblick...377

b) Rechtslage nach dem Teledienstegesetz von 1997 ...379

c) Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung für manuell gesetzte Hyperlinks....380

d) Suchmaschinen ...382

5. Haftung für sonstige Intermediäre ...385

III. Der Mediendienstestaatsvertrag...389

IV. Versicherbarkeit ...391

§ 10 Der archimedische Punkt: Das Internationale Zivilverfahrensrecht ...393

I. Zuständigkeit bei Immaterialgüterrechtsverletzungen...395

1. Innerdeutsche Fälle...395

2. Internationale Zuständigkeit ...396

a) EuGVO ...396

b) Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen...399

II. Zuständigkeit bei Verträgen ...400

1. Die nationale Zuständigkeit ...400

2. Die EuGVO...400

(11)

3. Das Haager Übereinkommen ...401

III. Vollstreckung...403

IV. Online Dispute Settlement...403

GESETZESMATERIALIEN ...405

I. BGB/Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896 in der Fassung vom 1. Januar 2002 ...405

II. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch i.d.F. vom 21. September 1994 ...428

III. Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichtenverordnung) ...429

IV. Markengesetz vom 25.10.1994 (BGBl. I 3082)...433

V. Patentgesetz i.d.F. vom 16.10.1980 ...435

VI. StGB/Strafgesetzbuch ...436

VII. The Hague PRELIMINARY DRAFT CONVENTION ON JURISDICTION AND FOREIGN JUDGMENTS IN CIVIL AND COMMERCIAL MATTERS adopted by the Special Commission on 30 October 1999 ...439

VIII. UrhG/Urheberrechtsgesetz vom 9.9.1965 idF vom 12.09.2003 ...444

IX. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004, BGBL. 2004 I, 1414 ...464

X. Elektronischer Geschäftsverkehrsgesetz (EGG) vom 21.12.2001, BGBl. I 3721 474 XI. Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ...487

XII. Safe harbor principles vereinbart zwischen den USA und der EU im Rahmen von Art. 25 EZ-Datenschutzrichtlinie/21. Juli 2000 ...493

MUSTERVERTRÄGE ...497

(12)

Abkürzungsverzeichnis

A

a.A. anderer Ansicht

ABA American Bar Association

ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Abs. Absatz

ADR Alternative Dispute Resolution

AG Amtsgericht

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBG Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen

AHB Allgemeine Haftpflichtbedingungen AJP Aktuelle Juristische Praxis (Zeitschrift)

AOL American Online

APNIC Koordinierungsstelle für Domainnamen in Asien ArchPT Archiv für Post und Telekommunikation (Zeitschrift) ARPA Advanced Research Projects Agency

AuA Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)

B

BAG Bundesarbeitsgericht

BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BDSG Bundesdatenschutzgesetz

BFH Bundesfinanzhof BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgeseztblatt

BGH Bundesgerichtshof

BMFT Bundesministerium für Forschung und Telekommunikation BMJ Bundesministerium der Justiz

BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung

BR-DrS Bundesrats-Drucksache BSA Business Software Alliance

(13)

BT-DrS Bundestags-Drucksache

Btx Bildschirmtext

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

B2B Business to Business

B2C Business to Consumer

C

CD-ROM Compact Disc- Read only Memory CERN Kernforschungszentrum in Genf CF Computer Fachwissen (Zeitschrift) cic Culpa in contrahendo

CISG Convention on the International Sale of Goods

CMMV Clearingstelle Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber- und Leistungsschutzrechten GmbH

Core Internet Council of Internet Registrars CPU Central Processing Unit

CR Computer und Recht (Zeitschrift)

D

DAB Digital Audio Broadcasting

DANA Datenschutznachrichten

DB Der Betrieb (Zeitschrift)

DENIC Interessenverband Deutsches Network Information Center

DFÜ Datenfernübertragung

DGRI Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik DIGI Deutsche Interessengemeinschaft Internet Digma Zeitschrift für Datenrecht und Datensicherheit DMCA Digital Millenium Copyright Act

DNS Domain Name System

DRiZ Deutsche Richterzeitschrift

DRM Digital Rights Management

DuD Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)

DV Datenverarbeitung

(14)

DVD Digital Versatile Disc

DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

E

ECLIP Electronic Commerce Legal Issues Platform ECLR European Comparative Law Review

ECMS Electronic Copyright Management Systems E-Commerce Electronic Commerce

EDI Electronic Data Interchange EDV elektronische Datenverarbeitung

EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGG Elektronisches Geschäftsverkehrgesetz

EIPR European Intellectual Property Review E-Mail Electronic Mail

EU Europäische Union

EuGH Europäischer Gerichtshof

EuGVÜ Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EWR Europäischer Wirtschaftsraum

F

FernAbsG Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts

FTC Federal Trade Commission

FTP File Transfer Protocol

G

GBDe Global Business Dialogue on E-Commerce GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte

GewO Gewerbeordnung

GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)

(15)

GRUR Int. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht International (Zeitschrift)

gTDL generic Topleveldomain

GVBl. Gesetzes- und Verordnungsblatt

GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten

H

HGB Handelsgesetzbuch hrsg. herausgegeben HTML Hyper Text Markup Language HTTP Hyper Text Transport Protocol HWG Heilmittelwerbegesetz

HwiG Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften

I

IAHC International Ad Hoc Committee IANA Internet Assigned Numbers Authority

ICANN Internet Corporation for Assigned Names and Numbers ICC International Chamber of Commerce

IDN Internationalized Domain Names IHK Industrie- und Handelskammer IMP Interface Message Processor

InterNIC Internet Network Information Center´s Registration Service

IP Internet Protocol

IPR Internationales Privatrecht

IPRax Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (Zeitschrift) IRC International Relay Chat

ISDN Integrated Services Digital Network

ISO International Organization for Standardization

ISOC Internet Society

i. S. v. im Sinne von

ITAA Information Technology Association of America

ITM Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht

(16)

ITLP International Trade Law Project

ITU International Telecommunications Union

IuKDG Informations- und Kommunikationsdienstegesetz

IZVR Internationales Zivilverfahrensrecht

K

K&R Kommunikation und Recht (Zeitschrift)

KJ Kritische Justiz (Zeitschrift)

KUG Kunsturheberrechtsgesetz

KWG Kreditwesengesetz

L

LAG Landesarbeitsgericht

LG Landgericht

LMBG Lebensmittelbedarfsgesetz

LRG Landesrundfunkgesetz LUG Literatururheberrechtsgesetz

LuGÜ Lugano-Übereinkommen Leits. Leitsatz

M

MA Markenartikel (Zeitschrift)

MarkenG Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen MDR Monatsschrift für deutsches Recht (Zeitschrift)

MDStV Mediendienstestaatsvertrag

MMR Multimedia und Recht (Zeitschrift) MMRCS Multimedia Rights Clearance Systems

N

NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NJW-CoR Neue Jurististische Wochenschrift – Computerreport (Zeitschrift) NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift/Rechtsprechungsreport

NSI Network Solutions Inc.

