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Verträge mit sektoralemVertrag

3. Verträge des National Cancer Institute mit Organisationen aus Entwicklungs

3.2 Zur Entwicklung internationaler artenschutzpolitischer Konzepte und Instrumente

3.2.2 Bindende Instrumente

3.2.2.3 Verträge mit sektoralemVertrag

Verträge mit sektoral Bezug richten sich entweder auf den Schutz bestimmter Arten oder auf den Schutz bestimmter Lebensräume.

Die Verträge zum Schutz bestimmter wildlebender Arten lassen sich in vier Gruppen zuordnen:

65 Die europäischen Abkommen sollen hier aufgrund europarechtlicher Besonderheiten, deren Ausführung an dieser Stelle nicht möglich ist, nicht ausgefiihrt werden Es bestehen z.B. zwei Abkommen zwischen den Beneluxländem, die Benelux Convention on Hunting and the Protection of Birds von 1970, und die Convention on Nature Conservation

“ Zum Schutzprogramm fur Regionalmeere (Regional Seas Programme) sowie zum Antarktisverstrag vgl.insbes.: F rank Biermann: a.a.O., S.70-73 u. 146-149.

a) Verträge mit Bezug auf Arten, deren Lebensraum sich auf mehrere Staatsgebiete erstreckt,

b) Verträge mit Bezug auf wandernde Tierarten,

c) Verträge zur Regulierung des Handels mit bedrohten Arten, d) Verträge zur Regulierung der Ausbeutung wildlebender Arten.

a) Ein effektiver Schutz von Arten, deren Lebensräume sich auf mehrere benachbarte Staatsgebiete ausdehnt, ist nur dann möglich, wenn sich die Staaten, in deren Gebieten diese Tiere leben, auf gemeinsame Schutzprogramme einigen; man stellt z.B.

ökonomisch besonders wertvolle Arten unter Schutz, um ihre Ausbeutung zu vermeiden. Ein Besipiel dafür ist das Abkommen zum Schutz des Eisbären von 1973, das zwischen fünf Staaten des Polargebietes geschlossen wurde und 1976 in Kraft trat.

b) Internationaler Regelungsbedarf besteht durch die Wanderbewegung bestimmter Tierarten, weil diese dabei auch Staatsgrenzen überschreiten. Die B o n n C o n ven tio n on the C o n servation o f M ig ra to ry Species o f W ild A n im a ls (CMS) von 1979 trat 1983 in Kraft. Diese Konvention geht auf eine Empfehlung der Stockholm-Erklärung von 1972 zurück, nach der Staaten zum Schutz wandernder Tierarten Zusammenarbeiten sollen.

Eine neue Herausforderung fiir die Bonner Konvention stellt die Rio-Erklärung von 1992 dar, deren Ziel in der Harmonisierung von Naturschutz- und Entwicklungsinteressen hegt. Die Zahl der Vertragsparteien ist seit Inkrafttreten beträchtlich gestiegen, inzwischen gehören ihr 44 Staaten an. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, zur Finanzierung der laufenden Kosten einen jährlichen Betrag an einen von der UNEP verwalteten Treuhandfonds zu leisten. Die Beiträge richten sich nach dem von der Vertragsstaatenkonferenz verabschiedeten Haushalt und werden auf der Grundlage des UN-Schlüssels berechnet. Die Konvention legt einen Rahmen fest, innerhalb dessen die Vertragsparteien Maßnahmen zum Schutz wandernder Tierarten und ihrer Lebensräume ergreifen. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, wobei die zwischen Entwicklungs- und Industrieländern besonders wichtig ist, in denen sich dieselben Tierarten während verschiedener Stadien ihrer Lebenszyklen aufhalten. Die Konvention enthält zwei Anhänge, in denen wandernde Tierarten aufgefiihrt werden, für die von den Arealstaaten ergriffene Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind.67 Als Arealstaaten werden solche bezeichnet, die über einen Teil des Verbreitungsgebietes einer Tierart Hoheitsrechte ausüben.

67 Im ersten Anhang werden die Tierarten aufgefiihrt, die in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht sind; hierzu gehören z.B. der sibirische Seekranich, der

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Während der Anwendungsbereich der Konvention konkret festgelegt wurde, ist sie flexibel genug, um die Bestimmungen auf verschiedene Populationen einer Art anwenden zu können. In der Praxis bedeutet dies, daß Populationen einer Tierart, für die konzertierte Maßnahmen notwendig erscheinen, in einen der - oder gegebenenfalls in beide - Anhänge aufgenommen werden können, ohne daß sich daraus Verpflichtungen für Staaten ergeben, in denen die Erhaltungsituation für die betreffende Art günstig ist.

