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A. Einführende Bemerkungen

II. Anwendbare Regelungen

1. Besondere Regelungen mit wettbewerbsrechtlichem Gehalt

In Deutschland bestehen eine Reihe lauterkeitsrechtlicher Regelungen, die als Spezialgesetze für bestimmte Adressatenkreise dem Electronic Commerce Grenzen ziehen. Dabei ist zu beachten, dass Rabattgesetz und Zugabeverordnung inzwischen unter dem Druck der E-Commerce-Richtlinie aufgetreten worden sind.676 Dies bedeutet allerdings keineswegs, dass

674 Der Text findet sich etwa unter

http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_149/l_14920050611de00220039.pdf oder http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_int/safe_shop/fair_bus_pract/index.de.htm.

675 BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004, MMR 2005, 309 – Epson-Tinte.

676 Gesetz zur Aufhebung des Rabattgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1663); Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Vorschriften

nicht Veranstaltungen mit Rabatten oder Zugaben nach allgemeinem Wettbewerbsrecht, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der verbotenen Sonderveranstaltung, des übertriebenen Anlockens oder des psychologischen Kaufzwangs, verboten sein können.677

a) Mediendienstestaatsvertrag und Teledienstegesetz

Hierzu zählen die Regelungen im Mediendienstestaatsvertrag der Länder, die über die Kategorie des Rechtsbruchs und das Einfallstor der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtlich relevant werden. Der zum 1. August 1997 in Kraft getretene Mediendienstestaatsvertrag678 gilt für solche Dienste, die an die Allgemeinheit gerichtet sind (§ 1 Abs. 1 S. 1 MDStV). Zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Vertrages genannten Regelbeispielen zählen auch Online-Dienste, sofern bei ihnen nicht der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht.

In § 9 MDStV sind die Werbeverbote zu finden. Verboten ist hiernach, dass Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, deren Interessen schadet oder ihre Unerfahrenheit ausnutzt (§ 9 Abs. 1 MDStV)679.

Diese Regelung ist insofern bedenklich, als dass sie höchst unbestimmt ist: Was sind die Interessen von Kindern und Jugendlichen? Sollen diese empirisch erhoben werden oder geht es um die normative Sicht eines erwachsenen „Interessenhüters”? Wann wird die Unerfahrenheit von Jugendlichen ausgenutzt? Jugendliche sind meist unerfahren – wann kann man von einem „Ausnutzen” dieses Normalzustandes sprechen? Wann richtet sich Werbung

„auch” an Kinder und Jugendliche? Ist hier auf die subjektive Absicht des Providers abzustellen? Es dürfte wohl schwierig sein, diese festzustellen. Oder ist auf den objektiven Empfängerhorizont der Minderjährigen abzustellen, um zu ermitteln, ob eine Website ein für sie interessantes Angebot darstellt?

Im Übrigen stellt sich die Frage, wann ein Unternehmen dem Mediendienstestaatsvertrag unterfällt. Wie bereits erwähnt, fallen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV Abrufdienste, bei denen

vom 23. Juli 2001 (BGBL. I 2001, 1661). Siehe dazu Karenfort/Weißgerber, MMR-Beilage 7/2000, 38. Den am 29. Juni 2001 gefällten Beschlüssen des Bundestages lagen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zu grunde (BT-DrS 14/5441 und 14/5594). Siehe auch die Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses zum Rabattgesetz (BT-DrS 14/6459) und des Rechtsausschusses zur Zugabeverordnung (BT-DrS 14/6469). Siehe zu den Konsequenzen u.a. Berlit, WRP 2001, 349 ff.; Berneke, WRP 2001, 615 ff.; Cordes, WRP 2001, 867 ff.;

Heermann, WRP 2001, 855 ff.; Hoß, MDR 2001, 1094 ff.; Meyer, GRUR 2001, 98 ff.

677 So auch erste Urteile nach Aufhebung der Sondergesetze; z.B. LG Dortmund, Urteil vom 11. Oktober 2001, WRP 2002, 263.

678 Im Weiteren zitiert in der vom Landtag Baden-Württemberg (als erstem Bundesland) verabschiedeten Fassung, GVBl. BW vom 10. Juni 1997, S. 181.