NW Nordrhein-Westfalen

(17)

NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZV Netzzugangsverordnung

O

OECD Organisation for Economic Co-Operation and Development OEM Original Equipment Manufacturer

OLG Oberlandesgericht

ONP Open Network Provision

OVG Oberverwaltungsgericht

P

PatG Patentgesetz

PC Personal Computer

PersR Der Personalrat (Zeitschrift) pFV positive Forderungsverletzung

PGP Pretty Good Privacy

PIN Personal Identification Number

POP Point of Presence

PTRegG Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation PVV positive Vertragsverletzung

R

R + S Recht und Schaden (Zeitschrift)

RabelsZ Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht

RAM Random Access Memory

RBÜ Revidierter Berner Übereinkunft

RdA Recht der Arbeit (Zeitschrift)

RDRP Restrictions Dispute Resolution Policy (RDRP) RDV Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift) RdW Recht der Wirtschaft (Zeitschrift)

RefE Referentenentwurf RegE Regierungsentwurf

RegTP Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation RIAA Recording Industry Association of America

(18)

RIPE-NCC Réseaux Internet Protocol Européen Network Coordination Center RIW Recht der internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)

RL Richtlinie

S

SCP Sunrise Challenge Policy SET Secure Electronic Transaction SigG Signaturgesetz SigV Signaturverordnung

SSL Secure Socket Layer

StBerG Steuerberatungsgesetz STOP Start-Up Trademark Opposition Policy

T

TBDF Transborder Data Flow TDDSG Teledienstedatenschutzgesetz

TDG Teledienstegesetz

TDSV Telekommunikationsdatenschutzverordnung TKG Telekommunikationsgesetz

TKR Telekommunikationsrecht

TKV Telekommunikationskundenschutzverordnung

TLD Topleveldomain

TMR Telekommunikations & Medienrecht (Zeitschrift)

U

UDRP Uniform Dispute Resolution Procedure

UFITA Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (Zeitschrift)

UN United Nations

UNCITRAL United Nations Commission on International Trade Law Unverö unveröffentlicht

UPR Urheberpersönlichkeitsrecht UrhG Urheberrechtsgesetz

URL Uniform Respurce Locator

(19)

US United States

UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

V

VAG Versicherungsaufsichtsgesetz

VAR Value Added Reseller

VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger VerbrKrG Verbraucherkreditgesetz

VERDI Very Extensive Rights Data Information (Projekt der EU)

VersR Versicherungsrecht (Zeitschrift)

VG Verwertungsgesellschaft VO Verordnung VuR Verbraucher und Recht (Zeitschrift)

VPRT Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation VVG Versicherungsvertragsgesetz

W

WCT World Copyright Treaty

WIPO World Intellectual Property Organization WM Wertpapier-Mitteilungen (Zeitschrift)

WPPT World Performers and Producers Right Treaty WRP Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift) WTO World Trade Organisation

WuW Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)

WWW World Wide Web

Z

ZfA Zeitschrift für Arbeitsrecht ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

ZUM-RD Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht/Rechtsprechungsdienst

ZPO Zivilprozessordnung

ZZP Zeitschrift für Zivilprozess

(20)

§ 1 Information und Recht – die Kernbegriffe

I. Einführung

Das Informationsrecht ist eine neue Rechtsdisziplin, deren Wurzeln im Dunkeln liegen. Dies hängt zu einem großen Teil auch damit zusammen, dass der Gegenstand dieses Fachs nicht klar zu bestimmen ist. Niemand weiß, was Information ist. In der Tat scheint jeder zu wissen, was Information ist, ohne es jedoch konkret benennen zu können.1 Gängig sind negative Definitionen, etwa dergestalt: Information ist nicht gegenständlich, nicht greifbar, nicht zeitlich beschränkt. Solche Umschreibungen helfen wenig. Ebenso vage sind jedoch positive Auskünfte wie: Information sei ein „dritter Urzustand der Welt”, eine „neue Art Wirklichkeit“, neben der materiellen und geistigen Wirklichkeit, eine „strukturelle Koppelung”, eine „dritte universelle Grundgröße”. Diesen nebulösen Aussagen entsprechen einer Fülle von Informationsbegriffen in einzelnen Fachdisziplinen. Die differenziertesten Definitionsversuche unterscheiden zwischen Information als Prozess, als Subjekt, als Objekt und als System. Letztendlich bezeichnet Information semantisch wohl jede Kenntnisbeziehung zu jedem realen und irrealen Gegenstand der Welt.2 Damit ist der Begriff allerdings konturen- und grenzenlos. Nichtsdestoweniger besteht offensichtlich bei vielen Informationen ein ökonomischer Wert, der es rechtfertigen kann, diesen einer einzelnen Person zuzuordnen. Zu beachten ist allerdings, dass dieser Wert nur schwer zu fassen ist.

Denn eine Information kann in dem Moment, in dem sie anderen mitgeteilt wird, ihren Wert verlieren; ja ihr Wert kann einzig und allein darin bestehen, dass niemand sie kennt.

Letztendlich umschreibt der Begriff des Informationsrechts eine Querschnittsmaterie, in deren Mittelpunkt Phänomene wie

das Internet

Soft- und Hardware

Kunsthandel

Rundfunk und Fernsehen

Musik, Theater, Film, Foto, Printmedien

Telekommunikation, Satellitenkommunikation, Kabelnetze stehen.

1 Siehe hierzu Wilhelm Steinmüller, Informationstechnologie und Gesellschaft, Darmstadt 1993, 189.

2 So bereits Welp, IuR 1988, 443, 445.

(21)

Das Informationsrecht steht jedoch nicht als Oberbegriff für eine lose Sammlung verschiedenster Themen. Vielmehr hat das Informationsrecht eine zentrale Leitfrage: Wie werden wem wann und warum Ausschließlichkeitsrechte an Informationen zugeordnet? Diese Leitfrage lässt sich in Einzelprobleme untergliedern. So ist z.B. im Informationsrecht zu fragen:

Welche Ausschließlichkeitsrechte bestehen überhaupt (z.B.

Immaterialgüterrechte, Persönlichkeitsrechte, Geheimnisschutz)?

Wie lassen sich diese Rechte voneinander abgrenzen?

