• Keine Ergebnisse gefunden

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen"

Copied!
12
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B RICHTLINIE DES RATES

vom 18. September 1989

zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG in bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink in Düngemitteln

(89/530/EWG)

(ABl. L 281 vom 30.9.1989, S. 116)

Geändert durch:

Amtsblatt

Nr. Seite Datum

►M1 Richtlinie 97/63/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.

November1997 L 335 15 6.12.1997

(2)

B

RICHTLINIE DES RATES vom 18. September 1989

zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG in bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan,

Molybdän und Zink in Düngemitteln (89/530/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist erforderlich, Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 festzulegen. Der Binnen- markt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren- , Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.

Die Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Dünge- mittel (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/284/EWG (5), regelt die Vermarktung von Düngemitteln des EWG-Typs. Es hat sich als notwendig erwiesen, die genannte Richtlinie auf die in diesen Dünge- mitteln enthaltenen sieben Spurennährstoffe (Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink) auszudehnen.

Die Richtlinie 76/116/EWG soll nunmehrfürfeste und flüssige Düngemittel gelten, die einen oder mehrere Spurennährstoffe enthalten, sei es, daß diese fürsich alleine oderals Gemische daraus oderauch als Chelate vermarktet werden.

Um die in den Anhängen derDüngemittel-Richtlinien genannten Erzeugnisse an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, müssen diese Richtlinien fortlaufend ergänzt und aktuali- siert werden; es ist daher erforderlich, die in der Richtlinie 76/116/EWG genannten Aufgaben des Ausschusses zu erweitern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die unterKapital A des Anhangs aufgeführten festen oder flüssigen Düngemittel, die nur einen der Spurennährstoffe Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink enthalten, und die den Spezifikationen des genannten Kapitels A entsprechen, dürfen als

M1 „EG-DÜNGEMITTEL“ ◄bezeichnet werden.

(2) Gemische aus zwei oder mehreren Düngemitteln gemäß Absatz 1, die mindestens zwei verschiedene Spurennährstoffe enthalten, dürfen als

►M1 „EG-DÜNGEMITTEL“ ◄ bezeichnet werden, sofern sie dem Kapitel B entsprechen.

Artikel 2

Die Artikel 1 entsprechenden ►M1 EG-Düngemittel ◄ sind zu verpacken.

(1) ABl. Nr. C 304 vom 29. 11. 1988, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 47 vom 20. 2. 1989, S. 75, und Beschluß vom 15. 9. 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 102 vom 24. 4. 1989, S. 9.

(4) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21.

(5) ABl. Nr. L 111 vom 22. 4. 1989, S. 34.

(3)

B

Artikel 3

(1) Fürdie in Anhang I derRichtlinie 76/116/EWG genannten

M1 EG-Düngemittel ◄muß der Gehalt an einem oder mehreren der Spurennährstoffe Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink angegeben werden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Spurennährstoffe wurden beigemischt und liegen in einer Menge vor, die mindestens den in Kapitel C und D des Anhangs der vorliegenden Richtlinie jeweils aufgeführten Mindestgehalten entspricht;

b) das ►M1 EG-Düngemittel ◄ genügt den Spezifikationen von Anhang I derRichtlinie 76/116/EWG.

(2) Handelt es sich bei diesen Spurennährstoffen um die natürlichen Begleitstoffe von Rohstoffen, die zur Versorgung mit Haupt- und Sekundärnährstoffen verwenden werden, so ist ihre Angabe fakultativ, sofern sie in einer Menge vorliegen, die mindestens den in Kapitel C und D des Anhangs der vorliegenden Richtlinie jeweils aufgeführten Mindestgehalten entspricht.

Artikel 4

Folgende Angaben sind zurKennzeichnung derin dervorliegenden Richtlinie genannten Düngemittel vorgeschrieben:

a) Angabe►M1 EG-DÜNGEMITTEL ◄ in Großbuchstaben;

b) Bezeichnung des Düngemitteltyps:

— entwedergemäß Kapitel A des Anhangs

— oder die Typenbezeichnung „Spurennährstoff-Mischdünger“, gefolgt von den Bezeichnungen oderden chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe

— odergemäß Anhang I derRichtlinie 76/116/EWG; in diesem Falle ist die Typenbezeichnung zu ergänzen durch den Hinweis:

„mit Spurennährstoff“ oder

„mit …“, gefolgt von den Bezeichnungen oderden chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe.

Nurfürdie in den Geltungsbereich derRichtlinie 76/116/EWG fallenden Haupt- und Sekundärnährstoffe sind hinter der Typen- bezeichnung zahlenmässige Angaben überden Gehalt zu machen.

