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A. Einführende Bemerkungen

VIII. Möglichkeiten der Rechteübertragung via Lizenzvertrag

4. Die Rechtsstellung des angestellten Multimediaentwicklers

Literatur:

Kathleen Balle, Der urheberrechtliche Schutz von Arbeitsergebnissen, in: NZA 1997, 868;

Heribert Buchner, Der Schutz von Computerprogrammen und Know-how im Arbeits-verhältnis, in: Michael Lehmann (Hg.), Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogram-men, 2. Aufl. Köln 1993, XI, 421; Albrecht Götz von Olenhusen, Film und Fernsehen.

Arbeitsrecht – Tarifrecht – Vertragsrecht, Baden-Baden 2001; Wolfgang Henkel, Beteiligung eines Arbeitnehmers an der wirtschaftlichen Verwertung der von ihm entwickelten Software, Betriebs-Berater 1987, 836 – 837; Günther Holländer, Arbeitnehmerrechte an Software, Bay-reuth 1991; Heinrich Hubmann/Ulrich Preuss, Das Urheberrecht an Computerprogrammen und ihre Verwertung im universitären Bereich, in: Mitteilungen des Hochschulverbandes

572 BGH, GRUR 1995, 212, 215.

573 Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 22. März 2006, http://www.kopienbrauchenoriginale.de/media/archive/139.pdf.

1986, 31; Frank A. Koch, Urheberrechte an Computer-Programmen sichern; ein aktueller Rechtsratgeber für die Gestaltung von Arbeits- und Nutzungsverträgen mit Programmentwicklern, Planegg 1986; ders., Urheberrechte an Computerprogrammen im Arbeitsverhältnis. Ratschläge für die Vertragspraxis, in: CR 1985, 86 (I), 1986, 145 (II); Gert Kolle, Der angestellte Programmierer, GRUR 1985, 1016; Adulwolf von Loeper, Urheberrechte/Nutzungsrechte der Hochschullehrer an Computerprogrammen, in: WissR 1986, 133; Rolf Sack, Computerprogramme und Arbeitnehmer-Urheberrecht unter Berück-sichtigung der Computerprogramm-Richtlinie der EG vom 14.5.1991, in: BB 1991, 2165;

Brent Schwab, Das Arbeitnehmer-Urheberrecht, in: AiB 1997, 699 – 710; ders., Warum kein Arbeitnehmerurheberrecht? Zur Unlänglichkeit von § 43 UrhG, in: AuR 1993, 129 Rolf Sundermann, Nutzungs- und Vergütungsansprüche bei Softwareentwicklung im Arbeitsver-hältnis, in: GRUR 1988, 350.

Die kontinentaleuropäische Urheberrechtstradition hat zahlreiche Probleme mit der Entwick-lung von Werken im Beschäftigungsverhältnis.574 Seit der französischen Revolution wird es als unveräußerliches Menschenrecht betrachtet, seine Kreativität in originellen Werken auszudrücken. Deshalb wird der Schöpfer eines Werkes als Inhaber aller Rechte angesehen, selbst wenn er von einem Arbeitgeber mit der Entwicklung dieses Werkes beauftragt worden ist (vgl. § 29 UrhG). Darüber hinaus lässt das deutsche Urheberrecht juristische Personen als Inhaber von Urheberrechten nicht zu.

Folglich wird der Arbeitnehmer als Urheber qualifiziert; vertragliche Beschränkungen dieses Prinzips sind ungültig. Der Arbeitgeber erwirbt kein Urheberrecht an einem digitalen Produkt, selbst wenn er seinen Arbeitnehmer zur Entwicklung solcher Produkte beschäftigt.575 Allerdings kann sich der Arbeitgeber ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte an dem Produkt vertraglich ausbedingen. Selbst wenn er dies im Arbeitsvertrag nicht tut, sollen ihm diejenigen Rechte zukommen, die nach dem Zweck des Arbeitsvertrages erforderlich sind (§

31 Abs. 5 i.V.m. § 43 UrhG).576 Die Anwendung dieses so genannten Zweckübertragungs-prinzips macht allerdings Schwierigkeiten.

Inmitten der verschiedenen diskutierten Ansichten hat sich eine Art „Opinio Comunis” in folgender Hinsicht entwickelt577:

574 Michel Vivant, Copyrightability of Computer Programs in Europe, in: A.P. Meijboom/C.Prins (eds.), The Law of Information Technology in Europe 1992, Deventer 1991, 103, 110.

575 Vgl. zu diesem Themenkreis allgemein Holländer, Arbeitnehmerrechte an Software, Diss. Bayreuth 1991;

Scholz, Die Rechtsstellung des Computerprogramme erstellenden Arbeitnehmers nach Urheberrecht, Patentrecht und Arbeitnehmererfindungsrecht, Köln 1989.