679 Auf das in § 9 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrags geregelte Trennungsgebot wird nachfolgend eingegangen.

der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen, aus dem Anwendungsbereich des Vertrages heraus. Internet-Banking zum Beispiel unterliegt als individuelle Dienstleistung zwischen Bank und einzelnem Kunden nicht den Regelungen der Länder, also auch nicht ihrem Staatsvertrag. Schwieriger ist die Einordnung einer Werbe-Website eines Unternehmens. Bei dieser steht zwar nicht die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund, so dass tendenziell ein solcher Service als Mediendienst klassifiziert werden könnte. Aber es ist auch der Anwendungsbereich des TDG zu betrachten, der ausdrücklich Angebote zur Verbreitung von Informationen über Waren oder Dienstleistungsangebote als einen der Bundesregelung unterliegenden Teledienst ansieht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG). Da sich der Anwendungsbereich vom Mediendienstestaatsvertrag und Teledienstgesetz ausdrücklich voneinander abgrenzen680, muss man zur Vermeidung unerträglicher Widersprüche davon ausgehen, dass die Unternehmen bei einer Werbe-Website nicht dem Mediendienstestaatsvertrag unterliegen.

Allerdings enthält auch das TDG wettbewerbsrelevante Regelungen zur Online-Werbung.

Diese gelten auch für ausländische Unternehmen, sofern sie den deutschen Markt via Internet erreichen wollen.681 Bei geschäftsmäßigen Angeboten haben Diensteanbieter Namen und Anschrift anzugeben (§ 6 TDG). Darüber hinaus ist bei Personenvereinigungen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten, ebenso wie die Rechtsform, zu nennen. Sobald eine Homepage als Geschäftsbrief zu qualifizieren ist, sind darüber hinaus wohl auch weitere Angaben entsprechend dem Aktiengesetz zu machen. Soweit Texte journalistisch aufbereitet sind, unterfallen sie, wie oben ausgeführt, u.U. dem MDStV; entsprechend § 6 sind dann Vor- und Nachname des Verantwortlichen, seine Adresse und sein Verantwortungsbereich zu benennen.682 Wichtig ist ferner die Neuregelung des TDG durch das Elektronische Geschäftsverkehrgesetz vom Dezember 2001.683 Hiernach reicht es nicht mehr aus, wenn Diensteanbieter Name und Anschrift (sowie gegebenenfalls den Vertretungsberechtigten) angeben (§ 6 S. 1 Nr. 1 TDG). Erforderlich sind nunmehr auch die Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer („Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“; (siehe § 6 S. 1 Nr. 2 TDG). Zu beachten sind die ferner Pflichten zur Angabe der Registernummer (§ 6 S. 1 Nr. 4 TDG) und zur

680 Siehe § 2 Abs. 4 Nr. 3 TDG.

681 Landgericht Frankfurt a.M.,Urteil vom 28.3.2002 – 3-12 O 151/02.

682 Siehe dazu die Entscheidung des OLG Wien vom 7. Dezember 2000, MR 2000, 363, wonach eine regelmäßig an die Druckausgabe einer Zeitung angepasste Homepage „noch als periodisches Medium“ anzusehen ist.

683 BGBl. 2001 I Nr. 70 vom 20. Dezember 2001, S. 3721 bis 3727.

Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 6 S. 1 Nr. 6 TDG). Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer braucht man, wenn man Auslandsgeschäfte tätigt; das Finanzamt vergibt eine solche Nummer nur auf Antrag. Wenn ein Anbieter keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, ist er auch nicht verpflichtet, Angaben über eine solche Nummer in das Impressum aufzunehmen.684 Verstöße gegen § 6 TDG begründen Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzverbänden.685 Im Übrigen erscheint eine Anwendung von § 3 UWG fragwürdig.686

Die Einzelheiten der Anbieterkennzeichnung sind der „Konvention zur Anbieterkennzeichnung im elektronischen Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern“ zu entnehmen. Diese Informationspflichten entsprechen einem Gebot der Netiquette, wonach bei jeder Website der jeweilige Anbieter kenntlich sein muss. Der Nutzer hat dadurch ein Mindestmaß an Transparenz und Information und es wird u.a. die Rechtsverfolgung im Streitfall erleichtert. Nicht betroffen von dieser Verbraucherschutzvorschrift687 sind private Provider, selbst wenn diese gelegentlich An- und Verkäufe über das Internet tätigen.