Wie kann das Interesse der Allgemeinheit am freien Zugang zu Informationen gesichert werden?

Welche öffentlichen Interessen rechtfertigen Verbote der Informationsnutzung?

(22)

II. Geschichte des Informationsrechts

Das Informationsrecht nahm seinen historischen Ausgangspunkt Anfang der siebziger Jahre, als mit der zunehmenden Bedeutung der EDV auch deren Risiken in die öffentliche Diskussion gerieten. So begann eine breite Diskussion über den Schutz personenbezogener Daten, die sich bald mit einem der SPD nahe stehenden politischen Duktus verband. In der Folge entstanden die ersten Datenschutzgesetze in Hessen (1974) und auf Bundesebene (1979). Nach dem Volkszählungsurteil (1983) trat der Streit um Möglichkeiten und Grenzen des Datenschutzes noch einmal in das Licht der Öffentlichkeit, bevor der Datenschutz dann seine bis heute andauernde Talfahrt nahm.

Auf anderen Gebieten kam die Diskussion erst allmählich ins Laufen. Zunächst wurden „first generation issues” behandelt, insbesondere die Frage der Anwendbarkeit traditioneller Regelwerke auf Software- und Hardware geklärt. So rankten sich Rechtsprechung und Literatur Anfang der achtziger Jahre um die Urheberrechtsfähigkeit oder die Sachqualität von Software. Als diese Grundsatzfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt waren, kamen die „second generation issues”, Spezialfragen, wie der Vervielfältigungsbegriff bei RAM-Speicherung.

Die Forschung bewegte sich bis Ende der achtziger Jahre in ruhigeren Gewässern, bis dann durch Multimedia und Internet neue Themen ins Blickfeld gerieten. Bislang scheint die Forschung hier noch bei den „first generation issues“ stehen geblieben zu sein. So finden sich zahlreiche Beiträge zur Anwendbarkeit des traditionellen Werberechts auf Online-Marketing oder zum Schutz gegen Domain-Grabbing. Inzwischen normalisiert sich die Diskussion wieder. Nachdem die Anwendbarkeit traditioneller Regelungen auf Internet-Sachverhalte weitgehend (auch durch Gesetzeskorrekturen) geklärt ist, kommt jetzt wieder die Phase, in denen Detailfragen zu klären sind.

Dennoch ist es bis heute noch nicht gelungen, ein klares dogmatisches System des Informationsrechts zu begründen. Der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Facetten des Informationsrechts harrt noch der Aufklärung und Diskussion.

(23)

§ 2 Einführende Literatur und Fachzeitschriften

Zum Informationsrecht insgesamt ist einführende Literatur dünn gesät. Noch wird die Publikationsszene von einer Vielzahl einzelner Monographien und Einführungen zu Teilaspekten, wie etwa dem Datenschutzrecht oder dem Datenverarbeitungsvertragsrecht, geprägt. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Gefahr einer Überalterung im Informationsrecht sehr hoch ist: Bedingt durch das enorme Tempo der Gesetzgebung und Rechtsprechung auf diesem Gebiet sind Werke meist schon veraltet, wenn sie erscheinen. Man muss daher alle Werke auf diesem Gebiet (einschließlich des vorliegenden) mit Bedacht lesen und auf aktuelle Entwicklungen hin kritisch prüfen.

Hinweise zu Einführungsliteratur für einzelne Teilgebiete finden sich vor den jeweiligen Abschnitten in diesem Werk. Als übergeordnete Literatur ist zu empfehlen:

Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimediarecht, München (C. H. Beck), Loseblatt: Stand 2005

Kilian/Heussen (Hg.), Computerrechtshandbuch, München (C. H. Beck), Loseblatt: Stand 2004

Michael Lehmann (Hg.), Electronic Business in Europa. Internationales, europäisches und deutsches Online-Recht, München (C.H. Beck) 2002.

Roßnagel (Hg.), Recht der Multimediadienste. Kommentar, München (C. H.

Beck), Loseblatt: Stand 2004

Einzelmonographien:

Thomas Hoeren, Grundzüge des Internetrechts, 2. Aufl. München 2002 (Vor- Vorversion des vorliegenden Skriptums)

Niko Härting, Internetrecht, 2. Aufl. Köln 2005.

Volker Haug, Grundwissen Internetrecht, Stuttgart 2005.

Detlef Kröger/Marc A. Gimmy (Hg.), Handbuch zum Internetrecht, 2. Aufl.

Heidelberg 2002.

Christian Schwarzenegger u.a. (HG.), Internet-Recht und Strafrecht (für d.

Schweiz), Zürich 2004.

Andreas Wiebe, Internetrecht (f. Österreich), Wien 2004.

Hinsichtlich der Fachzeitschriften ist ein Trend zu einer Informationsüberflutung zu beobachten. Eine Fülle neuer Zeitschriften ist in den letzten Jahren zum Informationsrecht

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erschienen; offensichtlich wittern viele Verleger hier „Morgenluft”. Die Qualität der Beiträge lässt allerdings manchmal zu wünschen übrig; viele Inhalte wiederholen sich. Bei der Lektüre ist also Vorsicht geboten. Im Einzelnen erscheinen in Deutschland folgende Zeitschriften (in alphabetischer Reihenfolge):

Computer und Recht (CR)

Computer und Recht international (Beilage zu CR)

Computerrecht intern, Praxis des EDV-, Multimedia- und Telekommunikationsrechts

Datenschutz-Nachrichten (DANA)

Datenschutz und Datensicherung (DuD)

Datenverarbeitung, Steuer, Wirtschaft, Recht (DSWR)

Datenverarbeitung im Recht (DVR; eingestellt 1987)

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Internationaler Teil (GRUR Int)

Informatik und Recht (IuR; eingestellt 1988)

Kommunikation & Recht (K & R)

Kunst & Recht (KR)

Multimedia und Recht (MMR)

Neue Juristische Wochenschrift. Computerreport (NJW-CoR; eingestellt 2000)

Öffentliche Verwaltung und Datenverarbeitung (ÖVD; eingestellt 1986)

Recht der Datenverarbeitung (RDV)

Zeitschrift für Medien- und Telekommunikationsrecht (AfP)

Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) und der dazu gehörige Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD).

Österreich:

Ecolex

Medien & Recht

Rundfunkrecht (RfR).

Schweiz:

sic!

Digma/Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit

(25)

Im internationalen Kontext ist die Lage auf dem Zeitschriftenmarkt kaum überschaubar.