Sind mehrere Spurennährstoffe enthalten, so sind sie in der alpha- betischen Reihenfolge derchemischen Symbole aufzuführen: B, Co, Cu, Fe, Mn, Mo und Zn;

c) die zugesicherten Gehalte für jeden Nährstoff und die zugesicherten Formen und/oder Löslichkeiten gemäß den Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 76/116/EWG und für jeden Spurennährstoff gemäß Artikel 6;

d) liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebun- dener Form vor, so ist die Angabe des Spurennährstoffs um eine der folgenden Angaben zu ergänzen:

— „als Chelat von …“ (Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seines chemischen Zeichens gemäß Kapitel E Ziffer1 des Anhangs);

— „als Komplex von …“ (Bezeichnung des Komplexbildners gemäß Kapitel E Ziffer2 des Anhangs).

Für Düngemittel, die nur einen einzigen Spurennährstoff enthalten (Kapitel A des Anhangs), ist derbetreffende Gehalt in ganzzahligen Gewichtsprozenten mit eventuell einer Dezimalstelle hinter dem Komma anzugeben. Für Düngemittel mit mehreren Spurennährstoffen kann die Angabe des Gehalts bis zu der für den jeweiligen Spurennähr- stoff in Kapitel B, C und D des Anhangs vorgesehenen Dezimalstelle hinterdem Komma erfolgen.

Die Spurennährstoffe sind sowohl mit ihrer ausgeschriebenen Bezeich- nung als auch mit ihrem chemischen Symbol anzugeben.

(4)

B

Für die in Kapitel A und B des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse müssen das Etikett oderdie Begleitpapiere unterden fakultativen bzw.

vorgeschriebenen Angaben folgenden Hinweis enthalten: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.“

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können auf ihrem Gebiet ohne Beschränkung der Vermarktung und unter der Verantwortung des für die Vermarktung verantwortlichen Unternehmers die Angabe der Aufwandmenge und der Einsatzbedingungen fürdie Bodenverhältnisse und Anbaubedingungen, für die das Düngemittel verwendet wird, verlangen. Diese Angaben sind von den in Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett deutlich zu trennen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Spurennährstoffgehalte der vermarkteten ►M1 EG-Düngemittel ◄ in Elementform (B, Co, Cu, Fe, Mn, Mo, Zn) anzugeben sind.

Die Angabe des Spurennährstoffgehalts erfolgt:

a) bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Düngemitteln gemäß den Bestimmungen in Kapitel A (Spalte 6) des Anhangs,

b) bei den in Artikel 1 Absatz 2 und den in Artikel 3 genannten Düngemitteln durch Angabe:

— des Gesamtgehalts in Gewichtsprozenten des Düngemittels;

— des wasserlöslichen Anteils davon, ausgedrückt in Gewichtspro- zenten des Düngemittels, sofern dieser lösliche Anteil mindestens die Hälfte des Gesamtgehalts ausmacht.

Ist ein Spurennährstoff restlos in Wasser löslich, so ist nur der wasserlösliche Anteil anzugeben.

Die Bestimmung des Spurennährstoffgehalts in Düngemitteln erfolgt gemäß den Analysemethoden nach Artikel 8 der Richtlinie 76/116/

EWG.

Liegt ein Spurennährstoff in organisch gebundener Form vor, so ist sein Gehalt an dem Düngemittel direkt hinter der Angabe des wasserlösli- chen Gehalts in Gewichtsprozenten des Düngemittels anzugeben, wobei die Worte „als Chelat von…“ bzw. „als Komplex von …“ anzufügen sind, jeweils gefolgt von derBezeichnung derorganischen Verbindung, wie sie in Kapitel E des Anhangs aufgeführt ist. Anstelle der chemischen Bezeichnung der organischen Verbindung kann deren Kurzbezeichnung angegeben werden.

Artikel 7

Für die Angabe der Spurennährstoffe gelten folgende Toleranzen:

— 0,4 % absolut fürGehalte über2 %,

— 1/5 des angegebenen Werts für Gehalte bis 2 %.

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 76/116/EWG erhält folgende Fassung:

„(1) Änderungen, die zurAnpassung derAnhänge an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 beschlossen.