576 BAG, GRUR 1984, 429; BGH, GRUR 1974, 480. Siehe auch Herbert Buchner, Der Schutz von

Computerprogrammen im Arbeitsverhältnis, in: Michael Lehmann (Hg.), Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, Köln 1988, XI, 266; Günther Holländer, Arbeitnehmerrechte an Software, Bayreuth 1991, 122 mit weiteren Nachweisen.

577 Vgl. aus der reichen Literatur zu diesem Thema Zahrnt, DV-Verträge: Rechtsfragen und Rechtsprechung, Loseblattausgabe Stand Mai 1993, Hallbergmoos 1993, Kapitel 11; Koch, Urheberrechte an Computer-Programmen sichern; ein aktueller Rechtsratgeber für die Gestaltung von Arbeits- und Nutzungsverträgen mit Programmentwicklern, Planegg 1986; ders., CR 1985, 86 (I), 1986, 145 (II); Sundermann, GRUR 1988, 350;

Kolle, GRUR 1985, 1016.

Wenn ein Arbeitnehmer hauptsächlich – aufgrund von allgemeinen Vorgaben im Arbeitsvertrag oder nach Einzelweisung – mit der Entwicklung eines Werkes betraut worden ist, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Über-tragung einer ausschließlichen Lizenz, um die Leistungen kommerziell ausnutzen zu können.578

Ein Arbeitnehmer, der Werke zwar nicht hauptsächlich, aber nebenbei im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses entwickelt, muss dem Ar-beitgeber ein einfaches Nutzungsrecht gewähren, damit dieser die Werke in seinem Geschäftsbetrieb einsetzen kann.579 Zweifelhaft bleibt jedoch, ob dem Arbeitgeber in dieser Konstellation auch ein ausschließliches Nutzungsrecht zukommen soll580.

Ein Arbeitnehmer darf Werke frei nutzen und verwerten, die er außerhalb der Arbeitszeit entwickelt hat. Es wurde bislang aber diskutiert, ob nicht bestimmte Vorschriften des Patentrechts in einem solchen Fall analog ange-wandt werden können.581 Streitig ist insbesondere, ob der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen über sein Werk informieren und ihm die Rechte daran zu angemessenen Bedingungen anbieten muss (§ 19 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes582 analog).583

Der Arbeitgeber hat keine Rechte an Werken, die vor Beginn des Arbeits-verhältnisses oder nach Beendigung des ArbeitsArbeits-verhältnisses entwickelt worden sind.584 Ein Urheber darf jedoch auch nicht die Entwicklung eines Werkes stoppen, um sein Beschäftigungsverhältnis zu lösen und dann das Werk später für sich selbst auszunutzen; tut er dies, hat der Arbeitgeber das Recht auf eine ausschließliche Lizenz, obwohl das Werk unabhängig vom Be-schäftigungsverhältnis zu Ende entwickelt worden ist.585

Der Arbeitnehmer hat – anders als im Patentrecht – keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung und Verwertung seiner Werke durch den Arbeitgeber, da er bereits durch seinen Lohn für die Entwicklung des Programms bezahlt

578 Vgl. OLG Karlsruhe, CR 1987, 763; LAG München, CR 1987, 509; LAG Schleswig-Holstein, BB 1983, 994;

OLG Koblenz, BB 1983, 992.

579 BGH, CR 1985, 22.

580 Koch, CR 1985, 89.

581 Buchmüller, Urheberrecht und Computersoftware, Diss. Münster 1987, 99; Henkel, BB 1987, 836 – 837.

582 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957, Bundesgesetzblatt 1957 I, 756. Vgl. hierzu Junker, Computerrecht, Baden-Baden 1988, 238 – 241.

583 Vgl. Buchmüller, Urheberrecht und Computersoftware, Diss. Münster 1985, 98; Däubler, AuR 1985, 169, 174 f.; Kolle, GRUR 1985, 1016, 1020.