Hier sei nur eine Auswahl genannt:

Actualidad Informatica Aranzadi (E)

Auteurs & Media (B)

Berkeley Technology Law Journal (USA)

Columbia Visual Arts & Law Journal (USA)

Communications Law (Tolley’s)

Computer Law & Practice (UK)

Computer Law & Security Report (UK)

The Computer Lawyer (USA)

Computerrecht (NL)

EDI Law Review (NL)

European Intellectual Property Review (UK)

Information & Communications Technology Law (UK)

Informatierecht (NL)

Jurimetrics (USA)

Lamy Droit de l´informatique (F)

Revue internationale de Droit d´Auteur (F)

Rutgers Computer & Technology Law Journal (USA)

The John Marshal Journal of Computer& Information Law (USA)

Vanderbilt Journal of Law & Technology (USA)

World Intellectual Property Law (USA)

Für die Recherche in Fachbibliotheken muss beachtet werden, dass es sich beim Informationsrecht um eine junge Disziplin handelt, die nur an wenigen Universitäten beheimatet ist. Der unbedarfte Forscher wird daher meist enttäuscht sein, wenn er versucht, über seine lokale Fakultätsbibliothek an einschlägige Werke zu gelangen. Zu empfehlen sind die Bibliotheken folgender Einrichtungen

Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht (München)

Institut für Rechtsinformatik (Universität Saarbrücken)

Institut für das Recht der Informations- und Kommunikationstechnik (Humboldt Universität Berlin)

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Professur für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht, Rechtsinformatik, insbesondere Datenschutz (Universität Frankfurt/M.)

Institut für Rechtsinformatik (Universität Hannover)

Zentrum für Rechtsinformatik (Universität Karlsruhe)

Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht (Universität Rostock)

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht/ITM (Universität Münster)

Institut für Urheber- und Medienrecht (München).

Im europäischen Ausland findet sich das

Institut voor Informatierecht (Universiteit Amsterdam/Niederlande)

Centre de Recherches Informatique et Droit/CRID (Universite de Namur/Belgien)

Centre for Advanced Legal Studies (London)

Institut für Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Rechtsinformatik der Karl-Franzens-Universität Graz

Interdisciplinary Centre for Law & Information Technology (Leuven)

Norwegian Research Center for Computers and Law/NRCCL (Oslo)

Queen Mary University of London School of Law (London)

Centre d’Estudis de Dret i Informàtica de Balears (Palma de Mallorca).

In den USA bestehen Forschungseinrichtungen u.a. an der Harvard Law School: „Berkman Center for Internet & Society“ und der Yale University: „Center for Internet Studies”. Weitere Forschungseinrichtungen und Lehrstühle bestehen an der Columbia Law School (New York) und den Universitäten Stanford und Berkeley.

(27)

§ 4 Rechtsprobleme beim Erwerb von Domains

Literatur:

Matthias Allmendinger, Probleme bei der Umsetzung namens- und markenrechtlicher Unterlassungsverpflichtungen im Internet, in: GRUR 2000, 966; Jürgen Apel/Henning Große- Ruse, Markenrecht versus Domainrecht. Ein Plädoyer für die Paradigmen des Markenrechts im Rechtsvergleich, in: WRP 2000, 816; Ulrich Bäumer, Domain Namen und Markenrecht (Die Gerichtspraxis in den Vereinigten Staaten), in: CR 1998, 174; Torsten Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace: Der Kampf um die Domain-Namen, in: GRUR Int. 1997, 402; ders., Abschlussbericht der WIPO zum Internet Domain Name Process, in: CR 1999, 445; ders., Kennzeichenkollisionen im Internet, in: Mayer-Schönberger u.a. (Hg.), Das Recht der Domain-Namen, Wien 2001, 139; ders., Internationale Kennzeichenkonflikte im Internet, in: Michael Lehmann (Hg.), Electronic Business in Europa. Internationales, europäisches und deutsches Online-Recht, München 2002, 201; Claudia Biermann, Kennzeichenrechtliche Probleme des Internet, in: WRP 1999, 997; Brandl/Fallenbröck, Der Schutz von Internet Domain Namen nach UWG, in: RdW 1999, 186; Julia Bröcher, Domainnamen und das Prioritätsprinzip im Kennzeichenrecht, in: MMR 2005, 203; Jens Bücking, Namens- und Kennzeichenrechte im Internet (Domainrecht), Stuttgart 2002; ders., Update Domainrecht:

Aktuelle Entwicklung im deutschen Recht der Internetdomains, in: MMR 2000, 656; Jochen Dieselhorst, Marken und Domains, in: Moritz/Dreier (Hg.), Rechtshandbuch E-Commerce, Köln 2002, 260; Rolf Eckhard, Das Domain-Name-System. Eine kritische Bestandsaufnahme aus kartellrechtlicher Sicht, Frankfurt 2001; Rainer Erd, Probleme des Online-Rechts, Teile 1: Probleme der Domainvergabe und – nutzung, in: KJ 2000, 107; Willi Erdmann, Gesetzliche Teilhabe an Domain-Names. Eine zeichen- und wettbewerbsrechtliche Untersuchung, in: GRUR 2004, 405; Stefan Ernst, Verträge rund um die Domain, in: MMR 2002, 709; Markus Fallenböck/Andreas Kaufmann und Stefan Lausegger, Ortsnamen und geografische Bezeichnungen als Internet-Domain-Namen, in: ÖBl. 2002, Heft 04, 164;

Karlheinz Fezer, Die Kennzeichenfunktion von Domainnamen, in: WRP 2000, 669; David Flint, Internet Domain Names, in: Computer Law & Security Report 13, 1997, 163; Jens Florstedt, www. Kennzeichenidentitaet.de. Zur Kollision von Kennzeichen bei Internet- Domain-Namen, Frankfurt 2001; Gabel, Internet: Die Domain-Namen, in: NJW-CoR 1996, 322; Thomas Graefe, Marken und Internet, in: MA 1996, 100; Tobias Haar/Daniel Krone, Domainstreitigkeiten und Wege zu ihrer Beilegung, in: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2005, 58; Marie-Emmanuelle Haas, Die französische Rechtsprechung zum Konflikt zwischen Domain-Namen und Kennzeichenrechten, in: GRUR Int. 1998, 934;