Werden solche Änderungen vorgenommen, so kann ein Düngemittel nuraufgenommen werden, wenn es

a) keine schädlichen Wirkungen auf die Gesundheit von Menschen oderTieren bzw. auf die Umwelt hat;

b) auf den Bedarf einer bestimmten Kultur oder auf die Wachstum- sbedingungen bestimmter Kulturen abgestimmte wirksame Nährstoffe zuführt.“

(5)

B

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen derKommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(6)

ANHANG KAPITELA DÜNGEMITTEL,FÜRDIENUREINEINZIGERSPURENNÄHRSTOFFANZUGEBENIST Hinweis1:BeiderAngabedesChelatbildnerskannseineKurzbezeichnung,wiesieinKapitelE aufgeführtist,verwendetwerden. Hinweis2:IstdasErzeugnisrestloswasserlöslich,sodarfesals„löslich“bezeichnetwerden. Hinweis3:LiegteinSpurennährstoffinChelatformvor,soistderfüreineguteStabilitätder ChelatfraktionerforderlichepH-Bereichanzugeben. Nr.TypenbezeichnungHinweiseaufArtderGewinnungund Hauptbestandteile MindestgehalteanSpurennährstoffen (inGewichtsprozenten),Angabenzur Nährstoffbewertung,weitereErforde- rnisse

WeitereHinweisezurTypenbezeich- nung

Spurennährstoff,dessenGehaltzuzu- sichernist,Löslichkeiten,weitere Kriterien 123456 BOR 1aBorsäureAuseinemBoratdurchSäureein- wirkunggewonnenesErzeugnis14%B,wasserlöslichDiehandelsüblichenBezeich- nungenkönnenhinzugefügt werden

WasserlöslichesBor(B) 1bNatriumboratAufchemischemWegegewon- nenesErzeugnis,dasals HauptbestandteileinNatrium- boratenthält

10%B,wasserlöslichDiehandelsüblichenBezeich- nungenkönnenhinzugefügt werden

WasserlöslichesBor(B) 1cCalciumboratAusKolemanitoderPandemit gewonnenesErzeugnis,dasals HauptbestandteilCalciumborate enthält

7%Gesamtbor: Mahlfeinheit:mindestens98% Siebdurchgangbei0,063mm lichterMaschenweite DiehandelsüblichenBezeich- nungenkönnenhinzugefügt werden

Gesamtbor(B) 1dBoräthanolaminDurchReaktionvonBorsäuremit einemAminoäthanolgewon- nenesErzeugnis

8%B,wasserlöslichWasserlöslichesBor(B) 1eBordüngerlösungoder-suspen- sionDurchAuflösungbzw.Suspen- sionderTypen1a,1b,1din WassergewonnenesErzeugnis

2%B,wasserlöslichWasserlöslichesBor(B)

B

(7)

123456 KOBALT 2aKobaltsalzAufchemischemWeggewon- nenesErzeugnis,dasals HauptbestandteileinKobaltmi- neralsalzenthält

19%Co,wasserlöslichAusderBezeichnungmußdas assoziierteAnionhervorgehenWasserlöslichesKobalt(Co) 2bKobaltchelatDurchchemischeVerbindung vonKobaltmiteinemChelat- bildnergewonnenesErzeugnis

2%Co,wasserlöslich,davon mindestens8/10inChelatformArtdesChelatbildnersWasserlöslichesKobalt(Co), AnteilinChelatform 2cKobaltdüngerlösungDurchAuflösungderTypen2a und/oder2bgewonnenes Erzeugnis 2%Co,wasserlöslichAusderBezeichnungmußdas AniondesMineralsalzesund/ oderdieArtdesChelatbildners hervorgehen

Wasserlösliches(Co),Anteilin Chelatform KUPFER 3aKupfersalzAufchemischemWeggewon- nenesErzeugnis,dasals HauptbestandteileinKupfermi- neralsalzenthält

20%Cu,wasserlöslichAusderBezeichnungmußdas assoziierteAnionhervorgehenWasserlöslichesKupfer(Cu) 3bKupferoxidAufchemischemWeggewon- nenesErzeugnis,dasals HauptbestandteilKupferoxid enthält 70%Gesamtkupfer,Mahlfein- heit:mindestens98% Siebdurchgangbei0,063mm lichterMaschenweite

Gesamtkupfer(Cu) 3cKupferhydroxidAufchemischemWeggewon- nenesErzeugnis,dasals HauptbestandteilKupferhydroxid enthält

45%Gesamtkupfer,Mahlfein- heit:mindestens98% Siebdurchgangbei0,063mm lichterMaschenweite

Gesamtkupfer(Cu) 3dKupferchelatDurchchemischeVerbindung vonKupfermiteinemChelat- bildnergewonnenesErzeugnis

9%Cu,wasserlöslich,davon mindestens8/10inChelatformArtdesChelatbildnersWasserlöslichesKupfer(Cu), AnteilinChelatform

B

(8)