584 BGH, GRUR 1985, 129; LAG München, RDV 1987, 145.

worden ist.586 Es wird allerdings zum Teil in Literatur und Rechtsprechung überlegt, dem Arbeitnehmer eine Sonderbelohnung zu gewähren, wenn dessen Lohn außerordentlich disproportional zum ökonomischen Erfolg seiner Software war ( ”Sonderleistungstheorie”).587

Unklar ist zurzeit leider, ob der Anspruch auf eine angemessene vertragliche Vergütung auch innerhalb von Arbeits- und Dienstverhältnissen zur Anwendung kommt. Ein Entwurf sah für § 43 UrhG einen neuen Absatz 3 vor, wonach § 32 UrhG ausdrücklich auch innerhalb von Arbeits- und Dienstverhältnisse gelten sollte. Nach Beratungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages wurde dieser Absatz wieder aus dem Gesetzesentwurf entfernt.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird seit dem darum gestritten, ob damit die Anwendung des § 32 UrhG zugunsten von Urhebern in Arbeits- und Dienstverhältnissen generell ausscheidet.588 Denn trotz Entnahme der eindeutigen Regelung aus dem Entwurf verweist § 43 UrhG, die maßgebliche Vorschrift für Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen, auf die Vorschriften des Unterabschnitts „Nutzungsrecht“ (§§ 31 – 44 UrhG) und damit auch auf § 32 UrhG. Andererseits führt die Begründung des Rechtsausschusses aus, dass die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze für Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen unberührt bleiben.589 Nach diesen Grundsätzen wurden zusätzliche Vergütungen urheberrechtlicher Leistungen stets abgelehnt. Zum anderen weist die Begründung daraufhin, dass die im ursprünglichen Vorschlag vorgesehene Regelung des Abs. 3 sich nun in § 32 Abs. 4 UrhG wieder finde.590 Dieser Absatz bestimmt, dass der Urheber dann keinen Anspruch auf angemessene Erhöhung seiner vertraglichen Vergütung hat, wenn die Vergütung für die Nutzung von Werken bereits tarifvertraglich bestimmt ist.

Der Hinweis auf das Tarifvertragsrecht scheint auf den ersten Blick eine Geltung des § 32 UrhG für Arbeits- und Dienstverhältnisse nahe zulegen. Dieser Schluss ist allerdings nicht zwangläufig, da das Tarifvertragsrecht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 12a TVG) auch

585 BGH, NJW 1981, 345.

586 So ausdrücklich BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000, MMR 2001, 310 – Wetterführungspläne I mit krit. Anm.

Hoeren. Wiederholt durch den BGH in dessen Urteil vom 23. Oktober 2001, MMR 2002, 99 mit Anm. Rinkler – Wetterführungspläne II. LAG, RDV 1987, 145 und Urteil vom 23. Oktober 2001, MMR 2002, 99 mit krit. Anm.

Rinkler. Vgl. hierzu auch Ullmann, CR 1986, 504.

587 BAG, GRUR 1966, 88. Teilweise wird auch auf § 36 UrhG rekurriert; vgl. Fromm/Nordemann/Vinck, Ur-heberrecht, 8. Aufl. Stuttgart 1994, § 36 Rdnr. 4; Buchner, GRUR 1985, 1.

588 Für eine Anwendung des § 32 UrhG z.B. Meimke; dagegen Ory.

589 Begründung zu § 43, S. 51.

590 Begründung zu § 43, S. 51.

für Freischaffende gilt. § 32 Abs. 4 UrhG könnte daher in seiner Anwendung auf diese Personengruppe beschränkt sein. Dies würde sich auch mit der Intention des Gesetzgebers decken, nämlich die Rechtsstellung der freischaffenden Urheber verbessern zu wollen. Die Klärung dieser Streitfrage bleibt den Gerichten überlassen.

Wird die Ansicht zugrunde gelegt, wonach § 32 UrhG auch innerhalb von Arbeits- und Dienstverhältnissen anzuwenden ist, hätte dies nach derzeitigem Kenntnisstand folgende Konsequenzen:

Da §§ 43 ff. UrhG klarstellt, dass die Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG nur soweit zur Anwendung kommt, soweit sich aus dem Arbeits- und Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt, kommt eine zusätzliche Vergütung urheberrechtlicher Leistungen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Denn die Erstellung urheberrechtlicher Leistungen gehört häufig zu den Dienstpflichten des Personals und ist daher, soweit die Nutzung der Werke sich im Rahmen dessen hält, was nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zu erwarten war, bereits durch das Gehalt abgegolten. Nur wenn der erbrachten urheberrechtlichen Leistung im Wirtschaftsverkehr ein besonders hoher, weit über den Gehaltsanspruch hinausgehender Wert zukommt, könnte im Einzelfall anderes gelten. Erfolgt eine Nutzung des Werkes außerhalb dessen, was nach der Ausgestaltung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschuldet und zu erwarten war, könnte der Bedienstete die Aufnahme einer Klausel in seinen Arbeits-/Dienstvertrag verlangen, die ihm eine angemessene Vergütung für die Verwertung seiner urheberrechtlichen Leistung gewährt.