Obwohl die Bonner Konvention noch vergleichsweise jung ist, nimmt sie einen besonderen Platz ein, da sie andere Abkommen gut ergänzt und somit in ihrer Wirksamkeit unterstützt. Indem sie beispielsweise Wanderwege von Wasservogelarten schützt, ergänzt sie die Ramsar Konvention, die deren Lebensräume schützt. Auch unterstützt sie durch die Verpflichtung der Vertragsstaaten, die in Anhang I aufgeführten bedrohten wandernden Tierarten national zu schützen, das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES). Weiterhin richtet sich die Bonnner Konvention auf die Erhaltung der Kleinwale und hält engen Kontakt zur Walfangkommission

(In tern a tio n a l W haling C om m ission, IWC).

c) Für das Problem des internationalen Handels mit bedrohten Tierarten besteht insofern besonderer Regelungsbedarf, als eine Vielzahl unterschiedlicher Arten und Lebensräume von diesem Handel betroffen und potentiell oder tatsächlich dadurch vom Aussterben bedroht sinnd. Der Handel findet zum Teil im legalen, durch internationale Bestimmungen geregelten, zum Teil aber auch im illegalen Bereich statt.

Die Abnehmer sind hauptsächlich in den industrialisierten Ländern des Nordens zu finden, die Lieferanten in den Entwicklungsländern. Nach längeren Bemühungen seit

Seeadler, die Karettschildkröte, die Manchsrobbe und die Damagazelle. Im zweiten Anhang werden die wandernden Tierarten aufgefiihrt, deren Erhaltungssituation den Abschluß und die Anwendung grenzüberschreitender Abkommen erfordert; hierzu gehören gegenwärtig z.B. Robben, Delphine, verschiedene Wasservögel, der Weißstorch und der Monarchfalter. Für die Erhaltung der in Anhang H angeführten Arten können zwei Arten von Abkommen geschlossen werden. Zum einen besteht die Möglichkeit ABKOMMEN (die Großschreibung wird bewußt im Unterschied zu den zweiten möglichen Abkommen gewählt) zu vereinbaren, die wandernde Tierarten in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet schützen sollen. In diese Abkommen sollen auch die Arealstaaten einbezogen werden, die ansonsten nicht zu den Vertragsparteien der Bonner Konvention gehören. Die andere Möglichkeit sind Abkommen, die Populationen einer Tierart schützen sollen, die in periodischen Abständen nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren. Diese Abkommen können sich auch auf Populationen von Arten beziehen, die nicht als ‘wandernde Arten’ gemäß der Bestimmungen der Konvention gelten oder die nicht in Anhang H enthalten sind. So schlossen im Oktober 1990 Dänemark, Deutschland und die Niederlande das Abkommen zum Schutz der Seehunde im Wattenmeer ab, das ein Jahr später in Kraft trat; ein ABKOMMEN zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa wurde im September 1991 unter der Federführung der Regierung des Vereinigten Königreiches geschlossen. Das ABKOMMEN bezieht sich auf 29 Fledermausarten.

Mitte der sechziger Jahre wurde 1973 in Washington die C o n ven tio n o n In tern a tio n a l Trade in E n d a n g e re d S p ecies o f W ild F a u n a a n d F lo ra (CITES) unterzeichntet. Die Teilnehmer der Stockholm -Konferenz hatten sich nachdrücklich für ein solches Übereinkommen ausgesprochen und so den Impuls für den Abschluß von CITES gegeben. Der Vertrag, der in Deutschland als ’’Washingtoner Artenschutzabkommen”

bekannt ist, trat 1975 in Kraft; im April 1994 zählte er bereits 120 Vertragsparteien. Tm Anhang dieser Konvention erscheinen drei Listen, in denen die verschiedenen Tier- und Pflanzenarten, nach Gefährdungsgrad unterschieden, aufgeführt werden. Etwa 675 akut vom Aussterben bedrohte woldlebende Arten, deren Handel bis zur vollständigen Regenerierung der wildlebenden Bestände strikt verboten ist, sind in der ersten Liste enthalten. Für die 27.000 Arten in der zweiten Liste ist ein Import- und Exportkontrollsystem vorgesehen. Handel darf nur mit entsprechenden CITES- Bescheinigungen stattfmden. Die dritte Liste enthält schließlich die Arten, die ein Staat in seinem Hoheitsgbiet als gefährdet bezeichnet. Für den Handel mit diesen Arten ist ein Ursprungszeugnis des entsprechenden Staates erforderlich. Die Vertragparteien verfügen über einen erheblichen (zu großen) Spielraum bei der Umsetzung der Bestimmungen, was zum Teil auch die große Beistrittswilligkeit erklärt. Auch werden von Staaten keine Mindestanforderungen bezüglich nationaler Naturschutzstandards verlangt.68

d) Die Zielsetzung der vierten und letzten Gruppe der Verträge mit sektoralem Bezug ist nicht explizit auf den Schutz der biologischen Vielfalt, sondern eher auf den Erhalt wirtschaftlicher Grundlagen gerichtet. Ein Beispiel ist die C o n ven tio n on th e C o n serva tio n o f A n ta rc tic M a rin e L iv in g R eso u rces (CCAMLR), die 1980 in Canberra verabschiedet wurde.69