123456 3eDüngemittelaufKupferbasisDurchMischenderTypen3a,3b, 3coder3dundgegebenenfalls miteinemTrägerstoffohne NährwertodertoxischeWirkung 5%Gesamtkupfer,Mahlfeinheit: 98%Siebdurchgangbei 0,063mmlichterMaschenweite

ArtdesChelatbildnersGesamtkupfer(Cu), wasserlöslichesKupfer(Cu),sofern letzteresmindestens1/4des Gesamtkupfersausmacht, AnteilinChelatform 3fKupferdüngerlösungDurchAuflösungderTypen3a und/oder3dinWassergewon- nenesErzeugnis

3%Cu,wasserlöslichArtdesChelatbildnersWasserlöslichesKupfer(Cu), davonAnteilinChelatform EISEN 4aEisensalzAufchemischenWeggewon- nenesErzeugnis,dasals HauptbestandteileinEisensalz (FeII)enthält

12%Fe,wasserlöslichAusderBezeichnungmußdas assoziierteAnionhervorgehenWasserlöslichesEisen(Fe) 4bEisenchelatDurchchemischeVerbindung vonEisenmitChelatbildner gewonnenesErzeugnis

5%Fe,wasserlöslich,davon mindestens8/10inChelatformArtdesChelatbildnersWasserlöslichesEisen(Fe), AnteilinChelatform 4cEisendüngerlösungDurchAuflösenderTypen4a und/oder4bgewonnenes Erzeugnis

2%Fe,wasserlöslichArtdesChelatbildnersWasserlöslichesEisen(Fe), AnteilinChelatform MANGAN 5aMangansalzAufchemischemWegegewon- nenesErzeugnis,dasals HauptbestandteileinManganmi- neralsalz(MnII)enthält

17%Mn,wasserlöslichAusderBezeichnungmußdas assoziierteAnionhervorgehenWasserlöslichesMangan(Mn) 5bManganchelatDurchchemischeVerbindung vonManganmiteinemChelat- bildnergewonnenesErzeugnis 5%wasserlöslichesMangan, davonmindestens8/10inChelat- form

ArtdesChelatbildnersWasserlöslichesMangan(Mn), AnteilinChelatform 5cManganoxidAufchemischemWegegewon- nenesErzeugnis,dasals HauptbestandteilManganoxide enthält

40%Gesamtmangan, Mahlfeinheit:mindestens80% Siebdurchgangbei0,063mm lichterMaschenweite

Gesamtmangan(Mn)

B

(9)

123456 5dMangandüngerDurchMischenderTypen5aund 5cgewonnenesErzeugnis17%GesamtmanganGesamtmangan(Mn), WasserlöslichesMangan(Mn), sofernletzteresmindestens1/4des Gesamtmangansausmacht 5eMangandüngerlösungDurchAuflösenderTypen5a und/oder5binWassergewon- nenesErzeugnis

3%Mn,wasserlöslichArtdesChelatbildnersWasserlöslichesMangan(Mn), ManganinChelatform MOLYBDÄN 6aNatriummolybdatAufchemischemWegegewon- nenesErzeugnis,dasals HauptbestandteilNatriummo- lybdatenthält

35%Mo,wasserlöslichWasserlöslichesMolybdän 6bAmmoniummolybdatAufchemischemWegegewon- nenesErzeugnis,dasals HauptbestandteilAmmoniummo- lybdatenthält

50%Mo,wasserlöslichWasserlöslichesMolybdän(Mo) 6cMolybdändüngerDurchMischenderTypen6aund 6bgewonnenesErzeugnis35%Mo,wasserlöslichWasserlöslichesMolybdän(Mo) 6dMolybdändüngerlösungDurchAuflösenderTypen6a und/oder6binWassergewon- nenesErzeugnis

3%Mo,wasserlöslichWasserlöslichesMolybdän(Mo) ZINK 7aZinksalzAufchemischemWegegewon- nenesErzeugnis,dasals HauptbestandteileinZinkmine- ralsalzenthält

15%Zn,wasserlöslichAusderBezeichnungmußdas assoziierteAnionhervorgehenWasserlöslichesZink(Zn) 7bZinkchelatDurchchemischeVerbindung vonZinkmiteinemChelat- bildnergewonnenesErzeugnis 5%Zn,wasserlöslichArtdesChelatbildnersWasserlöslichesZink(Zn), AnteilinChelatform

B

(10)

123456 7cZinkoxidAufchemischemWeggewon- nenesErzeugnis,dasals HauptbestandteilZinkoxid enthält