Die unveräußerlichen Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben immer beim Arbeitnehmer. Diese Rechte beinhalten vor allem das Recht, als Autor benannt zu werden und das Recht, das Werk zu bearbeiten (§ 39 UrhG); hinzukommen weitere Nebenrechte (Recht auf Zugang zu Werkstücken gem. § 25 UrhG;

Rückrufsrechte gem. §§ 41 f. UrhG u.a.). Diese Rechtslage ist sehr unvorteilhaft für den Arbeitgeber – besonders im Vergleich zum angloamerikanischen Urheberrechtssystem, in dem der Arbeitgeber als Urhe-ber des entwickelten Produktes gilt. Allerdings wird in der Literatur ein vertraglicher Verzicht auf die Ausübung dieser Persönlichkeitsrechte für möglich erachtet.591

Für den Softwarebereich gelten – infolge der Europäischen Softwareschutzrichtlinie – Sonderregelungen. In § 69 b Abs. 1 UrhG

beschäftigt sich das Gesetz mit dem Urheberrecht in Beschäftigungs-verhältnissen. Wenn ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten oder gemäß den Instruktionen seines Arbeitgebers entwickelt worden ist, sollen dem Arbeitgeber ausschließlich alle wirtschaftlich relevanten Rechte zustehen, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anders vor. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Dienstverhältnisse der öffentlichen Hand (§ 69 b Abs. 2 UrhG).592 Für Auftragsverhältnisse kommt die Regelung jedoch nicht zur Anwendung;

insofern kommt es künftig auf die (schwierige) Abgrenzung von Auftrag und Arbeitsvertrag entscheidend an.

Die Regelung des § 69b UrhG führt zu einem wichtigen Wechsel im deutschen Urheber-recht593: Der Arbeitgeber bekommt alle wirtschaftlichen Rechte, selbst wenn sein Arbeitnehmer nicht als Vollzeit-Softwareentwickler beschäftigt wird.594 Zusätzlich braucht er seine Rechte nicht mehr rechtlich einzuklagen, falls sich der Arbeitnehmer diesbezüglich weigert; stattdessen wird er Inhaber der Rechte, selbst im Falle einer Verweigerung durch den Arbeitnehmer. Kraft Gesetzes sind dem Arbeitgeber – wie es in der Gesetzesbegründung zu § 69b UrhG heißt – „die vermögensrechtlichen Befugnisse (...) vollständig zuzuordnen”.595 Auch ist eine Vergütung abseits des Arbeitslohns im Rahmen von § 69b UrhG grundsätzlich ausgeschlossen.596 Denkbar bleibt jedoch eine Beteiligung an den Erlösen des Arbeitgebers nach Maßgabe des sog. Bestsellerparagraphen (§ 32a; bis zum 1. Juli 2002 § 36 UrhG).597 Der Begriff „wirtschaftliche Rechte” beinhaltet nicht die Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese ideellen Rechte wollen weder die EG-Richtlinie noch der Gesetzesentwurf regeln598; es bleibt insofern beim alten Recht.

Deshalb darf der Urheber eines Programms selbst in Beschäftigungsverhältnissen folgende Rechte wahrnehmen

591 Seetzen, Der Verzicht im Immaterialgüterrecht, München 1969, 49; Schricker, Festschrift für Hubmann, Frankfurt 1985, 409.

592 Vgl. zu dem schwierigen Problem des Urheberrechts an Hochschulen, das trotz § 69b Abs. 2 UrhG einer Lösung harrt, Hubmann/Preuss, Mitteilungen des Hochschulverbandes 1986, 31; Loeper, WissR 1986, 133.

593 Vgl. hierzu ausführlich Sack, BB 1991, 2165.

594 Dies gilt auch dann, wenn das Programm ohne konkreten Auftrag während der Arbeitszeit entwickelt worden ist; KG, CR 1997, 612.

595 BT-DrS 12/4022, S. 10.

596 BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000, ZUM 2001, 161 = BB 2001, 66. Ähnlich BGH, Urteil vom 23. Oktober 201, NJW-RR 2002, 339 = MMR 2002, 99 mit Anm. Rinkler – Wetterführungspläne II.

597 BGH, Urteil vom 23. Oktober 201, NJW-RR 2002, 339 – Wetterführungspläne II.

598 BT-DrS 12/4022, S. 10.

das Recht darüber zu entscheiden, ob und wo das Recht veröffentlicht oder verbreitet wird,

das Recht, als Autor genannt zu werden, und besonders

das Recht, Änderungen des Werkes als entstellend abzulehnen.

Diese Rechte sind unveräußerlich und können auch nicht im Rahmen von Arbeitsverträgen übertragen werden. Ob ein Verzicht auf die Ausübung dieser Rechte möglich ist, dürfte einer Klärung durch die Gerichte bedürfen.599