Hagemann, Rechtsschutz gegen Kennzeichenmissbrauch unter Berücksichtigung der Internet- Domain-Problematik, Frankfurt 2001; Höhne, Namensfunktion von Internet Domain Names?, in: ecolex 1998, 924; Florian Huber/Daniel Dingeldey, Ratgeber Domain-Namen, Starnberg 2001; Andrea Jaeger-Lenz, Marken- und Wettbewerbsrecht im Internet: Domains und Kennzeichen, in: Michael Lehmann (Hg.), Electronic Business in Europa. Internationales, europäisches und deutsches Online-Recht, München 2002, 161; Andrea Jaeger-Lenz, Die Einführung der .eu-Domains – Rechtliche Rahmenbedingungen für Registrierung und Streitigkeiten, in: WRP 2005, 1234; Gallus Joller, Zur Verletzung von Markenrechten durch Domainnames, in: Markenrecht 2000, 10; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet- Adressen („Domains“), in: öBL 1998, 275; Kilcher, Internet-Streitigkeiten: Domain- Grabbing, in: RdW 1999, 638; Wolfgang Kleinwächter, ICANN als United Nations der Informationsgesellschaft?, in: MMR 1999, 452; Kort, Namens- und markenrechtliche Fragen bei der Verwendung von Domain-Namen, in: DB 2001, 249; Stefan Koos, Die Domain als Vermögensgegenstand zwischen Sache und Immaterialgut – Begründung und Konsequenzen einer Absolutheit des Rechts an einer Domain, in: MMR 2004, 359; Annette Kur, Internet

(28)

Domain Names – Brauchen wir strengere Zulassungsvoraussetzungen für die Datenautobahn?, in: CR 1996, 325 – 331; dies., Kennzeichnungskonflikte im Internet, in:

Aktuelle Herausforderungen des geistigen Eigentums. Festgabe von Freunden und Mitarbeitern für Friedrich-Karl Beier zum 70. Geburtstag, hrsg. von Joseph Straus, Köln 1996, 265 – 277; dies., Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace, in: CR 1996, 590,- dies., Neue Perspektiven für die Lösung von Domainnamenkonflikten: Der WIPO-Interim Report, in: GRUR Int. 1999, 212; dies., Territorialität versus Globalität – Kennzeichenkonflikte im Internet, in:. WRP 2000, 935; Michael Lehmann, Domains – weltweiter Schutz für Name, Firma, Marke, geschäftliche Bezeichnung im Internet?, in: WRP 2000, 947; Petra Marwitz, Domainrecht schlägt Kennzeichenrecht?, in: WRP 2001, 9; dies., Das System der Domainnamen, in: ZUM 2001, 398; Viktor Meyer-Schönberger/Karin Hauer, Kennzeichenrecht & Internet Domain Namen, in: Ecolex 1997, 947; Viktor Mayer- Schönberger/Franz Galla/Markus Fallenböck (Hg.), Das Recht der Domain-Namen, Wien 2001; Meyer, Neue Begriffe in Neuen Medien – Eine Herausforderung für das Markenrecht, in: GRUR 2001, 204; Thomas Nägele, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Internet-Domains, in: WRP 2002, 138; Axel Nordemann, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen, in: NJW 1997, 1891; Hermann-Josef Omsels, Die Kennzeichenrechte im Internet, in: GRUR 1997, 328; Tim Pfeiffer, Cyberwar gegen Cybersquatter, in: GRUR 2001, 92; Christian Racz, Second-Level-Domains aus kennzeichenrechtlicher Sicht, Frankfurt 2001; Andreas Reinhart, Kollisionen zwischen eingetragenen Marken und Domain-Namen, in: WRP 2001, 13; ders., Bedeutung und Zukunft der Top-Level-Domains im Markenrecht einerseits und im Namen- und Wettbewerbsrecht andererseits, in: WRP 2002, 628; Ruff, DomainLaw: Der Rechtsschutz von Domain-Namen im Internet, München 2002; Yann Samson, Domain-Grabbing. Ein Vergleich der Rechtslagen in den USA und Deutschlands, München 1998; ders., Domain-Grabbing in den USA: Ist die Einführung des „Trademark Cyberpirarcy Prevention Act“ notwendig?, in: GRUR 2000, 137; Haimo Schack, Internationale Urheber-, Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet, in: MMR 2000, 59 und 135; Brian de Selby, Domain name disputes – a practical guide, in: American Journal of Entertainment Law 22 (2001), 33; Thomas Schafft, Die systematische Registrierung von Domain-Varianten. Nicht sittenwidrig, sondern sinnvoll, in:

CR 2002, 434; ders., Streitigkeiten über „.eu“-Domains, in: GRUR 2004, 986; Markus Schließ, Übertragung von Domainnamensrechten, in: ZUM 1999, 407; Schmittmann, Domain Names von Gebietskörperschaften – Streitpunkte in der Praxis, in: K&R 1999, 513; Florian Schmidt-Bogatzky, Zeichenrechtliche Fragen im Internet, in: GRUR 2000, 959; Katja Schönberger, Der Schutz des Namens von Gerichten gegen die Verwendung als oder in Domain-Namen, in: GRUR 2002, 478; Sabine Sobola, Homepage, Domainname, Meta-Tags – Rechtsanwaltswerbung im Internet, in: NJW 2001, 1113; Holger Stratmann, Internet Domain Names oder der Schutz von Namen, Firmenbezeichnungen und Marken gegen die Benutzung durch Dritte als Internet-Adresse, in: BB 1997, 689; Clemens Thiele, Internet Provider auf Abwegen – Zur Rechtsnatur der Domainbeschaffung, ecolex 2004, 777; Thomas Ubber, Rechtsschutz bei Missbrauch von Internet-Domains, in: WRP 1997, 497; ders., Markenrecht im Internet, Heidelberg 2002; Clemens Thiele, US-amerikanisches Gesetz gegen Domaingrabbing, in: Wirtschaftsrechtliche Blätter 2000, 549; ders., Internet-Domain-Namen und Wettbewerbsrecht, in: Gruber/Mader (Hg.), Internet und eCommerce. Neue Herausforderungen im Privatrecht, Wien 2000, 75; Martin Viefhues, Reputationsschutz bei Domain Names und Kennzeichenrecht, in: MMR 1999, 123; ders., Domain-Name-Sharing, MMR 2000, 334; ders., Folgt die Rechtsprechung zu den Domain-Names wirklich den Grundsätzen des Kennzeichenrechtes, in: NJW 2000, 3239; ders., Domain-Names. Ein kurzer Rechtsprechungsüberblick, in: MMR-Beilage 8/2001, 25; ders., Wenn die Treuhand zum Pferdefuß wird, in: MMR 2005, 76; Stefan Völker/Stefan Weidert, Domain-Namen im Internet, in: WRP 1997, 652; Ralf Wegner, Der rechtliche Schutz von Internetdomains, in: CR

(29)

1999, 157 Andreas Wiebe, Zur Kennzeichnungsfunktion von Domain Names, in: CR 1998, 157; Thomas Wilmer, Offene Fragen der rechtlichen Einordnung von Internetdomains, in: CR 1997, 562. Körner: Der Schutz der Marke als absolutes Recht – insbesondere die Domain als Gegensand markenrechtlicher Ansprüche, GRUR 2005, 33. Schfft: Streitigkeiten über “en”- Domains, GRUR 2004, 986. Kazemi: Schutz von Domainnamen in den Beitrittsstaaten, MMR 2005, 577. Schumacher, Tim/Ernstschneider, Thomas/Wiehager, Andrea: Domain-Namen im Internet, Berlin/Heidelberg 2002. Baum, Sebastian: Die effizierte Lösung von Domainnamenskonflikten, München 2005. Ernstschneider, Thomas: Zeichenähnlichkeit, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Branchennähe im Domain-Rechtsstreit, Jur PC Web-Dok 219/2002

Wer im Internet erreichbar sein will, braucht eine eindeutige Adresse. Ansonsten erreicht ihn weder die elektronische Post noch kann der Nutzer sein Informationsangebot abrufen.