70%GesamtzinkGesamtzink(Zn) 7dZinkdüngerAusdenTypen7aund7c gewonnenesErzeugnis30%GesamtzinkGesamtzink(Zn), WasserlöslichesZink(Zn),sofern letzteresmindestens1/4des Gesamtzinks(Zn)ausmacht 7eZinkdüngerlösungDurchAuflösungderTypen7a und7binWassergewonnenes Erzeugnis 3%Zn,wasserlöslichArtdesChelatbildnersWasserlöslichesZink(Zn), AnteilinChelatform

B

(11)

B

MINDESTGEHALTE AN SPURENNÄHRSTOFFEN IN GEWICHTSPRO- ZENTEN DES DÜNGEMITTELS

KAPITEL B

FESTE ODER FLÜSSIGE GEMISCHE VON SPURENNÄHRSTOFFEN

ausschließlich in minerali- scher Form vorliegende

Spurennährstoffe

in Chelat- oderKomplex- form vorliegende

Spurenelemente Für einen Spurennähr-

stoff:

Bor(B) 0,2 0,2

Kobalt (Co) 0,02 0,02

Kupfer(Cu) 0,5 0,1

Eisen (Fe) 2,0 0,3

Mangan (Mn) 0,5 0,1

Molybdän (Mo) 0,02

Zink (Zn) 0,5 0,1

Spurennährstoffgehalt eines festen Gemischs mindestens: 5 Gewichtsprozente des Düngemittels.

Spurennährstoffgehalt eines flüssigen Gemischs mindestens: 2 Gewichtsprozente des Düngemittels.

KAPITEL C

M1 EG-DÜNGEMITTEL FÜR DIE BODENDÜNGUNG, DIE HAUPT- UND/ODER SEKUNDÄRNÄHRSTOFFE MIT SPUREN-

NÄHRSTOFFEN ENTHALTEN

Acker- und Grünland Gartenbau

Bor(B) 0,01 0,01

Kobalt (Co) 0,002

Kupfer(Cu) 0,01 0,002

Eisen (Fe) 0,5 0,02

Mangan (Mn) 0,1 0,01

Molybdän (Mo) 0,001 0,001

Zink (Zn) 0,01 0,002

KAPITEL D

M1 EG-DÜNGEMITTEL FÜR DIE BLATTDÜNGUNG, DIE HAUPT- UND/ODER SEKUNDÄRNÄHRSTOFFE MIT SPUREN-

NÄHRSTOFFEN ENTHALTEN

Bor(B) 0,01

Kobalt (Co) 0,002

Kupfer(Cu) 0,002

Eisen (Fe) 0,02

Mangan (Mn) 0,01

Molybdän (Mo) 0,001

Zink (Zn) 0,002

(12)

B

KAPITEL E

LISTE DER ALS ORGANISCHE KOMPLEXBILDNER FÜR SPUREN- NÄHRSTOFFE ZUGELASSENEN VERBINDUNGEN

Definition der in Komplexform vorliegenden Spurennährstoffe:

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Spurennährstoffe in Komplexform solche Verbindungen, bei denen das Metall vorliegt in:

— Chelatform

— Komplexform.

Zugelassene Erzeugnisse 1. Chelatbildner

Säure bzw. Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von:

Äthylendiamintetraessigsäure EDTA C10H16O8N2 Diäthylentriaminpentaessigsäure DTPA C14H23O10N3 Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig-

säure

EDDHA C18H20O6N2

Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure HEDTA C10H18O7N2 Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphe-

nyl)essigsäure

EDDHMA C20H24N2O6

Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphe- nyl)essigsäure

EDDCHA C20H20O10N2

2. Komplexbildner (*)

(*) Liste ist noch zu erstellen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(5) Als zusätzliche Maßnahme zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel bemühen sich die EZB und die NZBen um eine bessere Unterrichtung

b) Vorbehaltlich des Buchstabens c) können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die unter diesen Titel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen, die zum Zeitpunkt der

tens der Kommission die offenkundige Gefahr besteht, dass durch die Änderung eines internationalen Instruments im Anwendungsbereich der in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführten

über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als ermächtigter

Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbunde- nen Versicherungsunternehmen, einem

(2) Wenn in einer Herstellermarke, in der Firmenbezeichnung eines Unternehmens oder in einer anderen Aufschrift eine der in den Spalten b und c des Anhangs I aufgeführten

— Tätowierung. Das System nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erfordert eine pro Betrieb und individuell durchgeführte Kennzeichnung der Tiere, sieht ein Verfahren vor, nach dem

Bei Sorten, die aus Sorten entwickelt wurden, für die die amtliche Zulassung nach Artikel 12 Absatz 3 zweiter und dritter Unterabsatz verlängert wurde und die in einem oder