Ein vieldiskutierter Aspekt innerhalb des MDStV ist auch der Gegendarstellungsanspruch nach § 10 MDStV. Wie bereits erwähnt, gilt der MDStV für jene elektronischen Mediendienste, die sich an die Allgemeinheit richten und gerade nicht mit der Individualkommunikation befassen. Dabei handelt es sich um elektronische Presse und andere an eine beliebige Öffentlichkeit adressierte Informationsangebote. Sofern es sich bei den angebotenen Texten um redaktionell-journalistische und periodisch erscheinende Arbeit handelt, besteht gegenüber den darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen ein Gegendarstellungsrecht, da § 10 Abs. 1 MDStV auf § 6 Abs. 2 MDStV verweist. Eine periodische Erscheinungsweise ist gegeben, wenn die Arbeit „ständig” erscheint; eine Regelmäßigkeit des Erscheinens ist dafür nicht erforderlich. § 10 MDStV orientiert sich dabei an den presse- und rundfunkrechtlichen Vorschriften, erweitert allerdings den Anwendungsbereich des Gegendarstellungsrechts auch auf Darstellungen in Form von Anzeigen. Die Beschränkung auf periodisch verbreitete Texte ergibt sich aus dem Umstand, dass der Verfasser eines regelmäßig erstellten und verbreiteten Textes einen besonderen

684 LG Frankfurt, Urteil vom 28.3.2002 – 3-12 O 151/02.

685 OLG München, Urteil vom 26. Juli 2001, BB 2001, 2500 = MMR 2002, 173 = K&R 2002, 256 = NJW-RR 2002, 348.

686 So auch Wüstenberg, WRP 2002, 782.

687 Beachte zu weitergehenden Informationspflichten im Bereich des Verbraucherschutzes Art. 4, 5 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Verbraucherschutz bei

Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vom 20. Mai 1997, ABl. Nr. L 144 S. 19 („Fernabsatzrichtlinie”) sowie § 312c BGB in Verbindung mit der aufgrund von Art. 240 EGBGB erlassenen Informationspflichtenverordnung.

Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung hat, der ein Gegendarstellungsrecht rechtfertigt.688

b) Standesrecht

Literatur:

Christian Berger, Rechtliche Rahmenbedingungen anwaltlicher Dienstleistungen über das Internet, in: NJW 2001, 1530; Ruth Maria Bousonville, Rat und Auskunft am Telefon – Anwalts-Hotline, in: K & R 2003, 177; Michael Bürger, Das Fernabsatzrecht und seine Anwendbarkeit auf Rechtsanwälte, in: NJW 2002, 465; Christian Dahns/Ulrich Krauter, Anwaltliche Werbung im Internet, in: BRAK-Mitt 2004, 2; Frank Ebbing, Virtuelle Rechtsberatung und das anwaltliche Werbeverbot, in: NJW-CoR 1996, 242; Marion Eickhoff, Berufsrecht contra Verfassungsrecht – ein Perpetuum mobile, in: NJW 1998, 798; Norbert P.

Flechsig, Virtuelle Anwaltswerbung im Internet, in: ZUM 1997, 96; Franosch, Rechtliche Fallstricke der anwaltlichen Impressumspflicht im Internet, in: NJW 2004, 3155; Andreas Hagenkötter/Nico Härting, @nwälte im Netz, Bonn 2001; Niko Härting, Unverschlüsselte E-Mails im anwaltlichen Geschäftsverkehr – Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht?, in: MDR 2001, 61; ders., Guter Rat im Internet – Ein Fall für das RberG, in: MDR 2002, 1157; Horst, E-Commerce – Verbotenes Terrain für Rechtsanwälte?, in: MDR 2000, 1293;

ders., Anwaltliche Werbung im Internet, in: AnwBl 2000, 343; Horst/Horst, Internetpräsenz und E-Commerce für Rechtsanwälte, Köln 2002; Stephan Kopp, Die Verwendung von Kreditkarten als Zahlungsmittel in Anwaltskanzleien, in: BRAK-Mitt 1998, 214; Ralf Laghzaoui/Volkmar Wirges, Anwaltshaftung bei Verwendung von Internet und Telefax, in:

AnwBl 1999, 253; Hans-Friedrich Müller, Internet-Domains von Rechtsanwaltskanzleien, in:

WRP 2002, 160; Axel Pestke, Internet und Standesrecht Freier Berufe. Möglichkeiten und korrespondierende Pflichten, dargestellt am Beispiel des Steuerberaters, DSWR 1998; Jens Schmittmann, Werbung im Internet. Recht und Praxis, München 2003, 289 ff.; Werbung von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe im Internet, in: MDR 1997, 601; ders., Bannerwerbung. Rechtsprobleme insbesondere bei kammergebundenenen Berufen, in: MMR 2001, 792; Ingo Saenger/Arno Riße, Die Gestaltung der Anwaltshomepage, in: WRP 2005, 1468; Katrin Knorpp, Der rechtskonforme Auftritt von Rechtsanwälten im Internet, Münster 2005; Thomas Schulte/Ulrich W. Schulte, Unzulässige Werbung von Anwälten im Internet?, in: MMR 2002, 585; Sabine Sobola, Homepage, Domainname, Meta-Tags – Rechtsanwaltswerbung im Internet, in: NJW 2001, 1113; Christoph Wagner/Janusz-Alexander Lerch, Mandatsgeheimnis im Internet? Zur Zulässigkeit anwaltlicher E-Mail-Korrespondenz im Hinblick auf straf- und standesrechtliche Vorgaben, in: NJW-CoR 1996.

Auch das Standes- und Berufsrecht kann über § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der Standesvergessenheit zum Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen gemacht werden.689 Zunächst ist hier an die Standesregeln der freien Berufe zu denken.690

688 Vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 1998 – 12 O 132/98, MMR 1998, 376; RDV 1998, 176; AfP 1998, 420.

689 Siehe hierzu BVerfG, NJW 1998, 191, 192; NJW 1990, 2122, 2123 (Rechtsanwälte); BVerfG GRUR 1986, 387,389; NJW 1994, 1591 (Ärzte); OLG Dresden, WRP 1998, 320; LG Nürnberg-Fürth, NJW-CoR 1997, 229;

Hoeren, WRP 1997, 993 (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer); ferner die detaillierte Darstellung und Diskussion erlaubter und unerlaubter beruflicher Werbemaßnahmen bei Hoeren/Sieber/Marwitz, 11.2 Rdnr. 201 bis 315.

Im Rahmen einer Website ist z.B. bei Rechtsanwälten Werbung in dem Umfang zulässig, wie dies bei Praxis-Broschüren und Rundbriefen im Rahmen von § 43 b BRAO, §§ 6 ff. der anwaltlichen Berufsordnung der Fall ist.691 Erforderlich sind ein streng informativer Gehalt sowie eine seriöse Gestaltung.692 Folglich darf eine Website Angaben zur Kanzlei, zu drei Tätigkeitsschwerpunkten und zwei weiteren Interessenschwerpunkten je Anwalt sowie Lebensläufe und Fotos der Anwälte enthalten. Auch können in eine Homepage Informationen zu ausgewählten Rechtsgebieten sowie Aufsätze und Vorträge der Anwälte aufgenommen werden.693 Keine Probleme bestehen auch hinsichtlich des Hinweises "optimale Vertretung".694 Gästebücher sind wegen der damit verbundenen Irreführungsgefahr verboten.695

Sponsoring ist auch für Anwälte grundsätzlich zulässig.696 Insofern darf ein Anwalt auch virtuelle Kunstausstellungen im Netz plazieren.697 Sachfremde Downloadmöglichkeiten sind unzulässig; dies gilt nicht für das Bereitstellen von Musterverträge, Aufsätzen oder Checklisten.698 Pop-up-Fenster sind nicht erlaubt.699 Keine Bedenken bestehen gegen die Verwendung von Fotos des Personals oder der Kanzleiräume.700 Allerdings darf keine Irreführung über die wirkliche Größe und Kapazität der Kanzlei entstehen.701 Dezente Hintergrundmusik ist ebenfalls zulässig.702

Eine Online-Beratung war allerdings früher nur im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältnisses zulässig. Abseits eines solchen Verhältnisses galt ein solches Beratungsangebot – etwa im Rahmen öffentlicher Diskussionsforen – als standeswidrig.703 Diese Rechtsprechung hat sich jüngst gewandelt. Der BGH hat einen telefonischen Rechtsberatungsdienst für standesrechtskonform angesehen.704 Entscheidend sei, dass der Beratungsvertrag nicht mit dem Organisator des Beratungsdienstes, sondern direkt mit dem

690 Siehe hierzu für die Anwaltswerbung im Internet Edenhofer, CR 1997, 120; Scheuerle, NJW 1997, 1291;

Schmittmann, MDR 1997, 601; Wagner/Lerch, NJW-CoR 1996, 380; Für Steuerberater vgl. Wittsiepe/Friemel, NWB Fach 30, 1047.