Internet-Adressen sind ein äußerst knappes Gut. Sie können nur einmal vergeben werden; der Run auf diese Kennzeichnungen ist deshalb vorgegeben. Schon bald machten sich erste digitale Adressenhändler auf die Suche nach wertvollen Kennzeichnungen, die sie reservieren ließen, um sie nachher gegen teures Geld zu verkaufen. Markenrechtliche Auseinandersetzungen waren vorprogrammiert und es häuften sich im In- und Ausland Gerichtsentscheidungen zu diesem Problembereich.

I. Praxis der Adressvergabe

Literatur:

Konrad Bähler u.a. (Hg.), Internet-Domainnamen. Funktion. Richtlinien zur Registration.

Rechtsfragen, Zürich 1996 (Orell-Füssli-Verlag); Barger, Cybermarks: A proposed hierarchical modeling system of registration and internet architecture for domain names, in:

John Marshall Law Review 29 (1996), 623; Peter Burgställer, Die neue „doteu“-Domain, in:

Medien & Recht 2004, 214; Nikolaus Forgó, Das Domain Name System, in: Viktor Mayer- Schönberger u.a. (Hg.), Das Recht der Domain Namen, Wien 2001, 1; Michael Froomkin, Wrong Turn in Cyberspace: Using ICANN to Route around the APA and the Constitution, in:

Duke University Law Journal, October 2000, 17; Rayle, Die Registrierungspraktiken für Internet-Domain-Namen in der EU, München 2003.

Bei der Durchsetzung der markenrechtlichen Vorgaben sind die faktischen Besonderheiten der Adressvergabe im Internet zu beachten. Nur eine offiziell gemeldete Adresse kann ordnungsgemäß geroutet werden, d.h. am Internet teilnehmen.

(30)

1. Internationale Strukturen

Literatur:

Wolfgang Kleinwächter, The Silent Subversive: ICANN and the new Global Governance, in

“info: the journal of policy, regulation and strategy for communications, information and media”, Vol. 3, No. 4, August 2001, 259; ders., ICANN als United Nations der Informationsgesellschaft?Der lange Weg zur Selbstregulierung des Internets, in: MMR 1999, 452; ders., ICANN between technical mandate and political challenges, in:

Telecommunications Policy, No. 24, 2000, 553; ders., ICANN as the "United Nations" of the Global Information Society?: The Long Road Towards the Self-Regulation of the Internet, in:

Gazette, Vol. 62, No. 6, p. 451.

Die für die Kommunikation zwischen den einzelnen Rechnern erforderlichen IP-Adressen werden nicht vom Staat vergeben. Als Oberorganisation ist vielmehr das ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) zuständig.3 Das ICANN wurde im Herbst 1998 als private non-profit-public benefit organization i.S.d §§ 5110-6910 des California Corporation Code in den USA gegründet.4 Der Sitz ist in Kalifornien.

Das ICANN hat weitreichende Kompetenzen im Domainbereich, u.a.

die Kontrolle und Verwaltung des Root-Server-Systems (mit Ausnahme des obersten A-Root-Server, der lange Zeit unter der Kontrolle der US-Regierung steht und heute von VeriSign Global Registry Services verwaltet wird)

die Vergabe und Verwaltung von IP-Adressen, mit Hilfe der Numbering Authorities ARIN (für Amerika), RIPE (für Europa und Afrika) und APNIC (für die Regionen Asien und Pazifik)

die Vergabe und Verwaltung von Top-Level-Domains, sowohl hinsichtlich der länderbasierten Kennungen (country-code Top-Level-Domains; ccTLDs) als auch der generischen Top-Level-Domains (gTLDs); hierzu akkreditiert ICANN sog. Registrars, bei denen dann die einzelnen Domains registriert werden können.

Derzeit bestehen folgende gTLDs:

com („Commercial“)

net (für Angebote mit Internetbezug)

org (für nichtkommerzielle Organisationen)

3 Siehe dazu Kleinwächter, MMR 1999, 452 ff.

4 Siehe dazu auch die Articiles of Incorporation des ICANN vom 28. Januar 1998, abrufbar unter http://www.icann.org/articles-pr23nov98.html – ferner die By-laws vom November 1998.

(31)

edu (Bildungsorganisationen)

int (Internationale Organisationen)

mil (US-Militär)

gov (US-Regierung).5

info (Informationsdienste)

biz (Unternehmen)

Außerdem bestehen folgende sog. Sponsored gTLDs: 6

aero (Luftverkehr)

coop (Genossenschaftlich organisierte Unternehmen)

museum (für Museen)

asia (Region Asien)

arpa (Adress and Routing Parameter Area)

jobs (Internationaler Bereich des Human Recource Management

mobi (Mobilfunkanbieter)

travel (Reiseanbieter)

pro (Freiberufler: Ärzte, Rechtsanwälte, Buchhalter)

name (individuelle Nutzer mit ihrem Namen).

Der Einfluss der USA zeigt sich bei der Diskussion um die .xxx Kennung für Pornoanbieter;

die Verhandlungen über die Einführung einer solchen TLD wurden auf Druck der US- Regierung zunächst suspendiert.7 Die ICANN hat die Einführung mittlerweile abgelehnt.

Hiergegen hat ICM Registry als das Unternehmen, das sich um die TLD .xxx beworben hatte, aber Widerspruch eingelegt.

Für die „biz“- und die „info“-Kennung hat das ICANN Mitte Mai 2001 eine Vergabeprozedur festgelegt. Für die Vergabe von „biz“ ist Neulevel.com zuständig. Ähnlich ist die Regelung zur Domain „info“. Vergeben wird diese von Afilias.com.