Unter den sektoralen Verträgen mit Bezug auf bestimmte Lebensräume gibt es zwei globale Übereinkommen. Die C onvention o n W etlands o f In tern a tio n a l Im p o rta n ce as

W ildlife H a b ita t (Ramsar-Konvention) will vor allem Wasser- und Wattvögel in ihren natürlichen Lebensräumen schützen. Das Abkommen wurde 1971 in Ramsar, Iran unterzeichnet und verpflichtet alle Vertragsparteien, zumindest ein Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung auszuweisen und dieses gemäß der Vorschriften zu schützen. Das zweite globale Übereinkommen mit sektoralem Bezug ist die

68 Zur Kritik vgl. Birga Dexel: Internationaler Artenschutz: Neuere Entwicklungen. WZB-papers, FSH 95-401, Berlin, 1995.

69Vgl. Hierzu: Cyrille de Klemm, Clare Shine: a.a.O., S.46-49.

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C o n ven tio n C o n ce rn in g the P ro tectio n o f the W o rld C u ltu ra l a n d N a tu ra l H erita g e,

die bei der UNESCO bis 1972 zur Unterzeichnung auflag. Wenn es auch möglich ist, im Rahmen dieser Konvention die Lebensräume zu schützen, hegt sein Zweck doch weniger im Artenschutz als in dem Bemühen, herausragende Natur- und Kulturdenkmale zu erhalten.70

3.2.3 Zwischenergebnis

Der weltweite Trend des Artensterbens hat sich trotz der genannten artenschutzpolitischen Instrumente unvermindert fortgesetzt. Dies könnte daran hegen, daß die Abkommen stets nur Teilaspekte regeln konnten. Ihr Anliegen ist zumeist der Schutz b ed ro h ter Arten. Wenn jedoch eine Art bereits vom Aussterben bedroht ist, kommen die Bemühungen um ihren Erhalt in der Regel zu spät. Der Schutzgebietsgedanke, der z.B. dem Ramsar-Abkommen zugrunde hegt, ist zweifellos der effektivere, da er das Problem des Artensterbens an der Wurzel angeht, nämlich an der Zerstörung der Lebensräume selbst. Dieser Gedanke setzte sich allerdings erst recht spät durch und wird bis heute nur imgenügend umgesetzt. Kleinere, unzusammenhängende Naturschutzgebiete können die Fragmentierung und Zerstörung der Habitate durch zunehmende industrielle Landnutzung kaum kompensieren.

Lothar Gündling bringt das Defizit im internationalen Artenschutzrecht vor 1992 auf den Punkt, wenn er feststellt, daß das System der Abkommen ’’hinsichtlich der geregelten Sachverhalte fragmentarisch, die einzelnen Abkommen keineswegs universell in Geltung (und) die nationale Umsetzung durch die Vertragsparteien schwer zu kontrollieren"71 ist.

Abbildung 1 enthält eine tabellarische Zusammenstellung der wichtigsten, der Biodiversitäts-Konvention vorangegangenen Vertragswerke.

70 Zur Bedeutung vgl. Anatole F. Kräftiger u.a. (Hrsg.): a.a.O.

’’Lothar Gündling: Biologische Vielfalt - Gemetische Ressourcen - Technologietransfer. Über Ökologie und Ökonomie in der Konvention über die biologische Vielfalt. Zit. nach Vortragsmanuskript für die Tagung 'Eine Welt - eine Natur?' in Loccum vom 16.-18. Dezember 1994.

Abb. 1: Zusammenstellung der wichtigsten internationalen Abkommen des Artenschutzes vor 1992

F rü h e V erträg e O rt und Datum der U nterzeichnung

V ertragsp arteien ; Bezug des V ertragsw erkes

Protection o f Birds Useful to Agriculture the Preservation o f Fauna and Flora in their Natural State Trade in Endangered Species o f W ild Fauna and Flora (CITES)

o f N ature in the South Pacific

Apia a u f Samoa,

o f Nature and N atural Resources

Kuala Lumpur, 9. Juli 1985

ASEAN; Schutz von Arten und Lebensräumen in Südostasien

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