691 Siehe dazu auch das Urteil des BGH vom 10. April 2001 – I ZR 337/98, in dem Rundschreiben von Anwälten auch gegenüber Nicht-Mandanten nunmehr für zulässig erachtet wurden. Siehe auch OLG München, CR 2002, 530 zu Interessentenschreiben auf Homepages.

692 OLG Koblenz, WRP 1997, 478, 480.

693 So auch Scheuerle, NJW 1997, 1291, 1292; Schmittmann, MDR 1997, 601, 603.

694 BGH, WM 2005, 1003.

695 OLG Nürnberg, NJW 1999, 2126. Ähnlich LG Nürnberg-Fürth, DB 1998, 1404.

696 BVerfG, NJW 2000, 3195; anders noch OLG Rostock, MDR 1999, 834.

697 So Härting, MDR 2000, 730, 732; anderer Ansicht Schneider, MDR 2000, 133.

698 LG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 1998 – 31 O 817/98.

699 So Schmittmann, MMR 2001, 792

700 OLG München, BB 2000, 1003, 1004.

701 OLG Stuttgart, BB 1952, 386; LG Köln, Urteil vom 28. September 1993 – 31 O 371/93.

702 LG Köln, Urteil vom 20. Oktober 1998 – 31 O 723/98.

703 Vgl. Hoeren/Sieber/Marwitz, 11.2 Rdnr. 50.

den Anruf entgegennehmenden Anwalt zustande komme. Auch die Vereinbarung einer Zeitvergütung sei unbedenklich, selbst wenn es dabei zu einer Gebührenunterschreitung und gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung komme. Schließlich seien auch weitere Standesrechtsverbote, insbesondere das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§

49b Abs. 4 S. 2 BRAO), nicht verletzt.

Providern ist es untersagt, Mitglieder ihres Forums öffentlich zur Kontaktaufnahme mit einer bestimmten Kanzlei aufzufordern und für eine anwaltliche Beratung gegen Pauschalgebühr zu werben.705 Im elektronischen Kontakt zum Mandanten sind die Verschwiegenheitspflichten (§

43a Abs. 2 S. 1 BRAO) zu bedenken; insofern ist die Verschlüsselung der Nachrichten und ein hinreichendes Datensicherheitskonzept (einschließlich Firewalls) oberstes Gebot.706 (Anwalts-) Notaren ist jedwede Hervorhebung oder Werbung untersagt; sie dürfen im Internet nur auf den örtlichen Tätigkeitsbereich hinweisen und evtl. Beiträge zu wichtigen Rechtsproblemen verbreiten.707

Ein Anwalt darf ferner werbewirksame Ideen bei der Auswahl seiner Kanzlei-Domain benutzen und sich zum Beispiel unter der Adresse „recht-freundlich.de“ im Internet präsentieren.708 Auch keine Bedenken bestehen gegen die Internet-Verwendung der Werbeaussage „Die Kanzlei zum Schutz des Privatvermögens“709 oder die Verwendung des Begriffs „Anwalts-Suchservice“ als Link und Metatag.710 Die Nutzung generischer Domains für Anwälte ist als solches nach neuerer Auffassung des BGH sowohl in standesrechtlicher Hinsicht (etwa im Hinblick auf § 43b BRAO) unproblematisch und auch wettbewerbsrechtlich unbedenklich.711 Verboten wurden Kennungen wie „Rechtsanwalt“,712

704 BGH, GRUR 2003, 349 = WRP 2003, 374 = K & R 2003, 183 mit Besprechung Bousonville. Ähnlich BGH, ZIP 2005, 1048.

705 LG München I, Beschluss vom 25. März 1996, CR 1996, 736.

706 Siehe dazu Koch, MDR 2000, 1293, 1297; näher zu den Anforderungen an die sog. IT-Sicherheit vgl.

Schulze-Melling, CR 2005, 73.

707 Siehe KG, MMR 2001, 128.

708 OLG Celle, MMR 2001, 811. Siehe zu dem Themenkomplex auch Müller, WRP 2002, 160.

709 LG Berlin, NJW-RR 2001, 1643.

710 OLG Köln, K&R 2003, 193.

711 BGH, K&R 2003, 189 = CR 2003, 355 mit Anm. Hoß. Ähnlich auch für den Fall der Vanitynummer. R-E-C-H-T-S-A-N-W-A-L-T:BGH, CR 2002, 729. Anders noch die Vorinstanz OLG Stuttgart, MMR 2000, 164.

712 OLG Stuttgart, MMR 2000, 164 in Bezug auf eine Vanity-Nummer.