„Name“ wird vergeben durch Global Name Registry Ltd. (GNR), wobei dieses Unternehmen – neben nationalen Registrierungsstellen – auch das Recht zur Verwaltung der Second Level Domain (z.B. hoeren.name) und der E-Mail-Adressen hat. „Museum“ wird von der Museum

5 Um die zuständigen Registerungsstellen für diese Kennungen festzustellen siehe http://www.icann.org/registrars/accredited-list.html.

6 Siehe dazu http://www.icann.org/tlds/stld-apps-19mar04/sstld-public-comments.htm.

7 http://www.icann.org/minutes/resolutions-15sep05.htm.

(32)

Domain Management Association (MuseDoma) bereitgestellt. Aero wird vergeben von der Société Internationale de Télécommunications Aéronautiques SC (SITA). Für .pro ist die RegistryPro, Ltd. zuständig. Bei .coop liegt die Vergabe in Händen der National Cooperative Business Association (NCBA).

Länderspezifisch bestehen heute 239 verschiedene Top-Level-Domains.8 Wichtig sind die ccTLDs

de (Deutschland)

uk (Großbritannien)

nl (Niederlande)

fr (Frankreich)

jp (Japan)

es (Spanien)

no (Norwegen)

ch (Schweiz)

at (Österreich).

Die Kennung „us“ (für die USA) existiert zwar, ist aber nicht gebräuchlich. Einen besonderen Reiz üben Kennungen aus, die über ihren Länderbezug hinaus eine Aussagekraft haben, wie z.B.: „tv“ (für Tuvalu; begehrt bei Fernsehsendern) und „ag“ (für Antigua; gleichzeitig Ausdruck für Aktiengesellschaft). Besondere Probleme bestanden mit der Zulassung von Domains auf der Basis des chinesisch-japanischen Schriftsystems; diese Poroblems wurden im Juni 2003 durch die Einführung eigener ICANN-Standardisierungsrichtlinien gelöst.9

Nachdem das ICANN im Jahre 2000 die Einführung einer neuen ccTLG “.eu” beschlossen hat, ist diese ab dem 7. Dezember 2005 sehr erfolgreich gestartet. Ab diesem Zeitpunkt war es für die Inhaber registrierter Marken10 und öffentlicher Einrichtungen im Rahmen der sog.

“landrush-period” möglich, die Vergabe der “.eu”-Domains zu beantragen. Zwei Monate später, also ab dem 7. Februar 2006, konnten dann sonstige Rechteinhaber eine Domain unter der TLD “.eu” beantragen (“landrush-period II”). Innerhalb dieser Zeiträume galt für Rechteinhaber das Windhundprinzip, wer also als erster seinen Registrierungsantrag bei der

8 Siehe dazu die Liste unter http://www.iana.org/cctld/cctld-whois.htm.

9 http://www.icann.org/general/idn-guidelines-20jun03.htm.

10 Hierzu zählten neben reinen Wortmarken (nationale Marken, europoäische Gemeinschaftsmarken oder inter- nationale Registrierungen mit Schutzwirkung in einem Mitgliedsland der EU) auch Wort-Bild-Marken, bei de- nen der Wortbestandteil vorrangige Bedeutung hat.

(33)

zuständigen Bepörde EuRID11 einreichte, der erhielt die Domain. Die jeweiligen kennzeichenrechtlichen Positionen mussten innerhalb einer Frist von 40 Tagen bei dem Unternehmen Price Waterhouse Coopers zur Prüfung vorgelegt werden.12 Die Dokumentation der entsprechenden kennzeichenrechtlichen Positionen erforderte eine besondere Sorgfalt, da bereits formale Fehler (fehlendes Deckblatt der Anmeldung, etc.) zu einer Abweisung führten.

Eine solche Abweisung bedeutete zwar noch kein vollständiger Verlust der Domain, jedoch war eine Nachbesserung nicht möglich und zwischenzeitlich eingereichte Registrierungswünsche für die Domain erhielten eine bessere Priorität.

Bei Streitigkeiten über eine EU-Domain gibt es sechs verschiedene Wege tätig zu werden.

Zunächst empfiehlt sich Hauptweg die Anrufung eines Streitschlichtungsavance, in diesem Fall des tschechischen Schiedsgerichtshofs, der zentral alle Aufgaben der Streitschlichtung für die EU-Domain wahrnimmt. Nach Art. 21 der Verordnung 2004 basiert die Streitschlichtung auf Marken oder Namen, die eine EU-Domain entgegenstehen sollen. Der entsprechende Rechteinhaber muss vortragen, dass die Gegenseite kein Gegenrecht oder legitimes Interesse geltend machen kann oder die entsprechende Domain bösgläubig registriert oder nutzt. Das Streitschlichtungsverfahren unterscheidet sich hier fundamental von der UDRP, die das Fehlen eines Gegenrechtes kommulativ zur Bösgläubigkeit prüft und bei der Bösgläubigkeit eine Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung verlangt. Ein legitimes Interesse liegt vor, wenn die entsprechende Bezeichnung bereits vorher vom Domain-Inhaber genutzt worden war. Zu beachten sind insbesondere die Interessen von Händlern, die mit der Benutzung der Domain nur auf ihre Waren hinweisen wollen. Eine Bösgläubigkeit der Registrierung oder Nutzung liegt vor, wenn die entsprechenden Vorgänge unlauter sind, insbesondere zur wettbewerbswidrigen Verunglimpfung oder unter Drucksetzung des Markenrechtsinhabers genutzt werden sollen. Neu ist auch gegenüber der UDRP, dass eine zweijährige Nichtbenutzung ebenfalls unter die bösgläubige Registrierung fällt und zum nachträglichen Widerruf der Domain führen. Neben der außergerichtlichen Streitschlichtung gibt es natürlich auch die Möglichkeit den Gerichtsweg zu beschreiten. Dies kann einmal dadurch erfolgen, dass das Gericht die Streitschlichtungsregeln des Art. 21 ebenfalls zur Entscheidungs- grundlage macht. Daneben bleibt noch der normale Gerichtsweg mit der klassischen kennzeichenrechtlichen Prüfung je nach Landesrecht (Art. 21, Abs. 4 der Verordnung 2004).

Auch an die Streitschlichtung selbst kann sich ein Gerichtsverfahren anschließen (Art. 22).

Bei formalen Verstößen gegen die Registrierungsbedingungen, etwa bei der Angabe falscher Adressen, kommt ein Widerruf von Amtswegen in Betracht (Art. 20). Schließlich bleibt auch

11 http://www.eurid.be.

(34)

die Möglichkeit, je nach Landesrecht bei unsittlichen Registrierungen einen Widerruf vorzunehmen (Art. 18).

2. Die DENIC eG

Über die Einrichtung einer deutschen Domain13 unterhalb der Top-Level-Domain DE und ihre Anbindung an das Internet wacht seit dem 17. Dezember 1996 die DENIC eG.14 Im Januar 2004 hatte sie 192 Mitglieder15 (davon 13 per Amt), einschließlich der Deutschen Telekom AG. Aufgaben der DENIC sind der Betrieb des Primary-Nameservers für die Top-Level- Domain de, die bundesweit zentrale Vergabe von Domains unterhalb der Top-Level-Domain de und die Administration des Internet in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien.16 Neben der Domainverwaltung unter .de obliegt der DeNIC die Durchführung des gegenwärtigen Feldversuchs zu Registrierung, Verwaltung und Betrieb von Internet-Domains unter .9.4.e164.arpa. Derartige Domains sollen künftig im Rahmen von ENUM, einer neuen Anwendung des Domain-Namen-Systems geschützt werden.17

Die Tätigkeit der DeNIC erfolgt auf rein zivilrechtlicher Grundlage; insbesondere ist die DeNIc weder als Beliehener noch als untergeordnete Behörde etwa im Verhältnis zur RegTP anzusehen. Denn bislang galt als hM, dass das TKG nicht Domains und deren Vergabe umfasst.18 Diskutiert werden bei der derzeitigen Novellierung des TKG allerdings Pläne, diese Rechtslage zu ändern und die TK-Regulierung auch auf die Domainvergabe zu erstrecken.

Diesen Plänen ist allerdings seitens der DENIC eG heftig widersprochen worden.19 Auch der Bundesrat hat sich dieser Idee widersetzt und in ihrer Empfehlung Nr. 55 zum neuen Telekommunikationsgesetz betont, „dass die Verwaltung dieser Adressen im Sinne der bisherigen bewährten Selbstregulierung weiterhin durch die DENIC eG als Einrichtung der Internetwirtschaft erfolgen sollte.“

12 Siehe hierzu www.validation.pwc.be.

13 In Österreich ist zuständig die NIC.AT GmbH, in der Schweiz SWITCH (Swiss Academic and Research Network). Adressen: nic.at, Jakob-Haringer-Str. 8, A-5020 Salzburg, Tel.: 0043/662/466913, Fax:

0043/662/466947, email: info@nic.at, http://www.nic.at; für das WITCH, Neumühlequai 6, CH – 8001 Zürich, Tel.: 0041/848/844080, Fax: 0041/848/844081, email: helpdeskqnic.ch.

14 Die DeNIC darf von sich behaupten, sie sei ohne Gewinnabsicht tätig und eine Non-Profit.-Organisation; siehe LG Frankfurt, Urteil vom 24. Oktober 2001, MMR 2002, 126.

15 Zu den einzelnen Mitgliedern siehe http://www.denic.de/de/denic/mitgliedschaft/mitgliederliste/index.jsp.

16 Die DENIC ist erreichbar unter der Adresse Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt, Tel.: 01802/336420, Fax:

069/27235235, eMail: Info@DENIC.de, www.DENIC.de.

17 Vgl. dazu http://www.denic.de/enum/index.html.

18 So etwa Holznagel, MMR 2003, 219; Koenig/Neumann, K&R 1999, 145; diess., CR 2003, 182.

19 http://www.tkrecht.de/tkg_novelle/2003/material/DENIC-Stellungnahme-RefE-TKG.pdf.

(35)

Die DENIC eG hat genau festgelegt, wie ein Domain-Name beschaffen sein muss. Ein gültiger Domain-Name besteht aus mindestens drei20 und maximal 63 Buchstaben, Ziffern und dem Bindestrich. Er beginnt und endet mit einem Buchstaben oder einer Ziffer, wobei er mindestens einen Buchstaben beinhalten muss.21 Zwischen Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden. Nicht zulässig sind die Namen bestehender Top-Level-Domains (arpa, com, int, gov, mil, nato, net, org, edu ...), 1- und 2-buchstabige Abkürzungen sowie deutsche Kfz-Kennzeichen. Umlaute und Sonderzeichen sind seit dem 1. März 2004 erlaubt. Eine weitere, eigene Unterteilung (Subdomain) ist möglich, wird jedoch nicht von der DENIC eG, sondern vom Provider oder vom Nutzer eingerichtet.

Noch freie Domains lassen sich über Suchmaschinen finden, etwa

ƒ http://www.denic.de

ƒ http://www.speednames.com.

Die Registrierung der freien Domains erfolgt selten über DeNIC direkt. Meistens sind Zwischenhändler tätig, z.B. Discount Provider wie Strato oder Puretec/1&1.

Nach den Vergabebedingungen der DENIC22 liegt die Verantwortung für marken- und namensrechtliche Folgen aus der Registrierung des Domain-Namens beim Kunden23. Der Kunde versichert der DENIC gegenüber, dass er die Einhaltung kennzeichenrechtlicher Vorgaben geprüft hat und keine Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter vorliegen (§ 3 Abs. 1). Doppelte Adress-Vergabe kann folglich von der DENIC nicht verhindert werden. Wer einen freien Namen gefunden hat, kann ihn bei der DENIC als Second-Level-Domain registrieren lassen24. Er riskiert dann allerdings, dass er nachträglich markenrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Um eine schnelle Übertragung der Domain von einem Domain-Grabber auf den anderen zu verhindern, sieht die DENIC einen sog. Dispute-Eintrag vor, sofern ein Dritter glaubhaft macht, dass er ein Recht auf die Domain hat und dieses gegenüber dem Domain-Inhaber geltend macht (§ 2 Abs.

3 S. 1 der Registrierungsbedingungen). Dieser Eintrag wirkt für ein Jahr und wird auf Antrag verlängert. Ist bereits ein Dispute-Antrag für einen anderen eingetragen, besteht keine

20 Ausnahmen gelten traditionell für vier aus Bestandsschutzgründen nutzbaren zweisilbige Kennungen, etwa der Bundesbahn (http://www.db.de) sowie ix.de, hw.de und bb.de.

21 Siehe dazu LG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2000, MMR 2000, 627 m. Anm. Welzel, wonach kein

Anspruch aus §§ 19 I, 20 II GWB gegen die DENIC auf Registrierung einer Domain gegeben ist, wenn nach den Registrierungsbedingungen sachliche Gründe, insbesondere technischer Natur, gegen die Erteilung sprechen (hier die Domain „01051.de“).

22 Die Bedingungen datieren aus dem Jahr 2004 (im Internet abrufbar unter http://www.denic.de/de/bedingungen.html ).

23 Absatz „Domain-Namen", I. (5).

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